RS Pvak 2024/4/24 A2-PVAB/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2024
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen

Rechtssatz

Zur Vertretung der Interessen einzelner Bediensteter durch den DA ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht aus § 2 PVG überdies unmissverständlich abzuleiten ist, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die PV eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs geboten ist (Schragel, PVG, § 2 Rz 16, mwN; PVAB vom 12. Oktober 2015, A 9-PVAB/15, mwN; PVAB vom 18. September 2017, A 14-PVAB/17, mwN).Zur Vertretung der Interessen einzelner Bediensteter durch den DA ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht aus Paragraph 2, PVG überdies unmissverständlich abzuleiten ist, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die PV eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs geboten ist (Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 16, mwN; PVAB vom 12. Oktober 2015, A 9-PVAB/15, mwN; PVAB vom 18. September 2017, A 14-PVAB/17, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:A2.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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