Entscheidungsdatum
18.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G305 2287147-1/8E
G305 2287144-1/8E
G305 2287145-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden der kosovarischen Staatsangehörigen 1.) XXXX , geb. XXXX (BF1), 2.) XXXX , geb. XXXX (BF2) und 3.) mj. XXXX , geb. XXXX (mj. BF3), letzterer vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (mj. BF 3), vom XXXX .2024, nach einer am 29.05.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerden der kosovarischen Staatsangehörigen 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2) und 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 (mj. BF3), letzterer vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , alle vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (mj. BF 3), vom römisch 40 .2024, nach einer am 29.05.2024 durchgeführten mündlichen Verhandlung
1. zu Recht erkannt:
1.A.) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
1.B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.1.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2. beschlossen:
2.A.) Der Antrag auf Zulassung der ordentlichen Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
2.B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig2.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Am XXXX .2023 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten, beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden so oder bfP), alle Staatsangehörige von Kosovo, einen Antrag auf internationalen Schutz.1.1. Am römisch 40 .2023 stellten die jeweils zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten, beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden so oder bfP), alle Staatsangehörige von Kosovo, einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am XXXX .2023 wurden der BF1 und die BF2 im Rahmen einer von Organen der Landespolizeiinspektion XXXX durchgeführten Erstbefragung niederschriftlich einvernommen. 1.2. Am römisch 40 .2023 wurden der BF1 und die BF2 im Rahmen einer von Organen der Landespolizeiinspektion römisch 40 durchgeführten Erstbefragung niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF1 an, den Kosovo aus politischen Gründen verlassen zu haben. Wegen seiner politischen Gesinnung fürchte er bei seiner Rückkehr zwar ein „Risikoleben“, rechne jedoch nicht mit Sanktionen.
Die BF2 gab an, dass die Familie wegen der politischen Probleme ihres Gatten den Herkunftsstaat Kosovo verlassen habe und eine Rückkehr nicht möglich sei, da man ihren Gatten töten wolle. Sanktionen befürchte sie keine. Als gesetzliche Vertreterin ihres Kindes gab die BF2 an, dass der minderjährige BF 3 keine eigenen Fluchtgründe hätte und für diesen die Fluchtgründe des BF1 gelten würden.
Für den BF1 und die BF2 führten EURODAC-Abfragen zu acht (BF1) bzw. zu neun (BF2) Treffern.
1.3. Im Rahmen einer umfangreich zwischen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) mit französischen und italienischen Behörden geführten Korrespondenz teilten die französischen und italienischen Behörden dem Bundesamt mit, dass ein vom BF1 in Frankreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz von den französischen Behörden am XXXX .2020 abgewiesen worden sei und ein von den bfP in Italien am XXXX .2022 gestellter Antrag auf internationalen Schutz von den italienischen Behörden am XXXX .2023 abgewiesen worden seien. Mit gleicher Note teilten die italienischen Dublin-Einheiten mit, dass die BF2 am XXXX .2023 in Frankreich einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Note teilte die französische Dublin-Einheit mit, dass die BF2 in Frankreich am XXXX .2023 bereits ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, sich dem Verfahren jedoch entzogen habe. Aus diesen Gründen und im Sinne einer gemeinsamen Behandlung des Falles der Familie werde die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.1.3. Im Rahmen einer umfangreich zwischen dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA oder belangte Behörde) mit französischen und italienischen Behörden geführten Korrespondenz teilten die französischen und italienischen Behörden dem Bundesamt mit, dass ein vom BF1 in Frankreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz von den französischen Behörden am römisch 40 .2020 abgewiesen worden sei und ein von den bfP in Italien am römisch 40 .2022 gestellter Antrag auf internationalen Schutz von den italienischen Behörden am römisch 40 .2023 abgewiesen worden seien. Mit gleicher Note teilten die italienischen Dublin-Einheiten mit, dass die BF2 am römisch 40 .2023 in Frankreich einen weiteren (Folge-)Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Mit Note teilte die französische Dublin-Einheit mit, dass die BF2 in Frankreich am römisch 40 .2023 bereits ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte, sich dem Verfahren jedoch entzogen habe. Aus diesen Gründen und im Sinne einer gemeinsamen Behandlung des Falles der Familie werde die Übernahme des Verfahrens abgelehnt.
1.4. Am XXXX .2023 wurde der BF1 ab 09:20 Uhr und bereits zuvor die BF2 ab 08:15 Uhr durch Organe des BFA einvernommen. Im Beisein der BF2 erfolgte auch eine Befragung des mj. BF3.1.4. Am römisch 40 .2023 wurde der BF1 ab 09:20 Uhr und bereits zuvor die BF2 ab 08:15 Uhr durch Organe des BFA einvernommen. Im Beisein der BF2 erfolgte auch eine Befragung des mj. BF3.
