TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W235 2282173-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W235 2282173-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Venezuela, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, zugestellt am 09.11.2023, Zl. 1356557606-231139800, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Venezuela, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, zugestellt am 09.11.2023, Zl. 1356557606-231139800, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Venezuela, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am XXXX .02.2022 in Deutschland einen Asylantrag stellte.Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am römisch 40 .02.2022 in Deutschland einen Asylantrag stellte.

1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.06.2023 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.1.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 15.06.2023 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Deutschland.

Mit Schreiben vom 19.06.2023 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 19.06.2023 stimmte die deutsche Dublinbehörde der Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

2.1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.06.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist. 2.1. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit als Bescheid bezeichneter Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023 der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.06.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Deutschland zulässig ist.

2.2. Am 31.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer zur Vertretung in diesem Verfahren bevollmächtigten Vertretung, der BBU GmbH, Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück vom 17.10.2023 weder eine Unterschrift des ausstellenden Organs noch eine Amtssignatur aufweise. Ein anderer Bescheid sei der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass das Fehlen einer der wesentlichen konstitutiven Bescheidmerkmale zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides führe. Im gegenständlichen Fall enthalte das, der Beschwerdeführerin im Original zugestellte, als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück vom 17.10.2023 das Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht. Am Ende des Bescheides finde sich lediglich die Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl XXXX “. Eine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei gemäß § 18 Abs. 4 AVG sei nicht ersichtlich. Da es sich folglich um einen nichtigen Bescheid handle, könne dieser keine Rechtswirkung entfalten. 2.2. Am 31.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer zur Vertretung in diesem Verfahren bevollmächtigten Vertretung, der BBU GmbH, Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde verfahrenswesentlich ausgeführt, dass das der Beschwerdeführerin zugestellte Schriftstück vom 17.10.2023 weder eine Unterschrift des ausstellenden Organs noch eine Amtssignatur aufweise. Ein anderer Bescheid sei der Beschwerdeführerin nie zugestellt worden. Weiters wurde ausgeführt, dass das Fehlen einer der wesentlichen konstitutiven Bescheidmerkmale zur absoluten Nichtigkeit des Bescheides führe. Im gegenständlichen Fall enthalte das, der Beschwerdeführerin im Original zugestellte, als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück vom 17.10.2023 das Bescheidmerkmal der ordnungsgemäßen Fertigung nicht. Am Ende des Bescheides finde sich lediglich die Fertigung „Für den Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl römisch 40 “. Eine handschriftliche Unterschrift, eine elektronische Amtssignatur oder eine Beglaubigung der Kanzlei gemäß Paragraph 18, Absatz 4, AVG sei nicht ersichtlich. Da es sich folglich um einen nichtigen Bescheid handle, könne dieser keine Rechtswirkung entfalten.

2.3. Mit Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023 wurde vorgebracht, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens, es fehle die Unterschrift bzw. die Amtssignatur, Nachschau im IFA gehalten worden sei, wobei festgestellt habe werden können, dass trotz des Vermerks „Signaturprüfung ok“ am Originalbescheid keine Amtssignatur oder Unterschrift angebracht gewesen sei. Das Bundesamt gehe daher davon aus, dass es sich bei der am 18.10.2023 veranlassten Zustellung des Bescheides vom 17.10.2023 (Bescheidübernahme durch die Partei am 20.10.2023) um keine rechtswirksame Bescheiderlassung gehandelt habe.

Weiters wurde vorgebracht, dass der Bescheid in der Folge mit einer Amtssignatur versehen und dual zugestellt worden sei. Die Übernahme durch die Beschwerdeführerin und sohin eine rechtswirksame Bescheiderlassung sei am 09.11.2023 erfolgt und sei daher der letzte Tag der Rechtsmittelfrist der 23.11.2023. Daher gehe das Bundesamt davon aus, dass die Entscheidung vom 17.10.2023 mit 24.11.2023 in Rechtskraft getreten sei.

3.1. Mit Beschluss vom 06.12.2023, Zl. W235 2282173-1/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 31.10.2023 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 3.1. Mit Beschluss vom 06.12.2023, Zl. W235 2282173-1/4Z, erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 31.10.2023 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

