Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G308 2283901-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zahl XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zahl römisch 40 , betreffend Ausweisung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom XXXX 2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , vom römisch 40 2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit XXXX 2021 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er sei bereits wiederholt beim aggressiven Betteln betreten und mehrfach von der Polizei angezeigt worden, zuletzt am XXXX 2023 und am XXXX 2023. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Anmeldebescheinigung, sei im Bundesgebiet nicht kranken- und sozialversichert und bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er über ausreichende Existenzmittel noch über eine umfassende private oder sonstige Krankenversicherung verfüge. Der Beschwerdeführer erfülle daher nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten im Bundesgebiet und sei daher auszuweisen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG werde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt, der der tatsächlichen und wirksamen Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet diene und eine solche für die Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 69 Abs. 1 FPG erforderlich sei (vgl. EuGH vom 22.06.2021, Rs C-719/19).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit römisch 40 2021 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und mit einem Hauptwohnsitz gemeldet sei. Er sei bereits wiederholt beim aggressiven Betteln betreten und mehrfach von der Polizei angezeigt worden, zuletzt am römisch 40 2023 und am römisch 40 2023. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Anmeldebescheinigung, sei im Bundesgebiet nicht kranken- und sozialversichert und bisher noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es hätte nicht festgestellt werden können, dass er über ausreichende Existenzmittel noch über eine umfassende private oder sonstige Krankenversicherung verfüge. Der Beschwerdeführer erfülle daher nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten im Bundesgebiet und sei daher auszuweisen. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG werde dem Beschwerdeführer ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt, der der tatsächlichen und wirksamen Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet diene und eine solche für die Erfüllung seiner Ausreiseverpflichtung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, FPG erforderlich sei vergleiche EuGH vom 22.06.2021, Rs C-719/19).
Mit Verfahrensanordnung vom XXXX 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am XXXX 2023 zugestellt.Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am römisch 40 2023 zugestellt.
2. Per E-Mail vom XXXX 2023 wandte sich der Beschwerdeführer persönlich gegen den oben angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass es für ihn nicht verständlich sei, warum er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde, zumal er Unionsbürger sei und seine Ehefrau und die beiden Kinder seit drei Jahren ebenfalls in Österreich leben würden, wobei eines der Kinder in Österreich geboren sei. Er könne weder Deutsch sprechen noch schreiben, daher habe seine Ehefrau dieses E-Mail geschrieben. 2. Per E-Mail vom römisch 40 2023 wandte sich der Beschwerdeführer persönlich gegen den oben angeführten Bescheid und brachte im Wesentlichen vor, dass es für ihn nicht verständlich sei, warum er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werde, zumal er Unionsbürger sei und seine Ehefrau und die beiden Kinder seit drei Jahren ebenfalls in Österreich leben würden, wobei eines der Kinder in Österreich geboren sei. Er könne weder Deutsch sprechen noch schreiben, daher habe seine Ehefrau dieses E-Mail geschrieben.
3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom XXXX 2023 erging hinsichtlich des E-Mails vom XXXX 2023 ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Das Anbringen sei unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalts. Er werde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu konkretisieren, welchen Antrag bzw. welches Anbringen er genau stellen wolle.3. Mit Schreiben des Bundesamtes vom römisch 40 2023 erging hinsichtlich des E-Mails vom römisch 40 2023 ein Verbesserungsauftrag an den Beschwerdeführer. Das Anbringen sei unklaren oder nicht genügend bestimmten Inhalts. Er werde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu konkretisieren, welchen Antrag bzw. welches Anbringen er genau stellen wolle.
