Entscheidungsdatum
24.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
G304 2247585-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV. und VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch BBU GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II., römisch III., römisch IV. und römisch VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2024, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch III.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt römisch VI.).
Der BF erhob vollumfänglich Beschwerde gegen diesen Bescheid. Eine Abschiebung des BF nach Serbien würde das Recht auf Privat- und Familienleben verletzen. Die Verhängung eines 10-jährigen Einreiseverbotes sei unverhältnismäßig.
Der Beschwerdeakt langte am 02.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
Mit Erkenntnis G304 2247585-2/3Z vom 04.04.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Am 10.04.2024 brachte der BF eine Stellungnahme ein. Ein 10-jähriges Einreiseverbot würde die Fortführung der Beziehung mit seiner Lebensgefährtin unmöglich machen. Aufgrund von Verkehrsunfällen absolviere er eine medikamentöse Schmerztherapie, die Kosten trage er selber. In Serbien sei die medizinische Behandlung unter dem Niveau der EU. Zudem erfolge mit seiner Ehefrau zusammen gerade Ursachenforschung zu einem unerfüllten Kinderwunsch. Die Behandlung finde in der Slowakei statt und ein Einreiseverbot würde das Ende der Behandlung bedeuten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein Staatsangehöriger von Serbien, der zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in den Schengenraum einreiste. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter. Der BF ist in Serbien aufgewachsen und hat dort die Schulbildung absolviert und ein Studium begonnen, welches er nicht abgeschlossen hat.
Folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des BF sind in Österreich evident:
- Urteil LG vom 06.07.2016, §§ 15, 127, 146, Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt- Urteil LG vom 06.07.2016, Paragraphen 15,, 127, 146, Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt
- Urteil BG vom 07.11.2017, § 125- Urteil BG vom 07.11.2017, Paragraph 125,
- Urteil LG vom 07.05.2021, §§ 146, 147 (1) Z 1 6. Fall, 147 (2), 148 2. Fall, 125, Freiheitsstrafe 15 Monate- Urteil LG vom 07.05.2021, Paragraphen 146,, 147 (1) Ziffer eins, 6. Fall, 147 (2), 148 2. Fall, 125, Freiheitsstrafe 15 Monate
- Urteil BG vom 21.06.2021, § 83 (1), Freiheitsstrafe 1 Monat bedingt- Urteil BG vom 21.06.2021, Paragraph 83, (1), Freiheitsstrafe 1 Monat bedingt
- Urteil LG vom 12.02.2024, § 164 (1) u (3), 83 (1), Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt- Urteil LG vom 12.02.2024, Paragraph 164, (1) u (3), 83 (1), Freiheitsstrafe 18 Monate, davon 12 Monate bedingt
Derzeit befindet sich der BF bis zum 28.06.2024 in Strafhaft in einer Justizanstalt.
Bereits mit Bescheid des BFA vom 23.09.2021 wurde dem BF, der damals noch den Familiennamen „ XXXX “ führte, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zusätzlich wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Bereits mit Bescheid des BFA vom 23.09.2021 wurde dem BF, der damals noch den Familiennamen „ römisch 40 “ führte, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zusätzlich wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Mit Erkenntnis W240 2247585-1/19E wurde der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis W240 2247585-1/19E wurde der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.
Gemäß der Aktenlage ist der BF verheiratet und hat keine Sorgepflichten.
Im Bundesgebiet wohnt und arbeitet die Ehefrau des BF, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Einige seiner Angehörige sind im Schengenraum wohnhaft. Die Eltern und weitere nahe Angehörige des BF wohnen in Serbien.
Eine polizeiliche Meldung des BF an der Wohnadresse seiner Ehefrau in XXXX ist seit dem Jahr 2016 nicht mehr bestehend.Eine polizeiliche Meldung des BF an der Wohnadresse seiner Ehefrau in römisch 40 ist seit dem Jahr 2016 nicht mehr bestehend.
Der BF befindet sich voraussichtlich bis zum 28.06.2024 in Strafhaft.
Beruflich ist der BF in Österreich nicht verankert, es bestehen ein paar freundschaftliche Beziehungen. Der BF ist in Österreich nicht krankenversichert und verfügt über kein Vermögen. Mangels Aufenthaltstitel hat der BF keine Möglichkeit, in Österreich legal berufstätig zu sein.
Die medikamentöse Schmerzbehandlung des BF ist auch in seinem Heimatstaat möglich.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister und den zum Teil im Akt befindlichen Kopien der Gerichtsurteile.
Dass die Ehefrau des BF eine bosnische Staatsangehörige ist und in Österreich wohnt und arbeitet, ergibt sich aus einer Befragung vor dem BFA am 14.03.2024.
Dem Einwand des BF, dass seine medikamentöse Schmerzbehandlung hinsichtlich der Folgen eines Verkehrsunfalles im Falle der Rückkehr nach Serbien erschwert sei ist das Ergebnis der einschlägigen Länderinformationen zum Gesundheitssystem in Serbien entgegenzuhalten:
ACCORD- Anfragebeantwortung zu Serbien: unter anderem zu Behandlungskosten; [a-11070-1]:
„Generell ist heute, unter Einbezug privater Apotheken, der weitaus größte Teil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Serbien verfügbar. Falls jedoch in europäischen Ländern abgegebene Medikamente nicht vorhanden sein sollten, können diese in der Regel durch Generika ersetzt werden. Namentlich teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf den verschiedenen Listen des serbischen Gesundheitsministeriums. Diese müssen daher kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden, die diese Medikamente im Normalfall regelmäßig liefern können. Die Preise für diese Medikamente erreichen meistens nahezu westeuropäisches Niveau.“ (SEM, 17. Mai 2017, S. 22-23)“„Generell ist heute, unter Einbezug privater Apotheken, der weitaus größte Teil der Medikamente zur Behandlung der gängigen Krankheitsbilder in Serbien verfügbar. Falls jedoch in europäischen Ländern abgegebene Medikamente nicht vorhanden sein sollten, können diese in der Regel durch Generika ersetzt werden. Namentlich teurere Produkte der jüngeren Medikamentengenerationen befinden sich nicht auf den verschiedenen Listen des serbischen Gesundheitsministeriums. Diese müssen daher kostenpflichtig in privaten Apotheken beschafft werden, die diese Medikamente im Normalfall regelmäßig liefern können. Die Preise für diese Medikamente erreichen meistens nahezu westeuropäisches Niveau.“ (SEM, 17. Mai 2017, Sitzung 22-23)“
Auszug aus der Länderinformation Serbien:
„Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019).“
„Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen si