Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Interessenvertretung; Vorrang der GesamtinteressenRechtssatz
Zur Vertretung der Interessen einzelner Bediensteter durch den DA ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht aus § 2 PVG überdies unmissverständlich abzuleiten ist, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die PV eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs geboten ist (Schragel, PVG, § 2 Rz 16, mwN; PVAB vom 12. Oktober 2015, A 9-PVAB/15, mwN; PVAB vom 18. September 2017, A 14-PVAB/17, mwN).Zur Vertretung der Interessen einzelner Bediensteter durch den DA ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht aus Paragraph 2, PVG überdies unmissverständlich abzuleiten ist, dass die PV bei ihrer Tätigkeit immer auf die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen hat. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die PV eine Maßnahme billigt oder sogar von sich aus beantragt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt, aber im Interesse der Gesamtheit der Bediensteten und eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebs geboten ist (Schragel, PVG, Paragraph 2, Rz 16, mwN; PVAB vom 12. Oktober 2015, A 9-PVAB/15, mwN; PVAB vom 18. September 2017, A 14-PVAB/17, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A2.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024