TE Bvwg Beschluss 2024/6/12 I422 2290506-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §33
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


I422 2290506-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über den Antrag vom 06.06.2024 des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über den Antrag vom 06.06.2024 des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beschlossen:

A)

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 VwGVG stattgegeben. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß Paragraph 33, VwGVG stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein syrischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Antragsteller) stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) wurde. Zugleich wurde dem Antragsteller gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).Ein syrischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Antragsteller) stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) wurde. Zugleich wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.04.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 10.04.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mittels ordnungsgemäßer Ladung für den 23.05.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Die Rechtsvertretung des Antragstellers ersuchte mit Schriftsatz vom 10.05.2024 die Vertagung der Beschwerdeverhandlung und in eventu das Nichterscheinen der Rechtsvertretung zu entschuldigen.

Die Beschwerdeverhandlung wurde am 23.05.2024 durchgeführt und war die Rechtsvertretung des Antragstellers für diese entschuldigt. Der Antragsteller blieb der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fern. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 39 AVG iVm § 17 VwGVG für geschlossen erklärt.Die Beschwerdeverhandlung wurde am 23.05.2024 durchgeführt und war die Rechtsvertretung des Antragstellers für diese entschuldigt. Der Antragsteller blieb der Beschwerdeverhandlung unentschuldigt fern. Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG für geschlossen erklärt.

Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.06.2024 beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 VwGVG und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass den Antragsteller kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdeverhandlung treffe, zumal er von seiner Rechtsvertretung nicht über die Durchführung der Beschwerdeverhandlung auch ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung informiert worden sei.Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 06.06.2024 beantragte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 33, VwGVG und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG. Begründend wurde ausgeführt, dass den Antragsteller kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdeverhandlung treffe, zumal er von seiner Rechtsvertretung nicht über die Durchführung der Beschwerdeverhandlung auch ohne Anwesenheit der Rechtsvertretung informiert worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Das unentschuldigte Fernbleiben des Antragstellers von der Beschwerdeverhandlung am 23.05.2024 und der daraus resultierende Rechtsnachteil als Folge der Schließung des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerdeverhandlung vom 23.05.2024 beruhen auf einem Beratungsfehler der BBU GmbH.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass das unentschuldigten Fernbleiben des Antragstellers von der Beschwerdeverhandlung der BBU GmbH zuzurechnen ist, gründet auf den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag vom 06.06.2024.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrages

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71,, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche VwGH 25.05.2020, Ra 2018/19/0708, mwN). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind.

Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach der zu § 71 Abs. 1 AVG ergangenen und – insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird (vgl. VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).Nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangenen und – insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbaren – Rechtsprechung ist das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird vergleiche VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz).Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt vergleiche VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056, Rn. 11 erster Satz).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375, mwN).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0375, mwN).

Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß § 48 Abs. 1 bis 3 BFA-VG erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt (vgl. jeweils VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN).Im Hinblick auf die einem Vertreter unterlaufenen Fehler ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei trifft, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Immer dann, wenn ein Fremder das als Vollmachtserteilung zu verstehende Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, ist dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters wie bei jedem anderen Vertreter zuzurechnen. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof bereits darauf hingewiesen, dass Rechtsberater das Anforderungsprofil gemäß Paragraph 48, Absatz eins bis 3 BFA-VG erfüllen müssen. Damit ist bereits geklärt, dass es sich bei Rechtsberatern nicht um rechtsunkundige Personen handelt vergleiche jeweils VwGH 22.04.2020, Ra 2020/14/0139 bis 0141, mwN).

Der Verfassungsgerichtshof leitete mit Beschluss vom 13.12.2022 gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. b B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG – betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht – ein.Der Verfassungsgerichtshof leitete mit Beschluss vom 13.12.2022 gemäß Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des BBU-G und des BFA-VG – betreffend unter anderem die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH vor dem Bundesverwaltungsgericht – ein.

In weiterer Folge wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14.12.2023, G 328/2022 ua., näher bezeichnete Bestimmungen des BBU-Errichtungsgesetzes (BBU-G) und des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) u.a. über die Durchführung der Rechtsberatung und -vertretung durch die BBU GmbH als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Antragsteller wurde sohin auf Grund eines auf verfassungswidriger Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten. Der Antragsteller erschien aufgrund eines Beratungsfehlers der BBU GmbH unentschuldigt nicht zu der für 23.05.2024 anberaumten Beschwerdeverhandlung. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Beratungsfehler der BBU GmbH für die Rechtsstellung des Antragstellers nachteilig war (vgl. VfGH 14.12.2023, E 3608/2021; 14.12.2023, E 3235/2022).Der Antragsteller wurde sohin auf Grund eines auf verfassungswidriger Grundlage beruhenden Rechtsverhältnisses zur BBU GmbH vertreten. Der Antragsteller erschien aufgrund eines Beratungsfehlers der BBU GmbH unentschuldigt nicht zu der für 23.05.2024 anberaumten Beschwerdeverhandlung. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Beratungsfehler der BBU GmbH für die Rechtsstellung des Antragstellers nachteilig war vergleiche VfGH 14.12.2023, E 3608/2021; 14.12.2023, E 3235/2022).

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs bewirkt eine Durchbrechung der vorgenannten Rechtsprechung, wonach das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen ist.

Somit war infolge dessen dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattzugegeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

BBU GmbH Beratungsfehler Rechtsanschauung des VfGH Rechtsberatung Rechtsgrundlage verfassungswidrig Wiedereinsetzung Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I422.2290506.2.00

Im RIS seit

12.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten