Entscheidungsdatum
24.06.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W235 2280113-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2023, Zl. 1359099406-231267727, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2023, Zl. 1359099406-231267727, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, dass in Österreich seine Eltern, zwei Schwestern, ein Bruder, seine Stiefmutter, zwei Stiefbrüder und eine Stiefschwester leben würden. Der Beschwerdeführer leide an keinen Krankheiten. Er sei vor zwei bis drei Monaten aus der Türkei ausgereist und habe nach Österreich gewollt, weil hier seine ganze Familie sei. Sein Vater werde sich um ihn kümmern. Nach Österreich sei er schlepperunterstützt über Ungarn mit einem LKW gekommen. Um Asyl habe der Beschwerdeführer nirgends angesucht. Im Jahr 2022 habe der Beschwerdeführer ein Visum für Polen gehabt, sei jedoch danach wieder in die Türkei zurückgekehrt.
Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Polen für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 03.07.2023 übernommen. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Polen für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am 03.07.2023 übernommen.
1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.07.2023 ein Aufnahmegesuch gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Polen.1.3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.07.2023 ein Aufnahmegesuch gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) an Polen.
Mit Schreiben vom 18.08.2023 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ein von XXXX 04.2022 bis XXXX 04.2023 gültiges polnisches Visum unter der Nummer XXXX erteilt worden war (vgl. AS 65). Mit Schreiben vom 18.08.2023 stimmte die polnische Dublinbehörde der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu und ergänzte dahingehend, dass dem Beschwerdeführer ein von römisch 40 04.2022 bis römisch 40 04.2023 gültiges polnisches Visum unter der Nummer römisch 40 erteilt worden war vergleiche AS 65).
1.4. Am 28.08.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers unter Beziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er vor zehn Jahren eine Gesichtslähmung gehabt habe. In Österreich sei er nicht in medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer habe seine Eltern und sieben Geschwister in Österreich. Seine Eltern seien geschieden und sei Vater habe eine neue Frau, mit der er drei Kinder habe. Sein Vater sei seit ca. 35 Jahren in Österreich und seine Mutter seit ca. sieben oder acht Jahren. Weiters seien sein Bruder und eine seiner Schwestern seit 2004, die andere Schwester seit 2014 in Österreich. Der Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit niemals versucht legal nach Österreich zu kommen und habe auch nie einen Aufenthaltstitel beantragt. Eine seiner Schwestern habe eine Behinderung und müsse betreut werden. Aktuell werde sie vom Vater des Beschwerdeführers betreut. Der Beschwerdeführer selbst habe seine Schwester niemals betreut.
Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Es stimme, dass ihm Polen ein von XXXX 04.2022 bis XXXX 04.2023 gültiges Visum ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer sei zwar in Polen gewesen, aber nicht lange. Da seine Familie hier sei, sei er hierher gekommen. Der Beschwerdeführer sei Anfang Mai letzten Jahres mit dem Flugzeug nach Polen gereist und sei dort von seinem Bruder mit dem Auto abgeholt worden. Dann sei er ca. drei Monate bei seinem Bruder in Österreich geblieben und danach wieder für zwei bis drei Monate nach Polen zurückgekehrt. Seit Feber sei er wieder in Österreich und sei bei seinem Vater gemeldet. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, den Beschwerdeführer nach Polen zu überstellen, gab er an, dass seine Familie hier lebe. Auf Vorhalt, seine Angehörigen hätten Aufenthaltstitel, jedoch nicht durch Asylverfahren und der Beschwerdeführer versuche offensichtlich das Asylsystem für den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu missbrauchen, wiederholte er, dass seine Familie hier lebe und er Probleme mit der Wehrpflicht habe. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit freiwillig nach Polen zurückzugehen und sein Asylverfahren dort zu führen, da er dort niemanden habe. Sein Vater sei für ihn da, wenn er etwas brauche. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Polen wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Es stimme, dass ihm Polen ein von römisch 40 04.2022 bis römisch 40 04.2023 gültiges Visum ausgestellt habe. Der Beschwerdeführer sei zwar in Polen gewesen, aber nicht lange. Da seine Familie hier sei, sei er hierher gekommen. Der Beschwerdeführer sei Anfang Mai letzten Jahres mit dem Flugzeug nach Polen gereist und sei dort von seinem Bruder mit dem Auto abgeholt worden. Dann sei er ca. drei Monate bei seinem Bruder in Österreich geblieben und danach wieder für zwei bis drei Monate nach Polen zurückgekehrt. Seit Feber sei er wieder in Österreich und sei bei seinem Vater gemeldet. Zur geplanten Vorgehensweise des Bundesamtes, den Beschwerdeführer nach Polen zu überstellen, gab er an, dass seine Familie hier lebe. Auf Vorhalt, seine Angehörigen hätten Aufenthaltstitel, jedoch nicht durch Asylverfahren und der Beschwerdeführer versuche offensichtlich das Asylsystem für den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung zu missbrauchen, wiederholte er, dass seine Familie hier lebe und er Probleme mit der Wehrpflicht habe. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit freiwillig nach Polen zurückzugehen und sein Asylverfahren dort zu führen, da er dort niemanden habe. Sein Vater sei für ihn da, wenn er etwas brauche. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Polen wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrags zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 16.10.2023 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Vorliegens von Verfahrensfehlern und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und des Vorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebe und keine familiären Verbindungen zu Polen aufweise. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schütze auch die Beziehung zwischen erwachsenen Angehörigen. Voraussetzung hierfür sei das Erreichen einer gewissen Beziehungsintensität. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit seinem Vater, der ihn in sämtlichen Belangen unterstütze. Bereits vor seiner Einreise habe der Beschwerdeführer auf die finanzielle Hilfe seines Vaters zählen können, welche sich seither intensiviert habe. Ferner sei der Vater auf die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Pflege und Betreuung seiner körperlich behinderten Tochter (= Schwester des Beschwerdeführers) angewiesen. Unabhängig davon pflege der Beschwerdeführer zu seiner gesamten in Österreich lebenden Kernfamilie eine intensive Verbindung. Auch versuche er sich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Familienleben des Beschwerdeführers inhaltlich nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung des Antrags unmittelbar mit seinem Privat- und Familienleben zusammenhänge. Auch habe die Behörde den Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Schwester des Beschwerdeführers nicht erfragt. Es sei nicht ausreichend, anzusprechen, ob der Beschwerdeführer jemals seine Schwester gepflegt habe, zumal dies erst zukünftig geplant sei und die Unterstützung nicht zwingend unmittelbar erfolge. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, die finanzielle Situation sowie das einhergehende Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie zu erfragen. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht am 16.10.2023 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie wegen Vorliegens von Verfahrensfehlern und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges und des Vorbringens des Beschwerdeführers im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebe und keine familiären Verbindungen zu Polen aufweise. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schütze auch die Beziehung zwischen erwachsenen Angehörigen. Voraussetzung hierfür sei das Erreichen einer gewissen Beziehungsintensität. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit seinem Vater, der ihn in sämtlichen Belangen unterstütze. Bereits vor seiner Einreise habe der Beschwerdeführer auf die finanzielle Hilfe seines Vaters zählen können, welche sich seither intensiviert habe. Ferner sei der Vater auf die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Pflege und Betreuung seiner körperlich behinderten Tochter (= Schwester des Beschwerdeführers) angewiesen. Unabhängig davon pflege der Beschwerdeführer zu seiner gesamten in Österreich lebenden Kernfamilie eine intensive Verbindung. Auch versuche er sich zu integrieren und die deutsche Sprache zu erlernen. Die belangte Behörde habe sich mit dem Familienleben des Beschwerdeführers inhaltlich nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung des Antrags unmittelbar mit seinem Privat- und Familienleben zusammenhänge. Auch habe die Behörde den Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Schwester des Beschwerdeführers nicht erfragt. Es sei nicht ausreichend, anzusprechen, ob der Beschwerdeführer jemals seine Schwester gepflegt habe, zumal dies erst zukünftig geplant sei und die Unterstützung nicht zwingend unmittelbar erfolge. Weiters habe es die belangte Behörde unterlassen, die finanzielle Situation sowie das einhergehende Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie zu erfragen.
