TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/2 L524 2269604-1

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Veröffentlicht am 02.05.2024
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Entscheidungsdatum

02.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GGG Art1 §14
GGG Art1 §15
GGG Art1 §16
GGG Art1 §2 Z1 lita
GGG Art1 §2 Z1 litb
GGG Art1 §32 TP1
JN §56 Abs2
RATG §1 Abs1
RATG §10
RATG §7
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. JN § 56 heute
  2. JN § 56 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. JN § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. JN § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. JN § 56 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. RATG § 10 heute
  2. RATG § 10 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2023
  3. RATG § 10 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. RATG § 10 gültig von 01.04.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  5. RATG § 10 gültig von 01.01.2017 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  6. RATG § 10 gültig von 01.03.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  7. RATG § 10 gültig von 01.07.2013 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  8. RATG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  9. RATG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
  10. RATG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
  11. RATG § 10 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Spruch


L524 2269604-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Robert KERSCHBAUMER, Maria Ducia-Straße 4, 9900 Lienz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 27.03.2023, Zl. XXXX , betreffend Rückzahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Robert KERSCHBAUMER, Maria Ducia-Straße 4, 9900 Lienz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 27.03.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Rückzahlung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Klage vom 15.02.2023 zur Zl. XXXX beim Landesgericht Salzburg begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer von der Beklagten die Löschung seiner Bildaufnahmen, die auf Facebook veröffentlicht worden seien, samt der mit den Bildaufnahmen verbundenen Tatsachenbehauptungen und Ehrenbeleidigungen. Der Streitwert wurde mit € 47.500, bewertet. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 1.556, wurde mittels Gebühreneinzug entrichtet.Mit Klage vom 15.02.2023 zur Zl. römisch 40 beim Landesgericht Salzburg begehrte der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer von der Beklagten die Löschung seiner Bildaufnahmen, die auf Facebook veröffentlicht worden seien, samt der mit den Bildaufnahmen verbundenen Tatsachenbehauptungen und Ehrenbeleidigungen. Der Streitwert wurde mit € 47.500, bewertet. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 1.556, wurde mittels Gebühreneinzug entrichtet.

Nach erfolgter Löschung durch die Beklagte schränkte der Beschwerdeführer das Klagebegehren auf die Kosten ein.

Am 20.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung zu viel entrichteter Pauschalgebühr in Höhe von € 764,, da für die Bewertung § 10 Z 6a RATG heranzuziehen sei, womit sich eine Bemessungsgrundlage von höchstens € 21.000, ergebe.Am 20.02.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung zu viel entrichteter Pauschalgebühr in Höhe von € 764,, da für die Bewertung Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG heranzuziehen sei, womit sich eine Bemessungsgrundlage von höchstens € 21.000, ergebe.

Mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg vom 27.03.2023, Zl. 710 Jv 399/23b-33-5, wurde dem Antrag nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage des RATG für die Bemessung nach dem GGG keine Relevanz habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass gemäß § 4, 10 Z 6a RATG iVm § 56 Abs. 2 JN eine nach § 14 GGG auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift bestehe. § 10 Z 6a RATG ordne eine zwingende Bewertung mit höchstens € 21.000, an.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 4,, 10 Ziffer 6 a, RATG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, JN eine nach Paragraph 14, GGG auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift bestehe. Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG ordne eine zwingende Bewertung mit höchstens € 21.000, an.

II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:

Mit Klage vom 15.02.2023 zur Zl. XXXX beim Landesgericht Salzburg begehrte der Beschwerdeführer von der Beklagten die Löschung seiner Bildaufnahmen, die auf Facebook veröffentlicht wurden, samt der mit den Bildaufnahmen verbundenen Tatsachenbehauptungen und Ehrenbeleidigungen. Der Streitwert wurde mit € 47.500, bewertet. Mit Klage vom 15.02.2023 zur Zl. römisch 40 beim Landesgericht Salzburg begehrte der Beschwerdeführer von der Beklagten die Löschung seiner Bildaufnahmen, die auf Facebook veröffentlicht wurden, samt der mit den Bildaufnahmen verbundenen Tatsachenbehauptungen und Ehrenbeleidigungen. Der Streitwert wurde mit € 47.500, bewertet.

Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von € 1.556, wurde mittels Gebühreneinzug entrichtet.

Ein Beschluss gemäß § 7 RATG erfolgte nicht.Ein Beschluss gemäß Paragraph 7, RATG erfolgte nicht.

