Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G308 2288721-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde in Ungarn mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX zur Zahl XXXX , welches mit Urteil des Gerichtshof XXXX zur Zahl XXXX am XXXX 2023 rechtskräftig wurde, in der Anwesenheit des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde in Ungarn mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 zur Zahl römisch 40 , welches mit Urteil des Gerichtshof römisch 40 zur Zahl römisch 40 am römisch 40 2023 rechtskräftig wurde, in der Anwesenheit des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Mit Europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs XXXX vom XXXX 2023 zur Zahl XXXX wurde begehrt, den BF an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung, zu übergeben.Mit Europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs römisch 40 vom römisch 40 2023 zur Zahl römisch 40 wurde begehrt, den BF an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung, zu übergeben.
Der BF wurde im Bundesgebiet sodann am XXXX 2023 in Übergabehaft genommen.Der BF wurde im Bundesgebiet sodann am römisch 40 2023 in Übergabehaft genommen.
2. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX 2024 zu GZ: XXXX , wurde die mit europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs XXXX vom XXXX 2023 begehrte Übergabe des BF, an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung, unter Einhaltung der Spezialität, bewilligt.2. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2024 zu GZ: römisch 40 , wurde die mit europäischen Haftbefehl des Gerichtshofs römisch 40 vom römisch 40 2023 begehrte Übergabe des BF, an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung, unter Einhaltung der Spezialität, bewilligt.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundvoraussetzungen einer Übergabe vorliegen würden, zumal die ungarischen Behörden im Europäischen Haftbefehl schlüssig die Listendelikte „Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“ und „Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Drogen“ angab. Der dargestellte Sachverhalt wäre auch in Österreich zumindest als das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB und als das Vergehen nach § 4 Abs. 1 NPSG gerichtlich strafbar. Das Vorbringen des BF, dass er zufolge eines „Deals“ mit der Staatsanwaltschaft in Ungarn Sachen gestanden habe, welche er nicht begangen habe und dies sein Recht auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 EMRK verletze, sei nicht zu erkennen. Alleine die Behauptung, dass der Staatsanwalt dem BF für den Fall eines (unrichtigen) Geständnisses eine Strafe in der Dauer von sechs Monaten zugesagt und dies nicht eingehalten habe, stelle keinen Nachweis einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Prozesses dar. Zum Vorbringen, wonach der BF in Ungarn Angst um sein Leben habe, weil er gegen seine Komplizen ausgesagt habe und bereits bedroht worden sei, sei festzuhalten, dass alleine der Umstand einer möglichen Bedrohung und selbst eine tatsächliche Bedrohung die Ablehnung der Auslieferung bzw. Übergabe nicht rechtfertige. Es sei für eine Übergabe lediglich von Relevanz, wie das jeweilige Justizsystem bzw. die zuständige Sicherheitsbehörde im Zielstaat auf derartige Bedrohungen reagiere. Der BF hätte jedoch in keiner nachvollziehbaren Weise darlegen können, dass die ungarischen Behörden nicht gewillt oder in der Lage seien, ihn vor solchen Bedrohungen zu schützen. Die Behauptung, aufgrund seiner algerischen Abstammung diskriminiert zu werden, sei unter Anwendung des Art. 3 EMRK nicht näher konkretisiert worden und konnte der BF diesbezüglich keinen Nachweis erbringen. Die pauschale Behauptung zeige kein konkretes Gefährdungspotential auf, da es sich bei Ungarn auch um ein Mitglied des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe (CPT) handle. Auch das Vorbringen, wonach die Haftbedingungen in Ungarn pauschal als nicht menschenrechtskonform zu bezeichnen wären, genüge nicht den Anforderungen eines schlüssigen und hinreichend konkreten Nachweises, dass den BF in Ungarn die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen Gefahr) treffe. Die Übergabe des BF sei auch iSd § 5a EU-JZG und nach Überprüfung der Verhältnismäßigkeit zum Schutz des Familienlebens des BF zu bewilligen, da alle Übergabevoraussetzungen gegeben seien.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Grundvoraussetzungen einer Übergabe vorliegen würden, zumal die ungarischen Behörden im Europäischen Haftbefehl schlüssig die Listendelikte „Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“ und „Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Drogen“ angab. Der dargestellte Sachverhalt wäre auch in Österreich zumindest als das Vergehen der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB und als das Vergehen nach Paragraph 4, Absatz eins, NPSG gerichtlich strafbar. Das Vorbringen des BF, dass er zufolge eines „Deals“ mit der Staatsanwaltschaft in Ungarn Sachen gestanden habe, welche er nicht begangen habe und dies sein Recht auf ein faires Verfahren gem. Artikel 6, EMRK verletze, sei nicht zu erkennen. Alleine die Behauptung, dass der Staatsanwalt dem BF für den Fall eines (unrichtigen) Geständnisses eine Strafe in der Dauer von sechs Monaten zugesagt und dies nicht eingehalten habe, stelle keinen Nachweis einer offenkundigen Verweigerung eines fairen Prozesses dar. Zum Vorbringen, wonach der BF in Ungarn Angst um sein Leben habe, weil er gegen seine Komplizen ausgesagt habe und bereits bedroht worden sei, sei festzuhalten, dass alleine der Umstand einer möglichen Bedrohung und selbst eine tatsächliche Bedrohung die Ablehnung der Auslieferung bzw. Übergabe nicht rechtfertige. Es sei für eine Übergabe lediglich von Relevanz, wie das jeweilige Justizsystem bzw. die zuständige Sicherheitsbehörde im Zielstaat auf derartige Bedrohungen reagiere. Der BF hätte jedoch in keiner nachvollziehbaren Weise darlegen können, dass die ungarischen Behörden nicht gewillt oder in der Lage seien, ihn vor solchen Bedrohungen zu schützen. Die Behauptung, aufgrund seiner algerischen Abstammung diskriminiert zu werden, sei unter Anwendung des Artikel 3, EMRK nicht näher konkretisiert worden und konnte der BF diesbezüglich keinen Nachweis erbringen. Die pauschale Behauptung zeige kein konkretes Gefährdungspotential auf, da es sich bei Ungarn auch um ein Mitglied des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung oder Strafe (CPT) handle. Auch das Vorbringen, wonach die Haftbedingungen in Ungarn pauschal als nicht menschenrechtskonform zu bezeichnen wären, genüge nicht den Anforderungen eines schlüssigen und hinreichend konkreten Nachweises, dass den BF in Ungarn die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften (gewichtigen Gefahr) treffe. Die Übergabe des BF sei auch iSd Paragraph 5 a, EU-JZG und nach Überprüfung der Verhältnismäßigkeit zum Schutz des Familienlebens des BF zu bewilligen, da alle Übergabevoraussetzungen gegeben seien.
3. Der BF stellte am XXXX 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und fand hierzu am XXXX 2024 die Erstbefragung des BF durch die Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) statt. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er sein Heimatland im Jahr 2018 verlassen habe, um im Bundesgebiet zu arbeiten. Er sei sodann in Ungarn im XXXX 2023 rechtskräftig in 2. Instanz zu 2,5 Jahren Haft verurteilt worden, er habe diese Strafe noch nicht abgesessen und sitze aus diesem Grund im Bundesgebiet in Auslieferungshaft. Im Zeitraum von XXXX 2022 bis XXXX 2023 sei er mehrmals, 5-6 Mal von unbekannten Leuten telefonisch, mit dem Umbringen bedroht worden. Er solle getötet werden, sobald er in Ungarn in Haft säße. Er könne nicht sagen, wer diese Personen seien vermute aber, dass diese etwas mit seinem Strafverfahren zu tun hätten. Weiters gab der BF an, er wolle nicht ausgeliefert werden, zumal seine ganze Familie im Bundesgebiet aufhältig wäre und er wolle die Strafe gerne im Bundesgebiet absitzen. Er möge bezugnehmend auf § 8 der Menschenrechtskonvention, seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet pflegen, da hier auch sein Kind und seine Lebensgefährtin