RS Pvak 2024/6/10 B8-PVAB/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Norm

PVG §10 Abs3
  1. PVG § 10 heute
  2. PVG § 10 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  4. PVG § 10 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  5. PVG § 10 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  6. PVG § 10 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  7. PVG § 10 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  8. PVG § 10 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

drohende Gefahr; sofort zu treffende Maßnahmen; unverzügliche Information des DA

Rechtssatz

§ 10 Abs. 3 PVG normiert, dass auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, die Bestimmungen der § 10 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden sind, der DA jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen ist. Im vorliegenden Fall mussten wegen der besonderen Gefährlichkeit eines Strafgefangenen sowie dessen erhöhter Fluchtgefahr mit möglicher Unterstützung von außen zusätzliche Rufbereitschaften verfügt werden. Dies erfolgte am 10. Jänner 2024 im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben betreffend sofort zu treffende Maßnahmen, doch wurde vom Organ des Dienstgebers entgegen der zwingenden Vorgabe in § 10 Abs. 3 letzter Halbsatz verabsäumt, den DA unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Erst mit Schreiben vom 5. Februar 2024 erfolgte die Information des DA, also nicht unverzüglich (= ohne unnötigen Aufschub), sondern erst mehr als drei Wochen nach der Verfügung und Umsetzung der Maßnahme. Durch diese nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 3 letzter Halbsatz PVG entsprechende Vorgangsweise wurde das PVG objektiv verletzt.Paragraph 10, Absatz 3, PVG normiert, dass auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen, die Bestimmungen der Paragraph 10, Absatz eins und 2 nicht anzuwenden sind, der DA jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen ist. Im vorliegenden Fall mussten wegen der besonderen Gefährlichkeit eines Strafgefangenen sowie dessen erhöhter Fluchtgefahr mit möglicher Unterstützung von außen zusätzliche Rufbereitschaften verfügt werden. Dies erfolgte am 10. Jänner 2024 im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben betreffend sofort zu treffende Maßnahmen, doch wurde vom Organ des Dienstgebers entgegen der zwingenden Vorgabe in Paragraph 10, Absatz 3, letzter Halbsatz verabsäumt, den DA unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Erst mit Schreiben vom 5. Februar 2024 erfolgte die Information des DA, also nicht unverzüglich (= ohne unnötigen Aufschub), sondern erst mehr als drei Wochen nach der Verfügung und Umsetzung der Maßnahme. Durch diese nicht den Vorgaben des Paragraph 10, Absatz 3, letzter Halbsatz PVG entsprechende Vorgangsweise wurde das PVG objektiv verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:B8.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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