3.2. Am 27.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin im Wege ihrer für dieses Verfahren wieder bevollmächtigten Vertretung, BBU GmbH, fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. 1356557606-231139800, zugestellt am 09.11.2023, und verband diesen mit einer Beschwerde gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dieser Bescheid den gleichen Inhalt, die gleiche Zahl und das gleiche Datum wie das zuvor [gemeint: am 20.10.2023] zugestellte Schriftstück aufgewiesen habe, und sei daher die Wiedereinsetzungswerberin davon ausgegangen, dass die Beschwerde, die mit 31.10.2023 erhoben worden sei, sowohl das Schriftstück als auch den [am 09.11.2023 zugestellten] Bescheid umfasse. Es sei für die Wiedereinsetzungswerberin nicht ersichtlich gewesen, dass sie zweimal gegen „denselben Bescheid“ Beschwerde erheben müsse. Daher habe sich die Wiedereinsetzungswerberin auch nicht an ihre vormalige Vertretung, die BBU GmbH, gewandt. Auch sei der BBU GmbH bei Erlassung dieses Bescheides (im Gegensatz zu der Erlassung des „Nicht-Bescheides“) keine VAO zugestellt worden, sodass die BBU GmbH die Wiedereinsetzungswerberin auch nicht vorladen und Kenntnis vom Bescheid hätte erlangen können. Daher sei die fristgerechte Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid nicht möglich gewesen, wobei anzumerken sei, dass die Wiedereinsetzungswerberin im Verfahren betreffend den neu erlassenen Bescheid unvertreten gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne der Wiedereinsetzungswerberin allenfalls ein minderer Grad des Versehens angelastet werden, was der Stattgabe des gegenständlichen Antrags nicht entgegenstünde.

3.3. Mit Stellungnahme vom 29.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich die aufschiebende Wirkung lediglich auf das Beschwerdeverfahren gegen den „Nicht-Bescheid“ beziehe, mit welchem nicht endgültig über das Dublin-Verfahren entschieden worden sei, was sich darin zeige, dass zwischenzeitig vom Bundesamt die eigentliche Entscheidung im Sinn der Dublin III-VO erlassen worden sei. Nachdem dem Rechtsmittel bezüglich des am 09.11.2023 übernommenen Bescheides keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 zugekommen sei, sei die sechsmonatige Überstellungsfrist, die am 19.06.2023 zu laufen begonnen habe, zwischenzeitig – nämlich mit 19.12.2023 - abgelaufen. 3.3. Mit Stellungnahme vom 29.12.2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sich die aufschiebende Wirkung lediglich auf das Beschwerdeverfahren gegen den „Nicht-Bescheid“ beziehe, mit welchem nicht endgültig über das Dublin-Verfahren entschieden worden sei, was sich darin zeige, dass zwischenzeitig vom Bundesamt die eigentliche Entscheidung im Sinn der Dublin III-VO erlassen worden sei. Nachdem dem Rechtsmittel bezüglich des am 09.11.2023 übernommenen Bescheides keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, zugekommen sei, sei die sechsmonatige Überstellungsfrist, die am 19.06.2023 zu laufen begonnen habe, zwischenzeitig – nämlich mit 19.12.2023 - abgelaufen.

3.4. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die BBU GmbH mit Schriftsatz vom 01.02.2024 die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023. Weiters gab die BBU GmbH in Beantwortung einer Verfahrensanordnung bekannt, dass sich die Vollmacht der Beschwerdeführerin an die BBU GmbH nur auf das zweitinstanzliche Verfahren in Bezug auf das mit 17.10.2023 datierte Schriftstück, das weder eine Unterschrift des ausstellenden Organs noch eine Amtssignatur aufweise, bezogen habe. Eine Vertretungsvollmacht für den zweiten, am 09.11.2023 zugestellten Bescheid mit demselben Bescheiddatum [gemeint: 17.10.2023] erstrecke sich nicht, da die BBU GmbH nur ab Bescheidzustellung und somit im zweitinstanzlichen Verfahren eine neue Vollmacht mit der Beschwerdeführerin hätte vereinbaren können. Der BBU GmbH sei bei Erlassung des zweiten Bescheides auch keine VAO zugestellt worden, sodass diese die Beschwerdeführerin auch nicht vorladen und Kenntnis vom Bescheid hätte erlangen können.

4.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, Zl. W235 2282173-1/12E, wurde die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. 1356557606-231139800, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 18 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.4.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, Zl. W235 2282173-1/12E, wurde die Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. 1356557606-231139800, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

4.2. Ferner wurde ebenso mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, Zl. W235 2282173-2/2E, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, zugestellt am 09.11.2023, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG stattgegeben.4.2. Ferner wurde ebenso mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, Zl. W235 2282173-2/2E, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, zugestellt am 09.11.2023, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG stattgegeben.

