TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/4 G308 2289446-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.06.2024
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Entscheidungsdatum

04.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G308 2289446-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zahl: römisch 40 , zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX wurde die Staatsanwaltschaft XXXX darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verdächtigt werde, am XXXX 2020 im Bundesgebiet ( XXXX ) XXXX (im Folgenden: Drittgeschädigte) im Zeitraum von XXXX 2020 bis XXXX 2020 um insgesamt EUR 4.200,00 erpresst zu haben. Weiters werde er verdächtigt die Drittgeschädigte in einem Waldstück im Bundesgebiet vergewaltigt zu haben. Grund für die Verdächtigungen sei die Anzeige über den angeführten Sachverhalt durch die Drittgeschädigte am XXXX 2021.1. Mit Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 wurde die Staatsanwaltschaft römisch 40 darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) verdächtigt werde, am römisch 40 2020 im Bundesgebiet ( römisch 40 ) römisch 40 (im Folgenden: Drittgeschädigte) im Zeitraum von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020 um insgesamt EUR 4.200,00 erpresst zu haben. Weiters werde er verdächtigt die Drittgeschädigte in einem Waldstück im Bundesgebiet vergewaltigt zu haben. Grund für die Verdächtigungen sei die Anzeige über den angeführten Sachverhalt durch die Drittgeschädigte am römisch 40 2021.

Mit Schreiben vom XXXX 2022 wurde die zuständige Polizeiinspektion darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen der Verbrechen der Vergewaltigung und der Erpressung zum Nachteil der Drittgeschädigten, zur Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft in Deutschland übernommen wurde.Mit Schreiben vom römisch 40 2022 wurde die zuständige Polizeiinspektion darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen der Verbrechen der Vergewaltigung und der Erpressung zum Nachteil der Drittgeschädigten, zur Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft in Deutschland übernommen wurde.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX 2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF gem. § 190 Z 1 StPO eingestellt wurde, da gegen den BF in Deutschland ein Verfahren, unter anderem wegen desselben Sachverhaltes, geführt werde.Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den BF gem. Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt wurde, da gegen den BF in Deutschland ein Verfahren, unter anderem wegen desselben Sachverhaltes, geführt werde.

Mit Urteil des deutschen Landesgerichts XXXX vom XXXX 2023 wurde der BF, unter anderem wegen der Tathandlungen, welche er im Bundesgebiet gegen die Drittgeschädigte begangen hat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Mit Urteil des deutschen Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2023 wurde der BF, unter anderem wegen der Tathandlungen, welche er im Bundesgebiet gegen die Drittgeschädigte begangen hat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

2. Am XXXX 2023 erging seitens der belangten Behörde an den BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde diesem dafür eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.2. Am römisch 40 2023 erging seitens der belangten Behörde an den BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und wurde diesem dafür eine Frist zur Stellungnahme von 14 Tagen eingeräumt.

Mit Schreiben einer deutschen Justizanstalt, in welcher der BF derzeit inhaftiert ist, wurde der Antrag gestellt, die Frist für die Abgabe der Stellungnahme auf 14 Tage zu verlängern. Die belangte Behörde gewährte daraufhin eine Fristverlängerung bis zum XXXX 2023.Mit Schreiben einer deutschen Justizanstalt, in welcher der BF derzeit inhaftiert ist, wurde der Antrag gestellt, die Frist für die Abgabe der Stellungnahme auf 14 Tage zu verlängern. Die belangte Behörde gewährte daraufhin eine Fristverlängerung bis zum römisch 40 2023.

Der BF gab am XXXX 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am XXXX 2023, eine Stellungnahme ab.Der BF gab am römisch 40 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am römisch 40 2023, eine Stellungnahme ab.

3. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX 2024 wurde gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).3. Mit angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 2024 wurde gegen den BF gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass der BF in Deutschland zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter anderem wegen der begangenen Verbrechen in Österreich, verurteilt wurde. Der BF sei nur zur Begehung dieser Straftaten in das Bundesgebiet eingereist und gehe dies aus dem deutschen Urteil eindeutig hervor. Die Art der Begehung der Straftaten, unter anderem der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, würden unzweifelhaft eine beträchtliche kriminelle Energie des BF aufzeigen und gehe von diesem eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr aus. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seien höher zu werten, als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten sei als schwerwiegend anzusehen und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd § 9 BFA-VG auch als zulässig zu werten. Auch sei aufgrund der exorbitanten kriminellen Energie, welche vom BF ausgehe, kein künftiges Wohlverhalten zu prognostizieren. Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, dass der BF in Deutschland zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren, unter anderem wegen der begangenen Verbrechen in Österreich, verurteilt wurde. Der BF sei nur zur Begehung dieser Straftaten in das Bundesgebiet eingereist und gehe dies aus dem deutschen Urteil eindeutig hervor. Die Art der Begehung der Straftaten, unter anderem der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung, würden unzweifelhaft eine beträchtliche kriminelle Energie des BF aufzeigen und gehe von diesem eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr aus. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seien höher zu werten, als die gegenläufigen privaten Interessen des BF. Das vom BF gesetzte Verhalten sei als schwerwiegend anzusehen und geeignet, die öffentlichen Interessen maßgeblich zu gefährden und im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Paragraph 9, BFA-VG auch als zulässig zu werten. Auch sei aufgrund der exorbitanten kriminellen Energie, welche vom BF ausgehe, kein künftiges Wohlverhalten zu prognostizieren.

Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am XXXX 2024 zugestellt.Der angefochtene Bescheid wurde dem BF am römisch 40 2024 zugestellt.

4. Am XXXX 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am gleichen Tag, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und stellte die Anträge das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang beheben und die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes ersatzlos beheben oder zumindest verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.4. Am römisch 40 2023, eingelangt bei der belangten Behörde am gleichen Tag, erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang und stellte die Anträge das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang beheben und die aufschiebende Wirkung zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Aufenthaltsverbotes ersatzlos beheben oder zumindest verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.

Begründend führte die rechtsfreundliche Vertretung des BF im Wesentlichen aus, dass der BF keine Verurteilung im Bundesgebiet aufweise und er als EU-Bürger aus einer Grenzregion zu Österreich ein Privat- und Familienleben seit seiner Geburt führe. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der BF keine Verurteilung im Bundesgebiet aufweise und sei die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes als sachlich unverhältnismäßig anzusehen. Eine zehnjährige „Verbannung aus seiner Heimatregion“ – hinter dem Elternhaus verlaufe die deutsch-österreichische Grenze – sei nicht verhältnismäßig. Weiters würden im Bundesgebiet seine Lebensgefährtin und eine seiner Schwestern leben. Er habe sich stets legal im Bundesgebiet aufgehalten und führe seit seiner Geburt ein intensives Privat- oder Familienleben in der Grenzregion XXXX . Er habe auch vor nach seiner Enthaftung zu seiner Lebensgefährtin nach Österreich zu ziehen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei fehlerhaft, unvollständig, teilweise unrichtig und nicht nachvollziehbar. Der BF bereue sein Fehlverhalten zutiefst und hätte vorliegend auch eine Verwarnung ausgereicht. Es gehe keine aktuelle gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus und lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes demnach nicht vor. Die belangte Behörde habe es weiteres unterlassen, eine individualisierte Gefährdungsprognose zu treffen. Auch hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass der frühere Arbeitgeber des BF vorhabe, diesen nach seiner Enthaftung wieder einzustellen und somit auch grenzüberschreitend für diesen zu arbeiten. Begründend führte die rechtsfreundliche Vertretung des BF im Wesentlichen aus, dass der BF keine Verurteilung im Bundesgebiet aufweise und er als EU-Bürger aus einer Grenzregion zu Österreich ein Privat- und Familienleben seit seiner Geburt führe. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass der BF keine Verurteilung im Bundesgebiet aufweise und sei die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes als sachlich unverhältnismäßig anzusehen. Eine zehnjährige „Verbannung aus seiner Heimatregion“ – hinter dem Elternhaus verlaufe die deutsch-österreichische Grenze – sei nicht verhältnismäßig. Weiters würden im Bundesgebiet seine Lebensgefährtin und eine seiner Schwestern leben. Er habe sich stets legal im Bundesgebiet aufgehalten und führe seit seiner Geburt ein intensives Privat- oder Familienleben in der Grenzregion römisch 40 . Er habe auch vor nach seiner Enthaftung zu seiner Lebensgefährtin nach Österreich zu ziehen. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei fehlerhaft, unvollständig, teilweise unrichtig und nicht nachvollziehbar. Der BF bereue sein Fehlverhalten zutiefst und hätte vorliegend auch eine Verwarnung ausgereicht. Es gehe keine aktuelle gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit von ihm aus und lägen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes demnach nicht vor. Die belangte Behörde habe es weiteres unterlassen, eine individualisierte Gefährdungsprognose zu treffen. Auch hätte die belangte Behörde berücksichtigen müssen, dass der frühere Arbeitgeber des BF vorhabe, diesen nach seiner Enthaftung wieder einzustellen und somit auch grenzüberschreitend für diesen zu arbeiten.

