TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/24 G314 2291446-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.05.2024
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Entscheidungsdatum

24.05.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G314 2291446-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der nordmazedonischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen Spruchpunkt VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der nordmazedonischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Einreiseverbots zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am XXXX in XXXX bei einer Polizeikontrolle in einem XXXX hinter der XXXX und im Besitz des Schlüssels zur Eingangstüre des XXXX , aber ohne Aufenthaltsberechtigung angetroffen und wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Am nächsten Tag wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vernommen und nach der Sicherstellung ihres Reisepasses wieder auf freien Fuß gesetzt.Die Beschwerdeführerin (BF) wurde am römisch 40 in römisch 40 bei einer Polizeikontrolle in einem römisch 40 hinter der römisch 40 und im Besitz des Schlüssels zur Eingangstüre des römisch 40 , aber ohne Aufenthaltsberechtigung angetroffen und wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Am nächsten Tag wurde sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vernommen und nach der Sicherstellung ihres Reisepasses wieder auf freien Fuß gesetzt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 7 FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie am XXXX von Polizeibeamten bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG angetroffen worden sei. Sie habe sich hinter der XXXX aufgehalten, einen Schlüssel für die Eingangstüre des XXXX bei sich gehabt und dort öfters geputzt. Sie habe sich ohne Wohnsitzmeldung und ohne ausreichende Unterhaltsmittel in Österreich aufgehalten. Sie habe die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht eingehalten; ihr Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es sei zu befürchten, dass sie weitere, den österreichischen Rechtsvorschriften widersprechende Handlungen setzen werde, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Sie habe keine entgegenstehenden privaten und familiären Bindungen im Inland und könne den Kontakt zu ihrem in Österreich lebenden Freund, einem bulgarischen Staatsangehörigen, für die Dauer des Einreiseverbots auch in ihrem Herkunftsstaat weiterführen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF von Amts wegen kein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nordmazedonien festgestellt (Spruchpunkt römisch III.), einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein mit zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sie am römisch 40 von Polizeibeamten bei einer Beschäftigung entgegen dem AuslBG angetroffen worden sei. Sie habe sich hinter der römisch 40 aufgehalten, einen Schlüssel für die Eingangstüre des römisch 40 bei sich gehabt und dort öfters geputzt. Sie habe sich ohne Wohnsitzmeldung und ohne ausreichende Unterhaltsmittel in Österreich aufgehalten. Sie habe die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht eingehalten; ihr Verhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es sei zu befürchten, dass sie weitere, den österreichischen Rechtsvorschriften widersprechende Handlungen setzen werde, um ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu finanzieren. Sie habe keine entgegenstehenden privaten und familiären Bindungen im Inland und könne den Kontakt zu ihrem in Österreich lebenden Freund, einem bulgarischen Staatsangehörigen, für die Dauer des Einreiseverbots auch in ihrem Herkunftsstaat weiterführen.

Der Bescheid wurde der BF am XXXX .2024 zugestellt. Am XXXX .2024 reiste sie freiwillig nach Nordmazedonien aus. Der Bescheid wurde der BF am römisch 40 .2024 zugestellt. Am römisch 40 .2024 reiste sie freiwillig nach Nordmazedonien aus.

Mit dem E-Mail vom XXXX .2024 erhob die BF eine Beschwerde gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit der sie erkennbar dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Sie sei keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe lediglich der schwangeren Ehefrau des Betreibers des XXXX gefälligkeitshalber bei Reinigungsarbeiten geholfen. Sie habe die bulgarische Staatsangehörigkeit beantragt und könne wegen des Einreiseverbots einen dafür notwendigen Termin in Bulgarien nicht wahrnehmen.Mit dem E-Mail vom römisch 40 .2024 erhob die BF eine Beschwerde gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheids, mit der sie erkennbar dessen ersatzlose Behebung anstrebt. Sie sei keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe lediglich der schwangeren Ehefrau des Betreibers des römisch 40 gefälligkeitshalber bei Reinigungsarbeiten geholfen. Sie habe die bulgarische Staatsangehörigkeit beantragt und könne wegen des Einreiseverbots einen dafür notwendigen Termin in Bulgarien nicht wahrnehmen.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.

Feststellungen:

Die BF ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie wurde am XXXX in der nordmazedonischen Stadt XXXX geboren. Ihre Muttersprache ist Mazedonisch, sie spricht kaum Deutsch. Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sie hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie ist straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.Die BF ist Staatsangehörige von Nordmazedonien. Sie wurde am römisch 40 in der nordmazedonischen Stadt römisch 40 geboren. Ihre Muttersprache ist Mazedonisch, sie spricht kaum Deutsch. Sie ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Sie hat keine schwerwiegenden gesundheitlichen Probleme und ist uneingeschränkt arbeitsfähig. Sie ist straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.

Die BF besuchte in Nordmazedonien, wo auch ihre Eltern und ihre Geschwister leben, zwölf Jahre lang die Schule. Danach war sie dort in einem XXXX und zuletzt in einem Unternehmen für Pflanzen beschäftigt. Sie hat einen Wohnsitz in der nordmazedonischen Stadt XXXX . Die BF besuchte in Nordmazedonien, wo auch ihre Eltern und ihre Geschwister leben, zwölf Jahre lang die Schule. Danach war sie dort in einem römisch 40 und zuletzt in einem Unternehmen für Pflanzen beschäftigt. Sie hat einen Wohnsitz in der nordmazedonischen Stadt römisch 40 .