leben würden. Dies seien die einzigen Flucht- und Asylgründe.3. Der BF stellte am römisch 40 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz und fand hierzu am römisch 40 2024 die Erstbefragung des BF durch die Abteilung für Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (AFA) statt. Der BF begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er sein Heimatland im Jahr 2018 verlassen habe, um im Bundesgebiet zu arbeiten. Er sei sodann in Ungarn im römisch 40 2023 rechtskräftig in 2. Instanz zu 2,5 Jahren Haft verurteilt worden, er habe diese Strafe noch nicht abgesessen und sitze aus diesem Grund im Bundesgebiet in Auslieferungshaft. Im Zeitraum von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 sei er mehrmals, 5-6 Mal von unbekannten Leuten telefonisch, mit dem Umbringen bedroht worden. Er solle getötet werden, sobald er in Ungarn in Haft säße. Er könne nicht sagen, wer diese Personen seien vermute aber, dass diese etwas mit seinem Strafverfahren zu tun hätten. Weiters gab der BF an, er wolle nicht ausgeliefert werden, zumal seine ganze Familie im Bundesgebiet aufhältig wäre und er wolle die Strafe gerne im Bundesgebiet absitzen. Er möge bezugnehmend auf Paragraph 8, der Menschenrechtskonvention, seine sozialen Kontakte im Bundesgebiet pflegen, da hier auch sein Kind und seine Lebensgefährtin leben würden. Dies seien die einzigen Flucht- und Asylgründe.
Am XXXX 2024, dem BF zugestellt am XXXX 2024, erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG. Zusammenfassend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass sie beabsichtige, den Antrag vom XXXX 2024 vollumfänglich abzuweisen.Am römisch 40 2024, dem BF zugestellt am römisch 40 2024, erging seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), eine Verfahrensanordnung gem. Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG. Zusammenfassend führte die belangte Behörde hierzu aus, dass sie beabsichtige, den Antrag vom römisch 40 2024 vollumfänglich abzuweisen.
Die Verfahrensanordnung vom XXXX 2024 wurde auch dem für das Auslieferungsverfahren bestellten Rechtsanwalt des BF übermittelt und am XXXX 2024 zugestellt. Dieser gab mit Schreiben vom XXXX 2024 bekannt, dass er für das Asylverfahren nicht zuständig sei und nur bezüglich des Auslieferungsverfahren von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt wurde.Die Verfahrensanordnung vom römisch 40 2024 wurde auch dem für das Auslieferungsverfahren bestellten Rechtsanwalt des BF übermittelt und am römisch 40 2024 zugestellt. Dieser gab mit Schreiben vom römisch 40 2024 bekannt, dass er für das Asylverfahren nicht zuständig sei und nur bezüglich des Auslieferungsverfahren von der Rechtsanwaltskammer als Verfahrenshelfer bestellt wurde.
4. Am XXXX 2024 fand die Einvernahme im Asylverfahren des BF vor der belangten Behörde, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Ungarisch, statt. Der BF führte zu seinem Fluchtgrund nochmals zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2018 in Ungarn zu Unrecht verurteilt worden sei. Er habe Ungarn im XXXX 2023 verlassen, um den telefonischen Bedrohungen zu entgehen. Zu seinem Fluchtgrund gebe er seine Familie und den Lebensmittelpunkt in Österreich sowie die Bedrohungen im Herkunftsstaat an. Er habe versucht nach der zweiten bzw. dritten Bedrohung Anzeige im Herkunftsstaat zu erstatten, er sei jedoch von der Polizei abgewiesen worden. Die Polizei habe gesagt sie könne nichts machen, solange kein Blut fließen würde. Er befürchte im Heimatstaat im Gefängnis umgebracht zu werden. Er habe anonyme Anrufe erhalten, in welchen ihm gesagt wurde, er würde in Haft umgebracht werden, weil er ein Araber sei. Die Anrufe hätten nur fünf bis sechs Sekunden lang gedauert und hätte er nie eine Chance gehabt zu antworten. Die Anrufe hätten sich immer auf seine Rasse, die Haftunterbringung, die zu verbüßende Haftstrafe und dass er in Haft getötet werde, bezogen. Es sei auch einmal jemand zu seiner Frau gekommen und habe diese über die Sprechanlage bedroht. Aufnahmen von diesen Gesprächen habe er jedoch nicht, weil dies mit seinem Mobiltelefon nicht möglich gewesen wäre, er habe sich sodann ein Diktiergerät gekauft, dieses aber nie bei sich gehabt, als die Anrufe mit den Drohungen eingingen. Er habe die Vermutung, dass es sich bei den Anrufern um Komplizen seiner strafbaren Handlungen in Ungarn handeln könne und er gehe davon aus, dass die genannten Anrufer aufgrund seiner Aussagen in der Verhandlung Rache üben könnten. 