Entscheidungsdatum
05.06.2024Norm
BFA-VG §9Spruch
G310 2287022-1/7E
G310 2287023-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der deutschen Staatsbürger XXXX , geboren am XXXX , und XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.01.2024, Zl. XXXX und Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerden der deutschen Staatsbürger römisch 40 , geboren am römisch 40 , und römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 22.01.2024, Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Ausweisung, zu Recht:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF1) ist der Sohn der Beschwerdeführerin (BF2).
Mit E-Mail vom XXXX .2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX .2023, Zl. XXXX und XXXX , betreffend die Beschwerdeführer (BF) aufgrund fehlender Anmeldebescheinigung informiert. Mit E-Mail vom römisch 40 .2023 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über die Anzeige der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 und römisch 40 , betreffend die Beschwerdeführer (BF) aufgrund fehlender Anmeldebescheinigung informiert.
Mit Schreiben des BFA vom 02.12.2023 wurden die BF aufgefordert, zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Stellung zu nehmen und konkrete Fragen zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die Beschwerdeführer erstatteten keine Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihnen gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF ihrer Verpflichtung zur Einholung einer Anmeldebescheinigung bis dato nicht nachgekommen seien und wurde diesbezüglich von der BH XXXX eine Anzeige erstattet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen und wie sie ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben liegt nicht vor. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF1 und der BF2 konnte nicht festgestellt werden.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihnen gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die BF ihrer Verpflichtung zur Einholung einer Anmeldebescheinigung bis dato nicht nachgekommen seien und wurde diesbezüglich von der BH römisch 40 eine Anzeige erstattet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen und wie sie ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten. Ein schützenswertes Familien- oder Privatleben liegt nicht vor. Ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF1 und der BF2 konnte nicht festgestellt werden.
Am 16.02.2024 langte der gegenständliche Bescheid inklusive Deckblatt der RSa-Zustellung mit dem handschriftlichen Vermerk „Einspruch“ sowie „und XXXX “ beim BFA ein. Das BFA legte in weiterer Folge die Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.02.2024 vor und beantragte die Abweisung. Am 16.02.2024 langte der gegenständliche Bescheid inklusive Deckblatt der RSa-Zustellung mit dem handschriftlichen Vermerk „Einspruch“ sowie „und römisch 40 “ beim BFA ein. Das BFA legte in weiterer Folge die Verwaltungsakten an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.02.2024 vor und beantragte die Abweisung.
Mit Mängelbehebungsauftrag des BVwG vom 27.02.2024 wurden die BF aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern, andernfalls mit der Zurückweisung zu rechnen sei. Es wurde auf die Möglichkeit sich im Beschwerdeverfahren durch die BBU GmbH vertreten zu lassen, hingewiesen.
Am 12.03.2024 langte die verbesserte Beschwerde der BF beim BVwG ein. Es wurde beantragt den Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass eine Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig ist. Hilfsweise wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt sowie ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Begründend wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der BF1 gemeinsam mit seiner Mutter mit Nebenwohnsitz in XXXX lebe. Er verfüge über ausreichend Existenzmittel und habe noch nie staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen. Er verfüge in Litauen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und sei auch bereit, eine Selbstversicherung in Österreich vornehmen zu lassen. Der BF1 sei Geschäftsführer der „ XXXX “ und plane in Österreich tätig zu werden. Die Ausweisung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der BF dar. Begründend wird im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der BF1 gemeinsam mit seiner Mutter mit Nebenwohnsitz in römisch 40 lebe. Er verfüge über ausreichend Existenzmittel und habe noch nie staatliche Sozialleistungen in Anspruch genommen. Er verfüge in Litauen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und sei auch bereit, eine Selbstversicherung in Österreich vornehmen zu lassen. Der BF1 sei Geschäftsführer der „ römisch 40 “ und plane in Österreich tätig zu werden. Die Ausweisung stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben der BF dar.
Mit Verbesserungsauftrag des BVwG vom 15.03.2024 wurden die BF aufgefordert Nachweise vorzulegen sowie Angaben zu privaten oder familiären Anbindungen in Österreich zu machen.
