Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W112 2266110-1/37E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2023, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2022, GZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2023, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1-3 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, 55 Absatz eins -, 3, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den Antrag mit Bescheid vom 26.06.2017 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von XXXX in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen. 1. römisch 40 stellte am 27.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wies den Antrag mit Bescheid vom 26.06.2017 sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von römisch 40 in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen.
Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung der Beschwerde vom 12.07.2017 den Bescheid mit Beschluss vom 28.07.2017 und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurück.Das Bundesverwaltungsgericht behob in Erledigung der Beschwerde vom 12.07.2017 den Bescheid mit Beschluss vom 28.07.2017 und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verfahren zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt zurück.
2. Mit Bescheid vom 20.04.2018 wies das Bundesamt den Antrag von XXXX auf internationalen Schutz erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von XXXX in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen.2. Mit Bescheid vom 20.04.2018 wies das Bundesamt den Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie, stellte fest, dass die Abschiebung von römisch 40 in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und gewährte ihr eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen.
Am 09.01.2021 heiratete XXXX den Beschwerdeführer, einen russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, aktuell XXXX Jahre alt, nach tschetschenischen Traditionen online per Videokonferenz.Am 09.01.2021 heiratete römisch 40 den Beschwerdeführer, einen russischen Staatsangehörigen und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe muslimischen Glaubens, aktuell römisch 40 Jahre alt, nach tschetschenischen Traditionen online per Videokonferenz.
Der Beschwerdeführer reiste am 14.01.2021 mit einem Schengenvisum ITALIENS, gültig von 14.01.2021 bis 13.01.2022, legal mit dem Flugzeug in MAILAND ein und am 12.04.2021 mit dem Flugzeug von WIEN SCHWECHAT aus.
Mit Erkenntnis vom 10.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von XXXX vom 17.05.2018 erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Im Übrigen gab es der Beschwerde statt und erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Es erteilte XXXX eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. In der hg. mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren erwähnte XXXX den Beschwerdeführer, ihre traditionelle Trauung und dass sie mit ihm zusammenlebt nicht, sondern gab an, einen DEUTSCHEN Freund zu haben.Mit Erkenntnis vom 10.05.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von römisch 40 vom 17.05.2018 erneut sowohl im Hinblick auf den Status der Asylberechtigen, als auch im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Begzug auf ihren Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Im Übrigen gab es der Beschwerde statt und erklärte die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß 52 FPG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig. Es erteilte römisch 40 eine Aufenthaltsberechtigung plus für die Dauer von zwölf Monaten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. In der hg. mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren erwähnte römisch 40 den Beschwerdeführer, ihre traditionelle Trauung und dass sie mit ihm zusammenlebt nicht, sondern gab an, einen DEUTSCHEN Freund zu haben.
Am 29.06.2021 übernahm XXXX die Aufenthaltsberechtigung plus mit Gültigkeit bis 14.05.2022, die sie unter Vorlage ihres am 23.04.2013 ausgestellten Reisepasses und des Duplikats ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX am Standesamt SUNZHENSYIY in der Republik INGUSCHETIEN beantragt hatte.Am 29.06.2021 übernahm römisch 40 die Aufenthaltsberechtigung plus mit Gültigkeit bis 14.05.2022, die sie unter Vorlage ihres am 23.04.2013 ausgestellten Reisepasses und des Duplikats ihrer Geburtsurkunde, ausgestellt am römisch 40 am Standesamt SUNZHENSYIY in der Republik INGUSCHETIEN beantragt hatte.
Am 14.07.2021 reiste der Beschwerdeführer erneut mit dem Flugzeug ins Bundesgebiet ein und am 28.09.2021 über den Flughafen WIEN SCHWECHAT wieder aus.
3. Am 05.12.2021 heirateten der Beschwerdeführer und XXXX standesamtlich in der RUSSISCHEN FÖDERATION, in GROSNY.3. Am 05.12.2021 heirateten der Beschwerdeführer und römisch 40 standesamtlich in der RUSSISCHEN FÖDERATION, in GROSNY.
Der Beschwerdeführer reiste am 17.12.2021 wieder mit dem Flugzeug nach Österreich ein. Nach dem Ablauf seines Visums am 13.01.2022 blieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.
Am 01.03.2022 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen und einvernommen. Sein Reisepass wurde in Kopie zum Akt genommen. Nach der Einvernahme wurde er aus der Festnahme entlassen, weil die weitere Anhaltung nicht erforderlich war.
Am 11.04.2022 stellte XXXX einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthatlstitels „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Dieser wurde ihr vom MAGISTRAT der STADT WIEN mit Gültigkeit bis 23.04.2023 ausgestellt.Am 11.04.2022 stellte römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthatlstitels „Rot-weiß-rot-Karte plus“. Dieser wurde ihr vom MAGISTRAT der STADT WIEN mit Gültigkeit bis 23.04.2023 ausgestellt.