III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der Klage vom 15.02.2023, dem Antrag auf Refundierung der Pauschalgebühr vom 20.02.2023 und dem angefochtenen Bescheid.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

1. Gemäß § 1 GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.1. Gemäß Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet.

Gemäß § 2 Z 1 lit. b GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.Gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren, wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes; wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.

Nach Anmerkung 1 zur TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 alle mittels Klage einzuleitende gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen, Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden gegen Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte, Bestandverfahren, Verfahren über Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls und Verfahren über Beweissicherungsanträge.

Mit Überreichung der Klage am 15.02.2023 ist der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr gemäß TP 1 GGG entstanden.

2. Im hier vorliegenden Verfahren ist die Höhe der Bemessungsgrundlage strittig.

Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.Gemäß Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess ist von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen: Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in § 16 GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sog. „bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind – aufgrund der Verweisung des § 14 GGG – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht in § 15 GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (das ist – nur beispielsweise – für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des § 15 Abs. 2 GGG jener des § 55 Abs. 1 JN vor; gleichermaßen etwa § 15 Abs. 3 GGG für die Teileinklagung; § 15 Abs. 5 GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, § 15 Abs. 6 GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruchs). Wenn demnach die Bemessungsgrundlage nach den §§ 54 bis 60 JN zu bilden ist (weil keine der in § 16 GGG genannten Streitigkeiten und auch kein Sonderfall wie etwa die Anfechtung eines Schiedsspruchs – § 15 Abs. 6 GGG – vorliegt) und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist (wenn dies der Fall ist, bildet gem. § 15 Abs. 3a GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage), hat der Kläger den Streitgegenstand gem. § 56 Abs. 2 JN zu bewerten; seine Bewertung ist dann auch die für die Gerichtsgebühren maßgebliche Bemessungsgrundlage. Unterlässt der Kläger in diesem Fall die Bewertung, so ist in Zivilprozess- und Exekutionssachen gem. § 56 Abs. 2 JN der Betrag von 5.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; § 56 Abs. 2 JN verdrängt die Regelung des § 17 GGG (vgl. dessen Einleitungssatz, der auf § 14 GGG und damit auch auf die JN verweist) (vgl. Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, § 14 GGG, Anmerkung 1).Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Zivilprozess ist von folgenden Bewertungsgrundsätzen auszugehen: Die Paragraphen 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (Paragraphen 54 bis 60 JN) vor. Daher gelten für die Streitigkeiten, die in Paragraph 16, GGG angeführt sind, die dort angegebenen (sog. „bindenden“ oder „festen“) Bemessungsgrundlagen. Bei anderen Streitigkeiten sind – aufgrund der Verweisung des Paragraph 14, GGG – für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN anzuwenden, dies allerdings nur, soweit nicht in Paragraph 15, GGG eine gerichtsgebührenrechtliche Sonderregelung getroffen wird (das ist – nur beispielsweise – für die Frage der Zusammenrechnung der Fall; hier geht die Sonderregel des Paragraph 15, Absatz 2, GGG jener des Paragraph 55, Absatz eins, JN vor; gleichermaßen etwa Paragraph 15, Absatz 3, GGG für die Teileinklagung; Paragraph 15, Absatz 5, GGG enthält eine völlig eigenständige Regelung für den Ehegattenunterhalt, Paragraph 15, Absatz 6, GGG für die Anfechtung eines Schiedsspruchs und Streitigkeiten über die Existenz eines Schiedsspruchs). Wenn demnach die Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 54 bis 60 JN zu bilden ist (weil keine der in Paragraph 16, GGG genannten Streitigkeiten und auch kein Sonderfall wie etwa die Anfechtung eines Schiedsspruchs – Paragraph 15, Absatz 6, GGG – vorliegt) und Gegenstand der Klage nicht ein Geldbetrag ist (wenn dies der Fall ist, bildet gem. Paragraph 15, Absatz 3 a, GGG dieser Geldbetrag die Bemessungsgrundlage), hat der Kläger den Streitgegenstand gem. Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten; seine Bewertung ist dann auch die für die Gerichtsgebühren maßgebliche Bemessungsgrundlage. Unterlässt der Kläger in diesem Fall die Bewertung, so ist in Zivilprozess- und Exekutionssachen gem. Paragraph 56, Absatz 2, JN der Betrag von 5.000 Euro als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; Paragraph 56, Absatz 2, JN verdrängt die Regelung des Paragraph 17, GGG vergleiche dessen Einleitungssatz, der auf Paragraph 14, GGG und damit auch auf die JN verweist) vergleiche Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, Paragraph 14, GGG, Anmerkung 1).

Im gegenständlichen Fall kommt weder ein Sonderfall nach § 15 GGG noch nach § 16 GGG in Betracht. Da der Gegenstand der Klage kein Geldbetrag ist, hat der Beschwerdeführer den Streitgegenstand gem. § 56 Abs. 2 JN zu bewerten. Dies erfolgte auch in der Klage und die dort angegebene Bewertung mit € 47.500, ist auch die für die Gerichtsgebühren maßgebliche Bemessungsgrundlage.Im gegenständlichen Fall kommt weder ein Sonderfall nach Paragraph 15, GGG noch nach Paragraph 16, GGG in Betracht. Da der Gegenstand der Klage kein Geldbetrag ist, hat der Beschwerdeführer den Streitgegenstand gem. Paragraph 56, Absatz 2, JN zu bewerten. Dies erfolgte auch in der Klage und die dort angegebene Bewertung mit € 47.500, ist auch die für die Gerichtsgebühren maßgebliche Bemessungsgrundlage.

Die Beschwerde bringt vor, dass § 10 Z 6a RATG eine zwingende Bewertung mit höchstens € 21.000, an ordne und damit eine nach § 14 GGG auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift bestehe.Die Beschwerde bringt vor, dass Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG eine zwingende Bewertung mit höchstens € 21.000, an ordne und damit eine nach Paragraph 14, GGG auch gebührenrechtlich zwingende Bewertungsvorschrift bestehe.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die in § 10 RATG enthaltenen Bewertungsbestimmungen nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, gültig sind. Es kann dem GGG in keiner Weise entnommen werden, dass die Bewertung des Streitgegenstandes zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage nach § 10 RATG zu erfolgen hat. Dies geht auch daraus hervor, dass nur für den Fall der Änderung des Streitwertes gem. § 7 RATG eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt (vgl. VwGH 30.03.1998, 96/16/0156). Zu einem solchen Beschluss iSd § 7 RATG ist es jedoch im vorliegenden Fall nicht gekommen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die in Paragraph 10, RATG enthaltenen Bewertungsbestimmungen nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes nur im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der von ihm vertretenen Partei sowie auch bei Bestimmung der Kosten, die der Gegner zu ersetzen hat, gültig sind. Es kann dem GGG in keiner Weise entnommen werden, dass die Bewertung des Streitgegenstandes zur Ermittlung der Gebührenbemessungsgrundlage nach Paragraph 10, RATG zu erfolgen hat. Dies geht auch daraus hervor, dass nur für den Fall der Änderung des Streitwertes gem. Paragraph 7, RATG eine Änderung der Bemessungsgrundlage eintritt vergleiche VwGH 30.03.1998, 96/16/0156). Zu einem solchen Beschluss iSd Paragraph 7, RATG ist es jedoch im vorliegenden Fall nicht gekommen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 24.11.2023, Ra 2023/16/0096 – welche zu einem ähnlich gelagerten Fall erging – von dieser Rechtsprechung auch nicht abgegangen. Auch auf Grund der Gesetzesmaterialen zum Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz - HiNBG, BGBl. I Nr. 148/2020 (vgl. ErlRV 481 BlgNR 27. GP 12) – worauf die Beschwerde verweist – sah der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Entscheidung vom 24.11.2023, Ra 2023/16/0096 – welche zu einem ähnlich gelagerten Fall erging – von dieser Rechtsprechung auch nicht abgegangen. Auch auf Grund der Gesetzesmaterialen zum Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz - HiNBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2020, vergleiche ErlRV 481 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 12) – worauf die Beschwerde verweist – sah der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

Für die Bemessung der Pauschalgebühr ist daher der in der Klage angeführte Streitwert von € 47.500, maßgeblich. Die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz beträgt bei einem Streitwert über 35.000 Euro bis 70.000 Euro somit € 1.556,. Dem Rückzahlungsantrag gab die belangte Behörde damit zu Recht nicht statt.

Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weshalb diese abzuweisen ist.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). 3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Bemessungsgrundlage Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagebegehren Leistungsbegehren Pauschalgebühren Streitwert Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2269604.1.00

Im RIS seit

12.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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