TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/2 L523 2290968-1

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Veröffentlicht am 02.05.2024
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Entscheidungsdatum

02.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchPflG 1985 §27
SchPflG 1985 §6
SchUG §71
SchUG §74
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 74 heute
  2. SchUG § 74 gültig ab 01.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


L523 2290968-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , als Erziehungsberechtigte des mj. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 04.04.2024, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , als Erziehungsberechtigte des mj. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 04.04.2024, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Entscheidung der Schulleitung der Volksschule XXXX in XXXX vom 22. Februar 2024 wurde festgestellt, dass der schulpflichtig gewordene XXXX , die Schulreife im Sinne des § 6 Abs. 2b des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) nicht aufweist. Es wurde verfügt, dass das Kind die Vorschulstufe zu besuchen hat. 1. Mit Entscheidung der Schulleitung der Volksschule römisch 40 in römisch 40 vom 22. Februar 2024 wurde festgestellt, dass der schulpflichtig gewordene römisch 40 , die Schulreife im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 b, des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) nicht aufweist. Es wurde verfügt, dass das Kind die Vorschulstufe zu besuchen hat.

2. Die Eltern als Erziehungsberechtigte und gesetzliche Vertreter des Kindes erhoben gegen diese Entscheidung Widerspruch. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Kind den schriftlichen Teil geschafft habe und die mangelnde Konzentration, Geduld und Kurzzeitaufnahme des Kindes auf die Umstände am konkreten Tag zurückzuführen seien. Die Eltern befürchten, dass sich ihr Sohn in der Vorschulstufe langweilen werde und er dann noch unkonzentrierter und unruhiger würde und somit die Klasse stören würde, da er im kognitiven Bereich unterfordert wäre. Auch habe das Kind im Kindergarten enorme Entwicklungsschritte gemacht und besuche eine Ergotherapie und habe es sich im sozio-emotionalen Bereich sehr gut entwickelt. Aus diesen Gründen sollte eine schulpsychologische Überprüfung durchgeführt werden.

3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 04.04.2024, GZ: XXXX , wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulleitung der Volksschule XXXX gemäß § 27 Abs. 1 SchPflG iVm § 71 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unzulässig zurückgewiesen. 3. Mit Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 04.04.2024, GZ: römisch 40 , wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulleitung der Volksschule römisch 40 gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SchPflG in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unzulässig zurückgewiesen.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die schriftliche Entscheidung der Volksschule XXXX den Erziehungsberechtigten am 01.03.2024 zugestellt wurde, diese aber erst am 18.03.2024 den Widerspruch bei der Volksschule einbrachten. Entsprechend § 71 Abs. 1 SchUG beträgt die Widerspruchsfrist fünf Tage, da aber in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung der Volksschule eine längere Frist – gegenständlich „zwei Wochen“ – angeführt war, ist entsprechend § 61 Abs. 3 AVG die längere Frist ausschlaggebend. Da aber die Erziehungsberechtigten den Widerspruch erst am 18.03.2024 bei der Volksschule einbrachten und die Frist bereits am 15.03.2024 geendet habe, sei der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die schriftliche Entscheidung der Volksschule römisch 40 den Erziehungsberechtigten am 01.03.2024 zugestellt wurde, diese aber erst am 18.03.2024 den Widerspruch bei der Volksschule einbrachten. Entsprechend Paragraph 71, Absatz eins, SchUG beträgt die Widerspruchsfrist fünf Tage, da aber in der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung der Volksschule eine längere Frist – gegenständlich „zwei Wochen“ – angeführt war, ist entsprechend Paragraph 61, Absatz 3, AVG die längere Frist ausschlaggebend. Da aber die Erziehungsberechtigten den Widerspruch erst am 18.03.2024 bei der Volksschule einbrachten und die Frist bereits am 15.03.2024 geendet habe, sei der Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen.

4. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Darin führten sie insbesondere aus, dass sie die Entscheidung der Volksschule XXXX am 01.03.2024 erhalten hätten und sie daraufhin am 06.03.2024 eine Email an die Schulleitung, mit der Bitte um einen Gesprächstermin bezüglich der Einstufung in die Vorschule ihres Sohnes, geschickt hätten. Seitens der Schule wäre daraufhin am 08.03.2024 per Email geantwortet worden, dass ein weiteres Gespräch nicht zielführend sei, da bereits ein Bescheid ausgestellt worden ist und es diesbezüglich die Möglichkeit des schriftlichen Widerspruchs innerhalb von 14 Tagen gäbe. In der Folge hätten die Beschwerdeführer einen schriftlichen Widerspruch aufgesetzt und versehentlich an die Bildungsdirektion in Salzburg geschickt. Am 14.03.2024 habe ihnen die Bildungsdirektion per Email mitgeteilt, dass der Widerspruch bei ihnen eingelangt sei, er aber bei der Schulleitung der Volksschule eingebracht werden müsste. Die Beschwerdeführerin habe dies Email erst am 15.03.2024 in der Früh gelesen und wäre dann zu Mittag eine Email an die Schulleitung der Volksschule geschickt worden, in dem der Sachverhalt mitgeteilt und um Bekanntgabe ersucht wurde, ob der Widerspruch nun noch bei der Volksschule einzureichen sei. 20 Minuten später habe die Schulleitung der Volksschule dann per Email geantwortet, dass der Widerspruch entsprechend dem Bescheid bei der Volksschule in schriftlicher Form und mit Begründung einzureichen sei. Der Widerspruch sei daraufhin sofort schriftlich noch am 15.03.2024 aufgesetzt worden, habe am Freitag nachmittag aber nicht mehr in der Schule eingereicht werden können, da beide Elternteile Termine gehabt hätten und in der Arbeit gewesen seien und dann keiner mehr in der Schule anwesend gewesen sei und deshalb sei das Schreiben dann am Montag den 18.03.2024 persönlich vom Vater in der Volksschule abgegeben worden. Zudem sei eigentlich schon mit dem Email vom 06.03.2024 an die Volksschule klar gewesen, dass die Eltern mit der Entscheidung nicht einverstanden waren. Spätestens wäre dies jedoch mit dem Email an die Schulleitung vom 15.03.2024 offensichtlich und werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und eine erneute schulpsychologische Beurteilung ihres Sohnes vorzunehmen. 4. Gegen diese Entscheidung wurde seitens der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Darin führten sie insbesondere aus, dass sie die Entscheidung der Volksschule römisch 40 am 01.03.2024 erhalten hätten und sie daraufhin am 06.03.2024 eine Email an die Schulleitung, mit der Bitte um einen Gesprächstermin bezüglich der Einstufung in die Vorschule ihres Sohnes, geschickt hätten. Seitens der Schule wäre daraufhin am 08.03.2024 per Email geantwortet worden, dass ein weiteres Gespräch nicht zielführend sei, da bereits ein Bescheid ausgestellt worden ist und es diesbezüglich die Möglichkeit des schriftlichen Widerspruchs innerhalb von 14 Tagen gäbe. In der Folge hätten die Beschwerdeführer einen schriftlichen Widerspruch aufgesetzt und versehentlich an die Bildungsdirektion in Salzburg geschickt. Am 14.03.2024 habe ihnen die Bildungsdirektion per Email mitgeteilt, dass der Widerspruch bei ihnen eingelangt sei, er aber bei der Schulleitung der Volksschule eingebracht werden müsste. Die Beschwerdeführerin habe dies Email erst am 15.03.2024 in der Früh gelesen und wäre dann zu Mittag eine Email an die Schulleitung der Volksschule geschickt worden, in dem der Sachverhalt mitgeteilt und um Bekanntgabe ersucht wurde, ob der Widerspruch nun noch bei der Volksschule einzureichen sei. 20 Minuten später habe die Schulleitung der Volksschule dann per Email geantwortet, dass der Widerspruch entsprechend dem Bescheid bei der Volksschule in schriftlicher Form und mit Begründung einzureichen sei. Der Widerspruch sei daraufhin sofort schriftlich noch am 15.03.2024 aufgesetzt worden, habe am Freitag nachmittag aber nicht mehr in der Schule eingereicht werden können, da beide Elternteile Termine gehabt hätten und in der Arbeit gewesen seien und dann keiner mehr in der Schule anwesend gewesen sei und deshalb sei das Schreiben dann am Montag den 18.03.2024 persönlich vom Vater in der Volksschule abgegeben worden. Zudem sei eigentlich schon mit dem Email vom 06.03.2024 an die Volksschule klar gewesen, dass die Eltern mit der Entscheidung nicht einverstanden waren. Spätestens wäre dies jedoch mit dem Email an die Schulleitung vom 15.03.2024 offensichtlich und werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und eine erneute schulpsychologische Beurteilung ihres Sohnes vorzunehmen.

5. Am 26.04.2024 wurde der gegenständliche Akt seitens der Bildungsdirektion Salzburg dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der erkennenden Richtern zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Kind XXXX wurde am XXXX geboren. Das Kind römisch 40 wurde am römisch 40 geboren.

