Entscheidungsdatum
23.04.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W202 2290222-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser vertreten römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführerin XXXX ist gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Beschwerdeführerin römisch 40 ist gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 14.09.2023 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter gemäß § 88 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich.1. Die minderjährige Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 14.09.2023 durch ihren Vater als gesetzlichen Vertreter gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich.
2. Mit Parteiengehör vom 24.10.2023 wurde der BF eine Frist von vier Wochen zur Erbringung der jeweils geforderten Nachweise und zur Stellungnahme eingeräumt.
3. Im Akt einliegend befindet sich ein Schreiben der Konsulatsabteilung der afghanischen Botschaft in XXXX vom 22.05.2023. Diesem ist zu entnehmen, dass die BF persönlich die Konsulatsabteilung aufgesucht habe, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan könne die Konsulatsabteilung der Botschaft den Antrag seitens der BF nicht bearbeiten und ein Reisepass zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgestellt werden.3. Im Akt einliegend befindet sich ein Schreiben der Konsulatsabteilung der afghanischen Botschaft in römisch 40 vom 22.05.2023. Diesem ist zu entnehmen, dass die BF persönlich die Konsulatsabteilung aufgesucht habe, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan könne die Konsulatsabteilung der Botschaft den Antrag seitens der BF nicht bearbeiten und ein Reisepass zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgestellt werden.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.02.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass für die BF kein Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erbracht worden sei. Von der Behörde habe auch keine andere Rechtsgrundlage ermittelt werden können, aufgrund welcher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben wären. In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass der Umstand, dass es der BF derzeit nicht möglich sei, ein afghanisches Reisedokument zu erlangen, der Behörde plausibel erscheine. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG, zumal es naturgemäß nicht möglich sei, dass sie sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein Sprachzertifikat mit B1 vorweisen könne. Die Behörde habe nicht feststellen können, dass der BF ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen sei. Sie sei weder subsidiär schutzberechtigt noch staatenlos und könne auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung vorlegen, welche belege, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich sei. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit abzuweisen.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 22.02.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass für die BF kein Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses erbracht worden sei. Von der Behörde habe auch keine andere Rechtsgrundlage ermittelt werden können, aufgrund welcher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben wären. In der Beweiswürdigung führte die Behörde aus, dass der Umstand, dass es der BF derzeit nicht möglich sei, ein afghanisches Reisedokument zu erlangen, der Behörde plausibel erscheine. Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG, zumal es naturgemäß nicht möglich sei, dass sie sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und ein Sprachzertifikat mit B1 vorweisen könne. Die Behörde habe nicht feststellen können, dass der BF ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen sei. Sie sei weder subsidiär schutzberechtigt noch staatenlos und könne auch keine Bestätigung eines Bundesministers oder einer Landesregierung vorlegen, welche belege, dass die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich sei. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit abzuweisen.
5. Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Vertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2024. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die am XXXX geborene BF alleine aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit bestehe, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken. Mit Schreiben der Konsulatsabteilung der Botschaft und ständigen Vertretung der islamischen Republik Afghanistan in XXXX sei bereits nachgewiesen worden, dass eine Ausstellung eines afghanischen Reisepasses für die BF über die Botschaft nicht möglich sei. Da sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und alleine aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein werde, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken, hätte das zur Konsequenz, dass sie ihre Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen würden, nicht auf Auslandsreisen begleiten könne. Im Hinblick auf das Kindeswohl bestehe für die BF zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können. Aus diesem Grund stelle die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK dar. Das zu erkennende Bundesverwaltungsgericht habe bereits mehrfach in gleichartigen Rechtssachen zugunsten der minderjährigen BF entschieden, letztmalig mit Erkenntnis vom 02.01.2024 zu XXXX und liege nach aktueller Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zu E 3489/2022-14 sehr wohl ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die BF vor, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechtes darstellen würde.5. Mit Schriftsatz vom 25.03.2024 erhob die BF durch ihre bevollmächtigte Vertreterin binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.02.2024. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass für die am römisch 40 geborene BF alleine aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit bestehe, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken. Mit Schreiben der Konsulatsabteilung der Botschaft und ständigen Vertretung der islamischen Republik Afghanistan in römisch 40 sei bereits nachgewiesen worden, dass eine Ausstellung eines afghanischen Reisepasses für die BF über die Botschaft nicht möglich sei. Da sie sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und alleine aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein werde, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken, hätte das zur Konsequenz, dass sie ihre Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen würden, nicht auf Auslandsreisen begleiten könne. Im Hinblick auf das Kindeswohl bestehe für die BF zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können. Aus diesem Grund stelle die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK dar. Das zu erkennende Bundesverwaltungsgericht habe bereits mehrfach in gleichartigen Rechtssachen zugunsten der minderjährigen BF entschieden, letztmalig mit Erkenntnis vom 02.01.2024 zu römisch 40 und liege nach aktueller Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zu E 3489/2022-14 sehr wohl ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die BF vor, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechtes darstellen würde.
Der Beschwerde wurde jeweils eine Kopie der Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ der BF, des afghanischen Reisepasses ihres Vaters XXXX und seiner Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“, des afghanischen Reisepasses ihrer Mutter XXXX und ihrer Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sowie eine schriftliche Bestätigung der Konsulatsabteilung der afghanischen Botschaft in XXXX vom 20.11.2023 beigelegt.Der Beschwerde wurde jeweils eine Kopie der Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ der BF, des afghanischen Reisepasses ihres Vaters römisch 40 und seiner Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt-EU“, des afghanischen Reisepasses ihrer Mutter römisch 40 und ihrer Aufenthaltskarte „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sowie eine schriftliche Bestätigung der Konsulatsabteilung der afghanischen Botschaft in römisch 40 vom 20.11.2023 beigelegt.
6. Mit Beschwerdevorlage vom 09.04.2024, eingelangt am 15.04.2024, legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unmündige minderjährige BF ist Staatsangehörige von Afghanistan.
Die BF verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 25.05.2024, hinsichtlich dem am 09.04.2024 ein Verlängerungsantrag gestellt wurde.
Die Mutter der BF ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX , mit Gültigkeit bis zum XXXX . Hinsichtlich ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 15.04.2024 stellte sie am 09.04.2024 einen Verlängerungsantrag.Die Mutter der BF ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses, ausgestellt am römisch 40 , mit Gültigkeit bis zum römisch 40 . Hinsichtlich ihres Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis zum 15.04.2024 stellte sie am 09.04.2024 einen Verlängerungsantrag.
Der Vater der BF ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses, ausgestellt am 27.09.2017, mit Gültigkeit bis zum XXXX . Mit XXXX wurde die Gültigkeit seines afghanischen Reisepasses bis zum XXXX verlängert. Zudem verfügt er seit 19.06.2018 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.Der Vater der BF ist im Besitz eines afghanischen Reisepasses, ausgestellt am 27.09.2017, mit Gültigkeit bis zum römisch 40 . Mit römisch 40 wurde die Gültigkeit seines afghanischen Reisepasses bis zum römisch 40 verlängert. Zudem verfügt er seit 19.06.2018 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“.
Die BF stellte am 14.09.2023 gemäß § 88 Abs. 1 FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.02.2024, ZI. XXXX , gemäß § 88 Abs. 1 FPG abgewiesen.Die BF stellte am 14.09.2023 gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.02.2024, ZI. römisch 40 , gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen.
Die BF ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Ihre Eltern verfügen jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass und ist die XXXX BF darauf angewiesen, diese bei Reisen ins Ausland begleiten zu können.Die BF ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Ihre Eltern verfügen jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass und ist die römisch 40 BF darauf angewiesen, diese bei Reisen ins Ausland begleiten zu können.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten aufgrund des unstrittigen Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG getroffen werden.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem Bescheid des BFA vom 22.02.2024, ZI. XXXX . Die belangte Behörde ist – ebenso wie das BVwG – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit der BF ausgegangen.Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF ergibt sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und dem Bescheid des BFA vom 22.02.2024, ZI. römisch 40 . Die belangte Behörde ist – ebenso wie das BVwG – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit der BF ausgegangen.
