Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
G306 2290849-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zl. XXXX , und gegen die Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2024 bis XXXX .2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Türkei, vertreten durch RA Mag. Thomas KLEIN, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , und gegen die Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX .2024 bis XXXX .2024, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Anhaltung des BF in Schubhaft vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024, für rechtswidrig erklärt.
II. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe Euro 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Der Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe Euro 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen werden gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am XXXX .2024, 15:30 Uhr, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1. Mit oben im Spruch genannten unmittelbar vollzogenen Mandatsbescheid des BFA, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am römisch 40 .2024, 15:30 Uhr, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
2. Mit am 24.04.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie der darauffolgenden Anhaltung.2. Mit am 24.04.2024 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid sowie der darauffolgenden Anhaltung.
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 25.04.2024 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aufgefordert, zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde Stellung zu nehmen. Am selben Tag traf eine diesbezügliche Stellungnahme ein.
4. Mit Schreiben vom 24.05.2024, eingelangt beim BFA am selben Tag, brachte der RV des BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des negativen Asylbescheides ein.4. Mit Schreiben vom 24.05.2024, eingelangt beim BFA am selben Tag, brachte der Regierungsvorlage des BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich des negativen Asylbescheides ein.
5. Mit Schreiben, per Mail, des BFA vom 25.04.2024, gab diese dem BVwG bekannt, dass der BF am XXXX .2024 aus der Schubhaft entlassen wurde. 5. Mit Schreiben, per Mail, des BFA vom 25.04.2024, gab diese dem BVwG bekannt, dass der BF am römisch 40 .2024 aus der Schubhaft entlassen wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des BF:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Türkei. Die Identität ist geklärt.
Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF weist beginnend mit 20.05.2023 bis zur Festnahme bzw. Inschubhaftnahme eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Der BF ging im Bundesgebiet einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF weist beginnend mit 20.05.2023 bis zur Festnahme bzw. Inschubhaftnahme eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Der BF ging im Bundesgebiet einer illegalen Erwerbstätigkeit nach.
Mit Bescheid vom XXXX .2023 wurde der Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen sowie eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise, ab Rechtskraft, eingeräumt. Dieser Bescheid war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme noch nicht rechtmäßig zugestellt.Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 wurde der Asylantrag vollinhaltlich abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen sowie eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise, ab Rechtskraft, eingeräumt. Dieser Bescheid war zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme noch nicht rechtmäßig zugestellt.
Der BF war zum Zeitpunkt der Festnahme bzw. Inschubhaftnahme rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF ist in Österreich unbescholten.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF in Österreich jemals einem Verfahren entzogen hat bzw. versucht hat unterzutauchen.
Zur Erlassung des Schubhaftbescheides:
Die belangte Behörde begründete die Schubhaftverhängung damit, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Dass der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Die Fluchtgründe begründet die belangte Behörde gemäß § 76 Abs. 3 FPG damit, dass der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirke oder die Abschiebung oder Rückkehr umgeht oder behindert; eine durchsetzbare Maßnahme bestehe; der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, ausreichende Existenzmittel sowie gesicherte Wohnsitz nicht bestehe. Die belangte Behörde begründete die Schubhaftverhängung damit, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Dass der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Die Fluchtgründe begründet die belangte Behörde gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG damit, dass der BF am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirke oder die Abschiebung oder Rückkehr umgeht oder behindert; eine durchsetzbare Maßnahme bestehe; der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, ausreichende Existenzmittel sowie gesicherte Wohnsitz nicht bestehe.
Zur Zustellung des negativen Asylbescheides:
Der abweisende Asylbescheid samt Nebenaussprüche wie Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, wurde am XXXX .2023 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt weist der BF eine Hauptwohnsitzmeldung in XXXX auf. Der abweisende Asylbescheid samt Nebenaussprüche wie Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, wurde am römisch 40 .2023 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt weist der BF eine Hauptwohnsitzmeldung in römisch 40 auf.