4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 15.05.2024 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2023 nach Polen überstellt wurde und übermittelte in der Beilage den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag (vgl. OZ 4). 4. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 15.05.2024 bekannt, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2023 nach Polen überstellt wurde und übermittelte in der Beilage den diesbezüglichen Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom selben Tag vergleiche OZ 4).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste im Frühjahr 2023 mit einem von XXXX 04.2022 bis XXXX 04.2023 gültigen polnischen Visum aus der Türkei aus und begab sich in weiterer Folge über Ungarn nach Österreich, wo er am 03.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines polnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste im Frühjahr 2023 mit einem von römisch 40 04.2022 bis römisch 40 04.2023 gültigen polnischen Visum aus der Türkei aus und begab sich in weiterer Folge über Ungarn nach Österreich, wo er am 03.07.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines polnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.07.2023 ein Aufnahmegesuch an Polen, welche von der polnischen Dublinbehörde am 18.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.07.2023 ein Aufnahmegesuch an Polen, welche von der polnischen Dublinbehörde am 18.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Polens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Polen Gefahr läuft, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Polen aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
In Österreich leben die voneinander geschiedenen Eltern des Beschwerdeführers sowie seine beiden Schwestern und sein Bruder. Der Vater des Beschwerdeführers lebt ca. seit dem Jahr 1990, sein Bruder sowie eine seiner Schwestern seit dem Jahr 2004, seine andere Schwester seit dem Jahr 2014 und seine Mutter ca. seit dem Jahr 2016 im österreichischen Bundesgebiet. Während seines nunmehrigen Aufenthalts in Österreich lebte der Beschwerdeführer ca. viereinhalb Monate (von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Polen) mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur zwischen dem Beschwerdeführer und den genannten Angehörigen werden nicht festgestellt. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass eine der Schwestern des Beschwerdeführers auf dessen Pflege und Betreuung angewiesen ist. Ferner leben noch die Stiefmutter (= zweite Frau seines Vaters) und drei Stiefgeschwister des Beschwerdeführers in Österreich. Darüber hinausgehende Bindungen im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht.
Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 23.11.2023 komplikationslos auf dem Luftweg nach Polen überstellt wurde.
1.2. Zum polnischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen:
Zum polnischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Polen wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 9 bis 21 unter Anführung von Quellen aktuelle und umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.a).In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Ausländeramt (poln.: Urzad do Spraw Cudzoziemcow [UDSC]; engl.: Office for Foreigners), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.a).
[…]
Im Jahr 2022 wurden 9.933 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum erhielten 372 Personen internationalen Schutz, 4.594 subsidiären Schutz, 28 humanitären Schutz und 1.602 eine negative Entscheidung ("Rejection"). Im Jahr 2022 wurden 1.531 erstinstanzliche Asylentscheidungen vor dem Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) bekämpft. Es hat in 1.449 Fällen die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt; in sechs Fällen wurde den Beschwerdeführern Flüchtlingsstatus zuerkannt, dafür in keinem Fall ein subsidiärer Schutz vergeben. 277 Beschwerden waren bei Jahresende 2022 noch anhängig. Im selben Jahr 2022 gab es 307 Beschwerden an das Wojwodschaftsverwaltungsgericht in Warschau (2. Beschwerdeinstanz), welches in 44 Fällen die Entscheidung der Verwaltungsbehörden (entweder die Entscheidung des Refugee Board oder beide Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz) aufhob und in 176 Fällen die Beschwerde abwies. In 76 Fällen reichten die Antragsteller im Jahr 2022 Kassationsbeschwerde beim Obersten Verwaltungsgerichtshof ein. Der Oberste Verwaltungsgerichtshof hob in zwei Fällen das Urteil des Woiwodschaftsverwaltungsgerichts sowie in 2 Fällen die Entscheidung des Refugee Boards auf. 72 Kassationsbeschwerden wurden abgewiesen (AIDA 5.2023).
Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (acht positive Fälle im Jahr 2022, drei Fälle 2021 und vier Fälle 2020) (AIDA 5.2023). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anm. der Staatendokumentation.)Es gibt auch einen nationalen Schutzstatus namens Asyl. Wenn es im Interesse des Staates liegt, kann ein Fremder in einem separaten Verfahren diese Schutzform erhalten. Die Entscheidung ist also eine politische und im Laufe der Jahre wurde dieses Verfahren nur sehr selten angewendet (acht positive Fälle im Jahr 2022, drei Fälle 2021 und vier Fälle 2020) (AIDA 5.2023). (Wenn in dieser Länderinformation von "Asyl" die Rede ist, ist ausdrücklich internationaler Schutz und nicht die nationale Schutzform Asyl gemeint, es sei denn, es wird anderes angemerkt; Anmerkung der Staatendokumentation.)
b). Dublin-Rückkehrer:
Hat ein Antragsteller Polen verlassen, ohne sein Asylverfahren abzuwarten, kann dieses innerhalb von neun Monaten ab Einstellung wiedereröffnet werden. Sind diese neun Monate verstrichen, wird der Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Wurde Polen während einer laufenden Beschwerde verlassen und das Beschwerdeverfahren vom Refugee Board (1. Beschwerdeinstanz) folglich eingestellt, gibt es keine Möglichkeit, dieses wieder aufzunehmen, auch nicht innerhalb der Frist von neun Monaten - ein neuerlicher Antrag des Rückkehrers würde als Folgeantrag betrachtet. Im Jahr 2022 wurden 4.089 Asylverfahren eingestellt, die überwiegende Mehrheit, weil der Antrag implizit zurückgezogen wurde (z. B. Nichtmeldung in der Aufnahmeeinrichtung nach Antragstellung; Verlassen der Aufnahmeeinrichtung ohne Rückkehr innerhalb von 7 Tagen; Nichterscheinen zum Interview; Verlassen des Landes). Im selben Jahr 2022 registrierte die Asylbehörde 176 Anträge auf Wiedereröffnung des Verfahrens, die innerhalb der 9-Monats-Frist eingereicht wurden. Über die Zahl der Anträge, die nach Ablauf der Neunmonatsfrist gestellt wurden, liegen keine Informationen vor, aber 1.913 Personen haben 2022 einen Folgeantrag gestellt, von denen 792 als unzulässig betrachtet wurden (AIDA 5.2023).
Dublin-Rückkehrer nach Polen haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren, sowie zu Unterbringung und Versorgung. Befindet sich der Rückkehrer in einem laufenden Asylverfahren oder stellt er einen weiteren Asylantrag oder wurde sein Verfahren zwar eingestellt, kann aber wiedereröffnet werden, kann der Rückkehrer an ein offenes Unterbringungszentrum verwiesen werden. Bei begründeter Fluchtgefahr ist auch geschlossene Unterbringung in einem bewachten Flüchtlingszentrum möglich, wobei auch Alternativen zur Haft anwendbar sind. Stellt der Rückkehrer einen Erstantrag auf internationalen Schutz, muss er zunächst die Erstaufnahme durchlaufen. Möchte der Rückkehrer keinen Asylantrag in Polen stellen und hat er auch sonst keine legalen Gründe für einen Aufenthalt in Polen, wird ein Verfahren eingeleitet, um den Ausländer zur Rückkehr zu verpflichten, in dessen Rahmen auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen geprüft werden. Besteht Fluchtgefahr, beantragt die Behörde gerichtlich die geschlossene Unterbringung (VB 27.6.2023).
c). Non-Refoulement:
Gemäß polnischem Asylgesetz gilt ein Asylantrag als unzulässig, wenn ein anderes Land existiert, in dem der Antragsteller als Flüchtling behandelt wird und dort Schutz genießen kann bzw. in anderer Form vor Refoulement geschützt ist („first country of asylum“). 2022 wurde die „first country of asylum“-Bestimmung in keinem Fall angewendet (AIDA 5.2023).
