Norm
PVG §3 Abs2Schlagworte
Zuständigkeit PVORechtssatz
Nach § 3 Abs. 2 PVG erstreckt sich der Wirkungsbereich des DA auf die Bediensteten der Dienststelle(n) im Sinne des § 4 PVG, bei der der DA errichtet ist. Demnach ist der DA ex lege ausschließlich zur Vertretung der Interessen jener Bediensteten zuständig, die einer Dienststelle, für die er errichtet wurde, angehören (Schragel, PVG, § 3, Rz 6). Im vorliegenden Fall gehörte die Bedienstete, für deren Interessen der DA mit Beschluss vom Jänner eingeschritten ist, seit dem vorangegangenen Sommer nicht mehr einer Dienststelle an, für die der DA errichtet wurde, sondern wurde dauerhaft in die Zentralstelle versetzt, für die ein anderer DA gewählt wurde. Der angefochtene Beschluss des DA wurde demnach von ihm als unzuständiges PVO rechtswidrig gefasst, wodurch ein wesentlicher Grundsatz korrekten Verwaltungshandelns verletzt wurde, nämlich die Beachtung der eigenen Zuständigkeit. Die Unzuständigkeit des DA belastet das gesamte Vorgehen des DA in dieser Personalangelegenheit mit Rechtswidrigkeit, so auch die Verteilung des Beschlusses an mehrere Organisationseinheiten des Ressorts, welche demzufolge gleichfalls in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgte.Nach Paragraph 3, Absatz 2, PVG erstreckt sich der Wirkungsbereich des DA auf die Bediensteten der Dienststelle(n) im Sinne des Paragraph 4, PVG, bei der der DA errichtet ist. Demnach ist der DA ex lege ausschließlich zur Vertretung der Interessen jener Bediensteten zuständig, die einer Dienststelle, für die er errichtet wurde, angehören (Schragel, PVG, Paragraph 3,, Rz 6). Im vorliegenden Fall gehörte die Bedienstete, für deren Interessen der DA mit Beschluss vom Jänner eingeschritten ist, seit dem vorangegangenen Sommer nicht mehr einer Dienststelle an, für die der DA errichtet wurde, sondern wurde dauerhaft in die Zentralstelle versetzt, für die ein anderer DA gewählt wurde. Der angefochtene Beschluss des DA wurde demnach von ihm als unzuständiges PVO rechtswidrig gefasst, wodurch ein wesentlicher Grundsatz korrekten Verwaltungshandelns verletzt wurde, nämlich die Beachtung der eigenen Zuständigkeit. Die Unzuständigkeit des DA belastet das gesamte Vorgehen des DA in dieser Personalangelegenheit mit Rechtswidrigkeit, so auch die Verteilung des Beschlusses an mehrere Organisationseinheiten des Ressorts, welche demzufolge gleichfalls in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A1.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024