Am 05.04.2024 langte die Stellungnahme der BF ein. Darin wird zum angeforderten Einkommensnachweis ausgeführt, dass der BF1 seit 2005 Auslandsdeutscher sei und in keinem Land der Erde eine Steuernummer besitze. In Österreich sei er in Einsatzwechseltätigkeit, um eine Geschäftstätigkeit anzubahnen. Da es bisher zu keiner Firmengründung in Österreich gekommen sei, könne er keinen Einkommensnachweis vorweisen. Die Aktiengesellschaft „ XXXX “ sorge mit einem monatlichen Spesenkonto für sein Einkommen. Die BF2 beziehe Pension und Witwenrente, da in den Jahren 2019 bis 2024 kein Sozialhilfeantrag gestellt worden sei. Das aktuelle Pensionsniveau der BF2 sei beim Landesamt für XXXX , abrufbar. Zur Krankenversicherung wurde ausgeführt, dass die BF2 beihilfeberechtigt sei und der BF1 sei berechtigt die Betriebskrankenkasse der XXXX in Anspruch zu nehmen. Zum Familienleben wurde vorgebracht, dass die BF2 keinen Lebensgefährten in Österreich und der BF1 keine Ehefrau, Freundin oder Kinder in Österreich hätten. Als Nachweise wurden ein Mietvertrag, eine Bezügemitteilung des Landesamtes für XXXX betreffend die BF2 für Dezember 2019, Kopien der Personalausweise, ein Beihilfeantrag der BF2 sowie eine Kopie einer Kreditkarte vorgelegt. Am 05.04.2024 langte die Stellungnahme der BF ein. Darin wird zum angeforderten Einkommensnachweis ausgeführt, dass der BF1 seit 2005 Auslandsdeutscher sei und in keinem Land der Erde eine Steuernummer besitze. In Österreich sei er in Einsatzwechseltätigkeit, um eine Geschäftstätigkeit anzubahnen. Da es bisher zu keiner Firmengründung in Österreich gekommen sei, könne er keinen Einkommensnachweis vorweisen. Die Aktiengesellschaft „ römisch 40 “ sorge mit einem monatlichen Spesenkonto für sein Einkommen. Die BF2 beziehe Pension und Witwenrente, da in den Jahren 2019 bis 2024 kein Sozialhilfeantrag gestellt worden sei. Das aktuelle Pensionsniveau der BF2 sei beim Landesamt für römisch 40 , abrufbar. Zur Krankenversicherung wurde ausgeführt, dass die BF2 beihilfeberechtigt sei und der BF1 sei berechtigt die Betriebskrankenkasse der römisch 40 in Anspruch zu nehmen. Zum Familienleben wurde vorgebracht, dass die BF2 keinen Lebensgefährten in Österreich und der BF1 keine Ehefrau, Freundin oder Kinder in Österreich hätten. Als Nachweise wurden ein Mietvertrag, eine Bezügemitteilung des Landesamtes für römisch 40 betreffend die BF2 für Dezember 2019, Kopien der Personalausweise, ein Beihilfeantrag der BF2 sowie eine Kopie einer Kreditkarte vorgelegt.
Feststellungen:
Die am XXXX geborene BF2 ist die Mutter des am XXXX geborenen BF1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Deutschland. Ihre Muttersprache ist Deutsch. Der BF1 ist ledig und kinderlos, die BF2 ist Witwe. Die am römisch 40 geborene BF2 ist die Mutter des am römisch 40 geborenen BF1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Deutschland. Ihre Muttersprache ist Deutsch. Der BF1 ist ledig und kinderlos, die BF2 ist Witwe.
Die Beschwerdeführer verfügen seit XXXX .2021 über einen Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in Österreich. Sie leben im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung. Die BF2 verfügt über einen Mietvertrag und bezahlt Miete in Höhe von EUR 744,00 monatlich. Die Beschwerdeführer verfügen seit römisch 40 .2021 über einen Haupt- bzw. Nebenwohnsitz in Österreich. Sie leben im gemeinsamen Haushalt in einer Mietwohnung. Die BF2 verfügt über einen Mietvertrag und bezahlt Miete in Höhe von EUR 744,00 monatlich.
Die Beschwerdeführer verfügen über keine in Österreich gültige Sozial- und Krankenversicherung und gehen keiner gemeldeten Erwerbstätigkeit nach.
Die Beschwerdeführer stellten bislang keinen Antrag auf eine Anmeldebescheinigung und wurden deswegen von der Bezirkshauptmannschaft XXXX angezeigt. Die Beschwerdeführer stellten bislang keinen Antrag auf eine Anmeldebescheinigung und wurden deswegen von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 angezeigt.
Die Beschwerdeführer beziehen im Bundesgebiet keine Sozialleistungen. Sie haben keinen Nachweis über so ausreichende finanzielle Mittel erbracht, dass ihr Aufenthalt und ihre Existenz in Österreich ohne die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen gesichert wäre.
Die Beschwerdeführer absolvieren keine Ausbildung in Österreich.
In Österreich sind die Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten konnten nicht festgestellt werden.
Über die Feststellungen hinausgehende Integrationsschritte liegen nicht vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen basieren insbesondere auf den Angaben im Verwaltungsakt, auf den Angaben der Beschwerdeführer in der Beschwerde, auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Fremdenregister, Strafregister sowie Sozialversicherungsregister.
Name, Geburtsdatum und Familienstand sowie Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer gehen aus dem Verwaltungsakt hervor. Deutschkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel.