4. Mit Schreiben vom XXXX 2023, beim Bundesamt am XXXX 2024 einlangend (Poststempel XXXX 2024), erhob der Beschwerdeführer nunmehr fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Es wurde erkennbar beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. 4. Mit Schreiben vom römisch 40 2023, beim Bundesamt am römisch 40 2024 einlangend (Poststempel römisch 40 2024), erhob der Beschwerdeführer nunmehr fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Es wurde erkennbar beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Begründend wurde ausgeführt, er sei gemäß § 55 Abs. 3 NAG als Arbeitssuchender nach Österreich eingereist und von XXXX 2022 bis XXXX 2022 als Bodenleger sozialversichert erwerbstätig gewesen. Er habe seit Beginn seines Aufenthalts an einer konkret angeführten Adresse seinen Lebensmittelpunkt mit seiner Familie. Er lebe dort mit seiner Ehefrau, seinem 2020 geborenen Sohn und seiner 2022 geborenen Tochter. Die Ehefrau sei erwerbstätig, der Beschwerdeführer erfülle die elterlichen Pflichten und die Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet widerspreche Art. 8 EMRK. Begründend wurde ausgeführt, er sei gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG als Arbeitssuchender nach Österreich eingereist und von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 als Bodenleger sozialversichert erwerbstätig gewesen. Er habe seit Beginn seines Aufenthalts an einer konkret angeführten Adresse seinen Lebensmittelpunkt mit seiner Familie. Er lebe dort mit seiner Ehefrau, seinem 2020 geborenen Sohn und seiner 2022 geborenen Tochter. Die Ehefrau sei erwerbstätig, der Beschwerdeführer erfülle die elterlichen Pflichten und die Aufsichtspflicht gegenüber den Kindern. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet widerspreche Artikel 8, EMRK.
Der Beschwerde wurde ein Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers, Anmeldebescheinigungen der Ehefrau und der beiden Kinder sowie die Geburtsurkunden der beiden Kinder in Kopie beigelegt.
5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am XXXX 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am römisch 40 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX 2024 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er zu Beantwortung konkreter Fragen bzw. Vorlage konkreter Unterlagen binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert und darüber hinaus neuerlich auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung zur Unterstützung hingewiesen. 6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 2024 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er zu Beantwortung konkreter Fragen bzw. Vorlage konkreter Unterlagen binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens aufgefordert und darüber hinaus neuerlich auf die Möglichkeit der kostenlosen Rechtsberatung zur Unterstützung hingewiesen.
7. Am XXXX 2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die mit XXXX 2024 datierte schriftliche Stellungnahme samt einem Konvolut an Beilagen, wie Mietvertrag, Bestätigungen über Miet- und Betriebskostenzahlungen etc. beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er versichere, dass er nicht mehr betteln werde und sein Fehlverhalten sehr bereue. 7. Am römisch 40 2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht die mit römisch 40 2024 datierte schriftliche Stellungnahme samt einem Konvolut an Beilagen, wie Mietvertrag, Bestätigungen über Miet- und Betriebskostenzahlungen etc. beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, er versichere, dass er nicht mehr betteln werde und sein Fehlverhalten sehr bereue.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024 und dort angeführte Ausweisdaten).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Rumänien vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2024 und dort angeführte Ausweisdaten).
Im Zentralen Melderegister liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX 2024):Im Zentralen Melderegister liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet vor vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 2024):
- XXXX 2021 bis XXXX 2021 Hauptwohnsitz- römisch 40 2021 bis römisch 40 2021 Hauptwohnsitz
- XXXX 2021 bis XXXX 2022 Hauptwohnsitz- römisch 40 2021 bis römisch 40 2022 Hauptwohnsitz
- XXXX 2022 bis laufend Hauptwohnsitz- römisch 40 2022 bis laufend Hauptwohnsitz
Der Beschwerdeführer war nur im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2022 sozialversichert erwerbstätig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom XXXX 2024, vom XXXX 2024 und vom XXXX 2024).Der Beschwerdeführer war nur im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2022 sozialversichert erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom römisch 40 2024, vom römisch 40 2024 und vom römisch 40 2024).
Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren durchgehend sozialversichert in Österreich erwerbstätig gewesen ist.
Der Beschwerdeführer selbst verfügt über kein Einkommen und hat auch keine maßgeblichen finanziellen Mittel nachgewiesen (vgl. Beschwerde bzw. Stellungnahme vom XXXX 2024). Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine private oder sonst umfassende Krankenversicherung verfügen würde. Der Beschwerdeführer selbst verfügt über kein Einkommen und hat auch keine maßgeblichen finanziellen Mittel nachgewiesen vergleiche Beschwerde bzw. Stellungnahme vom römisch 40 2024). Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über eine private oder sonst umfassende Krankenversicherung verfügen würde.
