Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Diensteinteilung; Herstellung des EinvernehmensRechtssatz
Gemäß § 9 Abs. 2 lit. b PVG ist u.a. bei der Erstellung der Diensteinteilung, soweit sich diese auf einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen mit dem DA im Sinne des § 10 PVG herzustellen. Die für die Vertretung vorgesehene geänderte Reihung von Bediensteten in einer Liste stellt ohne rechtlichen Zweifel eine Diensteinteilung dar, weil nur in dieser Liste gereihte Bedienstete für die Vertretung in Frage kommen und dafür vorgesehen („eingeteilt“) sind, auch wenn letztlich die Einteilung für die Vertretung durch gesonderte Verfügung getroffen wird. Eine Diensteinteilung liegt nämlich immer dann vor, wenn unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 lit. b PVG festgelegt wird, dass mehrere Bedienstete oder wenige Bedienstete für einen längeren Zeitraum zu bestimmten Dienstleistungen herangezogen werden sollen. Dabei handelt es sich um wesentliche Eingriffe in den dienstlichen Ablauf für diese Bedienstete, denen der Gesetzgeber ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung gegenübergestellt hat. Gemäß § 9 Abs. 2 lit. b PVG wäre daher vor der Erstellung dieser Liste das Einvernehmen mit dem DA im Sinne des § 10 PVG herzustellen gewesen, was jedoch verabsäumt wurde. Durch diese nicht den Vorgaben des PVG entsprechende Vorgangsweise wurde das PVG durch das Organ des DG objektiv verletzt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ist u.a. bei der Erstellung der Diensteinteilung, soweit sich diese auf einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete bezieht, das Einvernehmen mit dem DA im Sinne des Paragraph 10, PVG herzustellen. Die für die Vertretung vorgesehene geänderte Reihung von Bediensteten in einer Liste stellt ohne rechtlichen Zweifel eine Diensteinteilung dar, weil nur in dieser Liste gereihte Bedienstete für die Vertretung in Frage kommen und dafür vorgesehen („eingeteilt“) sind, auch wenn letztlich die Einteilung für die Vertretung durch gesonderte Verfügung getroffen wird. Eine Diensteinteilung liegt nämlich immer dann vor, wenn unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG festgelegt wird, dass mehrere Bedienstete oder wenige Bedienstete für einen längeren Zeitraum zu bestimmten Dienstleistungen herangezogen werden sollen. Dabei handelt es sich um wesentliche Eingriffe in den dienstlichen Ablauf für diese Bedienstete, denen der Gesetzgeber ein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung gegenübergestellt hat. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG wäre daher vor der Erstellung dieser Liste das Einvernehmen mit dem DA im Sinne des Paragraph 10, PVG herzustellen gewesen, was jedoch verabsäumt wurde. Durch diese nicht den Vorgaben des PVG entsprechende Vorgangsweise wurde das PVG durch das Organ des DG objektiv verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B8.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024