Die Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführer in Österreich ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum gemeinsamen Wohnsitz der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben in der Beschwerde und den damit korrespondierenden ZMR-Auszügen. Das Mietverhältnis sowie die Miethöhe ergeben sich aus dem vorgelegten Mietvertrag.
Eine Abfrage aus dem Sozialversicherungsregister vom 03.06.2024 ergab, dass die Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen sind. Daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführer keine in Österreich gültige Sozial- und Krankenversicherung verfügen, zumal sie im Verfahren auch keinen gegenteiligen Beweis erbracht haben. Der vorgelegte Beihilfenantrag stellt keinen tauglichen Nachweis dafür dar, dass die BF2 über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, zumal es sich dabei lediglich um einen Antrag handelt und um keine Bewilligung. Das Vorbringen des BF1, wonach er berechtigt sei die Betriebskrankenkasse der XXXX in Anspruch zu nehmen sowie über eine Krankenversicherung in Litauen zu verfügen, genügt nicht um einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachzuweisen. Eine Abfrage aus dem Sozialversicherungsregister vom 03.06.2024 ergab, dass die Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen sind. Daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführer keine in Österreich gültige Sozial- und Krankenversicherung verfügen, zumal sie im Verfahren auch keinen gegenteiligen Beweis erbracht haben. Der vorgelegte Beihilfenantrag stellt keinen tauglichen Nachweis dafür dar, dass die BF2 über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, zumal es sich dabei lediglich um einen Antrag handelt und um keine Bewilligung. Das Vorbringen des BF1, wonach er berechtigt sei die Betriebskrankenkasse der römisch 40 in Anspruch zu nehmen sowie über eine Krankenversicherung in Litauen zu verfügen, genügt nicht um einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nachzuweisen.
Die Feststellungen zum fehlenden Antrag auf Anmeldebescheinigung sowie die Anzeige ergeben sich aus dem E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 30.11.2023 sowie aus der im Akt befindlichen Anzeige. Die Feststellungen zum fehlenden Antrag auf Anmeldebescheinigung sowie die Anzeige ergeben sich aus dem E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 30.11.2023 sowie aus der im Akt befindlichen Anzeige.
Die Beschwerdeführer brachten vor, dass sie in Österreich keine Sozialleistungen erhalten. Es gibt auch keine aktenkundigen Indizien dafür.
Die Beschwerdeführer legten keinen Nachweis vor, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügen. Allein eine Kopie einer Kontokarte reicht als Einkommensnachweis nicht aus. Bezüglich des Einkommensnachweises der BF2 ist zu sagen, dass dieser aus dem Jahr 2019 stammt und sich daraus keine Rückschlüsse erkennen lassen, dass die BF2 auch aktuell über diesen Betrag verfügen kann.
Auch liegt kein Vorbringen dahingehend vor, dass der BF2 in Österreich eine Ausbildung absolviert.
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer beruht auf dem Strafregister, in dem keine Verurteilungen aufscheinen. Im Schengener Informationssystem scheinen ebenfalls keine Vormerkungen auf.
Es gibt keine Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende soziale Anbindungen der Beschwerdeführer im Inland oder für weitere Integrationsbemühungen.
Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG kann gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).Das BVwG kann gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden, soweit dies im Rahmen der Geschäftsverteilung möglich ist (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 276/1 und 798).
Da die Beschwerdeführer miteinander verwandt sind (Mutter und Sohn) und in den Beschwerdeverfahren jeweils vergleichbare Tatsachen- und Rechtsfragen zu klären sind, sind die Verfahren, die derselben Gerichtsabteilung des BVwG zugewiesen wurden, aus Zweckmäßigkeitsgründen zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.
Die in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel (Verletzung der Grundsätze des Parteiengehörs) liegen nicht vor, zumal die Beschwerdeführer einerseits im Rahmen der ihnen vom BFA eingeräumten schriftlichen Äußerungsmöglichkeit eine Stellungnahme erstatten hätten können und andererseits auch im Rahmen der Beschwerde eine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme bestand. Schließlich wurden die Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren zur Nachreichung von entsprechenden Nachweisen aufgefordert.
Als Staatsangehörige Deutschlands sind die Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Sie können daher gemäß § 66 Abs 1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (§§ 53a, 54a NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig.Als Staatsangehörige Deutschlands sind die Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Sie können daher gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) ist eine Ausweisung nur bei einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zulässig.
Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind gemäß § 66 Abs 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung gemäß § 66 Abs 3 FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Bei der Entscheidung über die Ausweisung sind gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet setzt eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG voraus, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3). Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).
§ 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. (2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51,, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Gemäß § 9 BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß § 66 FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der BF1 ist ein gesunder Erwachsener im erwerbsfähigen Alter, der im Inland seit seiner Einreise nicht erwerbstätig war. Die BF2 befindet sich in einem pensionsfähigen Alter und geht im Inland ebenso keiner Erwerbstätigkeit nach.
