Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W232 2290616-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. 1380881300-232632741, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.04.2024, Zl. 1380881300-232632741, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1 zu Kroatien (Asylantragstellung am 22.12.2023).
Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.12.2023 gab der Beschwerdeführer zu seiner Fluchtroute an, 2014 seinen Herkunftsstaat Richtung Türkei verlassen habe. Nach neunjährigem Aufenthalt sei er aus der Türkei ausgereist und über Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Bosnien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. In Griechenland habe er einen Asylantrag gestellt, in Kroatien habe er seine Fingerabdrücke abgeben müssen. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, das sein Vater der Opposition angehöre und die ganze Familie bedroht werde.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.01.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 03.01.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Kroatien.
Mit Schreiben vom 17.01.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 17.01.2024 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 19.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu Verwandten in Österreich befragt, gab er an mit seinem minderjährigen Bruder in einer Unterkunft zu leben. Zudem lebe eine Tante, welche anerkannte Flüchtling sei, in Österreich. Zur geplanten Vorgehensweise, nämlich seine Abschiebung nach Kroatien zu veranlassen, gab er an, nicht nach Kroatien zu wollen. Er sei dort von der Polizei geschlagen worden. Außerdem wolle er bei seiner Tante und bei seinem minderjährigen Bruder leben.
Am 29.02.2024 langte eine Mail der BBU GmbH Rechtsberatung ein, in welcher mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer minderjährig und das in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum falsch sei. Es wurde ein Foto von einem Personenregisterauszug übermittelt, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren worden sei.Am 29.02.2024 langte eine Mail der BBU GmbH Rechtsberatung ein, in welcher mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer minderjährig und das in der Erstbefragung angegebene Geburtsdatum falsch sei. Es wurde ein Foto von einem Personenregisterauszug übermittelt, woraus hervorgehe, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren worden sei.
Am 12.03.2024 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Befragt nach der Obsorge seines minderjährigen Bruders, gab er an, dass ihm angeboten worden sei, die Obsorge zu übernehmen, aber dass er nicht bereit dazu sei. Er würde die Verantwortung nicht aushalten, wolle aber mit seinem Bruder zusammenbleiben. Zu dem am 29.02.2024 eingelangten Mail der BBU, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sein Geburtsdatum falsch angegeben habe. Den Personenregisterauszug hätten seine Familienangehörigen in Syrien für ihn ausstellen lassen. In Kroatien habe er ebenso ein falsches Geburtsdatum angegeben, er habe Schwierigkeiten jemanden zu vertrauen. Eine Familienzusammenführung in Kroatien mit seinem minderjährigen Bruder lehne er ab. Er wolle mit seinem Bruder in Österreich bleiben.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurde in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurde in dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 14.04.2023
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
(AIDA 22.4.2022)
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
- Eurostat (23.3.2023): Asylum and first time asylum applicants - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tps00191/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
- Eurostat (9.3.2023): Asylum applications of unaccompanied minors withdrawn by citizenship, age, sex and type of withdrawal - annual aggregated data, https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/migr_asyumwita/default/table?lang=en, Zugriff 28.3.2023
- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https: //asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 25.1.2023
- MoI - Ministry of Interior [Kroatien] (1.2.2023): Statistische Indikatoren von Antragstellern auf internationalen Schutz gem Staatsbürgerschaft und Geschlecht für den Zeitraum 01.01.-31.12.2022, https://mup.gov.hr/UserDocsImages/OTVORENI%20PODACI/Tra%C5%BEitelji%20me%C4%91unarodne%20za%C5%A1tite/web%20statistike%202022%20Q4%20TMZ.pdf, Zugriff 17.2.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 24.1.2023
- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
2. Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 13.04.2023
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 24.1.2023
- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
3. Non-Refoulement
Letzte Änderung: 13.04.2023
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird.
Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an „anderen geeigneten Orten“ wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- DF – Deutschlandfunk (1.2.2023): Sind Pushbacks jetzt Geschichte? https://www.deutschlandfunkkultur.de/kroatiens-grenzen-100.html, Zugriff 28.3.2023
- FH - Freedom House: Freedom in the World (2023): Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2088503.html, Zugriff 28.3.2023
- HPC - Croatian Law Centre (22.4.2022): Access to the territory and push backs - Croatia, https://asylumineurope.org/reports/country/croatia/asylum-procedure/access-procedure-and-registration/access-territory-and-push-backs/, Zugriff 26.1.2023
- ORF - Österreichischer Rundfunk (6.4.2023): Kroatien: Polizeichats erhärten Pushback-Vorwürfe, https://orf.at/stories/3311677/, Zugriff 13.4.2023
- SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (13.9.2022): Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Juristische_Themenpapiere/220913_Polizeigewalt_final.pdf, Zugriff 26.1.2023
- USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071254.html, Zugriff 26.1.2023
- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
4. Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts „Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA“, in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- IOM - International Organization for Migration (30.3.2023): Information on IOM activities and IOM supported initiatives for migrants in the Republic of Croatia, requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, Dokument liegt bei der Staatendokumentation auf.