5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG, mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX 2024 vorgelegt, wo diese am XXXX 2024 einlangten.5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG, mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 2024 vorgelegt, wo diese am römisch 40 2024 einlangten.

6. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom XXXX 2024 zu GZ: XXXX wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.6. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom römisch 40 2024 zu GZ: römisch 40 wurde der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückgewiesen und die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.

Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass der BF in Deutschland strafgerichtlich verurteilt wurde. In Anbetracht der zugestandenen schädlichen Neigung des BF könne sohin nicht ausgeschlossen werden, dass der BF erneut entsprechende strafbare Handlungen setzen werde und sei somit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Privat- und Familienleben:

Der am XXXX geborene BF, XXXX , ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom XXXX 2024, Feststellungen zur Identität des BF im Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, AS 30).Der am römisch 40 geborene BF, römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom römisch 40 2024, Feststellungen zur Identität des BF im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, AS 30).

Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen aufrechten Wohnsitz oder eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet (vgl. Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung am XXXX 2024).Der BF verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen aufrechten Wohnsitz oder eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vergleiche Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Dachverband der österreichischen Sozialversicherung am römisch 40 2024).

Der BF stammt aus einer Grenzregion zu Österreich und ist dort geboren und aufgewachsen. Er war bis zum Jahr 2021 im Elternhaus gemeldet, welches sich direkt an der Grenze zum österreichischen Bundesgebiet befindet. Seit dem Jahr 2021 war er, bis zu seiner Inhaftierung in XXXX in Deutschland gemeldet. (vgl. Angaben im Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, AS 33).Der BF stammt aus einer Grenzregion zu Österreich und ist dort geboren und aufgewachsen. Er war bis zum Jahr 2021 im Elternhaus gemeldet, welches sich direkt an der Grenze zum österreichischen Bundesgebiet befindet. Seit dem Jahr 2021 war er, bis zu seiner Inhaftierung in römisch 40 in Deutschland gemeldet. vergleiche Angaben im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, AS 33).

Der BF ist in Deutschland aufgewachsen und absolvierte dort seine Schul- sowie Berufsausbildung als Maurer und arbeitete bis zu seiner Inhaftierung in seinem Ausbildungsbetrieb (vgl. Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, AS 33 und Stellungnahme des BF vom XXXX 2023, AS 87).Der BF ist in Deutschland aufgewachsen und absolvierte dort seine Schul- sowie Berufsausbildung als Maurer und arbeitete bis zu seiner Inhaftierung in seinem Ausbildungsbetrieb vergleiche Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, AS 33 und Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023, AS 87).

Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten (Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, AS 33 und Stellungnahme des BF vom XXXX 2023, AS 87).Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten (Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, AS 33 und Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023, AS 87).

Er hat in Österreich eine Freundin und eine Schwester. In Deutschland leben seine Eltern sowie seine restlichen Geschwister (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX 2023, AS 87, Angaben in der Beschwerde, AS 172 und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom XXXX 2024).Er hat in Österreich eine Freundin und eine Schwester. In Deutschland leben seine Eltern sowie seine restlichen Geschwister vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023, AS 87, Angaben in der Beschwerde, AS 172 und Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister vom römisch 40 2024).

