TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W242 2284118-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W242 2284118-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 02., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Wien 02., Leopold-Moses-Gasse 4, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 2024, zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jemen zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die übrigen Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die übrigen Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein jemenitischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 18.04.2023 in Österreich ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 19.04.2023 gab er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen an, dass im Jemen Krieg herrschen würde und er keine Waffen tragen möchte, weshalb er von seinem eigenen Vater bedroht worden sei.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.11.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei er seinen Namen richtigstellte. Zum Beweis seiner Identität legte er seinen jemenitischen Führerschein sowie seine Geburtsurkunde im Original vor. In Bezug auf seine Fluchtgründe gab er im Wesentlichen an, dass im Jemen Krieg sei und er deswegen Probleme mit seinem Vater gehabt habe. Es seien bei ihm alle bewaffnet und würden kämpfen. Sein Vater habe eine leitende Funktion bei den Huthi. Da er nicht am Krieg hätte teilnehmen wollen, habe es ein Familienproblem gegeben.

Auf Nachfrage gab er an, dass dies all seine Fluchtgründe seien. Sein Vater hätte zu ihm gesagt, dass er seine Kinder töten würde, falls er nicht am Krieg teilnehmen würde. Der Vater habe ihn immer schlecht behandelt und geschlagen. Nähere Angaben könne er dazu nicht machen. Er sei bereits 2017 vor seinem Vater geflüchtet und habe sich daher bis 2023 im Jemen aufhalten können. In den Jemen könne er nicht zurückkehren, da die Huthi überall seien.

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom XXXX 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und geleichzeitig festgestellt, dass Eine Abschiebung nach Jemen zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 Z 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit dem gegenständlichen Bescheid vom römisch 40 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) Gegen ihn wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und geleichzeitig festgestellt, dass Eine Abschiebung nach Jemen zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von zwei Wochen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst aus, dass im Falle des Beschwerdeführers einerseits keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei arbeitsfähig und würde seine Frau sowie seine Kinder noch immer im Jemen leben. Er würde im Fall einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten und werde er wieder Fuß fassen können.

Der Beschwerdeführer erhob am 29.12.2023 fristgerecht Beschwerde gegen den ersten Spruchpunkt des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und begründete diese mit Mangelhaftigkeit des vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl geführten Verfahrens. In der Beschwerde führte er entgegen seinen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sein Vater der Jemenitischen Sozialistischen Partei angehören würde und er ihn zum Kampf gegen die Huthis habe zwingen wollen. Er sei im Jemen starker Diskriminierung ausgesetzt gewesen und sei er auch vergewaltigt worden.

Am XXXX 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache, des Beschwerdeführers und seines Vertreters, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft und seinen Fluchtgründen befragt wurde.Am römisch 40 2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache, des Beschwerdeführers und seines Vertreters, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seiner Identität, seiner Herkunft und seinen Fluchtgründen befragt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Seine Identität steht fest. Er ist jemenitischer Staatsangehöriger und wurde in Aden geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam, besuchte sechs Jahre die Schule und arbeitete als LKW-Fahrer sowie führte er einen eigenen Supermarkt.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Seine Identität steht fest. Er ist jemenitischer Staatsangehöriger und wurde in Aden geboren. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er bekennt sich zum sunnitischen Islam, besuchte sechs Jahre die Schule und arbeitete als LKW-Fahrer sowie führte er einen eigenen Supermarkt.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jemen keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jemen auch sonst keiner konkreten und individuellen Gefahr ausgesetzt ist, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

Jedoch würde dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Jemen und einer Wiederansiedelung aufgrund der derzeit herrschenden instabilen Sicherheitslage und der aktuellen Versorgungslage im Jemen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr drohen grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, medizinische Behandlung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Zur maßgeblichen Situation im Jemen:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation auszugsweise wiedergegeben:

„Politische Lage

Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vgl WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vgl. WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vgl. WHH 24.3.2023).Die heutige Republik Jemen entstand im Mai 1990 durch den Zusammenschluss der Arabischen Republik Jemen (Nordjemen) mit der Demokratischen Volksrepublik Jemen (Südjemen) (EB 28.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023). Gemäß dem Einigungsvertrag fungiert Sana’a, die frühere Hauptstadt des Nordjemen als die politische Hauptstadt des Landes, während Aden, die frühere Hauptstadt des Südjemen, als wirtschaftliches Zentrum dient. Die beiden Teile des Jemen haben eine unterschiedliche Geschichte: Während der Nordjemen nie unter kolonialer Verwaltung durch eine europäische Macht stand, war der Südjemen von 1839 bis 1967 Teil des Britischen Weltreichs. Die heutigen Grenzen sind weitgehend das Ergebnis der außenpolitischen Ziele und Maßnahmen Großbritanniens, des Osmanischen Reichs und Saudi-Arabiens. Seit der Wiedervereinigung leidet der Jemen unter chronischer Korruption und wirtschaftlicher Not. Spaltungen aufgrund von Religion, Stammeszugehörigkeit und Geografie spielen in der jemenitischen Politik weiterhin eine wichtige Rolle und führen bisweilen zu Gewalt (EB 28.7.2023). Im Mai 1994 mündete der Versuch des Südens, die staatliche Unabhängigkeit wieder herzustellen, in einen kurzen, aber heftigen Bürgerkrieg, der die Hegemonie des Nordens im vereinten Jemen bestätigte und zementierte (BPB 3.1.2020; vergleiche WHH 24.3.2023). Im Jahr 2014 übernahmen die Huthi – Schiitischen, die sich in der Vergangenheit immer wieder gegen die sunnitische Regierung erhoben hatten – die Kontrolle über Sana’a und forderten eine neue Regierung (CRF 31.7.2023; vergleiche WHH 24.3.2023).

In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Art. 106). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Art. 108) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Art. 112) und von einem Kabinett unterstützt (Art. 119). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Art. 65), und dem al-Sh?r?-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Art. 126). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Art. 62). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Art. 158) (JEME 1991).In der Verfassung wurden die Rechte und Institutionen festgeschrieben, die im Regelfall mit jenen einer liberalen parlamentarischen Demokratie verbunden sind (EB 28.7.2023). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der den Vizepräsidenten und den Premierminister ernennt (Artikel 106,). Der in direkter Volkswahl gewählte Präsident (Artikel 108,) wird für höchstens zwei Amtszeiten von je sieben Jahren gewählt (Artikel 112,) und von einem Kabinett unterstützt (Artikel 119,). Die Legislative besteht aus zwei Kammern (EB 28.7.2023): dem Repräsentantenhaus, dessen Mitglieder alle sechs Jahre in allgemeinen Wahlen gewählt werden (Artikel 65,), und dem al-Sh?r?-Rat (Beirat), dessen Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden (Artikel 126,). Das Repräsentantenhaus ist die gesetzgebende Behörde des Staates. Er erlässt Gesetze, billigt die allgemeine Staatspolitik, genehmigt den Staatshaushalt und die Wirtschaftspläne und kontrolliert die Exekutive gemäß der Verfassung (Artikel 62,). Die Verfassung (ausgenommen Kapitel 1 und 2) kann mit einer Dreiviertelmehrheit des Repräsentantenhauses geändert werden (Artikel 158,) (JEME 1991).

Das Land ist in Gouvernements (mu??fa??t) gegliedert (LGY 7.8.2023; vgl. CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vgl CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vgl. EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).Das Land ist in Gouvernements (mu??fa??t) gegliedert (LGY 7.8.2023; vergleiche CP 25.9.2022), deren Gouverneure vom Präsidialrat (Presidential Leadership Council, PLC) ernannt werden (HRITC 7.4.2022; vergleiche CEIP 9.6.2022). Die Gouvernements haben ihren eigenen Rat (ISPI 13.7.2022; vergleiche EB 28.7.2023). Sowohl im Norden als auch im Süden ging der Trend dahin, den Gouvernements ein hohes Maß an Autonomie einzuräumen. Allerdings fehlen im Jemen die infrastrukturellen Voraussetzungen für die Durchführung effizienter Kommunalwahlen (EB 28.7.2023).

Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (?die Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vgl. EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-?aqq-Partei (?Die wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vgl. BAMF 7.3.2022).Auf nationaler Ebene gibt es eine Reihe aktiver politischer Parteien, deren Zusammensetzung und Mitgliedschaft jedoch gesetzlich geregelt ist. Parteien, die sich auf Faktoren wie regionale, stammesbezogene, konfessionelle oder ethnische Zugehörigkeit stützen, sind ausdrücklich verboten. Jede Partei muss eine Lizenz von einem staatlichen Ausschuss beantragen, um legal zu existieren (EB 28.7.2023). Nach 1990 wurden 22 Parteien zugelassen. Darunter zählen der Allgemeine Volkskongress (AVK), die Jemenitische Sozialistische Partei (JSP), die al-Islah (?die Jemenitische Versammlung für Reformen’, eine sunnitisch-islamistische Partei, lokaler Ableger der Muslimbruderschaft mit salafistischen Einflüssen), die Nasseritische Unionistische Partei (NUP) und weitere sozialistische Organisationen (SCSS 7.2.2022; vergleiche EB 28.7.2023; BAMF 7.3.2023). Die in den 1990er Jahren aktive Al-?aqq-Partei (?Die wahre Partei’) vertrat die Interessen einer in den 1980er Jahren entstandenen Wiederbelebungsbewegung der Zaiditen (schiitischer Zweig des Islam); sie führte zum Aufstieg der Huthi-Bewegung, deren Rebellion in den 2010er Jahren zu einem Bürgerkrieg eskalierte (EB 28.7.2023; vergleiche BAMF 7.3.2022).

Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung friedlich durch freie und faire regelmäßige Wahlen auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts zu wählen (USDOS 20.3.2023). Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (WC 6.1.2022; IPS 16.3.2023). Mehr als zwanzig Parteien nahmen daran teil. Die AVK gewann die überwältigende Mehrheit der Sitze (WC 6.1.2022). Aktuell leben dutzende Vertreter politischer Parteien im Exil in Ägypten, Saudi-Arabien, der Türkei, Jordanien und Malaysia (IPS 16.3.2023).

Es gibt keine Gesetze, die die Beteiligung von Frauen oder Angehörigen von Minderheitengruppen am politischen Prozess einschränken, und sie haben an vergangenen Wahlen teilgenommen. Personen der LGBTQI+-Gemeinschaft haben nicht offen am politischen Prozess teilgenommen. Im Laufe des Jahres 2022 bekleidete keine Frau einen Ministerposten in der Regierung. Sie sind weiterhin in der Zivilgesellschaft aktiv (USDOS 20.3.2023).

Im Jahr 2015 setzten die Huthi die Verfassung außer Kraft, lösten das Parlament auf und kündigten die Bildung eines ernannten obersten Revolutionskomitees als höchstes Regierungsorgan an. Mit den Huthi verbündete Mitglieder des Allgemeinen Volkskongresses kündigten die Bildung eines obersten politischen Rates und die Wiedereinberufung des Parlaments in Sana’a an, gefolgt von der Ankündigung einer „Regierung der nationalen Rettung“. Die Huthi-Regierung und ihre Institutionen werden international nicht anerkannt – Parlamentswahlen haben nicht stattgefunden. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Jahr 2003 statt (USDOS 20.3.2023).

Die international anerkannte Regierung Jemens hat das Parlament 2019 in Sayoun zum ersten Mal seit 2015 wieder einberufen, aber seitdem ist das Parlament nicht wieder zusammengetreten (USDOS 20.3.2023).

Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vgl. BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).Am 7.4.2022 übergab Präsident Abd Rabbo Mansour Hadi die Macht an einen neuen achtköpfigen Präsidialrat (PLC) unter der Leitung des ehemaligen Innenministers Rashad Muhammad al-Alimi (USDOS 20.3.2023; vergleiche BMZ 28.3.2023a). Der PLC ist die derzeitige international anerkannte Regierung des Jemen (PGN 11.3.2023), fungiert als Exekutivorgan (USDOS 20.3.2023) und stellt sich gegen die De-facto-Behörden der Huthi (AI 27.3.2023). Dem Präsidialrat gehören Vertreter einer Reihe wichtiger militärischer und politischer Persönlichkeiten an (AI 27.3.2023) – eine Kombination von Vertretern international anerkannter Institutionen und Anführern bewaffneter Gruppen mit territorialer Kontrolle (CEIP 9.6.2022). Das sind der Gouverneur von Mar’ib, der Präsident des Südlichen Übergangsrats (Southern Transitional Council, STC), der Anführer der National Resistance Forces (NRF), der Stabschef des Präsidialamts, der Gouverneur von Hadramaut, der Kommandeur der Giantes Brigades (GB) und der Parlamentsabgeordnete Othman al-Mujali (SCSS 3.5.2022).

Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vgl. SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].Allerdings herrscht im Präsidialrat (PLC) Uneinigkeit (ICG 4.5.2023; vergleiche SCSS 9.2022). Da die hier vertretenen Kräfte alle ihre eigene Agenda haben und zum Teil miteinander verfeindetet sind, gestaltet sich ihre Zusammenarbeit als schwierig (WHH 24.3.2023). Der STC, der einige südliche Landesteile – vor allem rund um die Hafenstadt Aden – kontrolliert, setzt sich für eine Unabhängigkeit des Südens ein (BMZ 28.3.2023a). Einige weitere im Präsidialrat vertretene Fraktionen fordern wirtschaftliche Autonomie, welche der STC ablehnt. Nicht zuletzt konkurrieren selbst Mitglieder des Präsidialrates wegen politischer und wirtschaftlicher Interessen um Ministerposten. Schließlich sind alle Fraktionen des PLC von der wichtigsten diplomatischen Initiative, von den vom Oman vermittelten Gesprächen zwischen den Huthi und Riad, ausgeschlossen (ICG 4.5.2023) [s. Kapitel 4.3.].

Auch das Huthi-Lager ist fraktioniert. Die Huthi üben Macht durch Subgruppen aus, die alle auch wirtschaftliche Interessen haben (DS 11.4.2023).

Das Königreich Saudi-Arabien an der Spitze einer Koalition aus sunnitisch regierten arabischen Staaten griff im März 2015 in den Konflikt ein. Wichtigster Partner in dieser Allianz sind die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE), welche andererseits auch den Südlichen Übergangsrat (STC) unterstützen und mittelfristig die Unabhängigkeit des Südjemens vom Nordjemen anstreben. Die saudisch-geführte Koalition wird auf internationaler Ebene insbesondere von den USA und auch Großbritannien militärisch unterstützt. Andererseits werden die Huthi schon seit vielen Jahren vom Iran unterstützt, u.a. finanziell, logistisch und auch in zunehmendem Maße durch die Lieferung von Waffen (WHH 24.3.2023).

Auf dem Index der fragilen Staaten 2023 (der NGO Fund for Peace) steht der Jemen auf dem zweiten Rang (FSI 2023). Seit der Einnahme der Hauptstadt Sana’a durch die Huthi im September 2014, in manchen Regionen jedoch schon seit 2011 und davor, tobt im?Jemen?ein gewaltsamer Konflikt um die politische Macht und den Zugang zu Ressourcen (WHH 24.3.2023). Die Hauptkriegsparteien, die Huthi und die international anerkannte Regierung, an deren Seite Saudi-Arabien steht, setzen Gespräche im Rahmen eines informellen Waffenstillstands fort (ICG 4.5.2023). Eine der dringlichsten Herausforderungen im Jemen ist die Notwendigkeit einer stabilen und effektiven staatlichen Struktur (CIPE 11.2.2023). Ein einheitlicher Nationalstaat existiert im Jemen nicht mehr – die Regierung hat die Kontrolle über weite Teile des Landes verloren. Reformen, insbesondere in den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und politische Teilhabe, sind erforderlich (BMZ 28.3.2023b). Der Konflikt im Land hat dazu geführt, dass es in vielen Gebieten keine funktionierenden Regierungsinstitutionen gibt, was zu einem Machtvakuum und einer Verbreitung bewaffneter Gruppen geführt hat (CIPE 11.2.2023).

Sicherheitslage

Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023).Nicht-staatliche Akteure wie die Huthi, Stammesmilizen und terroristische Gruppen (darunter al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel und ein lokaler Ableger vom Islamischen Staat (IS)), begehen ungestraft Übergriffe. Vor dem von den Vereinten Nationen vermittelten Waffenstillstand setzte Saudi-Arabien seine Militäroperationen zur Unterstützung der international anerkannten Regierung des Jemen gegen die Huthi fort (USDOS 20.3.2023). Der sechsmonatige vereinbarte Waffenstillstand lief zwar offiziell im Oktober 2022 aus, wurde aber für den Rest des Jahres inoffiziell fortgesetzt; auch schränkte er die Aktivitäten an der Front ein und führte zu einer vollständigen Einstellung der Luftangriffe (CIMP 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023).

Wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Übergriffen seitens der Sicherheitskräfte fehlen (USDOS 20.3.2023).

Die militärischen Entwicklungen während des Jahres 2022 lassen sich im Großen und Ganzen in drei Phasen unterteilen: Im ersten Quartal kam es zu verstärkten grenzüberschreitenden Angriffen der Huthi-Truppen, die von der Koalition zur Wiederherstellung der Legitimität im Jemen militärisch beantwortet wurden. Die zweite Phase war eine fragile sechsmonatige Waffenruhe, die am 2.10.2022 endete. In der dritten Phase nach dem Waffenstillstand wurde der Frieden erneut gestört, und die Verhandlungen zur Verlängerung des Waffenstillstands gestalteten sich schwierig (UNSC 21.2.2023).

Am 2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Ma?rib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-D?li? (AI 27.3.2023; vgl. UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).Am 2. April 2022 stimmten die Konfliktparteien einem UN-Vorschlag für einen zweimonatigen landesweiten Waffenstillstand zu, der anschließend alle zwei Monate bis zum 2.10.2022 verlängert wurde (AI 27.3.2023). Während des Waffenstillstands und nach dessen Ende verübten die Konfliktparteien jedoch sporadisch Angriffe auf zivile Gebiete und Frontlinien in den Gouvernements Ma?rib, al-Hudaida, Ta’izz und Ad-D?li? (AI 27.3.2023; vergleiche UNSC 21.2.2023). Zu den positiven Ergebnissen des Waffenstillstands gehörten die Wiederaufnahme der Einfuhr von Öl und Ölderivaten über den Hafen von al-Hudaida, wodurch der Bedarf der Menschen, in den von den Huthi kontrollierten Gebieten gedeckt werden konnte, sowie die Wiederaufnahme einer begrenzten Anzahl kommerzieller Flüge von Sanaa aus. Die Regierung erlaubte die internationale Reise von Personen mit von den Huthi ausgestellten Reisepässen, wodurch Personen aus humanitären Gründen ins Ausland reisen konnten (UNSC 21.2.2023).

Die Konfliktparteien hatten die Waffenruhe auch als strategische Pause genutzt, um ihre Streitkräfte neu zu formieren und mit Nachschub zu versorgen, bevor es zu neuen Kampfhandlungen kam. Die Huthi führten militärischen Operationen an verschiedenen Fronten durch, auf die die Regierungstruppen reagierten. Diese kosteten Zivilisten das Leben und beschädigten die zivile Infrastruktur (UNSC 21.2.2023).

Landminen und explosive Kriegsmunitionsrückstände sind seit dem Rückgang der Kämpfe im Anschluss an das im April 2022 ausgelaufene Waffenstillstandsabkommen vom letzten Jahr zu einem immer wichtigeren Thema geworden (UNSC 31.7.2023). Durch den Rückgang der Kampfhandlungen kehren immer mehr Personen in die ehemaligen Kampfgebiete zurück, die zum Teil stark vermint sind (BAMF 10.7.2023).

Der Nationale Verteidigungsrat der jemenitischen Regierung verabschiedete am 22. Oktober die Resolution Nr. 1 von 2022, in der die Huthi als terroristische Organisation bezeichnet werden (UNSC 21.2.2023).

Wehrdienst und Rekrutierungen

Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Art. 36, 60).Gemäß der jemenitischen Verfassung regelt das Gesetz die Bedingungen für den Wehrdienst, die Beförderung und die Disziplinarverfahren in den Streit-, Polizei- und Sicherheitskräften. Der Verfassung zufolge ist die Verteidigung der Religion und des Vaterlandes eine heilige Pflicht, der Militärdienst eine Ehre. Der Nationaldienst ist gesetzlich zu organisieren (JEME 1991, Artikel 36,, 60).

Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).Die Wehrpflicht wurde 2001 abgeschafft (CIA 11.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Das gesetzliche Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst ist 18 Jahre (CIA 11.7.2023). Die Rekrutierung von Soldaten für die jemenitische Regierungsarmee findet weitgehend auf lokaler Ebene statt (MBZ 8.2022).

Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Art. 127).Es kommt häufig zu Desertionen und regelmäßig zu Überläufen zu den Huthi-Rebellen (MBZ 8.2022). Der französischen Asylbehörde zufolge finden sich keine Hinweise auf besondere Behandlung der Überläufer im Falle von Rückkehr (OFPRA 17.2.2021). Auch verfolgt die jemenitische Regierung keine aktive Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik gegenüber Deserteuren (MBZ 8.2022). Das Gesetz sieht jedoch für jeden Angehörigen der Streitkräfte die Todesstrafe bei Weigerung, die Waffe zu tragen oder zu benutzen, beim Verstecken, Desertieren oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes sowie dabei, wenn jemand sich dem Feind freiwillig ergibt (NLB 12.10.1994, Artikel 127,).

Alle Konfliktparteien sind in die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten verwickelt, wenngleich die Huthi-Anführer bereits 2012 zugesagt hatten, den Einsatz von Kindersoldaten zu beenden, ebenso wie die Regierung 2014 (USDOS 20.3.2023). Die meisten Fälle von Kindersoldaten werden den Huthi-Kräften zugeschrieben (MHR 11.11.2022). Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was mitunter zur Rekrutierung von Kindern zum Militär beiträgt (USDOS 20.3.2023).

Die Huthi haben ein Frauenbataillon namens Zainabiyat gegründet (CTC 6.2023) – benannt nach Zainab, einer Tochter des Propheten Muhammed (BAMF 7.3.2022). Sie rekrutieren Mädchen, welche beispielsweise als Teil der (ausschließlich weiblichen) Zainabiyat-Truppen als Informantinnen oder Sanitäterinnen eingesetzt werden (BAMF 7.3.2022).

Regelmäßig Opfer von Zwangsrekrutierung werden afrikanische Migranten im Jemen, Berichten zufolge insbesondere in den von den Huthi kontrollierten Gebiete (BAMF 20.2.2023).

Schließlich konzentrieren die Huthi sich auf die Bildung einer ideologischen Armee von Jugendlichen, rekrutieren sie in Nachbarschaften und Schulen und versorgen sie mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda. Sie nutzen auch Einschüchterung und Zwang zur Rekrutierung. Den Familien der Jungen wird mit Gefängnis oder dem Vorwurf des Verrats gedroht, um sie zum Militär zu bringen (EUAA 3.3.2022).

Grundversorgung und Wirtschaft

Während des gesamten Jahres 2022 schwächte sich die jemenitische Wirtschaft weiter ab, bedingt durch die makroökonomische Instabilität, die faktische Trennung der Wirtschaftsinstitutionen und die Verabschiedung konkurrierender geldpolitischer Maßnahmen, Einfuhrbeschränkungen, gestiegene Kosten für Lebensmittel und andere lebenswichtige Güter sowie die Auswirkungen von Naturkatastrophen (OCHA 18.1.2023). Einige Ursachen für die sich verschlechternden Lebensbedingungen der jemenitischen Haushalte und Faktoren, die die Kaufkraft der Menschen schwächen, sind: Die Verwendung getrennter Währungen in verschiedenen Kontrollgebieten; fehlende Anpassungen bei den Gehaltszahlungen der öffentlichen Einrichtungen (ACAPS 5.5.2023), häufig verspätete oder ausbleibende Auszahlung der Gehälter (ACAPS 5.5.2023; vgl. IPC 7.6.2023); höhere Steuern und Preiserhöhungen auf offiziellen und inoffiziellen Märkten; globale Faktoren wie Preiserhöhungen und Steigerungen im internationalen Transportwesen; und der Anstieg der Kosten für den monatlichen Mindestnahrungsmittelkorb (ACAPS 5.5.2023).Während des gesamten Jahres 2022 schwächte sich die jemenitische Wirtschaft weiter ab, bedingt durch die makroökonomische Instabilität, die faktische Trennung der Wirtschaftsinstitutionen und die Verabschiedung konkurrierender geldpolitischer Maßnahmen, Einfuhrbeschränkungen, gestiegene Kosten für Lebensmittel und andere lebenswichtige Güter sowie die Auswirkungen von Naturkatastrophen (OCHA 18.1.2023). Einige Ursachen für die sich verschlechternden Lebensbedingungen der jemenitischen Haushalte und Faktoren, die die Kaufkraft der Menschen schwächen, sind: Die Verwendung getrennter Währungen in verschiedenen Kontrollgebieten; fehlende Anpassungen bei den Gehaltszahlungen der öffentlichen Einrichtungen (ACAPS 5.5.2023), häufig verspätete oder ausbleibende Auszahlung der Gehälter (ACAPS 5.5.2023; vergleiche IPC 7.6.2023); höhere Steuern und Preiserhöhungen auf offiziellen und inoffiziellen Märkten; globale Faktoren wie Preiserhöhungen und Steigerungen im internationalen Transportwesen; und der Anstieg der Kosten für den monatlichen Mindestnahrungsmittelkorb (ACAPS 5.5.2023).

