TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 W144 2293162-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W144 2293162-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb., StA. von Tunesien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb., StA. von Tunesien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A)       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins.       Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger Staatsangehöriger von Tunesien hat sein Heimatland offensichtlich bereits im Jahr 2017 verlassen und sich über Italien in die Schweiz begeben, wo er einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach dreimonatigen Aufenthalt in der Schweiz reiste der BF zunächst nach Luxemburg und sodann weiter nach Deutschland, wo er jeweils weitere Asylanträge stellte. Zuletzt hielt sich der BF vom Jahr 2020 bis zum 07.05.2024 in Deutschland auf, bevor er am 07.05.2024 nach Österreich einreiste und am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zur Person des BF liegt u.a. eine EURODAC-Treffermeldung wegen Asylantragstellung für die Schweiz vom 03.09.2017 vor.

Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

Im Verlauf der Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Vorarlberg vom 08.05.2024 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg und der Behauptung, dass er Tunesien erst im Jahr 2019 verlassen hätte, an, dass seine Eltern, sowie ein Bruder und zwei Schwestern nach wie vor in Tunesien aufhältig seien. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, Cousins befänden sich in Frankreich. Auf die Frage, was er zu seinen Voraufenthalten in den verschiedenen von ihm durchreisten Ländern angeben könne, entgegnete der BF lediglich flapsig, dass er „über seine Vergangenheit und seine Reise nicht sprechen wolle“, dies „einfach so“. Seine Asylverfahren seien alle abgelehnt worden, es sei kein Problem für ihn, wenn er in eines dieser Länder zurückgehen müsste. Er wolle jedoch nicht nach Tunesien zurückkehren. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er seine Cousine entjungfert habe und nunmehr der Druck der Familie bestehe, die Cousine zu heiraten.

Am 13.05.2024, sohin lediglich 6 Tage nach der Einreise ins Bundesgebiet (!), bedrohte der BF in der Bundesbetreuungsunterkunft XXXX gemeinsam mit zwei weiteren tunesischen Staatsangehörigen dritte Asylwerber mit einem Messer, einem Besenstil und einem abgebrochenen Sesselfuß. Dabei schlug u.a. der BF eine Glastür ein und beschädigte mehrere Einrichtungsgegenstände. Der BF ließ auch nach dem Eintreffen der Außendienststreife nicht von seinem Handeln ab und reagierte auf polizeiliche Ansprache nicht im Geringsten, sodass kurzzeitig Pfefferspray angewendet werden musste, um die Situation zu beruhigen. Diesbezüglich liegen Tagesdokumentationen der LPD XXXX samt Lichtbildern und weiteren Abschlussberichten im Akt auf.Am 13.05.2024, sohin lediglich 6 Tage nach der Einreise ins Bundesgebiet (!), bedrohte der BF in der Bundesbetreuungsunterkunft römisch 40 gemeinsam mit zwei weiteren tunesischen Staatsangehörigen dritte Asylwerber mit einem Messer, einem Besenstil und einem abgebrochenen Sesselfuß. Dabei schlug u.a. der BF eine Glastür ein und beschädigte mehrere Einrichtungsgegenstände. Der BF ließ auch nach dem Eintreffen der Außendienststreife nicht von seinem Handeln ab und reagierte auf polizeiliche Ansprache nicht im Geringsten, sodass kurzzeitig Pfefferspray angewendet werden musste, um die Situation zu beruhigen. Diesbezüglich liegen Tagesdokumentationen der LPD römisch 40 samt Lichtbildern und weiteren Abschlussberichten im Akt auf.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 15.05.2024 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF und den eidgenössischen Eurodac-Treffer ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Die Schweiz stimmte mit Schreiben vom 15.05.2024 diesem Ersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte unter einem die Aliasidentitäten des BF mit.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 15.05.2024 unter Hinweis auf den Reiseweg des BF und den eidgenössischen Eurodac-Treffer ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Die Schweiz stimmte mit Schreiben vom 15.05.2024 diesem Ersuchen gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte unter einem die Aliasidentitäten des BF mit.

Am 15.05.2024 wurde der BF wegen § 107 StGB, § 83 StGB und § 125 StGB in Untersuchungshaft genommen. Am 15.05.2024 wurde der BF wegen Paragraph 107, StGB, Paragraph 83, StGB und Paragraph 125, StGB in Untersuchungshaft genommen.

Der BF wurde am 21.05.2024 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab er dabei im Wesentlichen an, dass seine Muttersprache Arabisch sei, er aber auch etwas Deutsch, Englisch und Französisch spreche. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. Gefragt nach Familienangehörigen gab der BF an, dass er in Frankreich Onkel, Tante und deren Kinder habe. Es bestehe zu diesen Personen kein Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung. Er sei ledig und kinderlos. Seine Angaben anlässlich der Erstbefragung seien richtig. Er sei im Jahr 2017 drei Monate in der Schweiz gewesen, er habe nicht viel darüber zu sagen. Er wisse nicht mehr, wo und wie lange er sich in Deutschland aufgehalten habe. In Luxemburg sei er vier Monate lang gewesen. Während seines Aufenthalts in der Schweiz habe es keine konkret seine Person betreffenden Vorfälle gegeben, er habe aber einen negativen Bescheid bekommen und habe die Schweiz verlassen müssen. In der Betreuungsstelle habe es eine Rauferei gegeben, „er habe auch nicht verstanden warum“. Nach Vorhalt, dass die Schweiz zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der BF an, dass er nicht in die Schweiz zurückkehren wolle, da ihn die Schweiz in seine Heimat zurückschicken wolle. Sonst habe er keine Gründe, die dagegen sprechen würden. Die Länderfeststellungen betreffend die Schweiz wolle er nicht kommentieren, er sei informiert über die dortige Lage. Die Schweiz kümmere sich schon um Flüchtlinge, nicht aber um ihn, da man ihn nach Tunesien zurückschicken wolle.

Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 21.05.2024 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Schweiz gemäß 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 21.05.2024 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Schweiz gemäß 18 Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung in die Schweiz zulässig ist.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

Zur Lage im Mitgliedsstaat:

Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Gesamtaktualisierung: 19.05.2022

Die für das erstinstanzliche Asylverfahren in der Schweiz verantwortliche Behörde ist das Staatssekretariat für Migration (SEM). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

(AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).

2021 gab es in der Schweiz insgesamt 14.928 Asylantragsteller:

(AIDA 4.2022).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Dublin-Rückkehrer

Dublin-Überstellungen in die Schweiz werden hauptsächlich auf dem Luftweg zu den Flughäfen Zürich, Genf und Basel durchgeführt, aber sie können auch auf dem Landweg aus den Nachbarländern erfolgen. Dublin-Rückkehrer werden von der Polizei am Flughafen oder an der Grenzübergangsstelle in Empfang genommen. Rückkehrer, die bereits in der Vergangenheit in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben (take back), müssen sich, unabhängig vom Stand des Verfahrens, bei den Migrationsbehörden des Kantons melden, dem sie zugewiesen worden sind. Sofern noch keine negative Entscheidung in der Sache ergangen ist, wird das Verfahren wieder aufgenommen (AIDA 4.2022).

Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in der Schweiz gestellt haben (take charge), müssen sich in jenem Bundesasylzentrum melden, das ihnen von der Polizei genannt wird. Sie erhalten ein Ticket für den öffentlichen Verkehr, um ihre Anreise zu ermöglichen. Wenn der Rückkehrer gesundheitliche Probleme hat, die eine organisierte Anreise erfordern, wird dies entweder vom Kanton oder dem Bundesasylzentrum veranlasst (AIDA 4.2022).

Es konnten keine Zugangshindernisse für Dublin-Rückkehrer in der Schweiz festgestellt werden (AIDA 4.2022).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Non-Refoulement

Die Schweiz führt eine Liste von Herkunftsstaaten, die als sicher erachtet werden. Weiters lehnt die Asylbehörde SEM ein Asylgesuch in der Regel ab, wenn ein Asylwerber in einem sicheren Drittstaat Schutz vor Refoulement finden kann. In der Praxis handelt es sich in der Regel um Fälle, in denen der Asylsuchende bereits internationalen Schutz (oder eine andere Art von Aufenthaltsbewilligung) in einem EU/EFTA-Staat hat. War die Person dort als Asylwerber oder ist durchgereist, gilt die Dublin-Verordnung und nicht die Regel des sicheren Drittstaates (alle Länder auf der Liste der sicheren Drittstaaten sind auch Dublin-Mitgliedstaaten). Es gab im Jahr 2021 keine Berichte über sogenannte Pushbacks an den Grenzen. In früheren Jahren hatte es Berichte über vereinzelte Fälle von Pushbacks nach Italien gegeben (AIDA 4.2022).

