Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W603 2200596-2/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX 1989, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 1989, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2023 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2023 erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er dabei im Wesentlichen an, die Familie sei wegen des zweiten Krieges zwischen Russland und den Tschetschenen geflohen. Derzeit gebe es eine Teilmobilisierung in Russland und der Beschwerdeführer befürchte, in den Krieg geschickt zu werden. Er sei seit 20 Jahren nicht mehr in Russland gewesen und besitze auch kein russisches Dokument. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, in den Krieg geschickt zu werden (AS 25).Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2023 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2023 erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er dabei im Wesentlichen an, die Familie sei wegen des zweiten Krieges zwischen Russland und den Tschetschenen geflohen. Derzeit gebe es eine Teilmobilisierung in Russland und der Beschwerdeführer befürchte, in den Krieg geschickt zu werden. Er sei seit 20 Jahren nicht mehr in Russland gewesen und besitze auch kein russisches Dokument. Seine ganze Familie lebe in Österreich. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in die Heimat befürchte er, in den Krieg geschickt zu werden (AS 25).
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2023 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen gab er dabei an, seine erste Sorge sei die Ukraine. Er könne behaupten, dass er in die Ukraine geschickt würde, sobald zurückkehre, er werde nie gegen die Ukraine kämpfen. Er wolle nicht seine Frau und seine Kinder in Österreich alleine lassen. Er habe diese Straftat begangen und es tue ihm sehr leid. Er würde gerne die Zeit zurückdrehen. Er würde gerne in Österreich bei seiner Familie bleiben und arbeiten. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Befragt, ob er ergänzend noch etwas vorbringen wolle, gab der Beschwerdeführer an, er wolle bei seiner Familie bleiben. Er sei seit 20 Jahren nicht in Russland gewesen und habe dort keine Dokumente. Er wisse nicht, wie das Leben in Russland sei. Er habe weder eine Ausbildung noch einen Job, welchen er in Russland ausüben könne. Er habe keine Bezugspersonen und keine sozialen Kontakte in Russland. Seine Cousins seien gezwungen worden, an Kriegshandlungen teilzunehmen. Sie seien einberufen worden und einige Monate in der Ukraine gewesen. Einer sei verletzt worden und nun gehbehindert. Sehr viele seiner damaligen Bekannten seien aus Russland geflüchtet, da auch sie zwangsrekrutiert worden seien. Das sei alles (AS 67).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2023 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen gab er dabei an, seine erste Sorge sei die Ukraine. Er könne behaupten, dass er in die Ukraine geschickt würde, sobald zurückkehre, er werde nie gegen die Ukraine kämpfen. Er wolle nicht seine Frau und seine Kinder in Österreich alleine lassen. Er habe diese Straftat begangen und es tue ihm sehr leid. Er würde gerne die Zeit zurückdrehen. Er würde gerne in Österreich bei seiner Familie bleiben und arbeiten. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Befragt, ob er ergänzend noch etwas vorbringen wolle, gab der Beschwerdeführer an, er wolle bei seiner Familie bleiben. Er sei seit 20 Jahren nicht in Russland gewesen und habe dort keine Dokumente. Er wisse nicht, wie das Leben in Russland sei. Er habe weder eine Ausbildung noch einen Job, welchen er in Russland ausüben könne. Er habe keine Bezugspersonen und keine sozialen Kontakte in Russland. Seine Cousins seien gezwungen worden, an Kriegshandlungen teilzunehmen. Sie seien einberufen worden und einige Monate in der Ukraine gewesen. Einer sei verletzt worden und nun gehbehindert. Sehr viele seiner damaligen Bekannten seien aus Russland geflüchtet, da auch sie zwangsrekrutiert worden seien. Das sei alles (AS 67).
Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).
Die belangte Behörde führte in ihrer angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Russischen Föderation sei und unter keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. pro futuro asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsland ausgesetzt sein würde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass im Heimatland des Beschwerdeführers eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Die belangte Behörde stellte zudem Informationen über den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Da keine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungslage glaubhaft gemacht worden sei und sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben habe, welche gemäß § 8 AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, sei der Antrag auf internationalen Schutz auch diesbezüglich abzuweisen gewesen. Da hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des § 57 AsylG nicht erfüllt seien, sei ihm auch kein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu erteilen. Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 BFA-VG könne die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Daher habe auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hinter den Interessen der Republik Österreich zurückzutreten, zumal sich seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers in diesem Kontext keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten.Die belangte Behörde führte in ihrer angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer Staatsbürger der Russischen Föderation sei und unter keinen lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes leide. Nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. pro futuro asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsland ausgesetzt sein würde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, dass im Heimatland des Beschwerdeführers eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Es könne zudem nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Die belangte Behörde stellte zudem Informationen über den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers fest. In rechtlicher Hinsicht führte die Behörde aus, aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK zur Gewährung von Asyl führen würde. Da keine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende Gefährdungslage glaubhaft gemacht worden sei und sich auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhalts ergeben habe, welche gemäß Paragraph 8, AsylG zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde, sei der Antrag auf internationalen Schutz auch diesbezüglich abzuweisen gewesen. Da hinsichtlich des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG nicht erfüllt seien, sei ihm auch kein Aufenthaltstitel nach dieser Bestimmung zu erteilen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG könne die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer bestehe rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot. Daher habe auch das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hinter den Interessen der Republik Österreich zurückzutreten, zumal sich seit der Entscheidung im Aberkennungsverfahren des Beschwerdeführers in diesem Kontext keine maßgeblichen Änderungen ergeben hätten.