Die Huthi kontrollieren legale und illegale Einnahmequellen, insbesondere Zölle, Steuern, Zakat (Almosengeben), nicht-steuerliche Einnahmen und illegale Gebühren. Sie erheben eine Khums-Steuer (ein Fünftel) auf viele Wirtschaftstätigkeiten, u. a. in den Bereichen Mineralien, Kohlenwasserstoffe, Wasser und Fischerei (UNSC 21.2.2023).

Der Zugang zur Grundversorgung wie zu Gesundheits-, Ernährungs-, Wasser-, Sanitär- und Hygienedienstleistungen ist im Jemen eingeschränkt und inadäquat (IPC 7.6.2023; vgl. ACAPS 5.5.2023). Die Wasserinfrastruktur arbeitet mit einem Wirkungsgrad von weniger als fünf Prozent (OCHA 18.1.2023).Der Zugang zur Grundversorgung wie zu Gesundheits-, Ernährungs-, Wasser-, Sanitär- und Hygienedienstleistungen ist im Jemen eingeschränkt und inadäquat (IPC 7.6.2023; vergleiche ACAPS 5.5.2023). Die Wasserinfrastruktur arbeitet mit einem Wirkungsgrad von weniger als fünf Prozent (OCHA 18.1.2023).

Ein Großteil der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen, die jedoch drastisch unterfinanziert ist (BAMF 17.7.2023; vgl. MBZ 8.2022). Die Wirtschaftskrise im Land führt zu Engpässen bei der Verteilung von Lebensmitteln (MSF o.D.; vgl. WFP 1.5.2023). In den Frontbezirken der von der Regierung kontrollierten Gebiete, weniger jedoch in anderen Gebieten, besteht eine unsichere Ernährungslage (IPC 7.6.2023). Das World Food Programme (WFP) versorgt derzeit 13 Millionen Menschen pro Verteilungszyklus mit reduzierten Rationen, die 65 Prozent des Standardnahrungsmittelkorbs entsprechen (WFP 1.5.2023). Von einer Ernährungsunsicherheit sind 17 Millionen Menschen betroffen und 3,5 Millionen sind akut unterernährt (WFP 25.5.2023). Während des Waffenstillstandes von April bis Oktober 2022 sind die Ernährungsunsicherheit und Mangelernährung kurzzeitig zurückgegangen (BAMF 17.7.2023).Ein Großteil der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen, die jedoch drastisch unterfinanziert ist (BAMF 17.7.2023; vergleiche MBZ 8.2022). Die Wirtschaftskrise im Land führt zu Engpässen bei der Verteilung von Lebensmitteln (MSF o.D.; vergleiche WFP 1.5.2023). In den Frontbezirken der von der Regierung kontrollierten Gebiete, weniger jedoch in anderen Gebieten, besteht eine unsichere Ernährungslage (IPC 7.6.2023). Das World Food Programme (WFP) versorgt derzeit 13 Millionen Menschen pro Verteilungszyklus mit reduzierten Rationen, die 65 Prozent des Standardnahrungsmittelkorbs entsprechen (WFP 1.5.2023). Von einer Ernährungsunsicherheit sind 17 Millionen Menschen betroffen und 3,5 Millionen sind akut unterernährt (WFP 25.5.2023). Während des Waffenstillstandes von April bis Oktober 2022 sind die Ernährungsunsicherheit und Mangelernährung kurzzeitig zurückgegangen (BAMF 17.7.2023).

