Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
G307 2238127-6/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.06.2024 sowie die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Tunesien, vertreten durch den Verein „Deserteurs- und Flüchtlingsberatung“ in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2023, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11.06.2024 sowie die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Tunesien, vertreten durch den Verein „Deserteurs- und Flüchtlingsberatung“ in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 :
A)
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch II. Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden: WEW) begab sich zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet. Am XXXX .2020 versuchte er, in das deutsche Bundesgebiet einzureisen, was ihm verweigert wurde und er von der dortigen Polizei an die österreichischen Sicherheitsorgane übergeben wurde. Der WEW wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen.1. Der Wiedereinsetzungswerber (im Folgenden: WEW) begab sich zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet. Am römisch 40 .2020 versuchte er, in das deutsche Bundesgebiet einzureisen, was ihm verweigert wurde und er von der dortigen Polizei an die österreichischen Sicherheitsorgane übergeben wurde. Der WEW wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom XXXX .2020 wurde über den WEW gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung abgeordnet. Er wurde vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom römisch 40 .2020 wurde über den WEW gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung abgeordnet. Er wurde vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 in Schubhaft angehalten.
2. Am XXXX .2020 stellte der WEW in Österreich im Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .2020 wurde dieser Antrag in allen Spruchpunkten negativ beschieden und unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die am 15.01.2021 dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 22.02.2021 als unbegründet abgewiesen. Der WEW wurde in weiterer Folge von der tunesischen Botschaft als ebensolcher Staatsangehöriger identifiziert und erfolgte am 27.01.2021 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ).2. Am römisch 40 .2020 stellte der WEW in Österreich im Stande der Schubhaft einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020 wurde dieser Antrag in allen Spruchpunkten negativ beschieden und unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die am 15.01.2021 dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 22.02.2021 als unbegründet abgewiesen. Der WEW wurde in weiterer Folge von der tunesischen Botschaft als ebensolcher Staatsangehöriger identifiziert und erfolgte am 27.01.2021 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ).
Er tauchte jedoch im Jänner 2021 – nach Entlassung aus der Schubhaft – unter, reiste rechtswidrig in mehrere europäische Länder und hielt sich in der Schweiz, Frankreich, Belgien und Deutschland auf. Im Jahr 2021 wurden von Seiten des BFA Konsultationsverfahren mit Frankreich und Belgien geführt.
Am XXXX .2023 wurde der WEW in einem Zug nach XXXX ohne Ticket angetroffen und vom Zugbegleiter aufgefordert, das Beförderungsmittel zu verlassen. Daraufhin bedrohte er diesen mit einem Einwegrasierer mit den Worten „Ich bring dich um“. Der WEW wurde festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt.Am römisch 40 .2023 wurde der WEW in einem Zug nach römisch 40 ohne Ticket angetroffen und vom Zugbegleiter aufgefordert, das Beförderungsmittel zu verlassen. Daraufhin bedrohte er diesen mit einem Einwegrasierer mit den Worten „Ich bring dich um“. Der WEW wurde festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt.
3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde über den WEW die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG verhängt.3. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde über den WEW die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt.
Mit weiterem Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurden gegen den WEW eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen, wobei dieser Rechtskraft erwuchs, weil der WEW am 03.10.2023 einen Rechtsmittelverzicht abgab. Am 02.10.2023 stellte der WEW einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Tunesien, welchen er am 11.10.2023 wieder zurückzog.Mit weiterem Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurden gegen den WEW eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen, wobei dieser Rechtskraft erwuchs, weil der WEW am 03.10.2023 einen Rechtsmittelverzicht abgab. Am 02.10.2023 stellte der WEW einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Tunesien, welchen er am 11.10.2023 wieder zurückzog.
Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG, Zahlen G306 2238127-2/15Z vom 25.01.2024, G307 2238127-3/11Z vom 14.02.2024 und G303 2238127-4/17Z vom 11.03.2024 wurde jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG, Zahlen G306 2238127-2/15Z vom 25.01.2024, G307 2238127-3/11Z vom 14.02.2024 und G303 2238127-4/17Z vom 11.03.2024 wurde jeweils gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen und, dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
Am XXXX .2024 wurde der WEW aus der Schubhaft entlassen.Am römisch 40 .2024 wurde der WEW aus der Schubhaft entlassen.
Mit Beschluss des BVwG vom 02.04.2024, Zahl G307 2238127-5/10E, wurde das amtswegig eingeleitete Verfahren zur Überprüfung der weiteren Anhaltung des WEW in Schubhaft als gegenstandslos eingestellt.
4. Mit Schreiben vom 11.06.2024 stellte der WEW den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Nichtbescheid in eventu den im Spruch genannten Bescheid des BFA zur Zahl XXXX vom XXXX .2023. 4. Mit Schreiben vom 11.06.2024 stellte der WEW den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Nichtbescheid in eventu den im Spruch genannten Bescheid des BFA zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. 1.1. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.
1.2. Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:
Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom XXXX .2023 wurde gegenüber dem WEW die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet.Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom römisch 40 .2023 wurde gegenüber dem WEW die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid enthält nachfolgende deutsche sowie arabische Rechtsmittelbelehrung:
„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid, die Festnahme und/oder die Anhaltung wegen einer möglichen Verletzung in Rechten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben (§ 22a BFA-VG).„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid, die Festnahme und/oder die Anhaltung wegen einer möglichen Verletzung in Rechten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben (Paragraph 22 a, BFA-VG).