Mit schriftlicher Entscheidung der Schulleitung der Volksschule XXXX in XXXX wurde festgestellt, dass der schulpflichtig gewordene XXXX , die Schulreife im Sinne des § 6 Abs. 2b des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) nicht aufweist. Es wurde verfügt, dass das Kind die Vorschulstufe zu besuchen hat. Die Entscheidung wurde den erziehungsberechtigten Beschwerdeführern am 01.03.2024 zugestellt. Mit schriftlicher Entscheidung der Schulleitung der Volksschule römisch 40 in römisch 40 wurde festgestellt, dass der schulpflichtig gewordene römisch 40 , die Schulreife im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2 b, des Schulpflichtgesetzes (SchPflG) nicht aufweist. Es wurde verfügt, dass das Kind die Vorschulstufe zu besuchen hat. Die Entscheidung wurde den erziehungsberechtigten Beschwerdeführern am 01.03.2024 zugestellt.

Diese gegenständliche Entscheidung der Schulleitung der Volksschule enthielt folgende Rechtsmittelbelehrung: „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit: Gegen die Entscheidung ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen bei der Schule einzubringen und hat einen begründeten Widerspruchsantrag zu enthalten.“

Die erziehungsberechtigten Beschwerdeführer brachten am 18.03.2024 schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung des Nichtvorliegens der Schulreife ihres Sohnes bei der Volksschule XXXX ein. Die erziehungsberechtigten Beschwerdeführer brachten am 18.03.2024 schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung des Nichtvorliegens der Schulreife ihres Sohnes bei der Volksschule römisch 40 ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem Vorbringen in der Beschwerde. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

So steht insbesondere auch anhand der Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerde unstrittig fest, dass die gegenständliche Entscheidung über das Nichtvorliegen der Schulreife am 01.03.2024 rechtswirksam zugestellt wurde.

Die gegenständliche Frist von zwei Wochen zur Einbringung des Rechtsmittels des Widerspruchs ist der Rechtsmittelbelehrung der Entscheidung der Schulleitung der Volksschule klar zu entnehmen.

Dass der schriftliche Widerspruch erst am 18.03.2024 bei der Volksschule eingebracht wurde, ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

1. Anzuwendendes Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht – Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) und des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen – Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) in der geltenden und gegenständlich anzuwendenden Fassung lauten auszugsweise:

§ 6 SchPflG

Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht

§ 6. […]Paragraph 6, […]

(2) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder in die Volksschule hat in der Regel auf Grund der Schülereinschreibung für den Anfang des folgenden Schuljahres zu erfolgen.

(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn

1.       es die Unterrichtssprache so weit beherrscht, dass es dem Unterreicht in der ersten Schulstufe ohne besondere Sprachförderung zu folgen vermag, und

2.       angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 1 ist § 4 Abs. 2a des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Abs. 2b Z 2 zu treffen.“
2.       angenommen werden kann, dass es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Zur Feststellung der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer eins, ist Paragraph 4, Absatz 2 a, des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden.
(2d) Ergeben sich anlässlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, dass das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, nicht besitzt, oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, aufweist. Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung die näheren Festlegungen über das Vorliegen der Schulreife gemäß Absatz 2 b, Ziffer 2, zu treffen.“

„27 Abs. 1 SchPflG
Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist § 70 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. § 71 Abs. 1, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.“
„27 Absatz eins, SchPflG
Soweit zur Durchführung von Verfahren andere Organe (zB Schulleiter) als die Schulbehörden berufen sind, finden die allgemeinen Verfahrensbestimmungen des AVG keine Anwendung. Auf diese Verfahren ist Paragraph 70, Absatz 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes anzuwenden. Gegen Entscheidungen in diesen Angelegenheiten ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Paragraph 71, Absatz eins,, 2a und 3 des Schulunterrichtsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.“

§ 71 SchUG

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 71. (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. […]
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.
Paragraph 71, (1) Gegen Entscheidungen in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins, ist Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von fünf Tagen bei der Schule, im Falle der Externistenprüfungen bei der Prüfungskommission, einzubringen. […]
(2a) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Organe in den Angelegenheiten des Paragraph 70, Absatz eins und des Paragraph 71, Absatz 2, außer Kraft. In diesen Fällen hat die zuständige Schulbehörde das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Frist für die Einbringung des Widerspruchs beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit der Zustellung.“

§ 74 SchUG

Fristberechnung

§ 74.(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 74 Punkt (, eins,) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen oder Monaten bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(3) Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(5) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Durch dieses Bundesgesetz oder die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“

2. Bezogen auf die Beschwerdeführer:

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 04.04.2024, GZ: XXXX , wurde der Widerspruch der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Schulleitung der Volksschule XXXX betreffend des Nichtvorliegens der Schulreife des mj. XXXX als unzulässig – da verspätet – zurückgewiesen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 04.04.2024, GZ: römisch 40 , wurde der Widerspruch der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Schulleitung der Volksschule römisch 40 betreffend des Nichtvorliegens der Schulreife des mj. römisch 40 als unzulässig – da verspätet – zurückgewiesen.

Die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bildet (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Damit einhergehend obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs wegen Fristversäumnis.Die „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides bildet vergleiche VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Damit einhergehend obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im konkreten Fall ausschließlich die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Widerspruchs wegen Fristversäumnis.

Hierzu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber in § 71 Abs. 1 SchUG die Widerspruchsfrist mit 5 Tage normierte. Da im vorliegenden Fall allerdings die Schule ihre Entscheidung mit einer unrichtigen – da zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – Rechtsmittelbelehrung versah, gilt das Rechtsmittel entsprechend § 61 Abs. 3 AVG auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb dieser längeren Frist bei der Schule eingebracht wurde. Hierzu ist auszuführen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 71, Absatz eins, SchUG die Widerspruchsfrist mit 5 Tage normierte. Da im vorliegenden Fall allerdings die Schule ihre Entscheidung mit einer unrichtigen – da zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – Rechtsmittelbelehrung versah, gilt das Rechtsmittel entsprechend Paragraph 61, Absatz 3, AVG auch dann als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb dieser längeren Frist bei der Schule eingebracht wurde.

Am Freitag 1. März 2024 wurde die Entscheidung der Volksschule XXXX über das Nichtvorliegen der Schulreife den erziehungsberechtigten Eltern und späteren Beschwerdeführern unstrittig zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete demnach am Freitag 15. März 2024. Am Freitag 1. März 2024 wurde die Entscheidung der Volksschule römisch 40 über das Nichtvorliegen der Schulreife den erziehungsberechtigten Eltern und späteren Beschwerdeführern unstrittig zugestellt. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist endete demnach am Freitag 15. März 2024.

Der schriftliche Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde unbestritten erst am Montag 18. März 2024 bei der Volksschule XXXX eingebracht. Der schriftliche Widerspruch gegen diese Entscheidung wurde unbestritten erst am Montag 18. März 2024 bei der Volksschule römisch 40 eingebracht.

Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Volksschule XXXX bereits am 06.03.2024 bzw. am 15.03.2024 durch den Emailverkehr wusste, dass ein Widerspruch erfolgt und überdies der Widerspruch nur versehentlich bei der Bildungsdirektion eingebracht wurde und aus Termingründen bzw. aufgrund der Berufstätigkeit der Beschwerdeführer die Frist schließlich nicht gewahrt werden konnte, vermögen an der gegenständlichen Verspätung des Rechtsmittels nichts zu ändern. Die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer, dass die Volksschule römisch 40 bereits am 06.03.2024 bzw. am 15.03.2024 durch den Emailverkehr wusste, dass ein Widerspruch erfolgt und überdies der Widerspruch nur versehentlich bei der Bildungsdirektion eingebracht wurde und aus Termingründen bzw. aufgrund der Berufstätigkeit der Beschwerdeführer die Frist schließlich nicht gewahrt werden konnte, vermögen an der gegenständlichen Verspätung des Rechtsmittels nichts zu ändern.

Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass den Behörden und auch dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117).Bei den Bestimmungen über die Zurückweisung wegen verspätet eingebrachter Rechtsmittel handelt es sich um zwingendes Recht, sodass den Behörden und auch dem Bundesverwaltungsgericht kein Ermessen zukommt, von diesen zwingenden Bestimmungen abzusehen. Eine inhaltliche Entscheidung wäre immer dann rechtswidrig, wenn ein Rechtsmittel als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.11.2005, Zl. 2004/08/0117).

Werden Anbringen bzw. Rechtsmittel bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen der Einschreiter selbst zu tragen (vgl. VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 16.05.2011, 2011/17/0099). Insofern ist für die Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts damit gewonnen, dass der Widerspruch (noch) innerhalb der zwei Wochen bei der Bildungsdirektion eingebracht wurde, da das Rechtsmittel bei der Volksschule XXXX einzubringen war. Werden Anbringen bzw. Rechtsmittel bei einer unzuständigen Behörde eingebracht, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (z.B. Fristversäumnis) unter allen Umständen der Einschreiter selbst zu tragen vergleiche VwGH 21.06.1999, 98/17/0348; 25.06.2001, 2001/07/0081; 16.05.2011, 2011/17/0099). Insofern ist für die Beschwerdeführer diesbezüglich auch nichts damit gewonnen, dass der Widerspruch (noch) innerhalb der zwei Wochen bei der Bildungsdirektion eingebracht wurde, da das Rechtsmittel bei der Volksschule römisch 40 einzubringen war.

Alledem zufolge vermochte die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen und war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Art. 6 EMRK noch von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Schulrecht ist auch weder von Artikel 6, EMRK noch von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

allgemeine Schulpflicht Frist Fristversäumung Sache des Verfahrens Schule Schulreife Volksschule Widerspruch Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2290968.1.00

Im RIS seit

12.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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