Entscheidungsdatum
07.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
G303 2247498-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2021, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2021, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2021 bis zum XXXX .2021 als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis zum römisch 40 .2021 als unbegründet abgewiesen.
II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX .2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am Hauptbahnhof in Villach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei konnte er keine für den Aufenthalt in Österreich maßgeblichen Dokumente vorweisen. Er wurde daher am selben Tag gemäß § 39 Abs. 1 Z1 iVm § 120 Abs. 1a FPG festgenommen. 1. Am römisch 40 .2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am Hauptbahnhof in Villach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei konnte er keine für den Aufenthalt in Österreich maßgeblichen Dokumente vorweisen. Er wurde daher am selben Tag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG festgenommen.
2. Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie I wurde ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet, welches negativ verlaufen ist.2. Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie römisch eins wurde ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet, welches negativ verlaufen ist.
3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.08.2021 wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.08.2021 wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Z3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
4. Auf Grund des negativen Konsultationsverfahrens mit Frankreich wurde am 23.08.2021 jenes mit Spanien eingeleitet. Mit Schreiben vom 31.08.2021 lehnten die spanischen Behörden das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch ab. Am 17.09.2021 richtete die belangte Behörde ein Remonstrationsschreiben an Spanien, dieses blieb bis zum 01.10.2021 unbeantwortet.
5. Mit Schreiben vom 06.10.2021 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Überstellung nach Spanien gewährt.
6. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 06.10.2021 wurde ua. die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid ist aufgrund des Rechtsmittelverzichtes des BF am 14.10.2021 in Rechtskraft erwachsen. Der BF stellte auch in weiterer Folge einen Antrag auf freiwillige Ausreise und wurde nunmehr der Flug für den XXXX .2021 gebucht. 6. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 06.10.2021 wurde ua. die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid ist aufgrund des Rechtsmittelverzichtes des BF am 14.10.2021 in Rechtskraft erwachsen. Der BF stellte auch in weiterer Folge einen Antrag auf freiwillige Ausreise und wurde nunmehr der Flug für den römisch 40 .2021 gebucht.
7. Mit Schriftsatz vom 20.10.2021 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit 08.08.2021 in rechtswidriger Weise erfolgte und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren gestellt.
8. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 20.10.2021 wurde vom BFA, RD Kärnten, am 20.10.2021 der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.10.2021 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX , sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, ein Dolmetscher sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das verfahrensgegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. 9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.10.2021 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ römisch 40 , sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, ein Dolmetscher sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das verfahrensgegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
9.1. Die belangte Behörde beantragte am 28.10.2021 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
9.2. Mit Erledigung des BVwG vom 12.07.2022, G303 2247498-1/10E, wurde die am 25.10.2021 mündlich verkündete Entscheidung schriftlich ausgefertigt.
10. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0165-11, eingelangt am 07.05.2024, in Stattgebung der außerordentlichen Amtsrevision des BFA das am 25.10.2021 mündlich verkündete und am 12.07.2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkte A.II. und A.IV.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt kein Reise- oder Identitätsdokument.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat im XXXX 2020 und reiste nach Spanien, in weiterer Folge nach Frankreich und in die Schweiz und gelangte illegal mittels Reisebus in das österreichische Bundesgebiet. Er wurde am 08.08.2021 am Hauptbahnhof in XXXX einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und war nicht im Besitz eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels. Der BF verließ seinen Herkunftsstaat im römisch 40 2020 und reiste nach Spanien, in weiterer Folge nach Frankreich und in die Schweiz und gelangte illegal mittels Reisebus in das österreichische Bundesgebiet. Er wurde am 08.08.2021 am Hauptbahnhof in römisch 40 einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und war nicht im Besitz eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels.
