RS Lvwg 2024/7/11 LVwG-AV-437/002-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.07.2024

Norm

BauO NÖ 2014 §39 Abs1
BAO §4 Abs1
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Das NÖ ROG räumt einem Grundeigentümer nicht das Recht ein, einen Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungs¬planes zu stellen, auf dessen bescheidmäßige Erledigung der Einschreiter einen Rechtsanspruch haben soll. Bei einem „Ansuchen um Widmungsänderung“ handelt es sich dementsprechend um eine bloße Anregung, welcher keinerlei rechtliche Relevanz – weder für ein Widmungsverfahren noch für ein Abgabenverfahren [hier: Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe] – zukommt.

Schlagworte

Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Änderung; Grundstücksgrenzen; Einheitssatz; Zeitbezogenheit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.437.002.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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