Das Staatssekretariat für Migration stützt sich bei der Gewährung von Asyl auf eine Liste von sicheren Ländern. Asylsuchende, die aus diesen Ländern kommen oder durch diese Länder reisten, sind in der Regel nicht asylberechtigt und werden in das sichere Land zurückgeschickt. Das Land hält sich an die Dublin-III-Verordnung der EU (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-        USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022

Versorgung

Die Unterstützung für Asylwerber umfasst Grundbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, Transport und allgemeine Lebenshaltungskosten in Form von Taschengeld oder Sachleistungen, Unterkunft, Gesundheitsfürsorge und andere Leistungen, die sich auf spezifische Bedürfnisse der Person beziehen. Das nationale Recht sieht insbesondere die Unterbringung in einem eidgenössischen oder kantonalen Zentrum, Sozialleistungen in Form von Sachleistungen, wenn möglich, oder Gutscheinen oder Bargeld vor. Eine begrenzte Krankenversicherung sichert auch den Zugang zur medizinischen Versorgung. Das Aufnahmesystem ist in zwei Phasen gegliedert, wobei die erste in der Verantwortung des Bundes und die zweite in der Verantwortung der Kantone liegt. Während der ersten Phase, die 140 Tage nicht überschreiten sollte, werden die Asylwerber in Bundesasylzentren des Staatssekretariats für Migration (SEM) untergebracht. Die zweite Phase der Aufnahme wird auf kantonaler Ebene geregelt. Eine Überstellung in kantonale Einrichtungen erfolgt u.a. wenn Antragsteller einen positiven Entscheid oder eine vorläufige Aufnahme im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens erhalten oder wenn das erweiterte Verfahren angeordnet wird. Die Kantone sind für ihre eigenen Unterbringungszentren zuständig. In der Regel werden Asylsuchende und Schutzberechtigte in den Kantonen zunächst in Sammelunterkünften untergebracht und danach auf Gemeinschaftsunterkünfte oder bei größeren Familien auf Privatwohnungen verteilt. Für abgewiesene Asylsuchende, die ihren Anspruch auf Sozialhilfe verloren haben, stellen die Kantone Notunterkünfte zur Verfügung (AIDA 4.2022).

Seit dem 1. März 2019 dürfen Asylsuchende, die sich in einem Bundesasylzentrum aufhalten, keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Das gilt nicht für Asylsuchende, die nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (das sind vor allem Personen, die bereits mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz leben) oder an gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen teilnehmen (AIDA 4.2022).

Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach der Zuweisung in einen Kanton können Asylwerber eine Arbeitsbewilligung beantragen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).

Gemäß den vom SEM veröffentlichten Statistiken sind 6 % der Asylsuchenden zwischen 18 und 65 Jahren auf dem Arbeitsmarkt aktiv (AIDA 4.2022).

Der Bund vergütet den Kantonen die Kosten für die Sozialhilfe für Asylwerber. Seit Februar 2014 erhalten auch Personen, die innerhalb von fünf Jahren nach einem rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid erneut ein Asylgesuch einreichen (Mehrfachgesuch), nur noch Nothilfe (SEM 8.3.2022).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-        SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022

-        USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Switzerland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071356.html, Zugriff 18.5.2022

Unterbringung

Es gibt 22 Bundesasylzentren mit zusammen 54.014 Plätzen (unter Berücksichtigung von COVID-19-bezogenen Kapazitätseinschränkungen), von denen sechs Zentren für die Erstaufnahme gedacht und ausgerüstet sind. Die übrigen sind eigene Bundesasylzentren, welche vor allem Außerlandesbringungen organisieren. Die meisten dieser Zentren sind geografisch sehr abgelegen (AIDA 4.2022).

