RS Pvak 2024/2/16 A1-PVAB/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.2024
beobachten
merken

Norm

PVG §41 Abs2
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  6. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  7. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  8. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  10. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Auflösung von PVO

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 2 PVG ist die PVAB bei Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen PVO einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der PVO aufzuheben und ein PVO aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt, wobei die Entscheidung darüber ex lege ausschließlich der PVAB obliegt. § 41 PVG unterscheidet die Frage der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, welches gemäß Abs.1 von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen kann, von der Frage der Aufsichtsmittel nach Abs.2, welche der PVAB im Rahmen der Aufsicht zur Verfügung stehen. Die Aufsichtsmittel iSd § 41 Abs. 2 PVG sind von der Art der Rechtsverletzung abhängig, wobei die PVAB ex lege über deren Einsatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Sie stehen damit nicht in der Disposition der Antragsteller:innen. Nach § 41 Abs.1 PVG beschränkt sich das Antragsrecht auf die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens, nicht jedoch auf bestimmte Maßnahmen der PVAB. Da ein diesbezügliches Antragsrecht nach § 41 Abs.1 PVG nicht besteht, kommt den Antragstellern keine entsprechende Antragslegitimation zu, weshalb ihr Antrag in diesem Punkt zurückzuweisen war (PVAB 08.01.2021, A 31-PVAB/20; PVAB 26.08.21; A 21-PVAB/21).Nach Paragraph 41, Absatz 2, PVG ist die PVAB bei Ausübung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen PVO einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der PVO aufzuheben und ein PVO aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt, wobei die Entscheidung darüber ex lege ausschließlich der PVAB obliegt. Paragraph 41, PVG unterscheidet die Frage der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens, welches gemäß Absatz , von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen kann, von der Frage der Aufsichtsmittel nach Absatz ,, welche der PVAB im Rahmen der Aufsicht zur Verfügung stehen. Die Aufsichtsmittel iSd Paragraph 41, Absatz 2, PVG sind von der Art der Rechtsverletzung abhängig, wobei die PVAB ex lege über deren Einsatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Sie stehen damit nicht in der Disposition der Antragsteller:innen. Nach Paragraph 41, Absatz , PVG beschränkt sich das Antragsrecht auf die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens, nicht jedoch auf bestimmte Maßnahmen der PVAB. Da ein diesbezügliches Antragsrecht nach Paragraph 41, Absatz , PVG nicht besteht, kommt den Antragstellern keine entsprechende Antragslegitimation zu, weshalb ihr Antrag in diesem Punkt zurückzuweisen war (PVAB 08.01.2021, A 31-PVAB/20; PVAB 26.08.21; A 21-PVAB/21).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:A1.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten