TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 W238 2289638-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
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Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W238 2289636-1/12E

W238 2289634-1/9E

W238 2289638-1/7E

W238 2289639-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.01.2024, Zahlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Syrien, alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 18.01.2024, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.05.2024 zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.A)       Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide werden als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind ihre Kinder. Am 10.10.2022 stellte der Erstbeschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 10.08.2023 stellten die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Bei seiner Erstbefragung am 12.10.2022 gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst an, dass er syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der arabischen Volksgruppe und des islamischen Glaubens sei. Er stamme aus dem Gouvernement Aleppo. Als Fluchtgrund führte er an, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am 11.08.2023 an, dass sie und ihre beiden Kinder syrische Staatsangehörige sowie Angehörige der arabischen Volksgruppe und des islamischen Glaubens seien. Sie stamme aus Aleppo. Zu den Fluchtgründen befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie Syrien mit ihrem Ehemann aufgrund des Krieges verlassen und sich seitdem überwiegend in der Türkei aufgehalten habe. Im Oktober 2022 habe ihr Ehemann aufgrund des steigenden Rassismus beschlossen, die Türkei zu verlassen, und sei nach Österreich geflohen. Zu dieser Zeit habe der Familie das Geld gefehlt, um gemeinsam auszureisen, weshalb die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder später nach Österreich gekommen seien.

3. Anlässlich der am 06.09.2023 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz (in der Folge: BFA), wiederholte bzw. präzisierte der Erstbeschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunftsort, Familienstand, Ausbildung, Berufserfahrung und Aufenthaltsorte seiner Angehörigen. Nach den Gründen für seine Ausreise aus Syrien befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er als Reservist für das Militär gesucht werde. Im Mai 2013 sei ihm im Wege seines in Aleppo wohnhaften Cousins ein Einberufungsbefehl zugestellt worden. Er selbst habe in einem Gebiet gelebt, das zu 90 % von Kurden beherrscht werde. Der Erstbeschwerdeführer habe von April 2009 bis Februar 2011 seinen Militärdienst als Soldat in einer Abteilung als Schütze für Raketen abgeleistet. Nach Ableistung des Militärdienstes sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Es sei in weiterer Folge zu einem Clanproblem gekommen, das im Februar 2013 zu seiner Inhaftierung durch die Al Nusra Front geführt habe. Nach seiner Freilassung habe er bis 2014 in der Türkei gelebt; 2014 sei er in seine Heimat zurückgekehrt, um zu heiraten. Anschließend sei er mit der Familie nach Manbij abgeschoben worden. Zuletzt sei er im April 2015 aus Syrien ausgereist.

Die Zweitbeschwerdeführerin präzisierte im Zuge der am 13.11.2023 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführten Einvernahme vor dem BFA ebenfalls ihre Angaben hinsichtlich Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Herkunftsort, Familienstand, Ausbildung, Berufserfahrung und Aufenthaltsorte ihrer Angehörigen. Sie gab an, dass sie sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes beziehen wolle. Sie wisse nicht viel von den Clanproblemen ihres Mannes; sie mache sich aber Sorgen, dass diese sich auch auf ihre Kinder auswirken würden. Der Krieg in Syrien habe dazu geführt, dass sie keine Ausbildung abschließen habe können. Sie sei in Syrien nie bedroht oder verfolgt worden. Für ihre Kinder wünsche sie sich ein Leben in Sicherheit und eine bessere Zukunft.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.01.2024 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 mit näherer Begründung ab (Spruchpunkte I.), erkannte ihnen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (den Erstbeschwerdeführer betreffend) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 (die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin betreffend) den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte III.).4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 18.01.2024 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 mit näherer Begründung ab (Spruchpunkte römisch eins.), erkannte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (den Erstbeschwerdeführer betreffend) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 (die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin betreffend) den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkte römisch II.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkte römisch III.).

5. Gegen die jeweils im Umfang der Spruchpunkte I. bekämpften Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden. Darin wurde ausgeführt, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im wehrfähigen Alter handle, der seinen Grundwehrdienst geleistet und eine Spezialausbildung in einer Abteilung für Raketen erhalten habe. Dem Gesetz zufolge könnten Reservisten bis zum Alter von 42 Jahren einberufen werden, wobei fallweise auch eine Anhebung der Altersgrenze bis 55 Jahre möglich sei. Dem Erstbeschwerdeführer drohe die Einziehung als Reservist bzw. eine Verfolgung wegen Verweigerung des Reservedienstes. Er würde in Syrien als Verräter und Unterstützer der Opposition angesehen werden. Ihm drohe Verfolgung durch den syrischen Staat in seiner Heimatregion bzw. bereits am Weg dorthin. Auch in Folge der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich drohe ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien, zumal das syrische Regime Personen mit diesem Profil regelmäßig eine politische Opposition unterstelle. Weiters komme der vorgebrachten Verfolgung durch die gegnerische Familie aufgrund der vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Clanproblematik Asylrelevanz zu. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei allen Beschwerdeführer der Asylstatus zuzuerkennen. 5. Gegen die jeweils im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bekämpften Bescheide richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden. Darin wurde ausgeführt, dass es sich beim Erstbeschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im wehrfähigen Alter handle, der seinen Grundwehrdienst geleistet und eine Spezialausbildung in einer Abteilung für Raketen erhalten habe. Dem Gesetz zufolge könnten Reservisten bis zum Alter von 42 Jahren einberufen werden, wobei fallweise auch eine Anhebung der Altersgrenze bis 55 Jahre möglich sei. Dem Erstbeschwerdeführer drohe die Einziehung als Reservist bzw. eine Verfolgung wegen Verweigerung des Reservedienstes. Er würde in Syrien als Verräter und Unterstützer der Opposition angesehen werden. Ihm drohe Verfolgung durch den syrischen Staat in seiner Heimatregion bzw. bereits am Weg dorthin. Auch in Folge der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung in Österreich drohe ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien, zumal das syrische Regime Personen mit diesem Profil regelmäßig eine politische Opposition unterstelle. Weiters komme der vorgebrachten Verfolgung durch die gegnerische Familie aufgrund der vom Erstbeschwerdeführer geschilderten Clanproblematik Asylrelevanz zu. Aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens sei allen Beschwerdeführer der Asylstatus zuzuerkennen.

6. Die Beschwerden und die bezughabenden Verwaltungsakten langten am 04.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. Am 21.05.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden vom Gericht eingehend zu ihrer Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen sowie zu ihren Fluchtgründen befragt. Im Zuge der Verhandlung wurden vom Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage in Syrien in das Verfahren eingebracht, zu denen keine Stellungnahme erstattet wurde. Die Verhandlungsschrift wurde der belangten Behörde im Anschluss vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch dieser Erkenntnisse enthaltenen Namen.

Der Erstbeschwerdeführer ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung 36 Jahre alt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist 26 Jahre alt. Sie sind verheiratet. Ihre beiden Kinder sind fast sieben Jahre alt (Drittbeschwerdeführer) und fast fünf Jahre alt (Viertbeschwerdeführerin).

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zum islamischen (sunnitischen) Glauben. Ihre Muttersprache ist Arabisch.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in Syrien, Gouvernement Aleppo, XXXX , Ort XXXX geboren und lebte dort – bis auf zwei Jahre, die er zu Studienzwecken in der Stadt Aleppo verbrachte – bis März/April 2013. Danach hielt er sich bis Dezember 2014 in der Türkei auf. Anschließend kehrte er in seinen Geburtsort zurück, wo er seine nunmehrige Ehefrau heiratete. Von Februar 2015 bis April 2015 lebte er mit seiner Ehefrau in Manbij. Im April 2015 reiste er endgültig aus Syrien aus und lebte sodann bis 2022 in der Türkei. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Syrien, Gouvernement Aleppo, römisch 40 , Ort römisch 40 geboren und lebte dort – bis auf zwei Jahre, die er zu Studienzwecken in der Stadt Aleppo verbrachte – bis März/April 2013. Danach hielt er sich bis Dezember 2014 in der Türkei auf. Anschließend kehrte er in seinen Geburtsort zurück, wo er seine nunmehrige Ehefrau heiratete. Von Februar 2015 bis April 2015 lebte er mit seiner Ehefrau in Manbij. Im April 2015 reiste er endgültig aus Syrien aus und lebte sodann bis 2022 in der Türkei.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte in Syrien 12 Jahre die Schule, die er mit Matura abschloss. Danach studierte er zwei Jahre an der Universität Aleppo arabische Literatur. Von April 2009 bis Februar 2011 leistete er den Militärdienst ab. Danach setzte er das Studium noch ein Jahr fort. Er unterstützte seinen Vater bei der Arbeit und war zwei bis drei Jahre als Lehrerassistent tätig. In der Türkei hatte er Gelegenheitsjobs.

Die Eltern und drei Schwestern des Erstbeschwerdeführers leben in Syrien (zwei in Manbij und eine in Aleppo); zwei weitere Schwestern leben in Jordanien und vier Schwestern leben in der Türkei.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Syrien, Gouvernement Aleppo, XXXX , Ort XXXX geboren und lebte dort bis 2015. Von Februar 2015 bis April 2015 lebte sie mit ihrem Ehemann in Manbij. Anschließend hielt sie sich – mit zwei Unterbrechungen – bis 2022 in der Türkei auf. Im Jahr 2017 kehrte sie für die Geburt ihres Sohnes (des Drittbeschwerdeführers) und im Jahr 2018 für die Registrierung ihrer Ehe und Ausstellung von Dokumenten nach Syrien zurück. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Syrien, Gouvernement Aleppo, römisch 40 , Ort römisch 40 geboren und lebte dort bis 2015. Von Februar 2015 bis April 2015 lebte sie mit ihrem Ehemann in Manbij. Anschließend hielt sie sich – mit zwei Unterbrechungen – bis 2022 in der Türkei auf. Im Jahr 2017 kehrte sie für die Geburt ihres Sohnes (des Drittbeschwerdeführers) und im Jahr 2018 für die Registrierung ihrer Ehe und Ausstellung von Dokumenten nach Syrien zurück.

Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte in Syrien 12 Jahre die Schule, die sie jedoch nicht mit Matura abschloss. Danach absolvierte sie keine weitere Ausbildung. In Syrien arbeitete sie nicht. In der Türkei war sie in der Landwirtschaft und in der Reinigung tätig.

Die Zweitbeschwerdeführerin hat Familienangehörige in Dörfern nahe ihres Heimatortes. Es handelt sich hierbei um ihre Eltern, einen Bruder und zwei Schwestern. Ein weiterer Bruder lebt in Algerien.

Der Drittbeschwerdeführer wurde in Syrien geboren; die Viertbeschwerdeführerin wurde in der Türkei geboren.

Der Geburtsort ( XXXX ) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welcher als ihr Herkunftsort zu bezeichnen ist, steht aktuell unter kurdischer Kontrolle. Der Geburtsort ( römisch 40 ) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welcher als ihr Herkunftsort zu bezeichnen ist, steht aktuell unter kurdischer Kontrolle.

Die Beschwerdeführer sind gesund. Lediglich die Zweitbeschwerdeführerin hat ein Schilddrüsenproblem, welches medikamentös behandelt wird.

Der Erstbeschwerdeführer stellte am 10.10.2022 und die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 10.08.2023 für sich und ihre minderjährigen Kinder die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 18.01.2024 wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen. Den Beschwerdeführern wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt und eine Aufenthaltsberechtigung von einem Jahr erteilt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafgerichtlich unbescholten. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind strafunmündig.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer

1.2.1. Der Erstbeschwerdeführer ist gesund und wurde von der zuständigen Rekrutierungsabteilung für tauglich befunden. Bis 2008 wurden ihm zwei Aufschübe gewährt. Von April 2009 bis Februar 2011 leistete er den Militärdienst. Er erhielt eine achtmonatige Ausbildung, welche die Grundausbildung, Raketentraining und Sport umfasste. Er war als Gruppenleiter und Raketenwerfer eingesetzt und wurde mit dem Rang Feldwebel aus dem Dienst entlassen.