Die kantonalen Unterbringungen unterscheiden sich je nach Kanton. Einzelunterkünfte bieten komfortable Wohnbedingungen, während die meisten Asylwerber, zumindest zu Anfang in Sammelunterkünften untergebracht sind. Die kantonalen Behörden bemühen sich, Familien in Einzelunterkünften unterzubringen, auch wenn dies nicht immer möglich ist. Im Allgemeinen profitieren Asylsuchende in den kantonalen Zentren von weniger restriktiven Maßnahmen als in den Bundeszentren, da sie diese meist nach Belieben betreten und verlassen oder für sich selbst kochen können. Die Asylsuchenden sind aber auch hier häufig mit der Abgeschiedenheit der Zentren konfrontiert (AIDA 4.2022).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Medizinische Versorgung

Nach nationalem Recht muss der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber während des gesamten Verfahrens und darüber hinaus nach der Ablehnung des Antrags gewährleistet sein. Asylwerber haben eine eingeschränkte Krankenversicherung. Die Gesundheitsversorgung während des Aufenthalts in einem Bundeszentrum ist Zuständigkeit des Bundes, während sie nach der Zuweisung an einen Kanton in die Zuständigkeit des letzteren übergeht. Psychologische oder psychiatrische Behandlungen werden von der Krankenkasse übernommen. Seit dem 1. August 2011 sind auch abgewiesene und abgelehnte Asylsuchende, die Anspruch auf Nothilfe haben, einer Krankenkasse angeschlossen (AIDA 4.2022).

Gemäß Gesundheitskonzept verfügen alle Bundesasylzentren über einen medizinischen Dienst, der sich hauptsächlich aus Krankenpflegern und Verwaltungspersonal zusammensetzt und von privaten, vom Bund beauftragten Verwaltungsgesellschaften betrieben wird. Der medizinische Dienst ist die erste Anlaufstelle für Asylwerber in Bezug auf medizinische Versorgung. Bei ihrer Ankunft im Zentrum müssen sich die Asylsuchenden innerhalb von 3 Tagen einer obligatorischen medizinischen Untersuchung unterziehen. Das Gesundheitskonzept in den föderalen Strukturen konzentriert sich hauptsächlich auf akute und dringende Gesundheitsprobleme. Auf Antrag eines Asylwerbers oder wenn das medizinische Personal es für notwendig erachtet, kann eine erste ärztliche Konsultation innerhalb des Zentrums anberaumt werden, um festzustellen, ob der Asylwerber an einen Arzt oder einen Spezialisten überwiesen werden sollte, aber auch um eine erste Einschätzung seines Gesundheitszustands vorzunehmen („Triage“ oder „Torwächter-Funktion“) . Es wird kritisiert, dass die Beschleunigung der Verfahren ab März 2019 sich negativ auf die medizinische Versorgung und die Feststellung medizinischer Aspekte im Verfahren auswirkt. Die Feststellung von Vulnerabilität, einschließlich psychischer Probleme und psychiatrischen Erkrankungen, stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Der Zugang zu psychiatrischer Versorgung im Rahmen des beschleunigten Verfahrens ist auf die akutesten Situationen beschränkt. Dem medizinischen Personal steht ein telefonischer Übersetzungsdienst zur Verfügung, der jedoch wenig genutzt wird (AIDA 4.2022).

Die Organisation der medizinischen Betreuung in den kantonalen Empfangszentren liegt in der Kompetenz der Kantone. Auch dort kann es ein „Triage“-System wie im den Bundeszentren geben, obwohl einige Kantone in den Zentren medizinisches Personal beschäftigen (AIDA 4.2022).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

Schutzberechtigte

Der Status des subsidiären Schutzes ist in der Schweiz nicht gegeben, da die Qualifikationsrichtlinie nicht anwendbar ist. Was die Anwendung von Artikel 9 der Dublin-III-Verordnung betrifft, so umfasst der Begriff "internationaler Schutz" den Status der vorläufigen Aufnahme in Fällen, in denen dieser Status mit der Begründung gewährt wird, dass die Abschiebung entweder gegen das Völkerrecht verstößt oder aufgrund einer Kriegszustandes oder allgemeiner Gewalt nicht zumutbar ist (nicht jedoch eine vorübergehende Aufnahme aus medizinischen Gründen) (AIDA 4.2022).