Am 17.06.2022 ersuchte die Vertreterin des Beschwerdeführers unter Vorlage der Vollmacht um Mitteilung des Verfahrensstandes des Asylverfahrens. Das Bundesamt teilte seiner Vertreterin am 22.06.2022 mit, dass der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt hatte und nur betreffend den unrechtmäßigen Aufenthalt einvernommen worden war.
Am XXXX kam XXXX als Tochter des Beschwerdeführers und und seiner Gattin in WIEN zur Welt.Am römisch 40 kam römisch 40 als Tochter des Beschwerdeführers und und seiner Gattin in WIEN zur Welt.
Mit Bescheid vom 02.09.2022 erteilte das Magistrat der Stadt WIEN der Tochter der Gattin des Beschwerdeführers den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“.
4. Am 04.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Beim Bundesamt am XXXX . Gegenüber der Polizeiinspektion XXXX gab er dabei an: 4. Am 04.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz. Beim Bundesamt am römisch 40 . Gegenüber der Polizeiinspektion römisch 40 gab er dabei an:
„Meine Frau hat hier in Österreich Asyl und wohnt in WIEN, XXXX . Ich bin vor ca. einem Jahr ebenfalls nach Österreich gekommen und bin an der Adresse meiner Frau teilweise wohnhaft. Auch wohne ich vorrübergehend bei meinem Onkel, jedoch weiss ich die Adresse nicht. Da ich in meiner Heimat auf Grund der aktuellen Kriegssituation in das Militär eingezogen werde um im UKRAINE-Krieg zu kämpfen, möchte ich hier um Asyl ansuchen.“„Meine Frau hat hier in Österreich Asyl und wohnt in WIEN, römisch 40 . Ich bin vor ca. einem Jahr ebenfalls nach Österreich gekommen und bin an der Adresse meiner Frau teilweise wohnhaft. Auch wohne ich vorrübergehend bei meinem Onkel, jedoch weiss ich die Adresse nicht. Da ich in meiner Heimat auf Grund der aktuellen Kriegssituation in das Militär eingezogen werde um im UKRAINE-Krieg zu kämpfen, möchte ich hier um Asyl ansuchen.“
Im Zuge der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2022 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an:
„Bei uns in RUSSLAND herrscht Krieg. Ich will nicht im Krieg kämpfen. Zu uns nach Hause ist die Polizei gekommen und sie wollten mich für das Militär einberufen. Ich war schon in Österreich bei meiner Frau. Meine Mutter und mein Bruder waren noch in RUSSLAND. Sie hat mir gesagt, dass ein Einberufungsbefehl für mich in RUSSLAND vorliegt. Meinen Bruder wollten sie auch einberufen. Deshalb ist meine Mutter mit meinem Bruder nach DEUTSCHLAND geflüchtet.“
Im Falle einer Rückkehr nach RUSSLAND befürchte er, im Krieg kämpfen zu müssen.
Im Übrigen gab er an, dass er XXXX Jahre alt sei und verheiratet. Tschetschenisch sei seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrsche, zudem beherrsche er russisch exzellent in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht, drei Jahre lang ein College und zwei Jahre lang die Universität. Er habe eine Berufsausbildung im Bereich Finanz und Kredite und sei selbständig erwerbstätig gewesen. Sein Vater lebe in RUSSLAND, seine Mutter und sein Bruder XXXX , der XXXX Jahre alt sei, leben in DEUTSCHLAND, seine Gattin und seine Tochter in Österreich. Seine Gattin sei XXXX Jahre alt, seine Tochter XXXX . Er habe keine Barmittel. Es sei keine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben worden. Er sei seit DEZEMBER 2021 in Österreich, im MÄRZ 2022 habe er beschlossen, wegen des Krieges in Österreich zu bleiben. Er sei am 24.12.2021 legal mit dem Flugzeug von der RUSSISCHEN FÖDERATION in die TÜRKEI ausgereist. Sein Reisepass sei am Passamt in GROSNY ausgestellt worden. In der TÜRKEI sei er nur zum Transit gewesen. Die Reise habe er selbst organisiert.Im Übrigen gab er an, dass er römisch 40 Jahre alt sei und verheiratet. Tschetschenisch sei seine Muttersprache, die er in Wort und Schrift beherrsche, zudem beherrsche er russisch exzellent in Wort und Schrift. Er gehöre der Volksgruppe der Tschetschenen und der Religionsgemeinschaft der Muslime an. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht, drei Jahre lang ein College und zwei Jahre lang die Universität. Er habe eine Berufsausbildung im Bereich Finanz und Kredite und sei selbständig erwerbstätig gewesen. Sein Vater lebe in RUSSLAND, seine Mutter und sein Bruder römisch 40 , der römisch 40 Jahre alt sei, leben in DEUTSCHLAND, seine Gattin und seine Tochter in Österreich. Seine Gattin sei römisch 40 Jahre alt, seine Tochter römisch 40 . Er habe keine Barmittel. Es sei keine Verpflichtungserklärung für ihn abgegeben worden. Er sei seit DEZEMBER 2021 in Österreich, im MÄRZ 2022 habe er beschlossen, wegen des Krieges in Österreich zu bleiben. Er sei am 24.12.2021 legal mit dem Flugzeug von der RUSSISCHEN FÖDERATION in die TÜRKEI ausgereist. Sein Reisepass sei am Passamt in GROSNY ausgestellt worden. In der TÜRKEI sei er nur zum Transit gewesen. Die Reise habe er selbst organisiert.
Der Beschwerdeführer legte außerdem folgende Dokumente vor:
? Vollmacht an Ana Kumposcht BA, INTEGRATIONSHAUS WIEN
? Russischer Auslandsreisepass des Beschwerdeführers im Original, ausgestellt am 18.12.2020
? Meldezettel des Beschwerdeführers, Hauptwohnsitz 1100 Wien, XXXX gemeldet seit 10.08.2022? Meldezettel des Beschwerdeführers, Hauptwohnsitz 1100 Wien, römisch 40 gemeldet seit 10.08.2022
? Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers XXXX ? Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers römisch 40
Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung am 05.08.2022, das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerdeführer wurde einem Grundversorgungsquartier in XXXX zuzuweisen.Das Bundesamt entschied mit Prognoseentscheidung am 05.08.2022, das Verfahren zuzulassen. Der Beschwerdeführer wurde einem Grundversorgungsquartier in römisch 40 zuzuweisen.
Am 08.09.2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Grundversorgung. Ab 10.08.2022 verfügte der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse in WIEN bei XXXX . Am 13.09.2022 wurde er in WIEN in die Grundversorgung aufgenommen und war bei der DIAKONIE am XXXX XXXX in WIEN HERNALS gemeldet.Am 08.09.2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Grundversorgung. Ab 10.08.2022 verfügte der Beschwerdeführer über eine Meldeadresse in WIEN bei römisch 40 . Am 13.09.2022 wurde er in WIEN in die Grundversorgung aufgenommen und war bei der DIAKONIE am römisch 40 römisch 40 in WIEN HERNALS gemeldet.
5. Am 16.4.2022 (gemeint wohl: 16.09.2022) vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache RUSSISCH in Anwesenheit seiner Ehefrau als Vertrauensperson niederschriftlich ein. Die Einvernahme gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt:
„LA: Welche Sprache ist Ihre Muttersprache und welche Sprachen sprechen Sie noch?
VP: Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. Ich spreche auch noch sehr gut Russisch. Nachgefragt gebe ich an, dass ich ausdrücklich damit einverstanden bin, die Einvernahme in Russisch zu führen. Ansonsten spreche ich keine weiteren Sprachen, ich lerne gerade Deutsch.
LA: Wie ist die Verständigung mit der Dolmetscherin, haben Sie dazu Einwände?
VP: Ich habe keinen Einwand, die Verständigung ist sehr gut.
[…]
LA: Werden Sie im Verfahren von jemanden vertreten oder besteht für jemanden eine Zustellvollmacht? Haben Sie einen Anwalt?
VP: Ich habe keinen Anwalt oder Vertreter.
LA: Im Akt liegt eine Vollmacht des Vereines PROJEKT INTEGRATIONSHAUS, Frau ANA KUMPOSCHT, BA, vom 15.6.2022 auf. Ist die Vollmacht noch aufrecht?
VP: Diese Organisation hat mir geholfen, meinen Ehmann aus XXXX nach WIEN zu holen. Diese Vollmacht ist noch aufrecht. VP: Diese Organisation hat mir geholfen, meinen Ehmann aus römisch 40 nach WIEN zu holen. Diese Vollmacht ist noch aufrecht.
LA: Möchten Sie Ihren Anwalt anrufen?
VP: Nein. Ich bin ausdrücklich damit einverstanden, die Einvernahme ohne meinen Anwalt des Vereines PROJEKT INTEGRATIONSHAUS fortzuführen.
LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich, nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder haben Sie Beschwerden?
VP: Es geht mir gut. Ich bin weder in ärztlicher Behandlung noch nehme ich Medikamente.
LA: Fühlen Sie sich psychisch und