Der BF befindet sich seit XXXX .2021 , XXXX Uhr, in Schubhaft, die zum Entscheidungszeitpunkt im AHZ XXXX vollzogen wird. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2021 , römisch 40 Uhr, in Schubhaft, die zum Entscheidungszeitpunkt im AHZ römisch 40 vollzogen wird.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer, der Kategorie 1, bezüglich Frankreich vom 16.06.2021 und einen SIS- Treffer hinsichtlich der Schweiz, wo gegen den BF aufgrund illegaler Einwanderung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet erlassen wurde. Daher wurde seitens der belangten Behörde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-III Verordnung zunächst mit Frankeich eingeleitet. Frankreich lehnte jedoch die Übernahme des BF mit Schreiben vom 19.08.2021 ab.
Am 23.08.2021 wurde in weiterer Folge mit Spanien ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Spanien lehnte jedoch die Übernahme des BF mit Schreiben vom 31.08.2021 ab. Am 17.09.2021 richtete die belangte Behörde ein Remonstrationsschreiben an Spanien, dieses blieb bis zum 01.10.2021 unbeantwortet. Die Zuständigkeit Spaniens trat am 02.10.2021 durch Verfristung ein.
Es besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, welche aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes des BF vom 14.10.2021 rechtskräftig wurde.
Der BF ist ausreisewillig und haftfähig.
Der BF ist am XXXX .2021 mit Unterstützung der BBU freiwillig nach Spanien ausgereist. Der BF ist am römisch 40 .2021 mit Unterstützung der BBU freiwillig nach Spanien ausgereist.
Der BF übte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine legale Beschäftigung im Bundesgebiet aus und verfügt – abgesehen von Bargeld in Höhe von 38, -- Euro - über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Er hat im Bundesgebiet keinen gesicherten Wohnsitz.
In Österreich leben keine Familienangehörige des BF.
Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den eigenen Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zum fehlenden Reisepass, zum fehlenden Aufenthaltsrecht und zur Einreise sowie zum Aufgriff durch Organe des Sicherheitsdienstes ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2021 konnte der Zeitpunkt seiner Ausreise und die Reiseroute festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren mit Frankreich bzw. Spanien ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2021.
Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF ab XXXX .2021, XXXX Uhr, in Schubhaft befindet. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF ab römisch 40 .2021, römisch 40 Uhr, in Schubhaft befindet.
Durch Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem konnte festgestellt werden, dass seitens der Schweizer Behörden ein Einreise– Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen wurde.
Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Unbescholtenheit wird durch einen entsprechenden Auszug des Strafregisters belegt.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten konnte festgestellt werden, dass eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, welche aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes des BF vom 14.10.2021 rechtskräftig wurde.
Aus der Bargeld - und Effektenaufstellung und den persönlichen Angaben des BF ergibt sich, dass der BF selbst – abgesehen von Bargeld in Höhe von 38,-- Euro - über keine finanziellen Mittel verfügt, die ausreichend sind, damit sein Lebensunterhalt entsprechend gesichert ist.
Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Durch Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch wäre es faktisch nicht möglich, da er erst am XXXX .2021 einreiste. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Durch Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch wäre es faktisch nicht möglich, da er erst am römisch 40 .2021 einreiste.
Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.
Auf Befragen gab der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt.
Da der BF seine freiwillige Ausreise nach Spanien beantragte, einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Anordnung zur Auslandesbringung unterfertigte und auch in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich angab, dass er nach Spanien gebracht werden möchte, wurde festgestellt, dass er ausreisewillig ist.