Anerkannte Flüchtlinge (bezeichnet als Status B) erhalten einen Aufenthalt für ein Jahr (verlängerbar). Vorläufig aufgenommene Fremde (Status F; erteilt für ein Jahr; verlängerbar) erhalten technisch gesehen keine echte Aufenthaltsgenehmigung, sondern vielmehr eine Bestätigung, dass eine Außerlandesbringung nicht vollstreckt werden kann und dass die Person so lange in der Schweiz bleiben darf. Dieser Status ist mit einer Reihe von Einschränkungen verbunden. Weiters gibt es mit dem Status für vorläufig aufgenommene Flüchtlinge einen Flüchtlingsstatus, aber mit lediglich vorläufiger Aufnahme (etwa wegen Ausschlussgründen). Inhaber genießen aber alle Rechte, welche die Flüchtlingskonvention gewährt. Es gibt auch einen temporären Schutz (Status S) für schutzbedürftige Personen während einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Krieges oder Bürgerkrieges usw. Er wurde im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine vom Bundesrat am 11. März 2022 aktiviert. Der Status weist einige Parallelen zum vorübergehenden Schutzstatus der EU auf und wird gewährt, ohne dass man ein Asylverfahren durchlaufen muss (AIDA 4.2022).

Es gibt für Statusinhaber keine zeitliche Obergrenze für den Verbleib in der Unterbringung. Solange eine Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, wird dieser eine Wohnung oder ein Platz in einer Sammelunterkunft vom Kanton zur Verfügung gestellt. Die konkreten Regelung hängt vom jeweiligen Kanton ab (AIDA 4.2022).

Statusinhaber dürfen in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Lediglich vorläufig aufgenommene Personen unterliegen bestimmten Einschränkungen. Es besteht Unterrichtspflicht bis zum Alter von 16 Jahren. Die Schulen sind Kantonskompetenz, die konkreten Regelungen daher unterschiedlich (AIDA 4.2022).

Flüchtlinge haben ein Recht auf Sozialhilfe. Das Bundesrecht hält fest, dass der besonderen Lage von Flüchtlingen bei der Unterstützung Rechnung zu tragen ist, namentlich soll die berufliche und soziale Integration erleichtert werden. Der Bund erstattet den Kantonen die Kosten der Sozialhilfe für Flüchtlinge. Damit finanziert der Kanton die Ausgaben für Unterbringung, Unterstützung und Gesundheitsversorgung (Franchise und Selbstbehalte der obligatorischen Krankenversicherung) (SEM 8.3.2022).

Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben Anspruch auf Sozialleistungen. Ihnen sind die gleichen Leistungen zu gewähren wie einheimischen Sozialhilfeempfängern (AIDA 4.2022).

Vorläufig aufgenommene Fremde sollen ihrerseits die notwendigen Sozialleistungen erhalten, sofern nicht Dritte für ihren Unterhalt aufzukommen haben; die Sozialleistungen sollen jedoch nach Möglichkeit als Sachleistungen erbracht werden und sind niedriger als die Sozialleistungen für die einheimische Bevölkerung (bis zu 40 % niedriger). Der Betrag variiert jedoch stark zwischen den Kantonen und soll die soziale Grundversorgung, die Unterkunft, die Gesundheitskosten sowie spezifische Bedürfnisse abdecken. Für die Gewährung von Sozialleistungen ist der Bund zuständig, solange sich die Person in einem Bundesasylzentrum aufhält. Nach der Zuweisung an einen Kanton, wird dieser zuständig, wodurch es zu großen Unterschieden kommt. Vorläufig aufgenommene Fremde können in der Regel ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons frei wählen, sofern sie keine Sozialhilfeleistungen beziehen; die kantonalen Behörden weisen dann einen Wohnort und eine Unterkunft zu. Seit der Verschärfung im Ausländergesetz von 2019, wonach die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu einer Statusherabstufung führen kann, ist zu beobachten, dass Personen aus Angst vor negativen Konsequenzen auf die Sozialhilfe verzichten (AIDA 4.2022).