4. Am römisch 40 2024 fand die Einvernahme im Asylverfahren des BF vor der belangten Behörde, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Ungarisch, statt. Der BF führte zu seinem Fluchtgrund nochmals zusammengefasst aus, dass er im Jahr 2018 in Ungarn zu Unrecht verurteilt worden sei. Er habe Ungarn im römisch 40 2023 verlassen, um den telefonischen Bedrohungen zu entgehen. Zu seinem Fluchtgrund gebe er seine Familie und den Lebensmittelpunkt in Österreich sowie die Bedrohungen im Herkunftsstaat an. Er habe versucht nach der zweiten bzw. dritten Bedrohung Anzeige im Herkunftsstaat zu erstatten, er sei jedoch von der Polizei abgewiesen worden. Die Polizei habe gesagt sie könne nichts machen, solange kein Blut fließen würde. Er befürchte im Heimatstaat im Gefängnis umgebracht zu werden. Er habe anonyme Anrufe erhalten, in welchen ihm gesagt wurde, er würde in Haft umgebracht werden, weil er ein Araber sei. Die Anrufe hätten nur fünf bis sechs Sekunden lang gedauert und hätte er nie eine Chance gehabt zu antworten. Die Anrufe hätten sich immer auf seine Rasse, die Haftunterbringung, die zu verbüßende Haftstrafe und dass er in Haft getötet werde, bezogen. Es sei auch einmal jemand zu seiner Frau gekommen und habe diese über die Sprechanlage bedroht. Aufnahmen von diesen Gesprächen habe er jedoch nicht, weil dies mit seinem Mobiltelefon nicht möglich gewesen wäre, er habe sich sodann ein Diktiergerät gekauft, dieses aber nie bei sich gehabt, als die Anrufe mit den Drohungen eingingen. Er habe die Vermutung, dass es sich bei den Anrufern um Komplizen seiner strafbaren Handlungen in Ungarn handeln könne und er gehe davon aus, dass die genannten Anrufer aufgrund seiner Aussagen in der Verhandlung Rache üben könnten.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024, zugestellt am XXXX 2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX XXXX 024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ungarn gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024, zugestellt am römisch 40 2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 römisch 40 024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ungarn gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.) und eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid, insbesondere die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und somit die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass seitens der belangten Behörde nicht feststellbar wäre, dass der BF einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Ungarn ausgesetzt gewesen wäre oder dies im Falle einer Rückkehr eintreten würde. Es sei dem BF nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder politischen Gesinnung glaubhaft zu machen. Auch könne keine konkrete gegen den BF gerichtete Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder privater Dritter glaubhaft gemacht werden. Ungarn sei ein sicherer Herkunftsstaat und handle es sich um einen Mitgliedsstaat der europäischen Union, weiters sei auch aus den Feststellungen zum Herkunftsstaat hervorgekommen, dass eine staatliche Verfolgung nicht stattfände bzw. Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen im Herkunftsstaat gewährt werde. Aus den angegebenen Fluchtgründen sei weder ein Asylstatus noch ein subsidiärer Schutz herzuleiten, das Vorbringen des BF sei nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft zu machen.
6. Gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom XXXX 2024 erhob der BF fristgerecht am XXXX 2024 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides und beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anzuberaumen, Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und den Status des Asylberechtigten anzuerkennen, in eventu den