Norm
PVG §41 Abs2Schlagworte
Auflösung von PVORechtssatz
Nach § 41 Abs. 2 PVG ist die PVAB bei Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen PVO einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der PVO aufzuheben und ein PVO aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt, wobei die Entscheidung darüber ex lege ausschließlich der PVAB obliegt. § 41 PVG unterscheidet die Frage der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, welches gemäß Abs.1 von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen kann, von der Frage der Aufsichtsmittel nach Abs.2, welche der PVAB im Rahmen der Aufsicht zur Verfügung stehen. Die Aufsichtsmittel iSd § 41 Abs. 2 PVG sind von der Art der Rechtsverletzung abhängig, wobei die PVAB ex lege über deren Einsatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Sie stehen damit nicht in der Disposition der Antragsteller:innen. Nach § 41 Abs.1 PVG beschränkt sich das Antragsrecht auf die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens, nicht jedoch auf bestimmte Maßnahmen der PVAB. Da ein diesbezügliches Antragsrecht nach § 41 Abs.1 PVG nicht besteht, kommt den Antragstellern keine entsprechende Antragslegitimation zu, weshalb ihr Antrag in diesem Punkt zurückzuweisen war (PVAB 08.01.2021, A 31-PVAB/20; PVAB 26.08.21; A 21-PVAB/21).Nach Paragraph 41, Absatz 2, PVG ist die PVAB bei Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen PVO einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der PVO aufzuheben und ein PVO aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt, wobei die Entscheidung darüber ex lege ausschließlich der PVAB obliegt. Paragraph 41, PVG unterscheidet die Frage der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, welches gemäß Absatz , von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen kann, von der Frage der Aufsichtsmittel nach Absatz ,, welche der PVAB im Rahmen der Aufsicht zur Verfügung stehen. Die Aufsichtsmittel iSd Paragraph 41, Absatz 2, PVG sind von der Art der Rechtsverletzung abhängig, wobei die PVAB ex lege über deren Einsatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Sie stehen damit nicht in der Disposition der Antragsteller:innen. Nach Paragraph 41, Absatz , PVG beschränkt sich das Antragsrecht auf die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens, nicht jedoch auf bestimmte Maßnahmen der PVAB. Da ein diesbezügliches Antragsrecht nach Paragraph 41, Absatz , PVG nicht besteht, kommt den Antragstellern keine entsprechende Antragslegitimation zu, weshalb ihr Antrag in diesem Punkt zurückzuweisen war (PVAB 08.01.2021, A 31-PVAB/20; PVAB 26.08.21; A 21-PVAB/21).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A1.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024