Am 30. Juni 2022 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Urteile in zwei Fällen, die kollektive Abschiebungen an der polnisch-weißrussischen Grenze betrafen: A. B. und andere gegen Polen und A. I. und andere gegen Polen. In beiden Fällen geht es um Zurückschiebungen am offiziellen Grenzübergang Terespol im Jahr 2017. In beiden Fällen stellte der EGMR einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK und Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 der Konvention fest. Im ersten der beiden Fälle stellte der EGMR auch eine Verletzung von Artikel 34 der EMRK fest (AIDA 5.2023).Am 30. Juni 2022 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Urteile in zwei Fällen, die kollektive Abschiebungen an der polnisch-weißrussischen Grenze betrafen: A. B. und andere gegen Polen und A. römisch eins. und andere gegen Polen. In beiden Fällen geht es um Zurückschiebungen am offiziellen Grenzübergang Terespol im Jahr 2017. In beiden Fällen stellte der EGMR einen Verstoß gegen die Artikel 3 und 13 der EMRK und Artikel 4 des Protokolls Nr. 4 der Konvention fest. Im ersten der beiden Fälle stellte der EGMR auch eine Verletzung von Artikel 34 der EMRK fest (AIDA 5.2023).
d). Versorgung:
Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Nach Antragstellung besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 5.2023; vgl. UDSC o.D.c), was 2022 427 Mal der Fall war (AIDA 5.2023).Das Ausländeramt (Asylbehörde) ist zuständig für die Versorgung der Asylwerber in Polen. Nach Antragstellung besteht das Recht auf Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung in einem Erstaufnahmezentrum. Dies sollte binnen zwei Tagen erfolgen, da ansonsten das Verfahren eingestellt wird (AIDA 5.2023; vergleiche UDSC o.D.c), was 2022 427 Mal der Fall war (AIDA 5.2023).
Aufnahmebedingungen werden gewährt bis 2 Monate nach einer endgültigen positiven Asylentscheidung; oder bis 14 Tage nach einer rechtskräftigen Entscheidung über die Einstellung des Asylverfahrens (z. B. in Zulassungsverfahren); oder bis 30 Tage nach einer endgültigen negativen Asylentscheidung der Asylbehörde oder der ersten Beschwerdeinstanz, nicht aber während weiterer Beschwerden vor einem Woiwodschaftsverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, außer das Gericht erkennt dieses Recht wieder zu. In der Praxis umgehen Antragsteller dieses Problem, indem sie rechtzeitig Folgeanträge stellen (AIDA 5.2023).
Wurde ohne Schuld des Antragstellers nach sechs Monaten noch keine Entscheidung in seinem Asylverfahren getroffen, hat er unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt. In der Praxis sind aber die Unterbringungszentren oft weit von Arbeitsmöglichkeiten entfernt, in strukturschwachen Gegenden gelegen. Auch die Sprachbarriere und Diskriminierung, z. B. bei der Bezahlung, sind ein Problem (AIDA 5.2023).
Auf der Webseite der Behörde ist eine Liste mit mehr als 20 Organisationen verfügbar, welche Asylwerbern/Fremden verschiedenste Hilfestellung bieten (UDSC o.D.c).
e). Unterbringung:
Es gibt zwei Formen von materiellen Aufnahmebedingungen. Die Asylwerber können in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung erhalten, welche die Kosten für die private Unterbringung decken soll. Letztere Möglichkeit ist beliebter (AIDA 5.2023).
Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,33)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,93)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,24)/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 29,41). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,30)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,65)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 5.2022; vgl. UDSC o.D.d). Asylwerber, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 11,- (EUR 2,33)/Tag für Selbstverpflegung), Taschengeld (PLN 50,- (EUR 11,93)/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,- (EUR 4,24)/Monat) und eine Einmalzahlung für Bekleidung (PLN 140,- (EUR 29,41). Asylwerber, die außerhalb der Zentren leben, erhalten PLN 25,- (EUR 5,30)/Tag für eine Einzelperson bis hin zu PLN 12,50 (EUR 2,65)/Tag und Person für Familien mit vier oder mehr Familienmitgliedern als finanzielle Beihilfe. Beide Gruppen erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung (AIDA 5.2022; vergleiche UDSC o.D.d).
Die Höhe der Unterstützung für Asylwerber wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard führen zu können. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten Asylwerber ihr Asylverfahren abwickeln, sind damit schwer bis unmöglich abzudecken. Asylwerber außerhalb der Zentren wohnen daher oft zu mehreren in beengten Wohnungen und unsicheren Verhältnissen. Daher arbeiten viele Asylwerber illegal, um ihre Mieten bezahlen zu können. Die Höhe der Zulagen für Asylwerber wurde seit 2003 nicht erhöht, auf europäischen Druck wurde zwar der legislative Prozess der Anhebung gestartet, das Gesetz aber nicht angenommen. Lediglich das Essensgeld im Zentrum wurde von PLN 9 auf 11 erhöht (AIDA 5.2023).
