RS Pvak 2024/4/24 A2-PVAB/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2024
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Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §14 bis §17
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Gesetzmäßige Geschäftsführung von PVO; Protokolle

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eigenen Aussage des DA überdies fest, dass keine den Vorgaben des § 15 PVGO entsprechenden Protokolle über die Sitzungen des DA, sondern nur Beschlussprotokolle geführt werden. Die Abfassung und die Inhalte der Protokolle des DA über die Sitzungen des PVO widersprechen lt. eigener Angabe des DA laufend den zwingenden rechtlichen Vorgaben der PVGO für die Geschäftsführung des DA. Die Begründung der Entscheidung des DA, in seinem Schreiben vom 9. Jänner 2024 dem DL und dem ZA gegenüber der Vermutung Ausdruck zu verleihen, die Antragstellerin hätte ihre Fürsorgepflichten verabsäumt, kann anhand der Sitzungsprotokolle des DA nicht nachvollzogen werden, ebenso wenig ist feststellbar, ob sich diese Vermutung nur auf B oder auch auf andere Bedienstete der Dienststelle bezieht. Den Sitzungsprotokollen ist vielmehr kein einziger Hinweis auf Vorgehensweisen oder ein Verhalten der Antragstellerin zu entnehmen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten.Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eigenen Aussage des DA überdies fest, dass keine den Vorgaben des Paragraph 15, PVGO entsprechenden Protokolle über die Sitzungen des DA, sondern nur Beschlussprotokolle geführt werden. Die Abfassung und die Inhalte der Protokolle des DA über die Sitzungen des PVO widersprechen lt. eigener Angabe des DA laufend den zwingenden rechtlichen Vorgaben der PVGO für die Geschäftsführung des DA. Die Begründung der Entscheidung des DA, in seinem Schreiben vom 9. Jänner 2024 dem DL und dem ZA gegenüber der Vermutung Ausdruck zu verleihen, die Antragstellerin hätte ihre Fürsorgepflichten verabsäumt, kann anhand der Sitzungsprotokolle des DA nicht nachvollzogen werden, ebenso wenig ist feststellbar, ob sich diese Vermutung nur auf B oder auch auf andere Bedienstete der Dienststelle bezieht. Den Sitzungsprotokollen ist vielmehr kein einziger Hinweis auf Vorgehensweisen oder ein Verhalten der Antragstellerin zu entnehmen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:A2.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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