Jede in der Schweiz lebende Person, auch abgewiesene Asylsuchende, muss krankenversichert sein, und hat somit Zugang zu medizinischer Grundversorgung. Die Kantone können die Wahl der Versicherer sowie der Ärzte und Spitäler für Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Personen einschränken. Abgesehen von dieser Einschränkung richten sich die Grundversicherung und die gedeckten Behandlungen nicht nach dem Status sondern von den Bedürfnissen. Psychische Probleme sind ebenfalls abgedeckt, wenn ein Psychiater (nicht Psychologe) hinzugezogen wird, allerdings sind die Kapazitäten für eine angemessene Behandlung in einigen Bereichen begrenzt. Eine spezialisierte Behandlung für Folteropfer oder traumatisierte Leistungsempfänger oder Menschen mit psychischen Problemen ist zwar vorhanden, aber die Kapazitäten sind viel zu gering. Es mangelt nicht nur an Fachärzten für Psychiatrie sondern auch die Anzahl der Dolmetscher und die Finanzierung von Dolmetschern für diesen Zweck sind unzureichend. Sprachbarrieren sind für jede Art von Gesundheitsversorgung ein Problem, auch beim Ausfüllen von Formularen. Statusinhaber haben Anspruch auf Covid-19-Impfungen und -Tests wie Schweizer Bürger (AIDA 4.2022).

Quellen:

-        AIDA - Asylum Information Database (4.2022): Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH, Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher): Country Report: Switzerland, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-CH_2021update.pdf, Zugriff 6.5.2022

-        SEM - Staatssekretariat für Migration (8.3.2022): Subventionen des Bundes, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/sozialhilfesubventionen/bundessubventionen.html, Zugriff 19.5.2022.

A)       Beweiswürdigung

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

[ … ]

Betreffend die Feststellungen zur Lage im Mitgliedsstaat:

Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen. Die Feststellungen zum Mitgliedsstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA. Diese ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß Paragraph 45, Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte „notorische“ Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. „Offenkundig“ ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder „allgemein bekannt“ (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch „bei der Behörde notorisch“ (amtsbekannt) geworden ist; „allgemein bekannt“ sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.

Im Zuge Ihrer Erstbefragung gaben Sie an, Sie wären zu einem unbekannten Zeitpunkt von Tunesien aus illegal nach Italien gereist, wo Sie eine Woche verbracht haben wollen. Von Italien aus seien Sie in die Schweiz gereist, wo Sie sich drei Monate aufgehalten haben wollen. Von der Schweiz aus seien Sie nach Luxemburg gereist, wo Sie sich vier Monat aufgehalten haben wollen. Von Luxemburg aus seien Sie nach Deutschland gereist, wo Sie sich vom Jahr 2020 bis zum 07.05.2024 aufgehalten haben wollen. Von Deutschland aus seien Sie nach Österreich gereist. In Italien, in der Schweiz, in Luxemburg und in Deutschland hätten Sie jeweils Behördenkontakt gehabt und seien auch jeweils einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden, einen Asylantrag wollen Sie in der Schweiz und in Luxemburg einen gestellt haben, Ihre Verfahren seien abgelehnt worden. Sie sind spätestens am 07.05.2024 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Zur Schweiz selbst gaben Sie bei Ihrer Erstbefragung an, dass Ihr Asylantrag dort abgelehnt wurde und Sie nicht weiter über Ihre Vergangenheit reden wollen würden und es für Sie kein Problem wäre, dorthin zurückzukehren, wenn es denn sein muss.

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 21.05.2024 gaben Sie zur Schweiz an, dass Sie nicht in die Schweiz zurückwollen würden, da die Schweiz zwar viel für Flüchtlinge tun würde, aber nicht für Sie, weil die Schweiz Sie nach Tunesien zurückschicken wollen würde.

Sie persönlich betreffende Vorfälle hätte es während Ihres Aufenthaltes in der Schweiz keine gegeben.