Offiziell gibt es keine Einschränkung der Bewegungsfreiheit von Asylwerbern. Wer jedoch in einem Zentrum untergebracht ist, darf dieses nicht grundlos für mehr als zwei Tage verlassen. Die Asylbehörde entscheidet, in welche Aufnahmeeinrichtung Asylsuchende aufgenommen werden. In der Praxis bleiben Kernfamilien normalerweise im selben Zentrum. Auch Vulnerabilität oder die Fortsetzung der medizinischen Behandlung wird bei dieser Entscheidung berücksichtigt. Aus dem Erstaufnahmezentrum werden Asylwerber nach einigen Tagen in andere Zentren verlegt (je nachdem, wie lange das epidemiologische Filterverfahren dauert usw.) (AIDA 5.2023).
In Polen gibt es neun Unterbringungszentren mit insgesamt 1.714 Plätzen. Das Zentrum Bia?a Podlaska war 2023 das einzig verbliebene Erstaufnahmezentrum (für Registrierung, medizinische Untersuchungen usw.). Die übrigen Zentren, Bia?ystok, Czerwony Bór, Bezwola, ?uków, Grupa und Linin, Podkowa Le?na-D?bak und Kolonia-Horbów sind über ganz Polen verstreute Unterbringungszentren und außer Bia?ystok alle in ländlichen Gebieten und zum Teil schwer zu erreichen. 2022 gab es in den Zentren keine Probleme mit Überbelegung. Alle Zentren unterstehen der polnischen Asylbehörde UDSC, fünf der Zentren werden von Vertragspartnern geführt. Die Unterbringungsbedingungen in den Zentren sind unterschiedlich. Gewisse Grundlagen müssen vertraglich erfüllt werden, der Rest ist abhängig vom Willen und den finanziellen Möglichkeiten des Vertragspartners. Die Unterbringungsbedingungen haben sich generell in den letzten Jahren verbessert, werden laut NGOs von den Untergebrachten aber als eher dürftig bewertet. Die meisten Beschwerden gibt es über das Essen und die Unterbringungsbedingungen. Alle diese Zentren sind offen, das bedeutet sie dürfen bis 23.00 Uhr frei verlassen und betreten werden (AIDA 5.2023).
UNHCR meldete keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Misshandlung in Asylwerberunterkünften. In den Zentren kam es zu einigen Vorfällen von geschlechtsspezifischer Gewalt, aber lokale Reaktionsteams unter Beteiligung von Ärzten, Psychologen, Polizisten und Sozialarbeitern kümmerten sich um diese Fälle (USDOS 20.3.2023).
Ende 2022 lebten 732 Asylwerber in den Zentren und 2.963 lebten außerhalb der Zentren und erhielten entsprechende Unterstützung (AIDA 5.2023).
Derzeit verfügt Polen über sechs geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers) mit zusammen 1.052 Plätzen und ein sogenanntes rigoroses Haftzentrum mit 24 Plätzen. Geschlossene Zentren sind für Asylwerber und Migranten gleichermaßen verwendbar. Ein rigoroses Haftzentrum ist gefängnisähnlicher und dient etwa der Unterbringung von Personen, welche die Regeln in geschlossenen Zentren verletzt haben. Geschlossene Unterbringung ist für Asylwerber in Polen prinzipiell in jeglichem Verfahren aus einer Reihe von Gründen (z. B. Identitätsabklärung, Fluchtgefahr, Sicherheitsgründe) für max. sechs Monate und möglich. Fremde können nach dem Ausländergesetz für maximal 18 Monate inhaftiert werden. In Haft gestellte Asylanträge, werden prinzipiell priorisiert, das bedeutet aber nicht, dass sie deswegen schneller abgeschlossen werden (AIDA 5.2023).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage (einschließlich der medizinischen Versorgung) von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das polnische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- bzw. Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Polen den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit sowie zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zu seiner Ausreise aus der Türkei im Frühjahr 2023, zu seiner Weiterreise in das österreichische Bundesgebiet über Ungarn sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt.
