TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 W603 2229934-3

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Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W603 2229934-3/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX 1975, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 1975, Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2023 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er dabei im Wesentlichen an, in Russland werde ihm vorgeworfen, er habe den tschetschenischen Kämpfern im Tschetschenienkonflikt 2002 geholfen. Laut russischem Strafgesetzbuch werde ihm Hehlerei vorgeworfen. Man habe ihn festnehmen wollen, deshalb sei er im Jahr 2003 aus Tschetschenien geflüchtet. Er sei in Österreich anerkannter Flüchtling gewesen und habe einen Konventionsreisepass bekommen. Vor drei Jahren habe man ihm den Pass wieder abgenommen, da er straffällig geworden sei. Im Jahr 2019 sei er für zwei Wochen in Tschetschenien gewesen, da sein Vater verstorben und beerdigt worden sei. Schon damals habe ihn das FSB am Flughafen bei seiner Ankunft angesprochen und ihm gesagt, er solle zu deren Dienststelle gehen. Als sein Vater beerdigt gewesen sei, sei er wieder geflohen, sonst hätten sie ihn festgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Er habe im XXXX 2023 telefonischen Kontakt mit seiner Schwester gehabt, die ihm mitgeteilt habe, dass auf seinen Namen ein Einberufungsbefehl für das russische Militär ausgestellt worden sei und er gegen die Ukraine kämpfen müsse. Er wolle jedoch nicht in den Krieg ziehen und auch nicht kämpfen. Seine ganze Familie wohne in Österreich, seine Frau, seine Kinder würden alle legal in Österreich leben. Er wolle hier arbeiten und bei seiner Familie sein. Das seien alle seine Gründe. Nach seinen Befürchtungen für eine Rückkehr in die Heimat befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor den Behörden und vor dem Krieg. Entweder er werde wegen der Sache aus dem Jahr 2002 festgenommen oder er werde in den Krieg geschickt (AS 13).Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2023 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag erstbefragt. Zu seinen Fluchtgründen gab er dabei im Wesentlichen an, in Russland werde ihm vorgeworfen, er habe den tschetschenischen Kämpfern im Tschetschenienkonflikt 2002 geholfen. Laut russischem Strafgesetzbuch werde ihm Hehlerei vorgeworfen. Man habe ihn festnehmen wollen, deshalb sei er im Jahr 2003 aus Tschetschenien geflüchtet. Er sei in Österreich anerkannter Flüchtling gewesen und habe einen Konventionsreisepass bekommen. Vor drei Jahren habe man ihm den Pass wieder abgenommen, da er straffällig geworden sei. Im Jahr 2019 sei er für zwei Wochen in Tschetschenien gewesen, da sein Vater verstorben und beerdigt worden sei. Schon damals habe ihn das FSB am Flughafen bei seiner Ankunft angesprochen und ihm gesagt, er solle zu deren Dienststelle gehen. Als sein Vater beerdigt gewesen sei, sei er wieder geflohen, sonst hätten sie ihn festgenommen und ins Gefängnis gesteckt. Er habe im römisch 40 2023 telefonischen Kontakt mit seiner Schwester gehabt, die ihm mitgeteilt habe, dass auf seinen Namen ein Einberufungsbefehl für das russische Militär ausgestellt worden sei und er gegen die Ukraine kämpfen müsse. Er wolle jedoch nicht in den Krieg ziehen und auch nicht kämpfen. Seine ganze Familie wohne in Österreich, seine Frau, seine Kinder würden alle legal in Österreich leben. Er wolle hier arbeiten und bei seiner Familie sein. Das seien alle seine Gründe. Nach seinen Befürchtungen für eine Rückkehr in die Heimat befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst vor den Behörden und vor dem Krieg. Entweder er werde wegen der Sache aus dem Jahr 2002 festgenommen oder er werde in den Krieg geschickt (AS 13).