Aufgrund der Nähe zu Österreich, ist der BF immer wieder in das österreichische Bundesgebiet, vorallem wegen seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Freundin, eingereist (vgl. Stellungnahme des BF vom XXXX 2023, AS 87 und Angaben in der Beschwerde, AS 167-172).Aufgrund der Nähe zu Österreich, ist der BF immer wieder in das österreichische Bundesgebiet, vorallem wegen seiner beruflichen Tätigkeit und seiner Freundin, eingereist vergleiche Stellungnahme des BF vom römisch 40 2023, AS 87 und Angaben in der Beschwerde, AS 167-172).

Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des BF, sowie ein Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet, ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein substanziiertes Vorbringen in der Beschwerde erstattet.

1.2. Zum Verhalten des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX am XXXX 2023, wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung jugendpornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Bedrohung, in Tatmehrheit mit Erpressung, in Tatmehrheit mit Vergewaltigung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, verurteilt. 1.2.1. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 am römisch 40 2023, wegen Nötigung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Besitzverschaffung jugendpornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Verbreitung pornographischer Schriften, in Tatmehrheit mit Bedrohung, in Tatmehrheit mit Erpressung, in Tatmehrheit mit Vergewaltigung und in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, verurteilt.

Der Verurteilung in Deutschland liegen unter anderem die Taten, welche der BF in Österreich, gegen die österreichische Drittgeschädigte begangen hat zugrunde und wird im Urteil hierzu wie folgt ausgeführt:

Der BF lernte Anfang des Jahres 2020 die Drittgeschädigte kennen und benutzte dabei ein Pseudonym „ XXXX “. Es kam sodann am XXXX 2020 zu einem persönlichen Treffen zwischen dem BF, wobei sich dieser als „ XXXX “ vorstellte, und der Drittgeschädigten in einem Hotel im Bundesgebiet, wobei es dort zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Ende XXXX , Anfang XXXX 2020 kam es sodann zu einem erneuten Treffen im Bundesgebiet. Dabei bot der BF der Drittgeschädigten an, ihr monatlich Geld zu bezahlen, wenn diese ihm jederzeit zur Verfügung stehe und mit ihm schlafe, wenn er das wolle. Die Drittgeschädigte willigte ein und kam es zu keiner Zeit zu einer tatsächlichen Bezahlung durch den BF. Der BF wiederrum fing an, von der Drittgeschädigten Geld zu fordern, indem er dieser drohte, dass er die Schwester der Drittgeschädigten körperlich angreife, mal ordentlich „herknallen“ und entführen werde, weiters würde er ansonsten die Katze der Drittgeschädigten töten. Wenn sie wolle, dass dies nicht passiere, solle sie ihm Geld geben. Die Drittgeschädigte übergab dem BF sodann am XXXX 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet EUR 1.000,00 in bar, wobei es sodann auch zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Es