Der Beschwerdevorlage des BFA kann entnommen werden, dass für den BF am XXXX .2021 über die BBU ein Flug nach Spanien gebucht wurde. Durch Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem konnte festgestellt werden, dass der BF am XXXX .2021 nach Spanien freiwillig ausreiste. Der Beschwerdevorlage des BFA kann entnommen werden, dass für den BF am römisch 40 .2021 über die BBU ein Flug nach Spanien gebucht wurde. Durch Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem konnte festgestellt werden, dass der BF am römisch 40 .2021 nach Spanien freiwillig ausreiste.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0165-11, in Stattgebung der außerordentlichen Amtsrevision des BFA das am 25.10.2021 mündlich verkündete und am 12.07.2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des BVwG im Umfang der Anfechtung (Spruchpunkte A.II. und A.IV) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die nicht mit der Revision angefochtenen Spruchpunkte des Erkenntnisses des BVwG vom 25.10.2021, nämlich Spruchpunkt A.I. betreffend Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2021 Uhr bis XXXX .2021 sowie Spruchpunkt A.III betreffend Fortsetzungsausspruch, sind somit rechtskräftig entschieden.Die nicht mit der Revision angefochtenen Spruchpunkte des Erkenntnisses des BVwG vom 25.10.2021, nämlich Spruchpunkt A.I. betreffend Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2021 Uhr bis römisch 40 .2021 sowie Spruchpunkt A.III betreffend Fortsetzungsausspruch, sind somit rechtskräftig entschieden.
Damit ist das gegenständliche Verfahren nur in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit zu erledigen.Damit ist das gegenständliche Verfahren nur in dem von der Aufhebung betroffenen Umfang neuerlich in den Stand der Beschwerde vor dem BVwG getreten und gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit zu erledigen.
3.2. Abweisung der Beschwerde betreffend Anhaltung in Schubhaft von 01.09.2021 bis 25.10.2021 (Zeitpunkt der Entscheidung):
Wie bereits im Verfahrensgang angeführt, wurde mit Erkenntnis des VwGH das Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2021 (schriftliche Ausfertigung vom 12.07.2022) hinsichtlich seines Spruchpunktes A.II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der VwGH führte in seinem Erkenntnis vom 11.04.2024, Ra 2022/21/0165-11, in der gegenständlichen Rechtssache folgendes aus:
„Im vorliegend zu beurteilenden Fall nahm das BFA aufgrund der ablehnenden Antwort der französischen Behörden vom 19. August 2021 auf das zuerst aufgrund eines Eurodac-Treffers an Frankreich gerichtete Wiederaufnahmegesuch nunmehr eine Zuständigkeit Spaniens an. Folglich begann vor dem Hintergrund der Erwägungen unter Rn. 15 die in Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin III-VO festgelegte Frist von einem Monat zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an Spanien frühestens mit 20. August 2021. Dies wird von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht in Frage gestellt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof davon bei seinen weiteren Überlegungen ausgeht.„Im vorliegend zu beurteilenden Fall nahm das BFA aufgrund der ablehnenden Antwort der französischen Behörden vom 19. August 2021 auf das zuerst aufgrund eines Eurodac-Treffers an Frankreich gerichtete Wiederaufnahmegesuch nunmehr eine Zuständigkeit Spaniens an. Folglich begann vor dem Hintergrund der Erwägungen unter Rn. 15 die in Artikel 28, Absatz 3, UAbs. 2 Dublin III-VO festgelegte Frist von einem Monat zur Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an Spanien frühestens mit 20. August 2021. Dies wird von den Parteien des Revisionsverfahrens nicht in Frage gestellt, weshalb der Verwaltungsgerichtshof davon bei seinen weiteren Überlegungen ausgeht.