Die Beschwerdeführer haben keine ausreichenden Existenzmittel iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG nachgewiesen: Weder bezieht der BF1 ein regelmäßiges Erwerbseinkommen noch hat er andere Vermögenswerte oder Ersparnisse nachgewiesen. Auch wenn er vorgebracht hat, dass er von der XXXX finanziert werde, so wurde diesbezüglich kein Nachweis erbracht. Allein eine Kopie einer Kontokarte reicht als Einkommensnachweis nicht aus. Die Beschwerdeführer haben keine ausreichenden Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen: Weder bezieht der BF1 ein regelmäßiges Erwerbseinkommen noch hat er andere Vermögenswerte oder Ersparnisse nachgewiesen. Auch wenn er vorgebracht hat, dass er von der römisch 40 finanziert werde, so wurde diesbezüglich kein Nachweis erbracht. Allein eine Kopie einer Kontokarte reicht als Einkommensnachweis nicht aus.
Die BF2 brachte zwar vor, dass sie eine Pension beziehe, doch stammt der Einkommensnachweis aus dem Jahr 2019 und lassen sich daraus keine Rückschlüsse erkennen, dass sie auch aktuell über diesen Betrag verfügen kann.
Es wurden auch keine zureichenden Nachweise erbracht, aus denen hervorgeht, dass beide Beschwerdeführer über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Allein der von der BF2 vorgelegte Beihilfenantrag vermag dies nicht zu beweisen, zumal es sich dabei lediglich um einen Antrag handelt, und nicht um eine Bestätigung, wonach dieser bewilligt wurde.
Die Behauptung des BF1, wonach er berechtigt sei die Betriebskrankenkasse der XXXX in Anspruch zu nehmen, genügt als Nachweis für einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nicht. Die Behauptung des BF1, wonach er berechtigt sei die Betriebskrankenkasse der römisch 40 in Anspruch zu nehmen, genügt als Nachweis für einen umfassenden Krankenversicherungsschutz nicht.
Die Beschwerdeführer verfügen somit über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Es besteht auch keine begründete Aussicht eingestellt zu werden und absolvieren die BF in Österreich auch keine Ausbildung iSd § 51 Abs 1 Z 3 NAG. Somit liegen die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs 1 Z 1 NAG nicht vor.Die Beschwerdeführer verfügen somit über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Es besteht auch keine begründete Aussicht eingestellt zu werden und absolvieren die BF in Österreich auch keine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Somit liegen die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht vor.
Der BF1 hat auch nicht nachgewiesen, dass er eine konkrete, begründete Aussicht hat, zeitnah eingestellt zu werden, zumal die in der Beschwerde vorgebrachte Geschäftsanbahnung bisher nicht erfolgreich war.
Die Ausweisung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführer noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, vgl. § 53a Abs 1 NAG). Die Ausweisung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführer noch nicht das Daueraufenthaltsrecht erworben haben (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, vergleiche Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG).
Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist verhältnismäßig, zumal beide von der aufenthaltsbeendenen Maßnahme betroffen sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet leben, und keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte behauptet wurden. Die Beschwerdeführer haben nach wie vor gemäß § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG maßgebliche Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie den Großteil ihres bisherigen Lebens verbrachten. Sie sprechen die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und sind mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Sie werden daher in der Lage sein, dort wieder für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ist verhältnismäßig, zumal beide von der aufenthaltsbeendenen Maßnahme betroffen sind, keine Angehörigen im Bundesgebiet leben, und keine konkreten Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte behauptet wurden. Die Beschwerdeführer haben nach wie vor gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG maßgebliche Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie den Großteil ihres bisherigen Lebens verbrachten. Sie sprechen die Landessprache auf muttersprachlichem Niveau und sind mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Sie werden daher in der Lage sein, dort wieder für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.
Da auch keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt vorliegt, ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Art 8 EMRK nicht verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.Da auch keine nachhaltige Integration am österreichischen Arbeitsmarkt vorliegt, ist das BFA im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der Beschwerdeführer ihr persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die Ausweisung daher Artikel 8, EMRK nicht verletzt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem gesetzlichen Hintergrund ist auch Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerden als unbegründet abzuweisen.
Im vorliegenden Fall ergab sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und somit keine weitere inhaltliche Prüfung durchgeführt werden musste. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt war nicht klärungsbedürftig, daher konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Ausweisung Ausweisung rechtmäßig begünstigte Drittstaatsangehörige Durchsetzungsaufschub Interessenabwägung Mitwirkungspflicht Nachweismangel öffentliche Interessen private Interessen Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2287023.1.00Im RIS seit
12.08.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024