5. Aufgrund einer Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend einen allfälligen Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.03.2024 eine Stellungnahme und brachte vor, dass Voraussetzung für einen die aufschiebende Wirkung zuerkennenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes sei, dass sowohl eine zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes als auch eine dagegen erhobene Beschwerde vorlägen. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe das Bundesamt sohin annehmen können, dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl von einer rechtwirksamen Bescheiderlassung als auch von einer dagegen rechtswirksam eingebrachten Beschwerde ausgegangen sei, da es sich andernfalls um einen rechtswidrigen Beschluss gehandelt hätte. Das Bundesamt sei zwar in seiner Stellungnahme vom 28.11.2023 von einer nicht rechtswirksamen Bescheiderlassung (Zustellung am 20.10.2023) ausgegangen, wobei es sich jedoch lediglich um die Einschätzung der Behörde zum damaligen Zeitpunkt gehandelt habe. Nachdem sohin ausschließlich das Bundesverwaltungsgericht die Frage zu klären gehabt habe, ob im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Bescheiderlassung und eine dagegen rechtswirksam eingebrachte Beschwerde vorgelegen seien, habe das Bundesamt davon ausgehen müssen, dass mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswirksamkeit sowohl des Bescheides als auch der Beschwerde gegeben gewesen seien. 5. Aufgrund einer Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend einen allfälligen Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO erstattete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.03.2024 eine Stellungnahme und brachte vor, dass Voraussetzung für einen die aufschiebende Wirkung zuerkennenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes sei, dass sowohl eine zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes als auch eine dagegen erhobene Beschwerde vorlägen. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung habe das Bundesamt sohin annehmen können, dass das Bundesverwaltungsgericht sowohl von einer rechtwirksamen Bescheiderlassung als auch von einer dagegen rechtswirksam eingebrachten Beschwerde ausgegangen sei, da es sich andernfalls um einen rechtswidrigen Beschluss gehandelt hätte. Das Bundesamt sei zwar in seiner Stellungnahme vom 28.11.2023 von einer nicht rechtswirksamen Bescheiderlassung (Zustellung am 20.10.2023) ausgegangen, wobei es sich jedoch lediglich um die Einschätzung der Behörde zum damaligen Zeitpunkt gehandelt habe. Nachdem sohin ausschließlich das Bundesverwaltungsgericht die Frage zu klären gehabt habe, ob im gegenständlichen Fall eine rechtswirksame Bescheiderlassung und eine dagegen rechtswirksam eingebrachte Beschwerde vorgelegen seien, habe das Bundesamt davon ausgehen müssen, dass mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswirksamkeit sowohl des Bescheides als auch der Beschwerde gegeben gewesen seien.

Selbst wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass der Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig ergangen sei, weil es sich bei der an die Beschwerdeführerin ursprünglich zugestellten Version des Bescheides vom 17.10.2023 um einen „Nicht-Bescheid“ gehandelt habe, ändere dies nichts daran, dass das Bundesamt an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden sei, was sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableiten lasse. Ferner entspreche es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen würden und somit dem Rechtsbestand angehörten und für alle verbindlich seien. Daher könne für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, nichts anderes gelten als dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daran gebunden sei und zwar selbst dann, wenn der Beschluss rechtswidrig gewesen sein sollte, zumal dieser unbekämpft geblieben sei und daher nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre. Aus den angeführten Gründen gehe das Bundesamt davon aus, dass die Überstellungsfrist nicht abgelaufen sei, nachdem vor Ablauf der Überstellungsfrist vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.12.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und somit ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO vorliege. Selbst wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass der Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtswidrig ergangen sei, weil es sich bei der an die Beschwerdeführerin ursprünglich zugestellten Version des Bescheides vom 17.10.2023 um einen „Nicht-Bescheid“ gehandelt habe, ändere dies nichts daran, dass das Bundesamt an den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes gebunden sei, was sich auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ableiten lasse. Ferner entspreche es auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch rechtswidrige Bescheide in Rechtskraft erwachsen würden und somit dem Rechtsbestand angehörten und für alle verbindlich seien. Daher könne für den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes, mit welchem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, nichts anderes gelten als dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daran gebunden sei und zwar selbst dann, wenn der Beschluss rechtswidrig gewesen sein sollte, zumal dieser unbekämpft geblieben sei und daher nach wie vor dem Rechtsbestand angehöre. Aus den angeführten Gründen gehe das Bundesamt davon aus, dass die Überstellungsfrist nicht abgelaufen sei, nachdem vor Ablauf der Überstellungsfrist vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 06.12.2023 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und somit ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne des Artikel 27, Absatz 3, Dublin III-VO vorliege.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Venezuela, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass sie am XXXX .02.2022 in Deutschland einen Asylantrag stellte. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Venezuela, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass sie am römisch 40 .02.2022 in Deutschland einen Asylantrag stellte.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2023 wurde ein Konsultationsverfahren nach den Bestimmungen der Dublin III-VO mit Deutschland eingeleitet. Am 19.06.2023 erteilte Deutschland ausdrücklich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin.