In der Folge lehnte Spanien in Reaktion auf das entsprechende Gesuch des BFA vom 23. August 2021 innerhalb der hierfür nach Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin III-VO offenstehenden zweiwöchigen Frist mit Schreiben vom 31. August 2021 eine Aufnahme des Mitbeteiligten ausdrücklich ab. Allerdings richtete das BFA noch am 31. August 2021 ein Remonstrationsschreiben im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Dublin-DVO an Spanien. Dass dieses Vorgehen in Haftsachen schon grundsätzlich unzulässig gewesen sein sollte, ergibt sich - entgegen der vom BVwG vertretenen Rechtsansicht - weder aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung noch aus dem Zweck des Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO, zumal fallbezogen ohnehin auch nach ungenütztem Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist auf das Remonstrationsschreiben die wegen der Haft des Mitbeteiligten gemäß Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin III-VO verkürzte (ab 20. August 2021 zu berechnende; siehe Rn. 20) einmonatige Frist zur Stellung eines (neuerlichen) Wiederaufnahmegesuches noch offen war (zur Zulässigkeit der Stellung eines solchen erneuten Wiederaufnahmegesuchs innerhalb offener Frist nach negativem Ausgang eines Remonstrationsverfahrens siehe die in Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH [Große Kammer] 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich zwar auf die Frist für ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO bezieht, aber zwanglos auch auf den Fall des Art. 24 Abs. 2 iVm Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO übertragen lässt).In der Folge lehnte Spanien in Reaktion auf das entsprechende Gesuch des BFA vom 23. August 2021 innerhalb der hierfür nach Artikel 28, Absatz 3, UAbs. 2 Dublin III-VO offenstehenden zweiwöchigen Frist mit Schreiben vom 31. August 2021 eine Aufnahme des Mitbeteiligten ausdrücklich ab. Allerdings richtete das BFA noch am 31. August 2021 ein Remonstrationsschreiben im Sinne des Artikel 5, Absatz 2, der Dublin-DVO an Spanien. Dass dieses Vorgehen in Haftsachen schon grundsätzlich unzulässig gewesen sein sollte, ergibt sich - entgegen der vom BVwG vertretenen Rechtsansicht - weder aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung noch aus dem Zweck des Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO, zumal fallbezogen ohnehin auch nach ungenütztem Verstreichen der zweiwöchigen Antwortfrist auf das Remonstrationsschreiben die wegen der Haft des Mitbeteiligten gemäß Artikel 28, Absatz 3, UAbs. 2 Dublin III-VO verkürzte (ab 20. August 2021 zu berechnende; siehe Rn. 20) einmonatige Frist zur Stellung eines (neuerlichen) Wiederaufnahmegesuches noch offen war (zur Zulässigkeit der Stellung eines solchen erneuten Wiederaufnahmegesuchs innerhalb offener Frist nach negativem Ausgang eines Remonstrationsverfahrens siehe die in Rn. 19 unter Bezugnahme auf EuGH [Große Kammer] 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich zwar auf die Frist für ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 23, Absatz 2, Dublin III-VO bezieht, aber zwanglos auch auf den Fall des Artikel 24, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO übertragen lässt).
Folglich konnte das BFA zulässigerweise am 17. September 2021 ein erneutes Gesuch zur Wiederaufnahme an Spanien richten. Da dieses Gesuch sodann nicht innerhalb von zwei Wochen beantwortet wurde, bestand aufgrund der Zustimmungsfiktion gemäß Art. 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin III-VO ab dem Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist (sohin ab dem 2. Oktober 2021) eine Zuständigkeit Spaniens und die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Mitbeteiligten nach der Dublin III-VO.Folglich konnte das BFA zulässigerweise am 17. September 2021 ein erneutes Gesuch zur Wiederaufnahme an Spanien richten. Da dieses Gesuch sodann nicht innerhalb von zwei Wochen beantwortet wurde, bestand aufgrund der Zustimmungsfiktion gemäß Artikel 28, Absatz 3, UAbs. 2 Dublin III-VO ab dem Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist (sohin ab dem 2. Oktober 2021) eine Zuständigkeit Spaniens und die Verpflichtung zur Wiederaufnahme des Mitbeteiligten nach der Dublin III-VO.
