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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des R in I, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. Mai 1995, Zl. 6221/2109-II/4/95, betreffend Versetzung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antragsteller, der bereits seit November 1994 zum Landesgendarmeriekommando Niederösterreich dienstzugeteilt worden war, von der Leitung der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos Tirol abberufen und zum Landesgendarmeriekommando Niederösterreich versetzt.
Nach der ausführlichen Begründung dieses Bescheides geht die Versetzung des Antragstellers auf ein durch vielfache und schwerwiegende Differenzen in verschiedenen Sachfragen begründetes Spannungsverhältnis insbesondere mit den Vorgesetzten zurück.
In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Antragsteller vor, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und dadurch auch keine Nachteile entstünden. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liefe der Antragsteller nicht nur Gefahr, seine Dienstwohnung in I, sondern auch seine Stelle als Kommandant der Verkehrsabteilung unabhängig davon zu verlieren, ob dieser Beschwerde stattgegeben werde oder nicht. Die belangte Behörde habe die Planstelle des Beschwerdeführers nämlich mit Datum
11. Mai 1995, zeitgleich mit der Zustellung des Versetzungsbescheides, bereits ausgeschrieben; Bewerbungen seien bis spätestens 19. Mai 1995 abzugeben. Dies bedeute nichts anderes, als daß der Antragsteller im Gegensatz zur Versetzung eines Beamten außerhalb des Offiziersranges durch die mangelnde Berufungsmöglichkeit schlechtergestellt wäre und unter den gegebenen Voraussetzungen die bisherige Planstelle selbst dann nicht mehr innehaben könne, wenn der Verwaltungsgerichtshof der eingebrachten Beschwerde Folge gebe. Die "Hektik der Planstellenausschreibung" und die ungewöhnlich kurze Bewerbungsfrist rechtfertige eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in jeder Hinsicht.
Die belangte Behörde beantragte in der vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingeholten Stellungnahme die Abweisung dieses Antrages wegen zwingenden öffentlichen Interesses, das sie im wesentlichen im Interesse an der definitiven Besetzung des Kommandantenpostens der Verkehrsabteilung beim Landesgendarmeriekommando Tirol sowie in den sonst gegebenen finanziellen Belastungen durch die Weiterzahlung an Zuteilungsgebühren sieht.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die von der belangten Behörde als zwingendes öffentliches Interesse vorgebrachten Gründe überzeugen schon deshalb nicht, weil die aufgezeigten Probleme bzw. das Interesse an einer raschen und definitiven Besetzung des bisher vom Antragsteller innegehabten Postens mit nahezu jeder Besetzung eines Leiterpostens verbunden sind. Es ist der Behörde in diesem Zusammenhang nicht gelungen, eine konkrete besonders schwerwiegende Gefährdung von Rechtsgütern aufzuzeigen.
Im Gegensatz dazu wäre die von der belangten Behörde angestrebte direkte Nachbesetzung der Funktion des Antragstelleres schon deshalb für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil damit im Fall einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides jedenfalls Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung der früheren Sachlage gegeben wären.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Schlagworte
InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995120008.A00Im RIS seit
20.11.2000