Im ersten Quartal 2023 waren wichtige Lebensmittel auf den jemenitischen Märkten verfügbar. Die Kosten für den Mindestnahrungsmittelkorb sind im Vergleich zu 2022 gesunken (WFP 1.5.2023).

Die Versorgung mit Treibstoff über die Häfen am Roten Meer hat sich während des Waffenstillstands und darüber hinaus verbessert und die lokalen Kraftstoffpreise sind landesweit im Vergleich zum Vorjahr deutlich gesunken (WFP 1.5.2023). Unabhängig davon haben Straßenblockaden die Transportkosten mehr als verdoppelt (BAMF 17.7.2023).

Der Wechselkurs der Landeswährung hat gegenüber dem US-Dollar, in den von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten im Vergleich zum Vorjahr um drei Prozent an Wert verloren (WFP 1.5.2023; vgl. BAMF 17.7.2023). Gleichzeitig wertete der Wechselkurs im Vergleich zum Vorjahr in den von den Huthi kontrollierten Gebieten um zehn Prozent auf (WFP 1.5.2023).Der Wechselkurs der Landeswährung hat gegenüber dem US-Dollar, in den von der international anerkannten Regierung kontrollierten Gebieten im Vergleich zum Vorjahr um drei Prozent an Wert verloren (WFP 1.5.2023; vergleiche BAMF 17.7.2023). Gleichzeitig wertete der Wechselkurs im Vergleich zum Vorjahr in den von den Huthi kontrollierten Gebieten um zehn Prozent auf (WFP 1.5.2023).

Die wirtschaftliche Not – Stromknappheit und Währungsabwertung (als der Riyal am 11.07.2023 einen Tiefstand von 1.500 US-Dollar erreichte – löste Proteste am 11.07 und 12.07.2023 in den Gouvernements Aden, Lahidsch, Ta’izz und Hadramaut aus. Der Südliche Übergangsrat (STC) machte die Unfähigkeit der Regierung dafür verantwortlich. Der Vorsitzende des Präsidialrats (PCL) traf am 12.07.2023 mit saudischen Beamten in Riad zusammen, um sich finanzielle Unterstützung zu sichern, und betonte die Bedeutung der Wiederaufnahme der Ölexporte aus den Gouvernements Hadramaut und Shabwat.

Medizinische Versorgung

Während die Kämpfe selbst nach dem Waffenstillstand im letzten Jahr zurückgegangen sind, hat sich die gesundheitliche und humanitäre Krise in der Folge verschlimmert (MSF 31.3.2023). Die überlasteten Gesundheitseinrichtungen können kaum noch die grundlegendsten Leistungen erbringen, da es ihnen an Personal, Geld, Strom, Medikamenten, Verbrauchsmaterial und medizinischer Ausrüstung mangelt (WHO 25.3.2023; vgl. MSF 31.3.2023), und der Bevölkerung nicht das Minimum an lebenswichtigen Diensten bieten können (CESCR 23.3.2023). Etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen ist funktionsfähig (OCHA 18.1.2023; vgl. FES 12.2022). Für mehr als 80 Prozent der Bevölkerung des Landes ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie medizinischer Versorgung schwierig (OCHA 18.1.2023).Während die Kämpfe selbst nach dem Waffenstillstand im letzten Jahr zurückgegangen sind, hat sich die gesundheitliche und humanitäre Krise in der Folge verschlimmert (MSF 31.3.2023). Die überlasteten Gesundheitseinrichtungen können kaum noch die grundlegendsten Leistungen erbringen, da es ihnen an Personal, Geld, Strom, Medikamenten, Verbrauchsmaterial und medizinischer Ausrüstung mangelt (WHO 25.3.2023; vergleiche MSF 31.3.2023), und der Bevölkerung nicht das Minimum an lebenswichtigen Diensten bieten können (CESCR 23.3.2023). Etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen ist funktionsfähig (OCHA 18.1.2023; vergleiche FES 12.2022). Für mehr als 80 Prozent der Bevölkerung des Landes ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie medizinischer Versorgung schwierig (OCHA 18.1.2023).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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