Vor diesem Hintergrund war - entgegen der vom BVwG vertretenen Rechtsansicht - die weitere Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft über den XXXX 2021 hinaus zulässig. Mit der für den XXXX 2021 geplanten und in der Folge nach der Aktenlage auch tatsächlich durchgeführten Überstellung des Mitbeteiligten nach Spanien war auch die diesbezüglich bestehende sechswöchige Frist gemäß dem ersten Fall des Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin III-VO (beginnend frühestens ab dem 2. Oktober 2021) jedenfalls gewahrt, weshalb im Ergebnis die durchgehende Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft rechtmäßig war.“Vor diesem Hintergrund war - entgegen der vom BVwG vertretenen Rechtsansicht - die weitere Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft über den römisch 40 2021 hinaus zulässig. Mit der für den römisch 40 2021 geplanten und in der Folge nach der Aktenlage auch tatsächlich durchgeführten Überstellung des Mitbeteiligten nach Spanien war auch die diesbezüglich bestehende sechswöchige Frist gemäß dem ersten Fall des Artikel 28, Absatz 3, UAbs. 3 Dublin III-VO (beginnend frühestens ab dem 2. Oktober 2021) jedenfalls gewahrt, weshalb im Ergebnis die durchgehende Anhaltung des Mitbeteiligten in Schubhaft rechtmäßig war.“
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsansicht des VwGH war die Aufrechthaltung der Schubhaft trotz der Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs von Spanien und anschließender Durchführung eines Remonstrationsverfahrens zulässig, zumal die gemäß Art 28 Abs. 3 UAbs. 2 Dublin III-VO einmonatige Frist zur Stellung eines neuerlichen Wiederaufnahmegesuches noch offen war. Zudem wurde mit der für den XXXX 2021 geplanten und in der Folge nach der Aktenlage auch tatsächlich durchgeführten Überstellung des BF nach Spanien auch die diesbezüglich bestehende sechswöchige Frist gemäß dem ersten Fall des Art. 28 Abs. 3 UAbs. 3 Dublin III-VO jedenfalls gewahrtUnter Berücksichtigung dieser Rechtsansicht des VwGH war die Aufrechthaltung der Schubhaft trotz der Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs von Spanien und anschließender Durchführung eines Remonstrationsverfahrens zulässig, zumal die gemäß Artikel 28, Absatz 3, UAbs. 2 Dublin III-VO einmonatige Frist zur Stellung eines neuerlichen Wiederaufnahmegesuches noch offen war. Zudem wurde mit der für den römisch 40 2021 geplanten und in der Folge nach der Aktenlage auch tatsächlich durchgeführten Überstellung des BF nach Spanien auch die diesbezüglich bestehende sechswöchige Frist gemäß dem ersten Fall des Artikel 28, Absatz 3, UAbs. 3 Dublin III-VO jedenfalls gewahrt
Die gegenständliche Beschwerde war daher der Rechtsansicht des VwGH entsprechend hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2021 bis zum Entscheidungszeitpunkt am XXXX .2021 als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.I.).Die gegenständliche Beschwerde war daher der Rechtsansicht des VwGH entsprechend hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis zum Entscheidungszeitpunkt am römisch 40 .2021 als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.I.).
3.3. Zum Antrag auf Ersatz der Aufwendungen:
Da die gegenständliche Beschwerde nunmehr nach neuerlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH auch gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX .2021 bis zum Entscheidungszeitpunkt am XXXX .2021 als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG gänzlich obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.Da die gegenständliche Beschwerde nunmehr nach neuerlicher Beurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH auch gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 .2021 bis zum Entscheidungszeitpunkt am römisch 40 .2021 als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG gänzlich obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.
Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes sowie des Verhandlungsaufwandes zuzusprechen.
Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) in der Gesamthöhe von 887,20 Euro aufzuerlegen (Spruchpunkt A.II.).
3.4. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A.) nicht vorliegt, war die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig zu erklären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Entscheidung in der Sache (Spruchpunkt A.) nicht vorliegt, war die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig zu erklären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Fluchtgefahr Interessenabwägung öffentliche Interessen Schubhaft Schubhaftbeschwerde Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G303.2247498.1.00Im RIS seit
12.08.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024