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX 2023 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen gab er dabei an, den russischen Reisepass habe ihm sein verstorbener Vater besorgt. Man habe damals einen Pass gegen Geldzahlung bekommen können, ohne anwesend zu sein. Der Beschwerdeführer wisse, dass ihm der Asylstatus aberkannt worden sei, weil er zu Hause gewesen sei. Als er von Moskau nach Grosny geflogen sei, habe ihn der FSB vorgewarnt und ihm gesagt, er müsse gleich nach dem Begräbnis nach XXXX kommen. Man habe ihm gesagt, dass er früher Probleme gehabt habe und es klären solle. Er sei nicht dorthin gegangen, sondern nach Österreich. Die Amnestie, welche man ihm gewehrt habe, sei nicht in einer Datenbank eingetragen worden. Es sei jetzt so, als ob er nicht amnestierte worden sei. Die Mittäterschaft auf Terrorismus verjähre nicht. Ansonsten wisse er nichts. Im XXXX 2023 seien Leute in das Haus seiner Eltern gekommen und hätten dort eine Ladung zum Wehrkommando ausgehändigt, für den Beschwerdeführer und seinen Sohn. Er solle die Heimat beschützen und in die Ukraine fahren. Die Schwester habe Angst bekommen, dass man das Haus wegnehmen werde und habe es auf sich registrieren lassen. Man habe sich nach ihm erkundigt, wo er in Österreich lebe, man habe seine Adresse in Österreich wissen wollen. Er habe zwei Asylgründe. Wenn er nach Russland zurückgeschickt werde, werde das Verfahren von 2003 aufgerollt und er werde inhaftiert werden und er müsse in die Ukraine fahren. Auch sein Sohn werde mit ihm in die Ukraine fahren müssen, da er 18 Jahre alt sei. Das seien seine zwei Gründe (AS 37).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 2023 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu den Fluchtgründen gab er dabei an, den russischen Reisepass habe ihm sein verstorbener Vater besorgt. Man habe damals einen Pass gegen Geldzahlung bekommen können, ohne anwesend zu sein. Der Beschwerdeführer wisse, dass ihm der Asylstatus aberkannt worden sei, weil er zu Hause gewesen sei. Als er von Moskau nach Grosny geflogen sei, habe ihn der FSB vorgewarnt und ihm gesagt, er müsse gleich nach dem Begräbnis nach römisch 40 kommen. Man habe ihm gesagt, dass er früher Probleme gehabt habe und es klären solle. Er sei nicht dorthin gegangen, sondern nach Österreich. Die Amnestie, welche man ihm gewehrt habe, sei nicht in einer Datenbank eingetragen worden. Es sei jetzt so, als ob er nicht amnestierte worden sei. Die Mittäterschaft auf Terrorismus verjähre nicht. Ansonsten wisse er nichts. Im römisch 40 2023 seien Leute in das Haus seiner Eltern gekommen und hätten dort eine Ladung zum Wehrkommando ausgehändigt, für den Beschwerdeführer und seinen Sohn. Er solle die Heimat beschützen und in die Ukraine fahren. Die Schwester habe Angst bekommen, dass man das Haus wegnehmen werde und habe es auf sich registrieren lassen. Man habe sich nach ihm erkundigt, wo er in Österreich lebe, man habe seine Adresse in Österreich wissen wollen. Er habe zwei Asylgründe. Wenn er nach Russland zurückgeschickt werde, werde das Verfahren von 2003 aufgerollt und er werde inhaftiert werden und er müsse in die Ukraine fahren. Auch sein Sohn werde mit ihm in die Ukraine fahren müssen, da er 18 Jahre alt sei. Das seien seine zwei Gründe (AS 37).

Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.), dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).

