Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Gesetzmäßige Geschäftsführung von PVO; ProtokolleRechtssatz
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eigenen Aussage des DA überdies fest, dass keine den Vorgaben des § 15 PVGO entsprechenden Protokolle über die Sitzungen des DA, sondern nur Beschlussprotokolle geführt werden. Die Abfassung und die Inhalte der Protokolle des DA über die Sitzungen des PVO widersprechen lt. eigener Angabe des DA laufend den zwingenden rechtlichen Vorgaben der PVGO für die Geschäftsführung des DA. Die Begründung der Entscheidung des DA, in seinem Schreiben vom 9. Jänner 2024 dem DL und dem ZA gegenüber der Vermutung Ausdruck zu verleihen, die Antragstellerin hätte ihre Fürsorgepflichten verabsäumt, kann anhand der Sitzungsprotokolle des DA nicht nachvollzogen werden, ebenso wenig ist feststellbar, ob sich diese Vermutung nur auf B oder auch auf andere Bedienstete der Dienststelle bezieht. Den Sitzungsprotokollen ist vielmehr kein einziger Hinweis auf Vorgehensweisen oder ein Verhalten der Antragstellerin zu entnehmen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten.Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eigenen Aussage des DA überdies fest, dass keine den Vorgaben des Paragraph 15, PVGO entsprechenden Protokolle über die Sitzungen des DA, sondern nur Beschlussprotokolle geführt werden. Die Abfassung und die Inhalte der Protokolle des DA über die Sitzungen des PVO widersprechen lt. eigener Angabe des DA laufend den zwingenden rechtlichen Vorgaben der PVGO für die Geschäftsführung des DA. Die Begründung der Entscheidung des DA, in seinem Schreiben vom 9. Jänner 2024 dem DL und dem ZA gegenüber der Vermutung Ausdruck zu verleihen, die Antragstellerin hätte ihre Fürsorgepflichten verabsäumt, kann anhand der Sitzungsprotokolle des DA nicht nachvollzogen werden, ebenso wenig ist feststellbar, ob sich diese Vermutung nur auf B oder auch auf andere Bedienstete der Dienststelle bezieht. Den Sitzungsprotokollen ist vielmehr kein einziger Hinweis auf Vorgehensweisen oder ein Verhalten der Antragstellerin zu entnehmen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A2.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024