- JRS – Jesuit Refugee Service (o.D.): Our work in Croatia, https://jrs.net/en/country/croatia/, Zugriff 31.3.2023
- UNHCR – the UN-Refugee-Agency (o.D.): Reception centers and other helpful services, https://help.unhcr.org/croatia/reception-centers/, Zugriff 28.3.2023
4.1. Unterbringung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022).Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023).Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- UNICEF - Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (o.D.): Helping child refugees and migrants, https://www.unicef.org/croatia/en/helping-child-refugees-and-migrants, Zugriff 25.1.2023
- VB des BM.I Kroatien [Österreich] (6.2.2023): Bericht des VB, per E-Mail
4.2. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 14.04.2023
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen „medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen“ gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls.
Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021). Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- AIDA - Asylum Information Database (22.4.2022): National Country Report Croatia 2021, provided by Croatian Law Centre (HPC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, Zugriff 26.1.2023
- MdM - Médecins du Monde (o.D.): Soigner et soutenir les demandeurs d’asile à Zagreb & Kutina. Croatie, https://medecinsdumonde.be/projets/soigner-et-soutenir-les-demandeurs-dasile-a-zagreb-kutina#Notreaction, Zugriff 27.1.2023
- SRC - Swiss Refugee Council (12.2021): Situation of asylum seekers and beneficiaries of protection with mental health problems in Croatia, https://www.refugeecouncil.ch/fileadmin/user_upload/Publ ikationen/Dublinlaenderberichte/211220_Croatia_final.pdf, Zugriff 27.1.2023
- EUAA MedCOI - Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 20 Abs. 5 Dublin III-VO formell erfüllt sei. Zu seinem in Österreich in Österreich als Asylwerber lebenden minderjährigen Bruder wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht die Obsorge für seinen Bruder übernommen habe. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder auf eine Familienzusammenführung in Kroatien verzichtet hätten und somit eine Trennung freiwillig in Kauf nehmen würden. Zum Alter des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers mehrfache Widersprüche ergeben hätten. Es sei eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer absichtlich falsche Angaben im Verfahren getätigt habe, um eine Abschiebung nach Kroatien sowie Trennung zu seinem Bruder zu verhindern. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharta, bzw. von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 20 Absatz 5, Dublin III-VO formell erfüllt sei. Zu seinem in Österreich in Österreich als Asylwerber lebenden minderjährigen Bruder wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht die Obsorge für seinen Bruder übernommen habe. Weiters wurde darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder auf eine Familienzusammenführung in Kroatien verzichtet hätten und somit eine Trennung freiwillig in Kauf nehmen würden. Zum Alter des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Angaben des Beschwerdeführers mehrfache Widersprüche ergeben hätten. Es sei eher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer absichtlich falsche Angaben im Verfahren getätigt habe, um eine Abschiebung nach Kroatien sowie Trennung zu seinem Bruder zu verhindern. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtecharta, bzw. von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in welcher zunächst im Wesentlichen zusammengefast vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung jenes Geburtsdatum angegeben habe, unter welchem er bereits in Kroatien registriert gewesen sei, da er Angst gehabt habe, dass sich sein Asylverfahren im Fall einer Korrektur verzögern und er und sein um weniger als ein Jahr jüngerer Bruder etwaige Probleme bekommen oder getrennt werden könnten. Da der Beschwerdeführer bis dato über keine von belangter Behörde anerkannten Bescheinigungsmittel verfügt habe, wäre diese jedoch angehalten gewesen, dessen nunmehr vorgebrachte Minderjährigkeit mittels ärztlicher Altersfeststellung zu überprüfen. Weiters wurde auszugsweise auf Länderberichte verwiesen, denen nach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegen Asylwerbern komme. Aktuelle Berichte von Amnesty International würden ein desolates Bild des kroatischen Asylsystems und der Behandlung von Asylsuchenden in Kroatien zeichnen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über Verwandte in Österreich, welche ihn unterstützen könnten. Es sei?sohin jedenfalls auch davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8?EMRK in Österreich vorliege. Zudem verweise der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichts Braunschweig (Niedersachsen) von Februar 2022, in der dieses einem?einstweiligem Rechtsschutz?gegen eine Abschiebung nach Kroatien stattgebe, weil?aufgrund systematischer Mängel im kroatischen Asylverfahren?wegen gewaltsamer Push-Backs erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die?Zuständigkeit Kroatiens aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO übergegangen?sei. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers darstelle und vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch hätte machen müssen (zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts).Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung, in welcher zunächst im Wesentlichen zusammengefast vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung jenes Geburtsdatum angegeben habe, unter welchem er bereits in Kroatien registriert gewesen sei, da er Angst gehabt habe, dass sich sein Asylverfahren im Fall einer Korrektur verzögern und er und sein um weniger als ein Jahr jüngerer Bruder etwaige Probleme bekommen oder getrennt werden könnten. Da der Beschwerdeführer bis dato über keine von belangter Behörde anerkannten Bescheinigungsmittel verfügt habe, wäre diese jedoch angehalten gewesen, dessen nunmehr vorgebrachte Minderjährigkeit mittels ärztlicher Altersfeststellung zu überprüfen. Weiters wurde auszugsweise auf Länderberichte verwiesen, denen nach es auf kroatischem Territorium regelmäßig zu ernstzunehmender Polizeigewalt in Form von körperlichen Misshandlungen gegen Asylwerbern komme. Aktuelle Berichte von Amnesty International würden ein desolates Bild des kroatischen Asylsystems und der Behandlung von Asylsuchenden in Kroatien zeichnen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über Verwandte in Österreich, welche ihn unterstützen könnten. Es sei?sohin jedenfalls auch davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8 ?, E, M, R, K, in Österreich vorliege. Zudem verweise der Beschwerdeführer auf eine Entscheidung des deutschen Verwaltungsgerichts Braunschweig (Niedersachsen) von Februar 2022, in der dieses einem?einstweiligem Rechtsschutz?gegen eine Abschiebung nach Kroatien stattgebe, weil?aufgrund systematischer Mängel im kroatischen Asylverfahren?wegen gewaltsamer Push-Backs erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die?Zuständigkeit Kroatiens aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO übergegangen?sei. Aus den dargestellten Gründen hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers darstelle und vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO Gebrauch hätte machen müssen (zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts).
Am 14.06.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Kroatien überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, hat am 22.12.2023 in Kroatien um Asyl angesucht und reiste sodann weiter und unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Nach einem Wiedeaufnahmegesuch an Kroatien, stimmte Kroatien mit Schreiben vom 17.01.2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 14.06.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Kroatien überstellt.Nach einem Wiedeaufnahmegesuch an Kroatien, stimmte Kroatien mit Schreiben vom 17.01.2024 der Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Artikel 20, Absatz 5, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Am 14.06.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg nach Kroatien überstellt.
Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder gar lebensbedrohenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Es lebt ein minderjähriger Bruder als Asylwerber sowie eine Tante des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling in Österreich, zu welcher kein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht wurde. Ansonsten bestehen keine privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise sowie der Asylantragstellung in Kroatien ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in Zusammenschau mit der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung.
Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen in Kroatien und in Österreich im Zuge der Erstbefragung angegeben Daten. Dass der Beschwerdeführer wie im Laufe des Verfahrens vorgebracht, am XXXX geboren und somit sieben Jahre und 10 Monate jünger sein soll, ist – wie auch schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt hat – bereits im Hinblick auf das (offenbar unbestrittene) Geburtsdatum seines Bruders unglaubhaft. Es würden lediglich drei Monate zwischen den Geburten der Brüder liegen. Davon abgesehen konnte der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft darlegen, weshalb er sich in Kroatien und in Österreich um fast acht Jahre habe älter machen wollen. Seine Argumentation, in Kroatien Angst vor der Polizei gehabt zu haben, ist insofern nicht nachvollziehbar, als sein mit ihm zusammen gereister Bruder seine Minderjährigkeit angegeben hat und der Beschwerdeführer mehrmals im Verfahren betont hat, dass er mit seinem Bruder zusammenbleiben wolle. Es ist daher davon auszugehen, dass wenn der Beschwerdeführer in Kroatien (auch) minderjährig gewesen sein soll, er dies gesagt hätte, um mit seinem Bruder gleich behandelt zu werden. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, dass er in Österreich den Polizisten (wie in Kroatien) nicht habe vertrauen können, ist im Hinblick darauf, dass er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit gehabt hätte, seine angebliche Minderjährigkeit vorzubringen, nicht plausibel. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer selbst mehrmals widersprochen. So gab er in seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, 18 Jahre alt zu sein, was mit seinem neu vorgebrachten Geburtsdatum nicht übereinstimmen würde. Zudem gab er in dieser Einvernahme an, im Alter von 5 oder 6 Jahren Syrien verlassen zu haben. Auch dies würde vor dem Hintergrund seines Vorbringens, von 2014 bis 2023 in der Türkei gelebt zu haben, nicht mit seinem nunmehr angegebenen Geburtsdatum XXXX zusammenpassen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich auch daraus, dass er seinem Vorbringen in der Erstbefragung nach 9 Jahre die Schule besucht habe (wobei er seinem Vorbringen in der ersten Einvernahme nach in der Türkei nicht die Schule besucht habe). Unter Berücksichtigung einer neunjährigen Schulausbildung in Syrien und einem neunjährigen Aufenthalt in der Türkei sind die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers im Jahr XXXX geboren worden zu seien schlüssig und nachvollziehbar. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es bei dem vorgelegten Personenstandregisterauszug, welcher am 16.01.2024 - somit nach seiner Antragstellung in Österreich - ausgestellt wurde, um den Versuch des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum nachträglich zu seinen Gunsten abzuändern und besteht vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Gründen (aber auch vor dem Hintergrund des notorischen Amtswissens, dass in Syrien jegliche Urkunden unwahren Inhalts zu kaufen sind) für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit des mehrfach zuvor sowohl in Österreich als auch in Kroatien angegebenen Geburtsdatums. Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen in Kroatien und in Österreich im Zuge der Erstbefragung angegeben Daten. Dass der Beschwerdeführer wie im Laufe des Verfahrens vorgebracht, am römisch 40 geboren und somit sieben Jahre und 10 Monate jünger sein soll, ist – wie auch schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt hat – bereits im Hinblick auf das (offenbar unbestrittene) Geburtsdatum seines Bruders unglaubhaft. Es würden lediglich drei Monate zwischen den Geburten der Brüder liegen. Davon abgesehen konnte der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft darlegen, weshalb er sich in Kroatien und in Österreich um fast acht Jahre habe älter machen wollen. Seine Argumentation, in Kroatien Angst vor der Polizei gehabt zu haben, ist insofern nicht nachvollziehbar, als sein mit ihm zusammen gereister Bruder seine Minderjährigkeit angegeben hat und der Beschwerdeführer mehrmals im Verfahren betont hat, dass er mit seinem Bruder zusammenbleiben wolle. Es ist daher davon auszugehen, dass wenn der Beschwerdeführer in Kroatien (auch) minderjährig gewesen sein soll, er dies gesagt hätte, um mit seinem Bruder gleich behandelt zu werden. Auch die Begründung des Beschwerdeführers, dass er in Österreich den Polizisten (wie in Kroatien) nicht habe vertrauen können, ist im Hinblick darauf, dass er in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Möglichkeit gehabt hätte, seine angebliche Minderjährigkeit vorzubringen, nicht plausibel. Unabhängig davon hat sich der Beschwerdeführer selbst mehrmals widersprochen. So gab er in seiner zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, 18 Jahre alt zu sein, was mit seinem neu vorgebrachten Geburtsdatum nicht übereinstimmen würde. Zudem gab er in dieser Einvernahme an, im Alter von 5 oder 6 Jahren Syrien verlassen zu haben. Auch dies würde vor dem Hintergrund seines Vorbringens, von 2014 bis 2023 in der Türkei gelebt zu haben, nicht mit seinem nunmehr angegebenen Geburtsdatum römisch 40 zusammenpassen. Ein weiterer Widerspruch ergibt sich auch daraus, dass er seinem Vorbringen in der Erstbefragung nach 9 Jahre die Schule besucht habe (wobei er seinem Vorbringen in der ersten Einvernahme nach in der Türkei nicht die Schule besucht habe). Unter Berücksichtigung einer neunjährigen Schulausbildung in Syrien und einem neunjährigen Aufenthalt in der Türkei sind die ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers im Jahr römisch 40 geboren worden zu seien schlüssig und nachvollziehbar. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es bei dem vorgelegten Personenstandregisterauszug, welcher am 16.01.2024 - somit nach seiner Antragstellung in Österreich - ausgestellt wurde, um den Versuch des Beschwerdeführers, sein Geburtsdatum nachträglich zu seinen Gunsten abzuändern und besteht vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Gründen (aber auch vor dem Hintergrund des notorischen Amtswissens, dass in Syrien jegliche Urkunden unwahren Inhalts zu kaufen sind) für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Richtigkeit des mehrfach zuvor sowohl in Österreich als auch in Kroatien angegebenen Geburtsdatums.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers seitens Kroatien ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin - Behörde. Die Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2024.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Kroatien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
Die Feststellung zum Gesundheits