Die belangte Behörde führte in ihrer angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus, mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Geschäftszahl W146 22299934-1/8E sei dem Beschwerdeführer der Asylstatus rechtskräftig aberkannt, sowie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei dennoch illegal im Bundesgebiet verblieben. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers stünden fest, ebenso, dass dieser an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustands leide. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt war bzw. pro futuro ausgesetzt sein würde. Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückgekehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei, oder dass eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sich in seinem Fluchtvorbringen weitgehend auf seine alten Asylgründe, mit denen sich das Bundesverwaltungsgericht bereits intensiv befasst habe, berufen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nunmehr anders zu beurteilen sei. Bezüglich der Befürchtung, zum Militärdienst eingezogen zu werden, führte die belangte Behörde aus, Militärdienstverweigerung sei kein Fluchtgrund im Sinne der GFK. Auf Grundlage der Länderberichte sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen werden würde. Er habe auch keine Beweismittel für das Vorbringen vorlegen können, dass das russische Militär Interesse an einer Einziehung des Beschwerdeführers habe. Der Beschwerdeführer habe insbesondere einen vermeintlichen Einberufungsbefehl entgegen seiner Zusage, nicht der Behörde vorgelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die russischen Behörden den Beschwerdeführer in der russischen Föderation suchen sollten, da sie in einem HRZ-Verfahren am XXXX 2022 der Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und daher in Kenntnis gewesen seien, dass sich dieser in Österreich aufhalte. Mit einem weiteren Schreiben vom XXXX 2023 hätten die russischen Behörden die Rücküberstellung des Beschwerdeführers sogar abgelehnt, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er in der Russische Föderation in irgendeiner Weise gesucht werde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei daher unglaubwürdig und konnte nicht festgestellt werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zur gewärtigen habe oder eine derartige Verfolgung künftig zu befürchten sei. Es bestehe auch keine exzeptionelle Gefährdungslage in seinem Herkunftsland, die praktisch jeden und damit auch dem Beschwerdeführer treffen würde. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig und verfüge über Berufserfahrung, die Teilnahme am Berufsleben bzw. eine Erwerbstätigkeit sei ihm daher absolut zumutbar. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer werde weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt, weshalb ihm der Asylstatus nicht einzuräumen sei. Es lägen auch keine individuellen Umstände beim Beschwerdeführer vor, die dafürsprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine extreme Notlage Lage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde, weshalb dem Beschwerdeführer auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Angesichts des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach § 57 Asylgesetz, sei dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz zu gewähren. Da gegen den Beschwerdeführer bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen.Die belangte Behörde führte in ihrer angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen aus, mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Geschäftszahl W146 22299934-1/8E sei dem Beschwerdeführer der Asylstatus rechtskräftig aberkannt, sowie eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot gegen ihn erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei dennoch illegal im Bundesgebiet verblieben. Die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers stünden fest, ebenso, dass dieser an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustands leide. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt war bzw. pro futuro ausgesetzt sein würde. Es seien auch keine Umstände amtsbekannt, dass in seinem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückgekehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei, oder dass eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich infrage gestellt wäre. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde insbesondere aus, der Beschwerdeführer habe sich in seinem Fluchtvorbringen weitgehend auf seine alten Asylgründe, mit denen sich das Bundesverwaltungsgericht bereits intensiv befasst habe, berufen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dies nunmehr anders zu beurteilen sei. Bezüglich der Befürchtung, zum Militärdienst eingezogen zu werden, führte die belangte Behörde aus, Militärdienstverweigerung sei kein Fluchtgrund im Sinne der GFK. Auf Grundlage der Länderberichte sei auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Militärdienst eingezogen werden würde. Er habe auch keine Beweismittel für das Vorbringen vorlegen können, dass das russische Militär Interesse an einer Einziehung des Beschwerdeführers habe. Der Beschwerdeführer habe insbesondere einen vermeintlichen Einberufungsbefehl entgegen seiner Zusage, nicht der Behörde vorgelegt. Es sei auch nicht ersichtlich, warum die russischen Behörden den Beschwerdeführer in der russischen Föderation suchen sollten, da sie in einem HRZ-Verfahren am römisch 40 2022 der Überstellung des Beschwerdeführers zugestimmt hätten und daher in Kenntnis gewesen seien, dass sich dieser in Österreich aufhalte. Mit einem weiteren Schreiben vom römisch 40 2023 hätten die russischen Behörden die Rücküberstellung des Beschwerdeführers sogar abgelehnt, weshalb nicht glaubhaft sei, dass er in der Russische Föderation in irgendeiner Weise gesucht werde. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers sei daher unglaubwürdig und konnte nicht festgestellt werden, dass er begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK zur gewärtigen habe oder eine derartige Verfolgung künftig zu befürchten sei. Es bestehe auch keine exzeptionelle Gefährdungslage in seinem Herkunftsland, die praktisch jeden und damit auch dem Beschwerdeführer treffen würde. Der Beschwerdeführer sei gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig und verfüge über Berufserfahrung, die Teilnahme am Berufsleben bzw. eine Erwerbstätigkeit sei ihm daher absolut zumutbar. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer werde weder aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt, weshalb ihm der Asylstatus nicht einzuräumen sei. Es lägen auch keine individuellen Umstände beim Beschwerdeführer vor, die dafürsprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine extreme Notlage Lage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde, weshalb dem Beschwerdeführer auch kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Angesichts des Nichtvorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 57, Asylgesetz, sei dem Beschwerdeführer auch kein Aufenthaltstitel besonderer Schutz zu gewähren. Da gegen den Beschwerdeführer bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde abzuerkennen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom XXXX 2024 in vollem Umfang angefochten. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 2024 zugestellt und vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Beschwerde vom römisch 40 2024 in vollem Umfang angefochten.

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der russischen Föderation und ethnischer Tschetschene. Er sei im XXXX 2002 sowie im XXXX 2003 von föderalen Truppen festgenommen und schwer gefoltert worden, da man ihm oppositionelle Gesinnung und Handlungen unterstellt habe. Die Beschwerde stellt in der Folge den Verfahrensablauf der Asylgewährung, Asylaberkennung und eines Antrags gemäß § 55 Asylgesetz im Überblick dar. Der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit erfahren, dass die tschetschenischen Behörden ihn erneut suchen würden und ihn für den völkerrechtswidrigen Angriffskrieg der russischen Föderation zwangsverpflichten wollen würden. Gleiches gelte auch für seinen Sohn. Die Behörden hätten sich nach den Lebensumständen des Beschwerdeführers und seiner Adresse in Österreich erkundigt, was sie seiner Schwester in Tschetschenien mitgeteilt hätten. Zudem fürchte der Beschwerdefü

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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