erfolgte auch eine weitere Zahlung in der Höhe von EUR 800,00 im Bundesgebiet. Nach der zweiten Zahlung gab der BF an, er müsse ins Gefängnis und sei in dieser Zeit ein sogenannter „ XXXX “ für die Geldzahlungen durch die Drittgeschädigte verantwortlich. Auch bei „ XXXX “ handelte es sich um den BF. Unter diesem Pseudonym forderte der BF sodann von der Drittgeschädigten weitere EUR 1.000,00. Da die Drittgeschädigte den geforderten Geldbetrag nicht zahlen wollte, erhöhte der BF die Forderung auf EUR 1.400,00 und drohte der BF damit, ihrer Schwester was anzutun und Nacktfotos der Drittgeschädigten zu veröffentlichen. Letztlich traf sich die Drittgeschädigte sodann mit dem BF (welcher sich als „ XXXX “ ausgab) im Bundesgebiet und übergab diesem EUR 1.400,00. Es kam auch noch zu einer weiteren Geldzahlung im Bundesgebiet iHv EUR 1.500,00.Der BF lernte Anfang des Jahres 2020 die Drittgeschädigte kennen und benutzte dabei ein Pseudonym „ römisch 40 “. Es kam sodann am römisch 40 2020 zu einem persönlichen Treffen zwischen dem BF, wobei sich dieser als „ römisch 40 “ vorstellte, und der Drittgeschädigten in einem Hotel im Bundesgebiet, wobei es dort zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Ende römisch 40 , Anfang römisch 40 2020 kam es sodann zu einem erneuten Treffen im Bundesgebiet. Dabei bot der BF der Drittgeschädigten an, ihr monatlich Geld zu bezahlen, wenn diese ihm jederzeit zur Verfügung stehe und mit ihm schlafe, wenn er das wolle. Die Drittgeschädigte willigte ein und kam es zu keiner Zeit zu einer tatsächlichen Bezahlung durch den BF. Der BF wiederrum fing an, von der Drittgeschädigten Geld zu fordern, indem er dieser drohte, dass er die Schwester der Drittgeschädigten körperlich angreife, mal ordentlich „herknallen“ und entführen werde, weiters würde er ansonsten die Katze der Drittgeschädigten töten. Wenn sie wolle, dass dies nicht passiere, solle sie ihm Geld geben. Die Drittgeschädigte übergab dem BF sodann am römisch 40 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet EUR 1.000,00 in bar, wobei es sodann auch zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kam. Es erfolgte auch eine weitere Zahlung in der Höhe von EUR 800,00 im Bundesgebiet. Nach der zweiten Zahlung gab der BF an, er müsse ins Gefängnis und sei in dieser Zeit ein sogenannter „ römisch 40 “ für die Geldzahlungen durch die Drittgeschädigte verantwortlich. Auch bei „ römisch 40 “ handelte es sich um den BF. Unter diesem Pseudonym forderte der BF sodann von der Drittgeschädigten weitere EUR 1.000,00. Da die Drittgeschädigte den geforderten Geldbetrag nicht zahlen wollte, erhöhte der BF die Forderung auf EUR 1.400,00 und drohte der BF damit, ihrer Schwester was anzutun und Nacktfotos der Drittgeschädigten zu veröffentlichen. Letztlich traf sich die Drittgeschädigte sodann mit dem BF (welcher sich als „ römisch 40 “ ausgab) im Bundesgebiet und übergab diesem EUR 1.400,00. Es kam auch noch zu einer weiteren Geldzahlung im Bundesgebiet iHv EUR 1.500,00.

Am XXXX 2020 bot der BF, welcher nunmehr unter dem Pseudonym „ XXXX “ auftrat, der Drittgeschädigten an dieser zu helfen, wieder ihr Geld zurückzubekommen. Der BF traf sich sodann mit der Drittgeschädigten am XXXX 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet. Der BF alias „ XXXX “ schrieb der Drittgeschädigten sodann, sie möge aus ihrem Auto aussteigen und sich zur Motorhaube ihres Wagens begeben. Sodann würde jemand kommen und ihr die Augen verbinden. Da die Drittgeschädigte jedoch Angst bekam, stieg diese, bevor es zum Aufeinandertreffen kam, wieder in ihr Auto und fuhr ein Stück zurück. Der BF rannte, bekleidet mit einem schwarzen Kapuzenpullover, einer schwarzen Jogginghose, einer Einwegmaske und einer schwarzen Stoffmaske, auf das Auto der Drittgeschädigten zu, welche den BF nicht erkannte. Nachdem die Drittgeschädigte das Fenster des Wagens einen Spalt öffnete, bedrohte sie der BF, dass sie das Fenster des Wagens zu öffnen habe und er bewaffnet sei. Sodann fasste der BF durch das Fenster und zog den Schlüssel des Wagens ab. Er öffnete durch das Fenster den Reißverschluss der Jacke der Drittgeschädigten und fasste dieser an die linke Brust. Sodann öffnete er die Beifahrertür und stieg in das Auto ein, gab der Drittgeschädigten den Schlüssel zurück und forderte dieses auf, wieder zurück in den Wald zu fahren. Dieser Aufforderung kam die Drittgeschädigte aus Angst, aufgrund der vorherigen Drohungen, nach. Im Wald angekommen forderte der BF die Drittgeschädigte auf, aus dem Wagen auszusteigen und sich zur Motorhaube zu begeben, dort solle sie warten, bis jemand komme. Sodann entfernte sich der BF vom Wagen der Drittgeschädigten und nahm dabei die Schlüssel und das Handy der Drittgeschädigten mit. Der BF kam dann wieder zum Wagen zurück und drückte die Drittgeschädigte mit beiden Händen mit dem Rücken fest gegen den Wagen und drohte der BF damit, dass er sie nur gehen lassen, wenn diese mit ihm geschlechtlich verkehre. Der BF zwang die Drittgeschädigte sodann zum Oralverkehr und erfolgte anschließend die Vergewaltigung der Drittgeschädigten durch den BF. Am römisch 40 2020 bot der BF, welcher nunmehr unter dem Pseudonym „ römisch 40 “ auftrat, der Drittgeschädigten an dieser zu helfen, wieder ihr Geld zurückzubekommen. Der BF traf sich sodann mit der Drittgeschädigten am römisch 40 2020 in einem Waldstück im Bundesgebiet. Der BF alias „ römisch 40 “ schrieb der Drittgeschädigten sodann, sie möge aus ihrem Auto aussteigen und sich zur Motorhaube ihres Wagens begeben. Sodann würde jemand kommen und ihr die Augen verbinden. Da die Drittgeschädigte jedoch Angst bekam, stieg diese, bevor es zum Aufeinandertreffen kam, wieder in ihr Auto und fuhr ein Stück zurück. Der BF rannte, bekleidet mit einem schwarzen Kapuzenpullover, einer schwarzen Jogginghose, einer Einwegmaske und einer schwarzen Stoffmaske, auf das Auto der Drittgeschädigten zu, welche den BF nicht erkannte. Nachdem die Drittgeschädigte das Fenster des Wagens einen Spalt öffnete, bedrohte sie der BF, dass sie das Fenster des Wagens zu öffnen habe und er bewaffnet sei. Sodann fasste der BF durch das Fenster und zog den Schlüssel des Wagens ab. Er öffnete durch das Fenster den Reißverschluss der Jacke der Drittgeschädigten und fasste dieser an die linke Brust. Sodann öffnete er die Beifahrertür und stieg in das Auto ein, gab der Drittgeschädigten den Schlüssel zurück und forderte dieses auf, wieder zurück in den Wald zu fahren. Dieser Aufforderung kam die Drittgeschädigte aus Angst, aufgrund der vorherigen Drohungen, nach. Im Wald angekommen forderte der BF die Drittgeschädigte auf, aus dem Wagen auszusteigen und sich zur Motorhaube zu begeben, dort solle sie warten, bis jemand komme. Sodann entfernte sich der BF vom Wagen der Drittgeschädigten und nahm dabei die Schlüssel und das Handy der Drittgeschädigten mit. Der BF kam dann wieder zum Wagen zurück und drückte die Drittgeschädigte mit beiden Händen mit dem Rücken fest gegen den Wagen und drohte der BF damit, dass er sie nur gehen lassen, wenn diese mit ihm geschlechtlich verkehre. Der BF zwang die Drittgeschädigte sodann zum Oralverkehr und erfolgte anschließend die Vergewaltigung der Drittgeschädigten durch den BF.