Dass dem Beschwerdeführer ein von XXXX 04.2022 bis XXXX 04.2023 gültiges polnisches Visum erteilt wurde, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, gründet ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Er gab an, er habe im Jahr 2022 ein Visum für Polen gehabt (vgl. AS 8) sowie, dass es stimme, dass ihm Polen ein von XXXX 04.2022 bis XXXX 04.2023 gültiges Visum ausgestellt habe und er dort gewesen sei (vgl. AS 29 und AS 31). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die polnische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO stützt. Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines polnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte.Dass dem Beschwerdeführer ein von römisch 40 04.2022 bis römisch 40 04.2023 gültiges polnisches Visum erteilt wurde, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, gründet ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Er gab an, er habe im Jahr 2022 ein Visum für Polen gehabt vergleiche AS 8) sowie, dass es stimme, dass ihm Polen ein von römisch 40 04.2022 bis römisch 40 04.2023 gültiges Visum ausgestellt habe und er dort gewesen sei vergleiche AS 29 und AS 31). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für den Beschwerdeführer durch die polnische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO stützt. Daher war auch die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich in Besitz eines polnischen Visums war, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte.
Die Feststellungen zum Aufnahmegesuch und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Polen ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Polens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Polen wurde nicht vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er zwar vor, vor zehn Jahren eine Gesichtslähmung gehabt zu haben, gab aber ebenso an, in Österreich nicht in medizinischer Behandlung zu sein (vgl. AS 27), sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen entgegenstehen bzw. entgegengestanden sind, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer dezidiert an, an keinen Krankheiten zu leiden und in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er zwar vor, vor zehn Jahren eine Gesichtslähmung gehabt zu haben, gab aber ebenso an, in Österreich nicht in medizinischer Behandlung zu sein vergleiche AS 27), sodass die diesbezügliche Feststellung zu treffen war.
Die weiteren Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder) basieren ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, dass seine Eltern geschieden seien, sein Vater seit ca. 35 Jahren und seine Mutter seit ca. sieben oder acht Jahren in Österreich seien. Sein Bruder und eine seiner Schwestern seien seit 2004, die andere Schwester seit 2014 in Österreich (vgl. AS 29). Dass der Beschwerdeführer von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Polen – sohin ca. viereinhalb Monate – mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebte, lässt sich auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entnehmen und ist ebenso aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Die Negativfeststellung zu den (nicht vorhandenen) wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur basieren auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt derartige Abhängigkeiten nicht vorbrachte. Er gab lediglich an, dass er nach Österreich gekommen sei, weil seine Familie hier sei. Sein Vater sei für ihn da, wenn er etwas brauche (vgl. AS 31). Demgegenüber sind die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde als Steigerungen zu werten, wobei hinzu kommt, dass diese auch ausgesprochen vage dargelegt wurden. Wenn ausgeführt wird, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn in „sämtlichen Belangen“ unterstütze und der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise auf die finanzielle Hilfe seines Vaters habe zählen können, die sich seither intensiviert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass weder ausgeführt wird, was diese „sämtlichen Belangen“ sein sollen noch die behauptete finanzielle Unterstützung durch den Vater sowie deren Intensivierung näher ausgeführt wurden. Ebenso wenig wurde die vorgebrachte „intensive Verbindung“ zur Kernfamilie des Beschwerdeführers näher dargelegt. Die Beschwerde beschränkt sich lediglich auf allgemeine, relativ nichtssagende Formulierungen. Eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinem Vater ist schon deshalb auszuschließen, weil der Beschwerdeführer auf finanzielle Zuwendungen von Seiten seines Vaters nicht angewiesen ist, da er als Asylwerber jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Auch das Vorbringen in der Beschwerde betreffend die körperlich behinderte Schwester des Beschwerdeführers ist widersprüchlich, vage und unkonkret. Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass eine seiner Schwestern eine Behinderung habe und betreut werden müsse. Diese Schwester werde aktuell vom Vater des Beschwerdeführers betreut. Der Beschwerdeführer selbst habe seine Schwester noch nie betreut (vgl. AS 29). Wenn nunmehr hierzu in der Beschwerde erstmals vorgebracht wird, der Vater des Beschwerdeführers sei auf die Unterstützung des Beschwerdeführers bei der Pflege und Betreuung seiner körperlich behinderten Tochter angewiesen, stellt diese Angabe – ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot – einen Widerspruch zu den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers dar. Weiters widerspricht sich die Beschwerde selbst, wenn an anderer Stelle ausgeführt wird, dass die Pflege der Schwester durch den Beschwerdeführer erst zukünftig geplant sei und die Unterstützung nicht zwingend unmittelbar erfolge (vgl. Seite 4 der Beschwerde). Wenn ausgeführt wird, die Behörde habe den Gesundheitszustand der pflegebedürftigen Schwester des Beschwerdeführers nicht erfragt und habe es unterlassen die finanzielle Situation sowie das „einhergehende Abhängigkeitsverhältnis“ des Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie zu erfragen, ist dem entgegenzuhalten, dass auch die Beschwerde jegliche Konkretisierung in diese Richtung vermissen lässt. Auch wurden weder die zeugenschaftliche Einvernahme des Vaters und der Schwester des Beschwerdeführers beantragt noch wurden Beweismittel (wie beispielsweise ärztliche Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Schwester und/oder Unterstützungsschreiben der Angehörigen) vorgelegt. Aus welchen Gründen es nicht ausreichend sein soll – wie im angefochtenen Bescheid dargelegt – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Schwester noch nie gepflegt habe (was er im Übrigen auch selbst vorgebracht hat), wurde in der Beschwerde nicht dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Eindruck, die Beschwerde versucht mit ihren vagen und unkonkreten Behauptungen ein Abhängigkeitsverhältnis und/oder eine Beziehungsintensität des Beschwerdeführers zu seinen in Österreich legal aufhältigen Angehörigen, insbesondere zum Vater und zur körperlich beeinträchtigten Schwester, zu konstruieren, welches tatsächlich nicht vorliegt. Wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur wurden sohin nicht glaubhaft gemacht und sind auch aus dem Akteninhalt (beispielsweise durch vorgelegte Unterlagen) nicht ersichtlich. Aufgrund der obigen Erwägungen war auch die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt wird, dass eine der Schwestern des Beschwerdeführers auf dessen Pflege und Betreuung angewiesen ist, zu treffen. Dass die Stiefmutter und drei Stiefgeschwister des Beschwerdeführers in Österreich leben, ist aus seinen Angaben ersichtlich. Darüber hinausgehende Bindungen im österreichischen Bundesgebiet – wie beispielsweise sehr gute Deutschkenntnisse oder eine Berufstätigkeit – wurden nicht vorgebracht. Die weiteren Feststellungen zu den in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers (Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder) basieren ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt brachte er vor, dass seine Eltern geschieden seien, sein Vater seit ca. 35 Jahren und seine Mutter seit ca. sieben oder acht Jahren in Österreich seien. Sein Bruder und eine seiner Schwestern seien seit 2004, die andere Schwester seit 2014 in Österreich vergleiche AS 29). Dass der Beschwerdeführer von der Antragstellung bis zur Überstellung nach Polen – sohin ca. viereinhalb Monate – mit seinem Vater im gemeinsamen Haushalt lebte, lässt sich auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers entnehmen und ist ebenso aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Die Negativfeststellung zu den (nicht vorhandenen) wechselseitigen Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur basieren auf dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt derartige Abhängigkeiten nicht vorbrachte. Er gab lediglich an, dass er nach Österreich gekommen sei, weil seine Familie hier sei. Sein Vater sei für ihn da, wenn er etwas brauche vergleiche AS 31). Demgegenüber sind die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde als Steigerungen zu werten, wobei hinzu kommt, dass diese auch ausgesprochen vage dargelegt wurden. Wenn ausgeführt wird, dass der Vater des Beschwerdeführers ihn in „sämtlichen Belangen“ unterstütze und der Beschwerdeführer bereits vor seiner Einreise auf die finanzielle Hilfe seines Vaters habe zählen können, die sich seither intensiviert habe, ist dem entgegenzuhalten, dass weder ausgeführt wird, was diese „sämtlichen Belangen“ sein sollen noch die behauptete finanzielle Unterstützung durch den Vater sowie deren Intensivierung näher ausgeführt wurden. Ebenso wenig wurde die