TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/11 G306 2207586-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.2024
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Entscheidungsdatum

11.06.2024

Norm

AsylG 2005 §54 Abs5
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G306 2207586-2/6E

G306 2207585-2/5E

G306 2251924-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2) der mj. XXXX , geb. XXXX , und 3) des mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Bosnien und Herzegowina, die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , geb. XXXX , alle rechtlich vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD in 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zahlen 1) XXXX , 2) XXXX und 3) XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerden 1) der römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3) des mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Bosnien und Herzegowina, die mj. Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , alle rechtlich vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera M. WELD in 1010 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zahlen 1) römisch 40 , 2) römisch 40 und 3) römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1) ist die Mutter der mj. Zweit- und Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2 und BF3).

2. Am XXXX heiratete die BF1 den Vater der BF2 und BF3, XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, im Herkunftsstaat. 2. Am römisch 40 heiratete die BF1 den Vater der BF2 und BF3, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, im Herkunftsstaat.

3. Mit Urteil des bosnischen Gemeindegerichtes in XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde die Ehe der BF1 und des Kindesvaters geschieden. 3. Mit Urteil des bosnischen Gemeindegerichtes in römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde die Ehe der BF1 und des Kindesvaters geschieden.

4. Am XXXX ehelichte die BF1 den im Bundesgebiet wohnhaften kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX . 4. Am römisch 40 ehelichte die BF1 den im Bundesgebiet wohnhaften kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 .

5. Am 09.02.2016 wurde den BF1 und BF2 eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 09.02.2021 erteilt.

6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) XXXX vom XXXX wurde die Ehe der BF1 rechtskräftig geschieden. 6. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes (im Folgenden: BG) römisch 40 vom römisch 40 wurde die Ehe der BF1 rechtskräftig geschieden.

7. Am XXXX ehelichte die BF1 erneut den Vater der BF2 und BF3. 7. Am römisch 40 ehelichte die BF1 erneut den Vater der BF2 und BF3.

8. Am XXXX wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren.8. Am römisch 40 wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren.

9. Am 05.02.2018 stellte die BF1 für den mj. BF3 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Am 30.03.2018 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die Verfahren wurden am 24.01.2023 eingestellt.

10. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.09.2018, Zahlen XXXX und XXXX wurden die BF1 und die mj. BF2 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ihnen wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe der BF1 mit einem kroatischen Staatsangehörigen weniger als drei Jahre lang bestanden habe. Danach habe sie wieder ihren ersten Ehemann geheiratet, der in Bosnien und Herzegowina lebe. Er besuche sie und die beiden gemeinsamen Kinder, die BF2 und den BF3, regelmäßig in Österreich.10. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.09.2018, Zahlen römisch 40 und römisch 40 wurden die BF1 und die mj. BF2 gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ihnen wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe der BF1 mit einem kroatischen Staatsangehörigen weniger als drei Jahre lang bestanden habe. Danach habe sie wieder ihren ersten Ehemann geheiratet, der in Bosnien und Herzegowina lebe. Er besuche sie und die beiden gemeinsamen Kinder, die BF2 und den BF3, regelmäßig in Österreich.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 12.10.2020, Zahlen G314 2207586-1/4E und G314 2207585-1/2E, wurden die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1 und BF2 als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) vom 18.02.2021, Ra 2020/21/0495 bis 0496-7, wurde die dagegen erhobene Revision der BF1 und BF2 zurückgewiesen.

11. Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2021, Zahl XXXX , wurde dem mj. BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage.11. Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2021, Zahl römisch 40 , wurde dem mj. BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage betrage.

Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.06.2021 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des BF3 stattgegeben und der Bescheid vom 06.05.2021 ersatzlos behoben, da der Antrag des BF3 vom 28.04.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG übersehen worden sei.Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.06.2021 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des BF3 stattgegeben und der Bescheid vom 06.05.2021 ersatzlos behoben, da der Antrag des BF3 vom 28.04.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG übersehen worden sei.

Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2021 (gemeint wohl 2022), Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage.Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2021 (gemeint wohl 2022), Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage betrage.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022, Zahl W163 2251924-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF3 als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des VwGH vom 19.09.2022, Ra 2022/17/0140-5, wurde die dagegen erhobene Revision des BF3 zurückgewiesen.

12. Mit Urteil des bosnischen Gemeindegerichtes in XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde die Ehe der BF1 und des Kindesvaters geschieden. 12. Mit Urteil des bosnischen Gemeindegerichtes in römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde die Ehe der BF1 und des Kindesvaters geschieden.

13. Am XXXX ehelichte die BF1 erneut den og. kroatischen Staatsangehörigen.13. Am römisch 40 ehelichte die BF1 erneut den og. kroatischen Staatsangehörigen.

14. Am 18.08.2022 stellte die BF1 für sich und die BF2 und BF3 Anträge auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes. Die Verfahren sind derzeit bei der zuständigen NAG Behörde anhängig.

15. Am 25.10.2022 stellten die BF die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.15. Am 25.10.2022 stellten die BF die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

16. Am 30.05.2023 wurden die BF1 und ihr nunmehriger Ehemann auf Ersuchen der zuständigen NAG Behörde durch die LPD einvernommen. Im diesbezüglichen Bericht hielt die LPD fest, dass von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werde.

17. Am 05.07.2023 wurde die BF1 durch das BFA einvernommen.

18. Mit E-Mail vom 15.11.2023 ersuchte das BFA die zuständige NAG Behörde um Mitteilung des Verfahrensstandes. Ebenso sei betreffend den Antrag der BF vom 18.08.2022 keine Entscheidung sichtbar.

19. Mit E-Mail vom 27.11.2023 teilte die zuständige NAG Behörde dem BFA mit, dass das LPD eine Aufenthaltsehe festgestellt habe. Demnach werde eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme an die BF erfolgen und werde der Antrag wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe negativ entschieden werden.

20. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 25.10.2022 gemäß § 54 Abs. 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.20. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 25.10.2022 gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass die BF begünstigte Drittstaatsangehörige seien, ihnen daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach §§ 52, 54 NAG zukomme und das Einbringen humanitärer Anträge gemäß § 54 Abs. 5 AsylG nur nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen erlaubt sei.Begründend wurde ausgeführt, dass die BF begünstigte Drittstaatsangehörige seien, ihnen daher ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 52,, 54 NAG zukomme und das Einbringen humanitärer Anträge gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG nur nicht begünstigten Drittstaatsangehörigen erlaubt sei.

21. Mit Schriftsatz vom 20.02.2024, beim BFA eingebracht am 21.02.2024 Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerden gegen diese Bescheide an das BVwG. 21. Mit Schriftsatz vom 20.02.2024, beim BFA eingebracht am 21.02.2024 Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerden gegen diese Bescheide an das BVwG.

Darin wurden die Ergänzung des Sachverhaltes in einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass dem BFA die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde, beantragt.

22. Die gegenständlichen Beschwerden und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden dem BVwG vom BFA am 22.02.2024 vorgelegt, wo sie am 26.02.2024 einlangten.

23. Mit Schreiben vom 16.04.2024 ersuchte das BVwG die zuständige NAG Behörde um Mitteilung des Verfahrensstandes sowie um ehestmögliche Übermittlung allenfalls bereits ergangener Bescheide der NAG Behörde und insbesondere einer allenfalls bereits ergangenen Feststellungsentscheidung iSd § 54 Abs. 7 NAG. 23. Mit Schreiben vom 16.04.2024 ersuchte das BVwG die zuständige NAG Behörde um Mitteilung des Verfahrensstandes sowie um ehestmögliche Übermittlung allenfalls bereits ergangener Bescheide der NAG Behörde und insbesondere einer allenfalls bereits ergangenen Feststellungsentscheidung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG.

24. Mit E-Mail vom 29.05.2024 teilte die zuständige NAG Behörde dem BVwG mit, dass betreffend die BF bisher noch keine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. ein Zurückweisungsbescheid (Eingehen einer Aufenthaltsehe) ergangen sei. Es werde eine Ladung zu einer getrennten Befragung der BF1 und ihres Ehemannes erfolgen; ein diesbezüglicher Termin stehe noch nicht fest.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identität (Namen und Geburtsdaten) und sind bosnische Staatsangehörige.