Seine Ehefrau, XXXX , geboren am XXXX , war jedoch von XXXX 2024 bis XXXX 2024 vollversichert erwerbstätig. Sie bezieht seit XXXX 2024 durchgehend Notstandshilfe, ist jedoch auch seit XXXX 2024 geringfügig sozialversichert erwerbstätig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau vom XXXX 2024).Seine Ehefrau, römisch 40 , geboren am römisch 40 , war jedoch von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 vollversichert erwerbstätig. Sie bezieht seit römisch 40 2024 durchgehend Notstandshilfe, ist jedoch auch seit römisch 40 2024 geringfügig sozialversichert erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau vom römisch 40 2024).
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach beim aggressiven Betteln betreten und verwaltungsstrafrechtlich angezeigt, so jedenfalls am XXXX 2023, am XXXX 2023 (vgl. AS 1 Verwaltungsakt), am XXXX 2023 und am XXXX 2023 (vgl. AS 3 ff Verwaltungsakt).Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach beim aggressiven Betteln betreten und verwaltungsstrafrechtlich angezeigt, so jedenfalls am römisch 40 2023, am römisch 40 2023 vergleiche AS 1 Verwaltungsakt), am römisch 40 2023 und am römisch 40 2023 vergleiche AS 3 ff Verwaltungsakt).
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner Ehefrau und seiner Kinder in deren Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. § 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:3.1. Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten:
"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."
Gemäß § 55 Abs. 3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins Punkt “,
3.2. Der Beschwerdeführer selbst ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes weder selbstständig noch unselbstständig sozialversichert erwerbstätig, er verfügt selbst über kein Einkommen und keine ausreichenden Ersparnisse. Eine private oder anderweitige Krankenversicherung konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erfüllt somit jedenfalls nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG.3.2. Der Beschwerdeführer selbst ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes weder selbstständig noch unselbstständig sozialversichert erwerbstätig, er verfügt selbst über kein Einkommen und keine ausreichenden Ersparnisse. Eine private oder anderweitige Krankenversicherung konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer erfüllt somit jedenfalls nicht die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG.
Hingegen ist seine Ehefrau aktuell geringfügig Erwerbstätig und bezieht zusätzlich Notstandshilfe.
In Bezug auf geringfügige Beschäftigungen ist zu berücksichtigen, dass - um als "Arbeitnehmer" im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN).In Bezug auf geringfügige Beschäftigungen ist zu berücksichtigen, dass - um als "Arbeitnehmer" im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, mit Verweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN).
Angesichts der dargelegten Judikatur kommt der Ehefrau des Beschwerdeführers daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu, welches sie für einen Zeitraum von über drei Monaten zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.Angesichts der dargelegten Judikatur kommt der Ehefrau des Beschwerdeführers daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd. Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu, welches sie für einen Zeitraum von über drei Monaten zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.
Der Beschwerdeführer kann daher aktuell als ihr Ehegatte gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihr ableiten, sodass er zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten verfügt.Der Beschwerdeführer kann daher aktuell als ihr Ehegatte gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihr ableiten, sodass er zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten verfügt.
In Bezug auf die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Anzeigen wegen aggressivem Betteln ist ihn Hinblick auf § 55 Abs. 3 NAG und der dort angeführten Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzuhalten, dass eine solche am Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) zu messen ist und dieser dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs. 6 FPG für Drittstaatsangehörige entspricht. § 67 Abs. 1 FPG erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs. 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).In Bezug auf die mehrfachen verwaltungsstrafrechtlichen Anzeigen wegen aggressivem Betteln ist ihn Hinblick auf Paragraph 55, Absatz 3, NAG und der dort angeführten Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit festzuhalten, dass eine solche am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) zu messen ist und dieser dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 52, Absatz 6, FPG für Drittstaatsangehörige entspricht. Paragraph 67, Absatz eins, FPG erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als Paragraph 53, Absatz 3, FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).
Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs. 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG bzw. § 52 Abs. 6 FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd Paragraph 53, Absatz 2, FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG bzw. Paragraph 52, Absatz 6, FPG. Demnach können im Regelfall einmalige Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN).
Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl. VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sohin kann zum konkreten Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon gesprochen werden, dem Beschwerdeführer würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Die Voraussetzungen des Paragraph 66, Absatz eins, FPG lagen daher im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
3.3. Zum Entfall der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Im gegenständlichen Fall steht bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2283901.1.00Im RIS seit
12.08.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024