Die Feststellungen zu ihrem Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit der angegebenen Gültigkeitsdauer ergeben sich aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug, aus welchem insbesondere der hierzu gestellte Verlängerungsantrag ersichtlich ist, und der vorgelegten Kopie der Aufenthaltskarte der BF (AS 39, AS 63).
Die Feststellung, dass die Mutter der BF einen bis zum 15.04.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ innegehabt und diesbezüglich am 09.04.2024 einen Verlängerungsantrag gestellt hat, sowie, dass sie im Besitz eines am XXXX ausgestellten und bis zum XXXX gültigen afghanischen Reisepasses ist, ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten IZR-Auszug in Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie ihres afghanischen Reisepasses und ihrer Aufenthaltskarte (AS 45, AS 47, AS 69, AS 71).Die Feststellung, dass die Mutter der BF einen bis zum 15.04.2024 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ innegehabt und diesbezüglich am 09.04.2024 einen Verlängerungsantrag gestellt hat, sowie, dass sie im Besitz eines am römisch 40 ausgestellten und bis zum römisch 40 gültigen afghanischen Reisepasses ist, ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten IZR-Auszug in Zusammenhalt mit der vorgelegten Kopie ihres afghanischen Reisepasses und ihrer Aufenthaltskarte (AS 45, AS 47, AS 69, AS 71).
Die Feststellung, dass der Vater der BF seit 19.06.2018 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, sowie, dass er im Besitz eines am XXXX ausgestellten afghanischen Reisepasses mit Gültigkeit bis zum XXXX ist, dessen Gültigkeit mit XXXX bis zum XXXX verlängert wurde, ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten IZR-Auszug und der vorgelegten Kopie seines afghanischen Reisepasses und seiner Aufenthaltskarte (AS 41-44, AS 65-68).Die Feststellung, dass der Vater der BF seit 19.06.2018 über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfügt, sowie, dass er im Besitz eines am römisch 40 ausgestellten afghanischen Reisepasses mit Gültigkeit bis zum römisch 40 ist, dessen Gültigkeit mit römisch 40 bis zum römisch 40 verlängert wurde, ergibt sich aus dem von Amts wegen eingeholten IZR-Auszug und der vorgelegten Kopie seines afghanischen Reisepasses und seiner Aufenthaltskarte (AS 41-44, AS 65-68).
Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass die BF am 14.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 22.02.2024, ZI. XXXX abgewiesen wurde.Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass die BF am 14.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 22.02.2024, ZI. römisch 40 abgewiesen wurde.
Dass die BF nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, wurde bereits im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde aufgrund des Amtswissens über die momentane Situation für plausibel erachtet. Der Umstand, dass die afghanische Botschaft seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisepässe mehr ausstellt, wurde in der Beschwerde vorgebracht und entspricht dem notorischen Amtswissen des BVwG. Darüber hinaus ist den im Akt einliegenden Schreiben der Konsulatsabteilung der afghanischen Botschaft vom 22.05.2023 (AS 15) und 20.11.2023 (AS 49, AS 73) zu entnehmen, dass diese den jeweiligen Antrag der BF auf Ausstellung eines Reisepasses nicht bearbeiten und ein Reisepass im jetzigen Zeitpunkt nicht ausgestellt werden kann. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die BF ein gültiges Reisedokument von ihrem Heimatstaat erhalten kann.
Da ihre Eltern unstrittig über afghanische Reisepässe verfügen, demnach auch Auslandsreisen vornehmen können und die BF erst XXXX ist, war festzustellen, dass sie darauf angewiesen ist, diese bei Aktivitäten außerhalb Österreichs begleiten zu können.Da ihre Eltern unstrittig über afghanische Reisepässe verfügen, demnach auch Auslandsreisen vornehmen können und die BF erst römisch 40 ist, war festzustellen, dass sie darauf angewiesen ist, diese bei Aktivitäten außerhalb Österreichs begleiten zu können.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des BFA das BVwG.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, unberührt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG) und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde nach dem 11. Hauptstück des FPG.
Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
Gemäß § 88 Abs. 2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Gemäß § 88 Abs. 3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.Gemäß Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
Gemäß § 88 Abs. 4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.Gemäß Paragraph 88, Absatz 4, FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:
„Artikel 2 - Freizügigkeit
(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“
Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).
Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3, 4. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).
Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).
Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.
Die BF beantragte am 14.09.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid gemäß § 88 Abs. 1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die BF keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihre Person erbracht habe. Die BF könne die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG nicht erfüllen. Es sei naturgemäß nicht möglich, dass die BF seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und ein Sprachzertifikat mit Niveau B1 vorwiesen könne. Die belangte Behörde habe auch nicht feststellen können, dass der BF ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen wäre.Die BF beantragte am 14.09.2023 die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass die BF keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für ihre Person erbracht habe. Die BF könne die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß Paragraph 45, NAG nicht erfüllen. Es sei naturgemäß nicht möglich, dass die BF seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und ein Sprachzertifikat mit Niveau B1 vorwiesen könne. Die belangte Behörde habe auch nicht feststellen können, dass der BF ein Fremdenpass aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage auszustellen wäre.
Bei der BF liegen die Voraussetzungen iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige BF wurde am XXXX in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1 gemäß § 10 IntG, zu erfüllen.Bei der BF liegen die Voraussetzungen iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllt haben. Die unmündige minderjährige BF wurde am römisch 40 in Österreich geboren, weshalb es ihr über eine lange Zeit naturgemäß nicht möglich sein wird, die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, insbesondere die Absolvierung eines Sprachzertifikats auf dem Niveau B1 gemäß Paragraph 10, IntG, zu erfüllen.
Für die BF besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der BF, da sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihren Eltern, von denen sie abhängig ist und die beide über ein gültiges Reisedokument verfügen, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können. Für die BF besteht allein aufgrund ihres Alters keine Möglichkeit, die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken. Als Konsequenz ist es der BF, da sie nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, für einen langen Zeitraum nicht möglich, mit ihren Eltern, von denen sie abhängig ist und die beide über ein gültiges Reisedokument verfügen, Aktivitäten außerhalb Österreichs durchzuführen. Es besteht jedoch für sie schon im Hinblick auf das Kindeswohl zweifelsfrei die Notwendigkeit, ihre Eltern bei Auslandsreisen begleiten zu können.
Da sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK bilden (vgl. BVwG 25.07.2023, W192 2273616-1/5E; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1/3E, BVwG 02.01.2024, W191 2280291-1/6E). Da sich die BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und sie allein aufgrund ihres Alters über Jahre hinweg nicht in der Lage sein wird, die Voraussetzungen des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts sowie eines Sprachzertifikates auf dem Niveau B1 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) zu erfüllen und dadurch die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erwirken, was zur Konsequenz hat, dass sie ihre Eltern, die sich ebenso rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und jeweils über einen gültigen afghanischen Reisepass verfügen, nicht auf Auslandsreisen begleiten kann, würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses aus diesem Grund einen unverhältnismäßigen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährleistung des Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK bilden vergleiche BVwG 25.07.2023, W192 2273616-1/5E; BVwG 19.09.2023, W163 2276559-1/3E, BVwG 02.01.2024, W191 2280291-1/6E).
Ausgehend von obigen Erwägungen erweist sich fallbezogen und im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses für die BF daher als unverhältnismäßig.
Darüber hinaus wurden von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung festgestellt, die gegen die Ausstellung des beantragten Reisedokumentes sprechen würden. Solche sind auch im Verfahren vor dem BVwG nicht hervorgekommen. Es ist insbesondere keine Gefahr erkennbar, dass durch allfällige Auslandsreisen der BF die Republik Österreich durch die damit gegenüber Gastländern übernommene Verpflichtung „in ein schlechtes Licht“ gerückt würde.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem BFA.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb der BF ein Fremdenpass auszustellen ist. Dies obliegt gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem BFA.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. In der Beschwerdeschrift wird kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Bundesamtes entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist (vgl. dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Dem Antrag der BF konnte aufgrund der Aktenlage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen werden. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.Es konnte somit von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist vergleiche dazu etwa VwGH 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Dem Antrag der BF konnte aufgrund der Aktenlage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen werden. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.