Im Rahmen seiner stattgehabten Befragung gab der BF1 zusammengefasst an, dass er in den Jahren 2013 und 2014 mit Serben in Nordkosovo zusammengearbeitet habe und hierbei illegal Lebensmittel in serbische Dörfer gebracht hätte. Es sei ihm bei anderer Gelegenheit von XXXX ein Betrag von EUR 150.000 angeboten worden, um XXXX (Anm.: den Bruder des XXXX und Mitglied der UCK) zu töten. Er habe zwar das Geld genommen, die Tat jedoch nicht ausgeführt. Daraufhin seien eines Tages im XXXX 2014 vier unbekannte und maskierte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Er sei jedoch nicht anwesend gewesen, weshalb man der BF 2 gesagt habe, man werde ihn finden. In Lokalen seines Wohnortes werde noch immer nach ihm gefragt. Das Geld habe er bei einer Schwägerin gelassen und dann mit seiner Familie den Kosovo verlassen. Von dem Geld habe die Familie bisher gelebt. Er sei sich sicher, dass er auch nach 15 Jahren noch gerächt werde. Bei einer Rückkehr fürchte er nicht nur, selbst getötet zu werden, sondern auch um die Sicherheit seines Sohnes.Im Rahmen seiner stattgehabten Befragung gab der BF1 zusammengefasst an, dass er in den Jahren 2013 und 2014 mit Serben in Nordkosovo zusammengearbeitet habe und hierbei illegal Lebensmittel in serbische Dörfer gebracht hätte. Es sei ihm bei anderer Gelegenheit von römisch 40 ein Betrag von EUR 150.000 angeboten worden, um römisch 40 Anmerkung, den Bruder des römisch 40 und Mitglied der UCK) zu töten. Er habe zwar das Geld genommen, die Tat jedoch nicht ausgeführt. Daraufhin seien eines Tages im römisch 40 2014 vier unbekannte und maskierte Personen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn gesucht. Er sei jedoch nicht anwesend gewesen, weshalb man der BF 2 gesagt habe, man werde ihn finden. In Lokalen seines Wohnortes werde noch immer nach ihm gefragt. Das Geld habe er bei einer Schwägerin gelassen und dann mit seiner Familie den Kosovo verlassen. Von dem Geld habe die Familie bisher gelebt. Er sei sich sicher, dass er auch nach 15 Jahren noch gerächt werde. Bei einer Rückkehr fürchte er nicht nur, selbst getötet zu werden, sondern auch um die Sicherheit seines Sohnes.
Die BF2 bestätigte, dass auch für sie die Fluchtgründe des BF1 gelten würden. Sie führte ergänzend aus, dass ihr Mann mit kriminellen Banden zusammengearbeitet habe und die Aufgabe bekommen habe, Leute umzubringen. Der BF1 habe zwar das Geld genommen, den Auftrag jedoch nicht ausgeführt, weshalb sie von zwei Personen bedroht worden seien. Die genauen Hintermänner, ob Serben oder Albaner, seien ihr nicht bekannt. Sie fürchte sich hauptsächlich um die Sicherheit ihres Sohnes.
1.5. Mit jeweils zum XXXX .2024 datierten Bescheide des BFA, Zlen. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (mj. BF 3), wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 02.10.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).1.5. Mit jeweils zum römisch 40 .2024 datierten Bescheide des BFA, Zlen. römisch 40 (BF1), römisch 40 (BF2), römisch 40 (mj. BF 3), wies das BFA die Anträge der beschwerdeführenden Parteien hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz vom 02.10.2023 bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch II.) und sprach aus, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt werde, dass die Abschiebung in den Kosovo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründet wurde dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass den bfP im Heimatstaat keine Verfolgung von staatlicher Seite drohe. Zudem hätten die beiden erwachsenen BF bei ihren jeweiligen Befragungen unterschiedliche Angaben zum Vorfall im XXXX 2014 gemacht. Es sei unrealistisch, dass die Familie sofort die Flucht ergriffen habe, ohne weitere Vorbereitungen getroffen zu haben. Auch, dass die Mutter des BF1 zurückgelassen worden sei, obwohl auch sie bei diesem Vorfall anwesend gewesen sein soll, erscheint nicht glaubwürdig. Zusätzlich wurde angeführt, dass außer diesem einen Vorfall keine weiteren Drohungen erfolgt wären, weder Nachrichten oder konkrete Drohungen, lediglich, dass nach dem BF1 gesucht werde. Ungeachtet all dieser Punkte sei die seither verstrichene Zeit ein großer Anhaltspunkt, dass den bfP keinerlei Gefahr mehr drohe. Zusätzlich spreche gegen die BF, dass sie auch von Norwegen und Dänemark in den Kosovo abgeschoben worden seien und überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege, würden doch die kritischen Verhältnisse lediglich den Norden des Kosovo betreffen. Abschließend wurde angeführt, dass es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Da die bfP immer wieder Geld von der Familie im Kosovo erhalte, könne davon ausgegangen werden, dass eine Unterstützung bei einer Rückkehr möglich sei. Es werde nicht davon ausgegangen, dass die bfP bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gerieten.Begründet wurde dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass den bfP im Heimatstaat keine Verfolgung von staatlicher Seite drohe. Zudem hätten die beiden erwachsenen