Laut BFA habe es einen Zustellversuch an der Meldeadresse durch ein Postzustellorgan gegeben. Das Schriftstück sei mit dem Vermerk „unbekannt“ an das BFA retourniert worden (einen Beweis dafür brachte das BFA nicht in Vorlage). Durch die Bezeichnung „unbekannt“ und der Retoursendung des Schriftstückes an die Behörde, wurde seitens des Zustelldienstes der Post der Behörde mitgeteilt, dass kein tauglicher Zustellversuch unternommen wurde. Es erfolgte dadurch keine Zustellung durch Hinterlegung.
In Folge habe es durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes drei Nachschauen an der Meldeadresse des BF gegeben und zwar am 15.12.2023, 08.01.2024 (Verständigung am Türschlitz hinterlassen) sowie am 14.01.2024 (Verständigung am Türschlitz hinterlassen).
In weiterer Folge wurde der negative Asylbescheid gemäß § 11 Abs. 3 BFA-VG durch Hinterlegung beim BFA zugestellt. Die belangte Behörde geht fälschlicher Weise in ihrem Schubhaftbescheid davon aus, dass der Asylbescheid durch Hinterlegung am 27.03.2024 in Rechtskraft erwachsen ist. In weiterer Folge wurde der negative Asylbescheid gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BFA-VG durch Hinterlegung beim BFA zugestellt. Die belangte Behörde geht fälschlicher Weise in ihrem Schubhaftbescheid davon aus, dass der Asylbescheid durch Hinterlegung am 27.03.2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit, zur Beschäftigung sowie Wohnsitzmeldungen getroffen wurden, beruhen diese auf den Eintragungen in behördlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister, Sozialversicherung).
Die Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 sowie seine Entlassung aus dieser am XXXX .20204, beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie aus der Vorlage des BFA bezüglich der Entlassungsanordnung.Die Anhaltung des BF in Schubhaft vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 sowie seine Entlassung aus dieser am römisch 40 .20204, beruht auf einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung sowie aus der Vorlage des BFA bezüglich der Entlassungsanordnung.
Anhaltspunkte, dass der BF in Österreich untergetaucht wäre und sich einem Verfahren entzogen oder dies zukünftig vorhätte, konnten deshalb nicht festgestellt werden, da der BF über durchgehende Wohnsitzmeldungen in Österreich verfügt. Darüber hinaus wurde selbst von der belangten Behörde ein Untertauchen des BF in der Vergangenheit nicht behauptet bzw. belegt. Des Weiteren hat der BF von sich aus Kontakt mit der Meldebehörde (Ummeldung am 01.03.2024) aufgenommen und seinen neuen Wohnsitz gemeldet. Die Feststellungen, dass der BF über eine gesicherte Unterkunft zum Festnahmezeitpunkt verfügte ergibt sich aus dem ZMR.
Die Feststellung, dass die belangte Behörde davon ausging, dass der negative Asylbescheid samt Nebenaussprüchen am 27.03.2024 durch Hinterlegung in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem Angaben im Schubhaftbescheid.
Die Feststellung zur Hinterlegung der Verständigung durch die Polizei am Türschlitz des BF, beruht auf eine schriftliche Stellungnahme des einschreitenden Polizeibeamten vom 07.06.2024 per Mail.
3. Rechtliche Beurteilung:
Da die Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides eine Kausalität mit der rechtskräftigen Erlassung des negativen Asylbescheides, Rückkehrentscheidung sowie Einreiseverbot aufweist, muss auch gegenständlich geprüft werden, ob der Asylbescheid durch Hinterlegung ohne Zustellversuch, rechtswirksam zugestellt wurde.
