Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.07.2024Norm
BauO NÖ 2014 §39 Abs1Rechtssatz
Das Entstehen des Abgabenanspruchs [hier: Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe] im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Bewilligung der Grenzänderungen ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Auf Eingaben in anderen Verfahren kommt es nicht an, schon gar nicht löst bereits ein „Ansuchen um Widmungsänderung“ einen Abgabenanspruch aus.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Änderung; Grundstücksgrenzen; Einheitssatz; Zeitbezogenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.437.002.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024