Zu Ihrem Vorbringen, nicht in die Schweiz zurückkehren zu wollen, ist zu sagen, dass es einem Asylwerber nicht freisteht, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen. Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO wird nämlich jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise innerhalb der Union zwecks Einbringung eines Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung von Asylanträgen zu ermöglichen. Das genannte Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Die Dublin-VO wurde insbesondere auch deswegen eingeführt, um ein festes Zuständigkeitssystem der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Prüfung eines Asylantrages zu verankern und derart einen so genannten Asyltourismus (Asylum Shopping) zu verhindern. (Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2017, Zahl: W242 2173092-1/2E).Zu Ihrem Vorbringen, nicht in die Schweiz zurückkehren zu wollen, ist zu sagen, dass es einem Asylwerber nicht freisteht, das Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen. Gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird nämlich jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise innerhalb der Union zwecks Einbringung eines Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung von Asylanträgen zu ermöglichen. Das genannte Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt. Die Dublin-VO wurde insbesondere auch deswegen eingeführt, um ein festes Zuständigkeitssystem der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Prüfung eines Asylantrages zu verankern und derart einen so genannten Asyltourismus (Asylum Shopping) zu verhindern. (Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2017, Zahl: W242 2173092-1/2E).

Bezüglich Ihres Vorbringens, Befürchtungen zu haben das die Schweiz Sie nach Tunesien zurückschicken könnte, ist festzuhalten, dass Ihre Erläuterungen keiner weiteren Berücksichtigung bzw. Erörterungen bedürfen, da im gegenständlichen Asylverfahren nicht über die Überstellung oder eine mögliche Überstellung in Ihren Herkunftsstaat, sondern über die Zurückweisung in die Schweiz abgesprochen wird.

Die Zuständigkeit ging gem. Art. 18/1/d der Dublin-III VO per 15.05.2024 (Schreiben vom 16.05.2024) mit ausdrücklicher Zustimmung an die Schweizer Behörden über. Es kann somit festgestellt werden, dass Sie nach Ihrer Überstellung in die Schweiz dort wiedereinreisen dürfen und Sie die Ihnen dort zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen können.Die Zuständigkeit ging gem. Artikel 18 /, eins /, d, der Dublin-III VO per 15.05.2024 (Schreiben vom 16.05.2024) mit ausdrücklicher Zustimmung an die Schweizer Behörden über. Es kann somit festgestellt werden, dass Sie nach Ihrer Überstellung in die Schweiz dort wiedereinreisen dürfen und Sie die Ihnen dort zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen können.

Ihnen wurden am 18.05.2024 die Länderinformationen zur Schweiz persönlich ausgehändigt. Am 21.05.2024 wurden Sie durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und es wurde Ihnen dabei die Möglichkeit eingeräumt, dahingehend eine Stellungnahme abzugeben. Sie gaben dazu als Stellungnahme ab, dass Sie selbst dort gewesen seien und das Sie über die Lage informiert seien.

Zusammenfassend ergibt sich, dass in der Schweiz die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.“

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin die Schweiz für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Art 16 und 17 Abs. 2 Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Seine Ausweisung stelle mangels familiärer Anknüpfungspunkte und dem Umstand, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz gewesen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar.Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO formell erfüllt (und gemeint: sohin die Schweiz für die Prüfung des Antrags zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Humanitäre Gründe gem. Artikel 16 und 17 Absatz 2, Dublin III-VO lägen (implizit) nicht vor. Seine Ausweisung stelle mangels familiärer Anknüpfungspunkte und dem Umstand, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz gewesen sei, keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Artikel 8, EMRK dar.

Der Bescheid wurde am 22.05.2024 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die jedenfalls fristgerecht erhobene Beschwerde des BF vom 03.06.2024, in welcher er lediglich pauschale, allgemeine Defizite im Schweizer Asylsystem geltend machte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang.

Besondere, in der Person des BF gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Schweiz sprechen, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der BF hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte und lebt auch mit keiner sonstigen Person in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Der BF ist gesund und benötigt keinerlei Medikamente.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akt des BFA, insbesondere dem Eurodac-Treffer, dem schweizerischen Antwortschreiben im Rahmen der Dublin-Konsultationen und dem Vorbringen des BF selbst.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Schweiz auch Feststellungen zur eidgenössischen Rechtstslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf „Dublin-Rückkehrer“) samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus seinem Vorbringen.

Rechtliche Beurteilung:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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