Der BF hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des negativen Asylbescheides am XXXX .2023 eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Die belange Behörde wäre daher dazu verhalten gewesen, an diese Adresse zuzustellen. Weder aus dem Schubhaftbescheid, noch aus der schriftlichen Stellungahme der belangten Behörde zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde lässt sich erkennen, dass die belangte Behörde dies versucht hätte. Des Weiteren war eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 23 Zustellgesetz nicht zulässig, da eine eventuelle Abgabestelle für die Behörde leicht ermittelbar gewesen wäre. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Befragung am 10.11.2023 an, dass er als Pizzakoch in XXXX arbeite (Adresse des Arbeitsgebers wurde genau angegeben, siehe Niederschrift). Des Weiteren hat der BF im Verfahren mit der Asylbehörde per Mail Kontakt aufgenommen. Insofern war der belangten Behörde auch die E-Mailadresse des BF bekannt und hätte mit ihm in Kontakt treten können. Der BF hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des negativen Asylbescheides am römisch 40 .2023 eine aufrechte Wohnsitzmeldung. Die belange Behörde wäre daher dazu verhalten gewesen, an diese Adresse zuzustellen. Weder aus dem Schubhaftbescheid, noch aus der schriftlichen Stellungahme der belangten Behörde zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde lässt sich erkennen, dass die belangte Behörde dies versucht hätte. Des Weiteren war eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Zustellgesetz nicht zulässig, da eine eventuelle Abgabestelle für die Behörde leicht ermittelbar gewesen wäre. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Befragung am 10.11.2023 an, dass er als Pizzakoch in römisch 40 arbeite (Adresse des Arbeitsgebers wurde genau angegeben, siehe Niederschrift). Des Weiteren hat der BF im Verfahren mit der Asylbehörde per Mail Kontakt aufgenommen. Insofern war der belangten Behörde auch die E-Mailadresse des BF bekannt und hätte mit ihm in Kontakt treten können.
Die Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung gemäß § 23 Zustellgesetz war daher nicht rechtmäßig sodass der BF zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme keine Kenntnis über den negativen Asylbescheid sowie zur Verpflichtung zur Ausreise hatte. Die Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung gemäß Paragraph 23, Zustellgesetz war daher nicht rechtmäßig sodass der BF zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme keine Kenntnis über den negativen Asylbescheid sowie zur Verpflichtung zur Ausreise hatte.
3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet:3.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerden zuständig.
Zu Spruchteil A)
3.2. Spruchpunkt II. (Rechtswidrigkeit der Schubhaft):3.2. Spruchpunkt römisch II. (Rechtswidrigkeit der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten gemäß Absatz eins a, die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
Gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zu verhängen, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG ist die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung zu verhängen, sofern Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Gemäß § 76 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder Abs. 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.Gemäß Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder 2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 2, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.
Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen (vgl. zuletzt das Erkenntnis vom 25. April 2014, Zl. 2013/21/0209, mwN). (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008) Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur "ultima ratio" sein. Dem entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde (das BFA) schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so wäre die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn die Fremdenpolizeibehörde (das BFA) auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikats untätig bleibt. Das muss auch auf den Fortsetzungsausspruch durchschlagen. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen vergleiche zuletzt das Erkenntnis vom 25. April 2014, Zl. 2013/21/0209, mwN). (VwGH 19.05.2015, Ro 2015/21/0008)
Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Demzufolge ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Demzufolge ist die Verhängung der Schubhaft nur zulässig, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8.Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Die Identität des BF steht fest. Er ist Staatsnagehöriger der Türkei. Zum Zeitpunkt der Festnahme, in weiterer Folge Inschubhaftnahme, war der BF in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet und ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sich der BF jemals einem Verfahren entzogen hätte. Warum die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid anführt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegen würde, konnte nicht nachvollzogen werden.