BF bei ihren jeweiligen Befragungen unterschiedliche Angaben zum Vorfall im römisch 40 2014 gemacht. Es sei unrealistisch, dass die Familie sofort die Flucht ergriffen habe, ohne weitere Vorbereitungen getroffen zu haben. Auch, dass die Mutter des BF1 zurückgelassen worden sei, obwohl auch sie bei diesem Vorfall anwesend gewesen sein soll, erscheint nicht glaubwürdig. Zusätzlich wurde angeführt, dass außer diesem einen Vorfall keine weiteren Drohungen erfolgt wären, weder Nachrichten oder konkrete Drohungen, lediglich, dass nach dem BF1 gesucht werde. Ungeachtet all dieser Punkte sei die seither verstrichene Zeit ein großer Anhaltspunkt, dass den bfP keinerlei Gefahr mehr drohe. Zusätzlich spreche gegen die BF, dass sie auch von Norwegen und Dänemark in den Kosovo abgeschoben worden seien und überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege, würden doch die kritischen Verhältnisse lediglich den Norden des Kosovo betreffen. Abschließend wurde angeführt, dass es sich beim Kosovo um einen sicheren Herkunftsstaat handle. Da die bfP immer wieder Geld von der Familie im Kosovo erhalte, könne davon ausgegangen werden, dass eine Unterstützung bei einer Rückkehr möglich sei. Es werde nicht davon ausgegangen, dass die bfP bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage gerieten.
1.6. Gegen diese Bescheide erhoben die bfP Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich anfechten und verbanden ihre Beschwerden mit den Anträgen, 1.) alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, 2.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und ihnen den Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend zu beheben, dass ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, 4.) in eventu die erlassenen Rückkehrentscheidungen aufzuheben und diese für auf Dauer unzulässig zu erklären und Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK zu erteilen und 5.), in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie 6.) die ordentliche Revision zuzulassen.1.6. Gegen diese Bescheide erhoben die bfP Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie diese wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich anfechten und verbanden ihre Beschwerden mit den Anträgen, 1.) alle zu Lasten der BF gehenden Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, 2.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze zu beheben und ihnen den Status des/der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen, 3.) in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend zu beheben, dass ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde, 4.) in eventu die erlassenen Rückkehrentscheidungen aufzuheben und diese für auf Dauer unzulässig zu erklären und Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen und 5.), in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt zurückzuverweisen sowie 6.) die ordentliche Revision zuzulassen.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, das BFA habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass ihr Vorbringen eng mit den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen verknüpft im Herkunftsstaat verknüpft ist. Aufgrund des mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens habe die belangte Behörde eine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens nicht vorgenommen. Bei einem ordnungsgemäß geführten Verfahren hätte ihnen die belangte Behörde jedenfalls Asyl zuerkennen müssen. Da sie sich seit mittlerweile 10 Jahren auf der Flucht befinden, verfügen die sie im Kosovo über keinerlei Existenzgrundlage mehr und würden im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten.
1.7. Am XXXX .2024 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.1.7. Am römisch 40 .2024 wurde die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt.
1.8. Anlässlich einer am 29.05.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der BF1 und die BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) und eines Dolmetschers für die albanische Sprache einvernommen. Ein Behördenvertreter erschien zu den Verhandlungen nach Teilnahmeverzicht nicht. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der RV eine Stellungnahme zur Vorlage gebracht.1.8. Anlässlich einer am 29.05.2024 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der BF1 und die BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage und eines Dolmetschers für die albanische Sprache einvernommen. Ein Behördenvertreter erschien zu den Verhandlungen nach Teilnahmeverzicht nicht. Im Zuge der Verhandlung wurde seitens der Regierungsvorlage eine Stellungnahme zur Vorlage gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Identitätsfeststellungen
Der BF1 führt die im Spruch angegebene Identität und ist kosovarischer Staatsangehöriger, welcher in der Stadt XXXX geboren wurde. Er gehört der Ethnie der Mehrheitsbevölkerung der Albaner an und ist muslimischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Albanisch, er spricht zudem gut Deutsch. Seit dem Jahr