Durch diese Tat erlitt die Drittgeschädigte Hämatome am vorderen Oberschenkel und am hinteren Rücken sowie starke Schmerzen, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Essstörung.

Der Verurteilung des BF liegt weiter zugrunde, dass der BF, wiederrum unter Verwendung von Pseudonymen, unter anderem genannte Person dazu nötigte, ihm Nacktbilder von sich zu schicken, was diese nach mehreren Aufforderungen auch tat. Auch drohte der BF ihr damit, sie zu quälen und sexuelle Handlungen an dieser durchzuführen, sollte diese seinen Aufforderungen nicht nachkommen.

Der BF forderte, unter Verwendung von Pseudonymen, auch die zweit genannte Person auf, welche zu diesem Zeitpunkt minderjährig war, dieser Nacktbilder von sich zu übersenden, was diese auch tat. Auch drohte der BF dieser damit, sie müsse sich mit ihm treffen und mit ihm schlafen, sonst würde er die Nacktbilder veröffentlichen.

Als erschwerend wertete das Gericht wie folgt:

„(….)

- Der BF stand zu den Tatzeiten unter offener Bewährung. Die Vorverurteilung war hinsichtlich des Sexualdelikts einschlägig.

- Die Tatzeiträume betreffend der genannten Geschädigten waren jeweils lang. Die Kontaktaufnahmen mit der genannten Zeugin (Zweitgeschädigte) über diverse Fake-Profile erfolgten über die Dauer etwa eines Jahres; der Tatzeitraum betreffend genannte Zeugin (Drittgeschädigte) betrug insgesamt jedenfalls 5 Monate.

- Der BF hat betreffend aller Geschädigten eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt, die jeweils durch den Aufbau eines Konstruktes aus mehreren Personen mittels der Fake-Profile, die für die Geschädigten jeweils bedrohlich wirkten, zum Ausdruck kam. Im Fall der genannten Geschädigten (Drittgeschädigte) kommt insoweit hinzu, dass die von der Geschädigten unter dem Eindruck der ausgesprochenen Drohungen gegen ihre Schwester und ihrer Katze gezahlte Gesamtsumme iHv EUR 4.700,00 sowohl für diese als auch aus Sicht des BF erheblich war. Das Verhalten des BF war zudem gekennzeichnet durch Empathielosigkeit im Hinblick auf seine offenkundig verängstigten Opfer.

- In allen drei Fällen hat der BF teilweise jeweils mehrere Tatbestände gleichzeitig verwirklicht.

- Die Tatfolgen sind für die Drittgeschädigte erheblich. Diese leidet bis heute unter der durch die Vergewaltigung erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung und befindet sich auch aktuell noch in therapeutischer Behandlung. Aufgrund der als Tatfolge einzustufenden erheblichen Gewichtszunahme hat sie sich Ende des Jahres 2022 auf eigene Kosten ein Magenband einsetzen lassen. Der Geschlechtsverkehr mit der Drittgeschädigten erfolgte zudem ungeschützt und in mehreren, jeweils den Tatbestand der Vergewaltigung verwirklichenden Varianten (Oralverkehr und Vaginalverkehr).,

(….)“

Als mildernd wertete das Gericht wie folgt:

„(….)

- Der BF war teilweise geständig.

- Sämtliche Tatvorwürfe liegen bereits über zwei Jahre und damit lange zurück.

- eine gewisse alkohol- und / oder drogenbedingte Enthemmung kann bei den Taten zum Nachteil der Erst- und Zweitgeschädigten, eine gewisse drogenbedingte Enthemmung bei den Taten zum Nachteil der Drittgeschädigten nicht ausgeschlossen werden.

- Der BF hat sich wiederholt bei der Erst- und Zweitgeschädigten entschuldigt und seine Entschuldigung erschien der Kammer auch ernst gemeint und von Reue getragen.

- Ebenfalls hat sich der BF bei der Drittgeschädigten von Reue getragen für das ihr angetane Leid entschuldigt, sich vergleichsweise verpflichtet, dass von dieser erhaltene Geld in Höhe von EUR 4.700,00 zurück zu bezahlen und der Geschädigten aufgrund der erfolgten Titulierung des Anspruchs insoweit eine zivilrechtliche Auseinandersetzung erspart. Zudem hat er die Bereitschaft gezeigt, sich um Bezahlung eventuell künftig geltend gemachter Schmerzengsgeldforderungen der Geschädigten zu bemühen.

