TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 I416 2293504-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I416 2293504-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 23.04.2024 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens von der deutschen Bundespolizei nach Österreich rücküberstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei seiner Erstbefragung nach dem AsylG durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.04.2024 gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen wörtlich an: „Ich habe psychische Probleme und habe mich in der Türkei nicht wohlgefühlt. Ich hatte Sorgen bezüglich meiner Zukunft. Finanziell hatte ich keine Probleme. Wenn ich in die Türkei zurückmüsste, würde ich erneut flüchten.“. Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte, gab er an, dass er nicht mehr in der Türkei leben könne.

Am 02.05.2024 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren sei. Er sei gesund, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Kurden an, sei nicht verheiratet, habe den Militärdienst abgeleistet und spreche neben türkisch auch kurdisch und ein wenig Englisch. Seine Familienangehörigen, seine Eltern, seine vier Schwestern und sein Bruder würden noch im Elternhaus in XXXX leben und würde es diesen finanziell gut gehen. Zu seinem Reiseweg führte er aus, dass er mit seinem Reisepass legal aus der Türkei nach Serbien geflogen sei, von dort über Ungarn nach Österreich, wo er an der Grenze aufgegriffen wurde. Nach seiner Freilassung, sei er mit dem Zug nach Deutschland, von wo ihn die Behörden nach Österreich rücküberstellt hätten. Er führte weiters aus, dass er in der Türkei nie Probleme mit Behörden gehabt hätte, oder politisch aktiv gewesen sei, es habe auch nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsgemeinschaft gegeben, es habe nur einmal einen Vorfall in der Schule gegeben, worauf er nach einem Streit mit einem türkischen Jungen die Schule verlassen habe, wobei es danach keine derartigen Vorfälle mehr gegeben habe. Zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: „Mit der Türkei habe ich kein Problem auch kein finanzielles. Aber der letzte Verkehrsunfall hat mich psychisch sehr belastet. Es war ein großer Verkehrsunfall. Psychisch ging es mir nicht so gut und ich hatte den Gedanken ins Ausland zu gehen. Obwohl man in der Türkei keine finanziellen Probleme hat, ist die Zukunftsperspektive nicht gut. Aus diesem Grund wollte ich meine Idee ins Ausland zu gehen verwirklichen.“ Nachgefragt gab er an, dass er keine weiteren Gründe habe, er habe keine Zukunft für sich gesehen. Obwohl er in der Schule erfolgreich gewesen sei, habe er die Schule verlassen müssen. Gefragt was ihn erwarten würde, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab der BF wörtlich an: „Dann müsste ich arbeiten, aber ich möchte nicht zurück. Ich fühle mich dort nicht wohl und nicht zuhause. In der Türkei reicht ein Blick, dass man gefährdet ist. Sie töten sich ohne Grund gegenseitig. In XXXX ist die Kriminalitätsrate recht hoch. Es gibt viele Drogensüchtige, Drogengeschäfte. Man kann sich auch leicht Waffen besorgen. Ich möchte ein sauberes Leben führen. Das geht in der Türkei nicht. Ich rauche nicht, ich trinke keinen Alkohol ich habe keine Vorstrafen, ich möchte ein sauberes Leben führen. Ich möchte in keine Probleme verwickelt werden.“ Zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet führte er aus, dass er in Österreich keine Verwandten und auch keine besondere Bindung zu Österreich habe. Am 02.05.2024 wurde der BF von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab er an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei. Er sei gesund, Moslem und gehöre der Volksgruppe der Kurden an, sei nicht verheiratet, habe den Militärdienst abgeleistet und spreche neben türkisch auch kurdisch und ein wenig Englisch. Seine Familienangehörigen, seine Eltern, seine vier Schwestern und sein Bruder würden noch im Elternhaus in römisch 40 leben und würde es diesen finanziell gut gehen. Zu seinem Reiseweg führte er aus, dass er mit seinem Reisepass legal aus der Türkei nach Serbien geflogen sei, von dort über Ungarn nach Österreich, wo er an der Grenze aufgegriffen wurde. Nach seiner Freilassung, sei er mit dem Zug nach Deutschland, von wo ihn die Behörden nach Österreich rücküberstellt hätten. Er führte weiters aus, dass er in der Türkei nie Probleme mit Behörden gehabt hätte, oder politisch aktiv gewesen sei, es habe auch nie Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionsgemeinschaft gegeben, es habe nur einmal einen Vorfall in der Schule gegeben, worauf er nach einem Streit mit einem türkischen Jungen die Schule verlassen habe, wobei es danach keine derartigen Vorfälle mehr gegeben habe. Zu seinen Fluchtgründen führte er wörtlich aus: „Mit der Türkei habe ich kein Problem auch kein finanzielles. Aber der letzte Verkehrsunfall hat mich psychisch sehr belastet. Es war ein großer Verkehrsunfall. Psychisch ging es mir nicht so gut und ich hatte den Gedanken ins Ausland zu gehen. Obwohl man in der Türkei keine finanziellen Probleme hat, ist die Zukunftsperspektive nicht gut. Aus diesem Grund wollte ich meine Idee ins Ausland zu gehen verwirklichen.“ Nachgefragt gab er an, dass er keine weiteren Gründe habe, er habe keine Zukunft für sich gesehen. Obwohl er in der Schule erfolgreich gewesen sei, habe er die Schule verlassen müssen. Gefragt was ihn erwarten würde, wenn er wieder in seinen Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab der BF wörtlich an: „Dann müsste ich arbeiten, aber ich möchte nicht zurück. Ich fühle mich dort nicht wohl und nicht zuhause. In der Türkei reicht ein Blick, dass man gefährdet ist. Sie töten sich ohne Grund gegenseitig. In römisch 40 ist die Kriminalitätsrate recht hoch. Es gibt viele Drogensüchtige, Drogengeschäfte. Man kann sich auch leicht Waffen besorgen. Ich möchte ein sauberes Leben führen. Das geht in der Türkei nicht. Ich rauche nicht, ich trinke keinen Alkohol ich habe keine Vorstrafen, ich möchte ein sauberes Leben führen. Ich möchte in keine Probleme verwickelt werden.“ Zu seinen Lebensumständen im Bundesgebiet führte er aus, dass er in Österreich keine Verwandten und auch keine besondere Bindung zu Österreich habe.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 vom 02.05.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und wurde dem BF eine Ladung für den 07.05.2024 nachweislich ausgehändigt. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 vom 02.05.2024 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und wurde dem BF eine Ladung für den 07.05.2024 nachweislich ausgehändigt.