Die BF1 ist die Mutter der mj. BF2 und BF3.

1.2. Am XXXX heiratete die BF1 den Vater der BF2 und BF3, XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, im Herkunftsstaat. Mit Urteil des bosnischen Gemeindegerichtes in XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde die Ehe der BF1 und des Kindesvaters geschieden.1.2. Am römisch 40 heiratete die BF1 den Vater der BF2 und BF3, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, im Herkunftsstaat. Mit Urteil des bosnischen Gemeindegerichtes in römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde die Ehe der BF1 und des Kindesvaters geschieden.

1.3. Am XXXX ehelichte die BF1 den im Bundesgebiet wohnhaften kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX . 1.3. Am römisch 40 ehelichte die BF1 den im Bundesgebiet wohnhaften kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 .

Aufgrund der Eheschließung wurde den BF1 und BF2 am 09.02.2016 eine Aufenthaltskarte „Angehörige eines EWR-Bürgers“ mit einer Gültigkeit bis zum 09.02.2021 erteilt.

Mit Beschluss des BG XXXX vom XXXX wurde die Ehe der BF1 rechtskräftig geschieden. Mit Beschluss des BG römisch 40 vom römisch 40 wurde die Ehe der BF1 rechtskräftig geschieden.

1.4. Am XXXX ehelichte die BF1 erneut oben unter 1.2. genannten Vater der BF2 und BF3. 1.4. Am römisch 40 ehelichte die BF1 erneut oben unter 1.2. genannten Vater der BF2 und BF3.

1.5. Am XXXX wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren. Am 05.02.2018 stellte die BF1 für den mj. BF3 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.1.5. Am römisch 40 wurde der BF3 im Bundesgebiet geboren. Am 05.02.2018 stellte die BF1 für den mj. BF3 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“.

Am 30.03.2018 stellte die BF1 für sich und die mj. BF2 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Die Verfahren wurden am 24.01.2023 eingestellt.

1.6. Mit Bescheiden des BFA vom 03.09.2018, Zahlen XXXX und XXXX wurden die BF1 und mj. BF2 gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ihnen wurde gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe der BF1 mit einem kroatischen Staatsangehörigen weniger als drei Jahre lang bestanden habe. Danach habe sie wieder ihren ersten Ehemann geheiratet, der in Bosnien und Herzegowina lebe. Er besuche sie und die beiden gemeinsamen Kinder, die BF2 und den BF3, regelmäßig in Österreich.1.6. Mit Bescheiden des BFA vom 03.09.2018, Zahlen römisch 40 und römisch 40 wurden die BF1 und mj. BF2 gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Ihnen wurde gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe der BF1 mit einem kroatischen Staatsangehörigen weniger als drei Jahre lang bestanden habe. Danach habe sie wieder ihren ersten Ehemann geheiratet, der in Bosnien und Herzegowina lebe. Er besuche sie und die beiden gemeinsamen Kinder, die BF2 und den BF3, regelmäßig in Österreich.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2020, Zahlen G314 2207586-1/4E und G314 2207585-1/2E, wurden die dagegen erhobenen Beschwerden der BF1 und BF2 als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des VwGH vom 18.02.2021, Ra 2020/21/0495 bis 0496-7, wurde die dagegen erhobene Revision der BF1 und BF2 zurückgewiesen.

1.7. Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2021, Zahl XXXX , wurde dem mj. BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 06.05.2021, Zahl römisch 40 , wurde dem mj. BF3 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage betrage.

Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.06.2021 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des BF3 stattgegeben und der Bescheid vom 06.05.2021 ersatzlos behoben, da der Antrag des BF3 vom 28.04.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG übersehen worden sei.Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom 17.06.2021 wurde der dagegen erhobenen Beschwerde des BF3 stattgegeben und der Bescheid vom 06.05.2021 ersatzlos behoben, da der Antrag des BF3 vom 28.04.2021 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG übersehen worden sei.

Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2021 (gemeint wohl 2022), Zahl XXXX , wurde der Antrag des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage betrage.Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2021 (gemeint wohl 2022), Zahl römisch 40 , wurde der Antrag des BF3 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage betrage.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.07.2022, Zahl W163 2251924-1/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des BF3 als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss des VwGH vom 19.09.2022, Ra 2022/17/0140-5, wurde die dagegen erhobene Revision des BF3 zurückgewiesen.

1.8. Mit Urteil des bosnischen Gemeindegerichtes in XXXX vom XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde die Ehe der BF1 und des Kindesvaters wieder geschieden.1.8. Mit Urteil des bosnischen Gemeindegerichtes in römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde die Ehe der BF1 und des Kindesvaters wieder geschieden.

1.9. Am XXXX ehelichte die BF1 erneut den oben unter 1.3. genannten kroatischen Staatsangehörigen. Dieser hat im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben.1.9. Am römisch 40 ehelichte die BF1 erneut den oben unter 1.3. genannten kroatischen Staatsangehörigen. Dieser hat im Bundesgebiet ein Daueraufenthaltsrecht erworben.

1.10. Am 18.08.2022 stellte die BF1 für sich und die BF2 und BF3 Anträge auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes.

Am 30.05.2023 wurden die BF1 und ihr nunmehriger Ehemann auf Ersuchen der zuständigen NAG Behörde durch die LPD einvernommen. Im diesbezüglichen Bericht hielt die LPD fest, dass von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werde.

Mit E-Mail vom 27.11.2023 teilte die zuständige NAG Behörde dem BFA mit, dass das LPD eine Aufenthaltsehe festgestellt habe. Demnach werde eine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme an die BF erfolgen und werde der Antrag wegen Eingehens einer Aufenthaltsehe negativ entschieden werden.

Mit E-Mail vom 29.05.2024 teilte die zuständige NAG Behörde dem BVwG mit, dass betreffend die BF bisher noch keine Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme bzw. ein Zurückweisungsbescheid (Eingehen einer Aufenthaltsehe) ergangen sei. Es werde eine Ladung zu einer getrennten Befragung der BF1 und ihres Ehemannes erfolgen; ein diesbezüglicher Termin stehe noch nicht fest.

Die Verfahren sind derzeit bei der zuständigen NAG Behörde anhängig.

1.11. Es ist somit festzustellen, dass die BF aufgrund der aufrechten Ehe der BF1 mit einem im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigten kroatischen Staatsangehörigen begünstigte Drittstaatsangehörige sind.

1.12. Am 25.10.2022 stellten die BF die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß § 56 Abs. 1 AsylG.1.12. Am 25.10.2022 stellten die BF die nunmehr verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, AsylG.

Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 25.10.2022 gemäß § 54 Abs. 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 25.10.2022 gemäß Paragraph 54, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG.

2.2. Zu den Feststellungen:

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die BF legten zum Nachweis ihrer Identität auf ihre Namen lautende bosnische Reisepässe vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Weiters liegen in den Akten die Geburtsurkunden der BF ein.

Die Feststellungen zu den Eheschließungen der BF1 ergeben sich aus den diesbezüglichen Eheschließungs- und Scheidungsunterlagen (etwa AS 14, 15, 16, 203, 298, 357ff, 359, 360ff, 366, OZ 3 des Aktes der BF1).

Die Feststellungen hinsichtlich des Daueraufenthaltsrechtes des Ehemannes der BF1 ergeben sich insbesondere aus der im Akt einliegenden Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechtes (AS 297 des Aktes der BF1).

Die Feststellungen betreffend die anhängigen Verfahren vor der zuständigen NAG Behörde hinsichtlich des Verdachtes der Aufenthaltsehe der BF1 ergeben sich aus dem Akteninhalt (AS 268, 392, OZ 5 des Aktes der BF1).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Abweisung der Beschwerden:

3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

3.1.2. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet auszugsweise wie folgt:3.1.2. Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet auszugsweise wie folgt:

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die gepl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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