RS Pvak 2024/4/24 A 2-PVAB/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2024
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4
PVGO §8
PVGO §11
PVGO §14 bis §17
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Gesetzmäßige Geschäftsführung von PVO; Legitimation durch ordnungsgemäße Beschlüsse; Debatte; nachträglich gefasste Beschlüsse; Protokolle; Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen

Rechtssatz

Es steht außer jedem rechtlichen Zweifel, dass Geschäftsführungshandlungen von PVO ausnahmslos durch Beschlüsse iSd § 22 PVG gedeckt sein müssen, denen nach den Vorgaben der PVGO eine Debatte in einer Sitzung des PVG voranzugehen hat, in der sich das PVO mit allen Aspekten und der Problematik der jeweiligen Angelegenheit im gebotenen Umfang auseinanderzusetzen hat. Solche Entscheidungsfindungsprozesse sind in den Protokollen des PVO wiederzugeben und in einer Weise darzustellen, die es den an der Sitzungsteilnahme verhinderten Mitgliedern des PVO, aber auch der PVAB im Rahmen ihrer nachprüfenden Kontrolle ermöglicht, die Beschlüsse des PVO und die Gründe, die dazu geführt haben, nachzuvollziehen. Ausdrücklich festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass eine nachträgliche Beschlussfassung über bereits durchgeführte Geschäftsführungshandlungen deren Gesetzwidrigkeit aufgrund mangelnder Legitimation durch vorhergehende Beschlussfassungen nicht zu sanieren vermag. Ein DA handelt demzufolge nur dann nicht rechtswidrig, wenn er nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zu einem Beschluss gelangt und in diesem Beschluss keine Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs.1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder willkürlich erfolgen (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19, mwN; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19, mwN).Es steht außer jedem rechtlichen Zweifel, dass Geschäftsführungshandlungen von PVO ausnahmslos durch Beschlüsse iSd Paragraph 22, PVG gedeckt sein müssen, denen nach den Vorgaben der PVGO eine Debatte in einer Sitzung des PVG voranzugehen hat, in der sich das PVO mit allen Aspekten und der Problematik der jeweiligen Angelegenheit im gebotenen Umfang auseinanderzusetzen hat. Solche Entscheidungsfindungsprozesse sind in den Protokollen des PVO wiederzugeben und in einer Weise darzustellen, die es den an der Sitzungsteilnahme verhinderten Mitgliedern des PVO, aber auch der PVAB im Rahmen ihrer nachprüfenden Kontrolle ermöglicht, die Beschlüsse des PVO und die Gründe, die dazu geführt haben, nachzuvollziehen. Ausdrücklich festzuhalten ist in diesem Zusammenhang weiters, dass eine nachträgliche Beschlussfassung über bereits durchgeführte Geschäftsführungshandlungen deren Gesetzwidrigkeit aufgrund mangelnder Legitimation durch vorhergehende Beschlussfassungen nicht zu sanieren vermag. Ein DA handelt demzufolge nur dann nicht rechtswidrig, wenn er nach Prüfung des Sachverhalts in objektiv vertretbarer - und nachvollziehbarer - Weise zu einem Beschluss gelangt und in diesem Beschluss keine Grundsätze vertritt, die mit den nach Paragraph 2, Absatz und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder willkürlich erfolgen (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 17 und Rz 18, mwN; PVAB vom 29. März 2018, A 17-PVAB/17; PVAB 6. Mai 2019, A 8-PVAB/19, mwN; PVAB 4. November 2019, A 29-PVAB/19, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:A.2.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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