Am 13.05.2024 wurde der BF von der belangten Behörde ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Im Rahmendieser Einvernahme führte er aus, dass er bisher die Wahrheit gesagt habe und er nichts ergänzen oder korrigieren möchte. Auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete der BF und gab letztlich auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, wörtlich zu Protokoll: „Nein, ich möchte nicht zurück. Kann ich eine Beschwerde machen.“ Auf die Frage, ob er noch etwas vorbringen möchte, was bisher nicht zur Sprache gekommen sei und ihm wichtig erscheine, antwortete der BF: „Nein.“

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.05.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Bescheid und Verfahrensanordnung wurden vom BF am 14.05.2024 übernommen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 14.05.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung erkannte die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VII.). Bescheid und Verfahrensanordnung wurden vom BF am 14.05.2024 übernommen.

Mit Schriftsatz vom 10.06.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigere Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da Sie den Gesundheitszustand des BF nicht ausreichend ermittelt habe und auch nicht ermittelt habe, ob er aufgrund dieses Verkehrsunfalles eventuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und sohin den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt habe. Zudem habe die belangte Behörde eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen und würde die nicht den Anforderungen gemäß § 60 AVVG entsprechen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt VI. ersatzlos beheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 10.06.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstigere Bescheid erzielt worden wäre. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, da Sie den Gesundheitszustand des BF nicht ausreichend ermittelt habe und auch nicht ermittelt habe, ob er aufgrund dieses Verkehrsunfalles eventuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei und sohin den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht festgestellt habe. Zudem habe die belangte Behörde eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen und würde die nicht den Anforderungen gemäß Paragraph 60, AVVG entsprechen. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen bzw. den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch VI. ersatzlos beheben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze beheben und dem BF den Status eines Asylberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich der Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang – ersatzlos beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverweisen.

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 10.06.2024 (eingelangt am 12.06.2024) wurde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des BF:

Der gesunde, volljährige, ledige und kinderlose BF ist türkischer Staatsangehöriger, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Seine Identität steht fest.

In der Türkei leben seine Familienangehörigen und geht es diesen finanziell gut. Der BF hat die Grundschule, die Hauptschule und zwei Jahre die allgemein bildende höhere Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als LKW-Fahrer bestritten. Aufgrund seiner Schul- und Berufsausbildung sowie seiner bisherigen Tätigkeit hat der BF die Chance, auch hinkünftig am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der BF ist arbeitsfähig.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF in Österreich. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Zudem weist er auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf.