1.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin ein mit 17.10.2023 datiertes Schriftstück des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zl. 1356557606-231139800 zugestellt, welches weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur des ausstellenden Organs aufwies und mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ihre Außerlandesbringung nach Deutschland angeordnet wurde.

Am 31.10.2023 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre für dieses Verfahren bevollmächtigte Vertretung (BBU GmbH) Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, dass es sich hierbei um einen „Nicht-Bescheid“ handelt.

Das Vorliegen eines „Nicht-Bescheides“ wurde mit Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2023 bestätigt und ausgeführt, dass die Zustellung des Schriftstückes vom 17.10.2023 keine rechtswirksame Bescheiderlassung gewesen sei.

Mit Beschluss vom 06.12.2023 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 31.10.2023 die aufschiebende Wirkung zu.

1.3. Am 09.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. 1356557606-231139800, versehen mit der Unterschrift des genehmigenden Organwalters, persönlich zugestellt. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, erwuchs dieser am 24.11.2023 in Rechtskraft.

Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin am 27.12.2023 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid und verband diesen mit einer Beschwerde. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, Zl. W235 2282173-2/2E, stattgegeben.

Weiters wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2024, Zl. W235 2282173-1/12E, die Beschwerde gegen den als Bescheid bezeichnete Erledigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023, Zl. Zl. 1356557606-231139800, als unzulässig zurückgewiesen.

1.4. Festgestellt wird, dass sich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 06.12.2023 nur auf den Nicht-Bescheid bezieht bzw. beziehen kann, da die Beschwerde gegen den tatsächlichen Bescheid erst gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 27.12.2023 erhoben wurde.

Im vorliegenden Verfahren hat die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Deutschland am 19.06.2023 zu laufen begonnen und endete daher mit Ablauf des 19.12.2023. Die Beschwerdeführerin war nicht inhaftiert und aus dem Akteninhalt ist ebenso wenig eine Bekanntgabe der Aussetzung des Verfahrens an die deutsche Dublinbehörde ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin während des Verfahrens über eine aufrechte Meldeadresse verfügte. Im vorliegenden Verfahren hat die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO mit Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Deutschland am 19.06.2023 zu laufen begonnen und endete daher mit Ablauf des 19.12.2023. Die Beschwerdeführerin war nicht inhaftiert und aus dem Akteninhalt ist ebenso wenig eine Bekanntgabe der Aussetzung des Verfahrens an die deutsche Dublinbehörde ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin während des Verfahrens über eine aufrechte Meldeadresse verfügte.

Obwohl die Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführerin nicht binnen der in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO festgelegten Frist. Da das Verfahren nicht ausgesetzt wurde und auch sonst kein Fall einer Fristverlängerung im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO vorlag, hat die in Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs stattgefunden. Obwohl die Zuständigkeit Deutschlands zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin unzweifelhaft vorlag, erfolgte die Überstellung der Beschwerdeführerin nicht binnen der in Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO festgelegten Frist. Da das Verfahren nicht ausgesetzt wurde und auch sonst kein Fall einer Fristverlängerung im Sinne des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO vorlag, hat die in Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO normierte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs stattgefunden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit sowie zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich ebenso wie die Feststellungen zum Konsultationsverfahrens des Bundesamtes mit Deutschland zweifelsfrei aus den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten.

Auch die weiteren Feststellungen zum „Nicht-Bescheid“ vom 17.10.2023, zur Beschwerde gegen diesen „Nicht-Bescheid“ vom 31.10.2023, zur Stellungnahme des Bundesamtes vom 28.11.2023 sowie zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 06.12.2023 gründen auf den unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Ebenso unstrittig sowie aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten ersichtlich sind die Feststellungen zur persönlichen Zustellung des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2023 am 09.11.2023 an die Beschwerdeführerin sowie dessen Rechtskraft per 24.11.2023. Die Feststellungen zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit gleichzeitiger Erhebung einer Beschwerde gegen den nunmehr rechtskräftigen Bescheid vom 17.10.2023 sowie zu den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2023 (Stattgabe des Wiedereinsetzungsantrags und Zurückweisung der Beschwerde gegen den als Bescheid bezeichnete Erledigung) lassen sich den diesbezüglichen Gerichtsakten, W235 2282173-1 und W235 2282173-2, entnehmen.

Zu den unter Punkt II.1.4. getroffenen Feststellungen wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses verwiesen. Zu den unter Punkt römisch II.1.4. getroffenen Feststellungen wird auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dieses Erkenntnisses verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.1. Gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 3.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) […]

Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüf

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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