Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung von PVO-Mitgliedern; Verletzung eigener RechteRechtssatz
Eben diese zweite Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der vom Antragsteller gerügte Beschluss des ZA richtet sich in keiner Weise gegen den Antragsteller und es wurden in der Sitzung auch keine geschäftsordnungsmäßigen Rechte des Antragstellers verletzt. Daraus folgt zwingend, dass durch den Beschluss des ZA, gegen den sich der Antrag richtet, eigene Rechte des Antragstellers nicht unmittelbar verletzt wurden. Daher ist kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers gegeben und fehlt dem Antragsteller die Antragsberechtigung, weshalb der Antrag ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A4.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024