Nach der syrischen Rechtslage gelten syrische Männer nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes als Reservisten und können bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Während vorwiegend Männer bis zum Alter von 27 Jahren eingezogen werden, werden vereinzelt auch Personen über 42 Jahre eingezogen, wenn sie einen höheren Rang innehatten oder eine besondere Qualifikation aufweisen.

Der nunmehr XXXX -jährige Erstbeschwerdeführer wurde 2013 als Reservist vom syrischen Militär einberufen. Der Einberufungsbefehl wurde seinem Cousin in Aleppo zugestellt, wo der Erstbeschwerdeführer während des Studiums lebte. Der nunmehr römisch 40 -jährige Erstbeschwerdeführer wurde 2013 als Reservist vom syrischen Militär einberufen. Der Einberufungsbefehl wurde seinem Cousin in Aleppo zugestellt, wo der Erstbeschwerdeführer während des Studiums lebte.

Die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers steht aktuell nicht im Einfluss- oder Kontrollgebiet des syrischen Regimes, sondern unter kurdischer Kontrolle. Die syrische Regierung kann dort keine Personen zum Wehrdienst einberufen. Der Erstbeschwerdeführer ist daher in diesem Gebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, zum Reservedienst der syrischen Armee eingezogen oder wegen einer bereits erfolgten Verweigerung der Teilnahme am Reservedienst bestraft zu werden.

Die Herkunftsregion des Erstbeschwerdeführers und seiner Familie ist ohne Kontakt zum syrischen Regime erreichbar. Die Beschwerdeführer können über den Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur nach Syrien einreisen, der unter Kontrolle kurdischer Sicherheitskräfte steht, sodass sie bei der Einreise keinen Kontakt mit syrischen Sicherheitskräften hätten. Das Betreten des kurdischen Selbstverwaltungsgebietes über diesen Grenzübergang ist grundsätzlich möglich, auch wenn dieser Grenzübergang nicht permanent passiert werden kann. Die Beschwerdeführer hätten bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion auch keine Gebiete zu durchqueren, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Ihnen ist es somit möglich, ihren Heimatort zu erreichen, ohne in den Einflussbereich der syrischen Regierung zu geraten.

1.2.2. Der Erstbeschwerdeführer und seine Familie wurden in Syrien weder aufgrund der Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit bedroht oder verfolgt.

1.2.3. Eine Einziehung des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Das am 04.09.2021 für die Gebiete der AANES erlassene Dekret Nr. 3 beschränkt die Selbstverteidigungspflicht auf Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit.

Der XXXX geborene Erstbeschwerdeführer unterliegt daher mit 36 Jahren nicht mehr der Selbstverteidigungspflicht. Der römisch 40 geborene Erstbeschwerdeführer unterliegt daher mit 36 Jahren nicht mehr der Selbstverteidigungspflicht.

Ebenso wenig ist von einer Zwangsrekrutierung der Zweitbeschwerdeführerin durch die Kurden auszugehen. Es gibt im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet zwar einen Militärdienst für Frauen; dieser erfolgt aber in der Regel auf freiwilliger Basis. Zwangsrekrutierungen von Frauen entsprechen nicht der regelmäßigen Praxis.

1.2.4. Es wird nicht festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer oder seine Familienangehörigen im Falle der Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung aufgrund früherer Konflikte mit einer anderen Familie ausgesetzt wären.