Die belangte Behörde ist zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass die Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch rechtmäßig erfolgte. Wie oben angeführt war das jedoch nicht der Fall sodass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Fakt ist, dass der BF bis zu Letzt einer Beschäftigung – wenn auch illegal - nachging, hier ordnungsgemäß gemeldet war und auch eine Unterkunft hatte. Der BF sich strafrechtlich nichts zu Schulden hat kommen lassen und bis zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung nie untertauchte. Es liegt gegenständlich ausschließlich § 76 Abs. 3 Z 9 FPG vor, wobei das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie einer gesicherten Unterkunft vom BFA nicht ausreichend geprüft wurde. Die belangte Behörde ist zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass die Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung ohne vorangegangenen Zustellversuch rechtmäßig erfolgte. Wie oben angeführt war das jedoch nicht der Fall sodass der BF zum Zeitpunkt der Festnahme rechtmäßig in Österreich aufhältig war. Fakt ist, dass der BF bis zu Letzt einer Beschäftigung – wenn auch illegal - nachging, hier ordnungsgemäß gemeldet war und auch eine Unterkunft hatte. Der BF sich strafrechtlich nichts zu Schulden hat kommen lassen und bis zum Zeitpunkt der Schubhafterlassung nie untertauchte. Es liegt gegenständlich ausschließlich Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG vor, wobei das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie einer gesicherten Unterkunft vom BFA nicht ausreichend geprüft wurde.
Die belangte Behörde hat sich bei der Begründung der im Fall des BF angeblich bestehenden Fluchtgefahr fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen, beschränkt. Dem BFA ist vorzuwerfen, dass es in der Begründung des angefochtenen Bescheides überhaupt nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) Fluchtgefahr bzw. ein Sicherungsbedarf des BF anzunehmen gewesen wäre.
Das Bundesverwaltungsgericht vermag mit den Argumentationen der belangten Behörde in keiner Weise eine schlüssige Begründung für die Verhängung einer Schubhaft erkennen. Dass eine erhebliche Fluchtgefahr und damit ein dringender Sicherungsbedarf besteht konnte nicht festgestellt werden. Vielmehr ist hervorzuheben, dass das bisherige gezeigte Verhalten des BF nicht auf eine latente Fluchtgefahr hinweist.
Andere Begründungen sind von der belangten Behörde nicht angeführt worden bzw. ist sie solche schuldig geblieben.
Das BFA hat auch sonst keine Umstände vorgebracht, denen zufolge der gegenständlichen Entscheidung allenfalls ein anderer als der in der Beschwerde dargestellte Sachverhalt zugrunde zu legen gewesen wäre.
Der gegenständliche Schubhaftbescheid erweist sich somit als rechtswidrig, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der gegenständliche Schubhaftbescheid sowie die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären waren.
Die gegenständliche Entscheidung beruht auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung.
Exkurs:
Wenn die belangte Behörde nun im Wiederaufnahmeverfahren bezüglich des Asylbescheides davon ausgeht, dass eine rechtmäßige Zustellung des negativen Asylbescheides am 08.01.2024 durch die Polizei erfolgte, so muss darauf verwiesen werden, dass auch diese Zustellung aus der Sicht des gegenständlich entscheidenden Richters nicht rechtmäßig erfolgt ist, da diesbezüglich die geforderten Formalerfordernisse des Verständigungsschreibens welches an der Wohnungstür hinterlassen wurde, nicht erfüllt wurden.
3.3. Zu Spruchpunkt III. und IV.: Kostenbegehren3.3. Zu Spruchpunkt römisch III. und römisch IV.: Kostenbegehren
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Mit den gegenständlichen Beschwerden wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161).Mit den gegenständlichen Beschwerden wurde einerseits die Festnahme und andererseits die Schubhaft bekämpft. Insoweit liegen daher zwei Verwaltungsakte vor vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra. 2017/21/0161).
Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV steht dem BF der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 767,60 sowie der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- (vgl. VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG § 35 (Stand 31.3.2018, rdb.at)) zu. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV steht dem BF der Ersatz des Schriftsatzaufwandes in der Höhe von € 767,60 sowie der Eingabengebühr in Höhe von EUR 30,- vergleiche VwGH 19.07.2021, Ra 2021/21/0033; 26.07.2022, Ra 2022/21/0093; Ennöckl in Raschauer/Wessely (Hrsg), VwGVG Paragraph 35, (Stand 31.3.2018, rdb.at)) zu.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).
Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, und zudem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Entscheidungen/Maßnahmen zu beheben bzw. für rechtswidrig zu erklären waren, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG bzw. 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung sohin unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, und zudem bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die ang