- Strafmildernd hat die Kammer auch gesehen, dass alle drei Opfer – wohl aufgrund einer gewissen Naivität – sämtliche Warnzeichen ignoriert und persönliche Schutzmechanismen ausgehebelt haben, was dem BF die weitere Tatbegehung jeweils deutlich erleichtert hat. So haben – wie sich aus den durch Verlesung bzw. im Selbstleseverfahren eingeführten Chatverläufen ergibt – die Erst- und Zweitgeschädigte stets auf die Nachrichten des BF über die Fakeprofile geantwortet und sind inhaltlich auf diese eingegangen, anstatt die Profile zu blockieren und / oder die Polizei zu verständigen. Anstatt Anzeige zu erstatten, als der BF der Zweitgeschädigten vorgespielt hat, entführt worden und damit Opfer eines schweren Verbrechens geworden zu sein, hat diese ein Nacktbild von sich versandt. Die Drittgeschädigte hat dem BF wiederholt Geldbeträge bezahlt, obwohl dieser ihr weisgemacht hat, Teil einer Verbrecherorganisation zu sein. Sie ist schließlich alleine im Dunkeln im Winter in den Wald gefahren zum Zwecke des Treffens mit einem Fremden und trotzt Ankündigung, dass ihr dort von einer unbekannten Person die Augen verbunden werden. Ihr war die Abgelegenheit der Örtlichkeit auch aufgrund vorheriger Treffen mit dem BF bekannt. Nachdem der BF maskiert vor ihrem Fahrzeug stand, hat sie das Fenster geöffnet, anstatt wegzufahren. Auch hier wäre es ihr unproblematisch möglich gewesen, zuvor Strafanzeige bei der Polizei betreffend die durch den BF erfolgte Erpressung zu erstatten.

(….)“

1.2.2. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat.

1.2.3. Der BF ist zudem in Deutschland einschlägig vorbestraft: Er wurde mit Urteil eines deutschen Gerichtes am XXXX 2019, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF die Geschädigte, mit welcher er zuvor eine Beziehung führte, am XXXX 2018 sexuell nötigte. Aufgrund dieser Nötigung erlitt die Geschädigte ein Hämatom an der rechten Brust, Schmerzen am linken Arm und eine Schürfwunde an der rechten Hand. Die Bewährungsauflagen in diesem Verfahren setzten sich aus einer Schadenersatzzahlung iHv EUR 1.000,00 und acht Beratungsgesprächen bei einer Jugendhilfe, zusammen. Der BF kam diesen Bewährungsauflagen zwar nach, bestritt aber zu jeder Zeit die begangene Straftat und konnte sohin keine Aufarbeitung des Delikts stattfinden (vgl. Angaben im Urteil des LG XXXX vom XXXX 2023, AS 35-36 und ECRIS-Auszug, AS 19).1.2.3. Der BF ist zudem in Deutschland einschlägig vorbestraft: Er wurde mit Urteil eines deutschen Gerichtes am römisch 40 2019, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe in der Höhe von zwei Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF die Geschädigte, mit welcher er zuvor eine Beziehung führte, am römisch 40 2018 sexuell nötigte. Aufgrund dieser Nötigung erlitt die Geschädigte ein Hämatom an der rechten Brust, Schmerzen am linken Arm und eine Schürfwunde an der rechten Hand. Die Bewährungsauflagen in diesem Verfahren setzten sich aus einer Schadenersatzzahlung iHv EUR 1.000,00 und acht Beratungsgesprächen bei einer Jugendhilfe, zusammen. Der BF kam diesen Bewährungsauflagen zwar nach, bestritt aber zu jeder Zeit die begangene Straftat und konnte sohin keine Aufarbeitung des Delikts stattfinden vergleiche Angaben im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 2023, AS 35-36 und ECRIS-Auszug, AS 19).

1.2.4. Der BF befindet sich aktuell in Deutschland in Haft und wird voraussichtlich am XXXX 2028 entlassen (vgl. Schreiben der deutschen Justizvollzugsanstalt vom XXXX 2024, AS 115).1.2.4. Der BF befindet sich aktuell in Deutschland in Haft und wird voraussichtlich am römisch 40 2028 entlassen vergleiche Schreiben der deutschen Justizvollzugsanstalt vom römisch 40 2024, AS 115).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben und Feststellungen zur Person des BF im deutschen strafgerichtlichen Urteil vom XXXX 2023.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben und Feststellungen zur Person des BF im deutschen strafgerichtlichen Urteil vom römisch 40 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, in das Fremdenregister, das Strafregister und in die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig. Die in diesem Urteil jeweils getroffenen Feststellungen und Erwägungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX 2023 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 2023 sowie in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Rechtsgrundlagen:

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet wie folgt:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3.         auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4.         der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.    

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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