Der BF wurde am 23.04.2024 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in der Türkei aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde.

Der BF hat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Der BF hat die Türkei nicht aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen, bzw. wurde eine persönliche gegen seine Person gerichtete staatliche Verfolgung gar nicht behauptet. Der BF hat keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention geltend gemacht. Der BF hat die Türkei nicht aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen, bzw. wurde eine persönliche gegen seine Person gerichtete staatliche Verfolgung gar nicht behauptet.

Der BF wird im Falle seiner Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Dem BF wird im Falle einer Rückkehr in die Türkei auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. Dies insbesondere, da er in der Türkei noch über wesentliche familiäre Anknüpfungspunkte verfügt.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in der Türkei:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.05.2024 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zur Türkei hinsichtlich der relevanten Punkte zitiert. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesen Ausführungen vollinhaltlich an und ergeben sich daraus folgende Feststellungen:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-07 13:54

Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 4f.).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Ein erheblicher Teil der Bevölkerung ist mit Präsident Erdo?an und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Aufschwung - Adalet ve Kalk?nma Partisi (AKP) unzufrieden und nach deren erneutem Sieg bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen im Mai 2023 desillusioniert. Ursache sind v. a. der durch die hohe Inflation verursachte Kaufkraftverlust, welcher durch Lohnzuwächse und von der Regierung im Vorfeld der Wahlen 2023 beschlossene Wahlgeschenke nicht nachhaltig kompensiert werden konnte, die zunehmende Verarmung von Teilen der Bevölkerung, Rückschritte in Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die fortschreitende Untergrabung des Laizismus. Insbesondere junge Menschen sind frustriert. Laut einer aktuellen Studie möchten fast 82 % das Land verlassen und im Ausland leben. Während die vorhergehende Regierung keinerlei Schritte unternahm, die Unabhängigkeit der Justizbehörden und eine objektive Ausgabenkontrolle wiederherzustellen, versucht die neue Regierung zumindest im wirtschaftlichen Bereich Reformen durchzuführen, um den Schwierigkeiten zu begegnen. Die Gesellschaft ist – maßgeblich aufgrund der von Präsident Erdo?an verfolgten spaltenden Identitätspolitik – stark polarisiert. Insbesondere die Endphase des Wahlkampfes zu den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2023 war von gegenseitigen Anschuldigungen und Verbalangriffen und nicht von der Diskussion drängender Probleme geprägt. Selbst die wichtigste gegenwärtige Herausforderung der Türkei, die Bewältigung der Folgen der Erdbebenkatastrophe, trat in den Hintergrund (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 4f.).

Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 5; vgl. EC 8.11.2023, S. 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).Die Opposition versucht, die Regierung durch Kritik am teilweise verspäteten Erdbeben-Krisenmanagement und in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen und förderte die in breiten Bevölkerungsschichten zunehmend migrantenfeindliche Stimmung. Die Gesellschaft bleibt auch, was die irreguläre Migration betrifft, stark polarisiert (ÖB Ankara 28.12.2023, Sitzung 5; vergleiche EC 8.11.2023, Sitzung 12, 54, WZ 7.5.2023), zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022a, Sitzung 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagieren ein "stolzes Türkentum". Islamischen Wertvorstellungen wird zusehends mehr Gewicht verliehen. Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpfen um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Angesichts des Ausganges der Wahlen im Frühjahr 2023 stellte das Europäische Parlament (EP) überdies hinsichtlich der gesellschaftspolitischen Verfasstheit des Landes fest, dass nicht nur "rechtsextreme islamistische Parteien als Teil der Regierungskoalition ins Parlament eingezogen sind", sondern das EP war "besorgt über das zunehmende Gewicht der islamistischen Agenda bei der Gesetzgebung und in vielen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, unter anderem durch den wachsenden Einfluss des Präsidiums für Religionsangelegenheiten (Diyanet) im Bildungssystem" und "über den zunehmenden Druck der Regierungsstellen sowie islamistischer und ultranationalistischer Gruppen auf den türkischen Kultursektor und die Künstler in der Türkei, der sich in letzter Zeit darin zeigt, dass immer mehr Konzerte, Festivals und andere kulturelle Veranstaltungen abgesagt werden, weil sie als kritisch oder "unmoralisch" eingestuft wurden, um eine ultrakonservative Agenda durchzusetzen, die mit den Werten der EU unvereinbar ist" (EP 13.9.2023, Pt. 17).

Präsident Recep Tayyip Erdo?an und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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