Der BF wurde ein von XXXX .2023 bis XXXX .2028 gültiger biometrischer nordmazedonischer Reisepass ausgestellt, mit dem sie wiederholt in das Gebiet der Schengenstaaten einreiste. Zuletzt reiste sie am XXXX .2024 über Kroatien in das Bundesgebiet ein und nahm hier ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft bei einem in XXXX lebenden bulgarischen Staatsangehörigen, mit dem sie seit längerem eine (Liebes-)Beziehung führt. Sie hat (abgesehen von ihm) weder Familienangehörige noch andere ihr nahestehende Bezugspersonen, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat1 leben.Der BF wurde ein von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2028 gültiger biometrischer nordmazedonischer Reisepass ausgestellt, mit dem sie wiederholt in das Gebiet der Schengenstaaten einreiste. Zuletzt reiste sie am römisch 40 .2024 über Kroatien in das Bundesgebiet ein und nahm hier ohne Wohnsitzmeldung Unterkunft bei einem in römisch 40 lebenden bulgarischen Staatsangehörigen, mit dem sie seit längerem eine (Liebes-)Beziehung führt. Sie hat (abgesehen von ihm) weder Familienangehörige noch andere ihr nahestehende Bezugspersonen, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat1 leben.

Die BF war in Österreich nie sozialversichert. Ihr wurde bislang weder in Österreich noch in einem anderen Mitgliedstaat eine Aufenthaltsberechtigung erteilt, die über den visumfreien Aufenthalt hinausgeht. Für sie wurde auch keine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung ausgestellt.

Am XXXX wurde die BF von Beamten der Polizei und des BFA bei einer Lokalkontrolle in einem XXXX in XXXX in dem dem Bedienungspersonal vorbehaltenen Bereich hinter der XXXX angetroffen. Sie hatte den Schlüssel für die Eingangstüre des XXXX bei sich, weil sie dort mehrmals aushilfsweise Reinigungsarbeiten vorgenommen hatte. Zwischen ihr und dem Betreiber des XXXX , zu dem sie kein besonderes Naheverhältnis hat, war nicht ausdrücklich vereinbart, dass sie diese Dienste unentgeltlich erbringt.Am römisch 40 wurde die BF von Beamten der Polizei und des BFA bei einer Lokalkontrolle in einem römisch 40 in römisch 40 in dem dem Bedienungspersonal vorbehaltenen Bereich hinter der römisch 40 angetroffen. Sie hatte den Schlüssel für die Eingangstüre des römisch 40 bei sich, weil sie dort mehrmals aushilfsweise Reinigungsarbeiten vorgenommen hatte. Zwischen ihr und dem Betreiber des römisch 40 , zu dem sie kein besonderes Naheverhältnis hat, war nicht ausdrücklich vereinbart, dass sie diese Dienste unentgeltlich erbringt.

Abgesehen von ihrem in Österreich lebenden bulgarischen Freund, der ursprünglich aus Nordmazedonien stammt, hat die BF keine privaten oder familiären Bindungen zu Österreich oder zu einem anderen Mitgliedstaat.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus der polizeilichen Anzeige vom XXXX .2024 und den Angaben der BF vor dem BFA am XXXX .2024, sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus der polizeilichen Anzeige vom römisch 40 .2024 und den Angaben der BF vor dem BFA am römisch 40 .2024, sowie aus den vom BVwG durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Strafregister und Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort der BF gehen aus ihrem Reisepass hervor, dessen Datenblatt dem BVwG in Kopie vorliegt. Kenntnisse der mazedonischen Sprache sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel, zumal eine Verständigung mit der vom BFA beigezogenen Dolmetscherin für diese Sprache problemlos möglich war. Vor dem BFA gab die BF auch (grundsätzlich glaubhaft) an, ein bisschen, aber nicht viel Deutsch zu sprechen.

Der Familienstand der BF und das Fehlen von Sorgepflichten gehen aus den Angaben der BF vor dem BFA hervor, ebenso ihre Ausbildung und die bisherige Erwerbstätigkeit. Sie bezeichnete sich vor dem BFA als gesund; ihre Arbeitsfähigkeit folgt daraus sowie aus ihrem erwerbsfähigen Alter.

Laut dem Strafregister ist die BF in Österreich unbescholten. Es gibt weder Hinweise auf Verurteilungen oder Bestrafungen in anderen Staaten noch Hinweise auf Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen in Österreich, zumal der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens aufgrund der aktenkundigen Anzeige wegen ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts nicht bekannt ist.

Der Wohnsitz der BF in Nordmazedonien wurde von ihr vor dem BFA und in der Beschwerde übereinstimmend mit der in ihrem Reisepass eingetragenen Wohnanschrift angegeben. Es ist davon auszugehen, dass sich dort nach wie vor ihr Lebensmittelpunkt befindet, zumal sie vor dem BFA Nordmazedonien als „zu Hause“ bezeichnete und angab, dass sie dort eine Stelle bei ihrem früheren Arbeitgeber in Aussicht habe.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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