Die Familie des Erstbeschwerdeführers hatte Ende 2012/Anfang 2013 in ihrem Herkunftsort wegen eines Grundstücks einen Streit mit einer anderen Familie. Im Zuge von Auseinandersetzungen kam jeweils ein Mitglied der beiden Familien ums Leben. Die gegnerische Familie hielt den Erstbeschwerdeführer und ein weiteres Mitglied seiner Familie für den verantwortlichen Täter. Da die andere Familie damals mit der Al Nusra Front sympathisierte und Kontakte zu dieser Gruppierung hatte, wurden der Erstbeschwerdeführer und weitere Angehörige seiner Familie festgenommen. Nach Bezahlung einer Geldsumme wurde der Erstbeschwerdeführer nach etwa einem Monat wieder freigelassen. Der Erstbeschwerdeführer reiste sodann aus Syrien aus.

Die in den Konflikt verwickelte Familie lebt mittlerweile nicht mehr im Heimatort der Beschwerdeführer, sondern in Jarablus. Die Al Nusra Front ist am Heimatort der Beschwerdeführer nicht mehr an der Macht.

1.2.5. Es wird nicht festgestellt, dass alle Frauen und Kinder in Syrien ohne Hinzukommen weiterer spezifischer Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt sind.

1.2.6. Dem Erstbeschwerdeführer und seiner Familie droht bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsgebiet in Syrien nicht wegen der illegalen Ausreise, der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder der Abstammung aus einem als oppositionell angesehenen Gebiet Lebensgefahr oder ein Eingriff in die körperliche Integrität durch die syrische Regierung.

1.3. Zur entscheidungserheblichen Lage in Syrien

Betreffend die Lage in Syrien werden der Entscheidung insbesondere die in den folgenden Berichten enthaltenen Informationen zugrunde gelegt:

-        EUAA, Country Guidance: Syria, April 2024

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11

-        The Danish Immigration Service, Country of Origin Information Report, Syria Military Service, January 2024

-        ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Syrien: Wehrdienst, 16.01.2024

-        Themenbericht der Staatendokumentation, Syrien – Grenzübergänge, vom 25.10.2023, Version 1

-        EUAA, Syria Country Focus, October 2023

-        EUAA, Syria Security Situation, October 2023

-        EUAA, Syria: Security Situation, Country of Origin Information Report, September 2022;

-        EUAA, Syria: Targeting of Individuals, Country of Origin Information Report, September 2022

-        Country of Origin Information (COI), Brief Report, Syria, Treatment upon Return, May 2022

-        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung, März 2021

Anhand des – zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen – Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11, ergibt sich (auszugsweise) folgendes Bild:

„Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (LIB S. 12 f.)„Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien (LIB Sitzung 12 f.)

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre.

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES.

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben. Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an. Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen. Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren. Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung. Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen. Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet. Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei.

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden. Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht. Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten, und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen. Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen. Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor.

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht.

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an. Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee.

Sicherheitslage (LIB S. 15 f.)Sicherheitslage (LIB Sitzung 15 f.)

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf.

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse (LIB S. 15 f.)Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse (LIB Sitzung 15 f.)

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen.

Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens. United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind:

Karte mit Einflussgebieten der militärischen Akteure in Syrien Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:

Kontrollgebiete der einzelnen Akteure farbig dargestellt auf einer Karte von Syrien

Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten (LIB S. 17 f.)Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten (LIB Sitzung 17 f.)

Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu. Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden. Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen. Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden.

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nichtstaatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind. Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen. Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen. Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden.

Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen. Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen.

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden. Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus. Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben. Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen.

Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah. Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen. Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt.

Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien:

Karte der ausländischen Kräfte in Syrien Stand Mitte 2023

Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an. Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze. Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf. Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch. Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen. Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS. Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen. Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK.

Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei. In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten. Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads.

Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten.

Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure.

Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) (LIB S. 21 f.)Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) (LIB Sitzung 21 f.)

Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak. Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert. Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu-Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet. Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt. Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi. Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde. Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger. Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt. Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind.

Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind. Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur. Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate. Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien. IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa. In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet.

Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen. Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF. Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort. Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden. Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten.

Zivile Todesopfer landesweit (LIB S. 23)Zivile Todesopfer landesweit (LIB Sitzung 23)

Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen.
Balkendiagramm der monatlichen Todesopfer

Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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