Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.07.2024Norm
BauO NÖ 2014 §39 Abs1Rechtssatz
Das NÖ ROG räumt einem Grundeigentümer nicht das Recht ein, einen Antrag auf Änderung eines Flächenwidmungs¬planes zu stellen, auf dessen bescheidmäßige Erledigung der Einschreiter einen Rechtsanspruch haben soll. Bei einem „Ansuchen um Widmungsänderung“ handelt es sich dementsprechend um eine bloße Anregung, welcher keinerlei rechtliche Relevanz – weder für ein Widmungsverfahren noch für ein Abgabenverfahren [hier: Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Aufschließungsabgabe] – zukommt.
Schlagworte
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Änderung; Grundstücksgrenzen; Einheitssatz; Zeitbezogenheit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.437.002.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024