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX 2024 hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. angefochten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2024 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 2024 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch IV. angefochten.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund des Ukraine-Krieges bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, zum Wehrdienst zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer halte sich seit über 20 Jahren im Bundesgebiet auf und verfüge nur hier über ein familiäres bzw. soziales Netz. Er sei Vater von drei minderjährigen Kindern, ein weiteres Kind mit seiner Lebensgefährtin, ebenfalls russische Staatsangehörige, sei zum Beschwerdezeitpunkt unterwegs. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und sei während seines langen Aufenthalts immer wieder als Bauarbeiter oder Lagerarbeiter beschäftigt gewesen, eine fixe Stellenzusage als Vollzeitkraft ab April 2024 liege ebenfalls vor. Die Beschwerde rügt die Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verfahrensmängeln. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei ein behördlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden, der in Rechtskraft erwachsen sei, dann neu durchzuführen, wenn sich der Sachverhalt geändert habe. Der Beschwerdeführer habe sich nicht nur wohlverhalten, seine Lebensgefährtin erwarte auch das zweite gemeinsame Kind. Vor allem habe sich seit Beginn des Ukraine-Krieges im Februar 2022 die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers maßgeblich geändert. Die belangte Behörde habe sich in ihrer Entscheidung mit der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSe Interessenabwägung gemäß § 8 EMRK auseinandergesetzt und dabei eine neue Beurteilung des Sachverhalts vorgenommen, jedoch im Spruch des Bescheides nicht darüber abgesprochen und sei diesbezüglich säumig. Auch das Kindeswohl sei vorrangig zu berücksichtigen, selbst wenn das Kind nicht Adressat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei, sondern sich diese z.B. gegen den Vater richte. Die Beschwerde rügt weiters eine mangelhafte Würdigung der Länderberichte und eine mangelhafte Beweiswürdigung hinsichtlich der Situation in Tschetschenien. Dass der Beschwerdeführer nicht über militärische Erfahrung verfüge, würde ihn nicht vor Verfolgung schützen, da laut Medienberichten in der Russischen Föderation, vor allem in Tschetschenien, wehrpflichtige Männer zwangsweise für den Kampf im Ukraine-Krieg rekrutiert würden. Die belangte Behörde habe auch die Berichte ihrer eigenen Staatendokumentation nicht ausreichend berücksichtigt. Die Beschwerde rügt weiters eine unrichtige rechtliche Beurteilung, da sich die Behörde nicht ausreichend mit dem aktuellen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich des Ukraine-Krieges auseinandergesetzt habe. Der Beschwerdeführer verurteile den Angriff Russlands auf die Ukraine zutiefst und lehne es ab, an Kampfhandlungen teilzunehmen, bei denen er Verbrechen gegen die Menschenrechte und das Völkerrecht begehen müsste. Die Behörde hätte zu entscheiden gehabt, dass asylrechtlich relevante Verfolgung vorliege. Hinsichtlich der Nichtgewährung von subsidiären Schutz bringt die Beschwerde vor, im Fall einer Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner in Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte. Er habe in Österreich eine glückliche Beziehung mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern, verfüge in der Russischen Föderation aber über keine Mitglieder seiner Kernfamilie, über kein soziales Netz und nicht über die Mittel, sich in der Russischen Föderation ein neues Leben aufzubauen. Da die Russische Föderation nicht mehr Mitglied im Europarat sei und auch aus der EMRK ausgetreten sei, würde dem Beschwerdeführer auch dadurch umso eher eine Verletzung seiner in den Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte drohen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer weder Asyl noch subsidiären Schutz gewähren, möge ihm einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG gewährt werden. Nach der Rechtsprechung des VwGH würden bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt, auch wenn dieser nicht rechtmäßig sei, regelmäßig die privaten Interessen gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen. Hierbei sei, neben verschiedenen Integrationsleistungen des Beschwerdeführers, auch wiederum das Kindeswohl zu berücksichtigen. Die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG könne im vorliegenden Fall nur zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge alle zulasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid, selbst wenn sie nicht in der Beschwerde geltend gemacht wurden, amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den Bescheid im Umfang des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Zudem regt der Beschwerdeführer an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes IV. ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde sind mehrere Beilagen angefügt, nämlich eine Vollmacht, eine Geburtsurkunde XXXX , ein Vaterschaftsanerkenntnis, eine Mutter Kind Pass, eine Rot-Weiß-Rot Karte XXXX , eine Rot-Weiß-Rot Karte XXXX , eine Wiedereinstellungszusage sowie ein Dienstzeugnis, alle in Kopie.In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund des Ukraine-Krieges bei einer Rückkehr in die Russische Föderation, zum Wehrdienst zwangsrekrutiert zu werden. Der Beschwerdeführer halte sich seit über 20 Jahren im Bundesgebiet auf und verfüge nur hier über ein familiäres bzw. soziales Netz. Er sei Vater von drei minderjährigen Kindern, ein weiteres Kind mit seiner Lebensgefährtin, ebenfalls russische Staatsangehörige, sei zum Beschwerdezeitpunkt unterwegs. Der Beschwerdeführer spreche gut Deutsch und sei während seines langen Aufenthalts immer wieder als Bauarbeiter oder Lagerarbeiter beschäftigt gewesen, eine fixe Stellenzusage als Vollzeitkraft ab April 2024 liege ebenfalls vor. Die Beschwerde rügt die Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Verfahrensmängeln. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei ein behördlicher Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden, der in Rechtskraft erwachsen sei, dann neu durchzuführen, wenn sich der Sachverhalt geändert habe. Der Beschwe