Die Beschwerde gegen den Bescheid ist innerhalb von 6 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Wird der Bescheid innerhalb dieser Beschwerdefrist in Vollzug gesetzt (Festnahme), so kann die Beschwerde längstens innerhalb von 6 Wochen nach der Beendigung der Anhaltung erhoben werden. Die Beschwerde gegen die Festnahme und/oder die Anhaltung kann nach deren Beginn und bis 6 Wochen nach der Beendigung der Anhaltung erhoben werden. […]“
Der Bescheid wurde auf Seite 13/13 folgendermaßen gefertigt:
„ XXXX , am 21.09.2023„ römisch 40 , am 21.09.2023
Für den Direktor des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl
XXXX “ römisch 40 “
Der im Akt einliegende Bescheid weist auf der letzten Seite (13/13) eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigers auf (AS 329). Dem Bescheid ist ein weiteres Blatt ohne Seitenzahl angeschlossen, auf welchem eine Amtssignatur mit Datum/Zeit 2023- XXXX 13:04:57+02:00 aufscheint (AS 330).Der im Akt einliegende Bescheid weist auf der letzten Seite (13/13) eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigers auf (AS 329). Dem Bescheid ist ein weiteres Blatt ohne Seitenzahl angeschlossen, auf welchem eine Amtssignatur mit Datum/Zeit 2023- römisch 40 13:04:57+02:00 aufscheint (AS 330).
Dem Bescheid war die „Information Rechtsberatung bei Anordnung Schubhaft gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG“ vom 21.09.2023 angeschlossen, welche ebenfalls eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigers (AS 314) sowie auf der letzten Seite (2/2) eine Amtssignatur mit Datum/Zeit 2023- XXXX 13:14:53+02:00 enthält.Dem Bescheid war die „Information Rechtsberatung bei Anordnung Schubhaft gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG“ vom 21.09.2023 angeschlossen, welche ebenfalls eine eigenhändige Unterschrift des Genehmigers (AS 314) sowie auf der letzten Seite (2/2) eine Amtssignatur mit Datum/Zeit 2023- römisch 40 13:14:53+02:00 enthält.
Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde dem BVwG der dem WEW tatsächlich zugestellte Bescheid übermittelt. Dieser weist auf der letzten Seite (13/13) keine eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden auf. Dem Bescheid wurde jedoch – unbestritten – ein weiteres Blatt ohne Seitenzahl angeschlossen und dem WEW ausgehändigt, auf welchem eine Amtssignatur mit Datum/Zeit 2023- XXXX 13:04:57+02:00 aufscheint.Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde dem BVwG der dem WEW tatsächlich zugestellte Bescheid übermittelt. Dieser weist auf der letzten Seite (13/13) keine eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden auf. Dem Bescheid wurde jedoch – unbestritten – ein weiteres Blatt ohne Seitenzahl angeschlossen und dem WEW ausgehändigt, auf welchem eine Amtssignatur mit Datum/Zeit 2023- römisch 40 13:04:57+02:00 aufscheint.
Dieser Bescheid samt zugehöriger Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem zum damaligen Zeitpunkt noch unvertretenen WEW im Stande der Anhaltung persönlich übergeben und von ihm selbst am 27.09.2023, 09:14 Uhr, gegen Unterschriftsleistung übernommen (vgl. Zustellschein AS 333).Dieser Bescheid samt zugehöriger Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem zum damaligen Zeitpunkt noch unvertretenen WEW im Stande der Anhaltung persönlich übergeben und von ihm selbst am 27.09.2023, 09:14 Uhr, gegen Unterschriftsleistung übernommen vergleiche Zustellschein AS 333).
Am XXXX .2024 wurde der WEW aus der Schubhaft entlassen.Am römisch 40 .2024 wurde der WEW aus der Schubhaft entlassen.
Ausgehend von der Entlassung des WEW aus der Schubhaft am XXXX .2024 endete die sechswöchige Beschwerdefrist daher grundsätzlich mit Ablauf des XXXX .2024.Ausgehend von der Entlassung des WEW aus der Schubhaft am römisch 40 .2024 endete die sechswöchige Beschwerdefrist daher grundsätzlich mit Ablauf des römisch 40 .2024.
Mit Schreiben vom 11.06.2024, eingelangt beim BVwG am selben Tag, stellte der WEW den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG gegen den Nichtbescheid in eventu gegen den im Spruch genannten den Bescheid des BFA zur Zahl XXXX vom XXXX .2023 beim BVwG. Mit Schreiben vom 11.06.2024, eingelangt beim BVwG am selben Tag, stellte der WEW den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG gegen den Nichtbescheid in eventu gegen den im Spruch genannten den Bescheid des BFA zur Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023 beim BVwG.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglichen unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des BVwG und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zum Vorbringen, dass es sich bei der Erledigung des angefochtenen Bescheides um einen Nichtbescheid handelte:
Der mit „Erledigungen“ betitelt § 18 AVG lautet auszugsweise:Der mit „Erledigungen“ betitelt Paragraph 18, AVG lautet auszugsweise:
„[…] (3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.„[…] (3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. […]“(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. […]“
Nach § 18 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Halbsatz AVG haben Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke „keine weiteren Voraussetzungen“ – als jene nach seinem ersten Satz – zu erfüllen, sie bedürfen also weder einer (händischen) Unterschrift noch einer Beglaubigung (§ 82a Rz 1; RV 2008, 14; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 194/1). Damit wird ein „Medienbruch“ erleichtert, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn an Parteien nicht elektronisch zugestellt werden kann (Thienel/Schulev-Steindl 134). Anders gewendet hat die (fakultative) Genehmigung der elektronischen Erledigung (Urschrift) iSd § 18 Abs. 3 AVG unter Verwendung einer Amtssignatur (vgl Rz 8) automatisch zur Folge, dh den Vorteil, dass auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht (RV 2008, 12ff).Nach Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz zweiter Halbsatz AVG haben Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke „keine weiteren Voraussetzungen“ – als jene nach seinem ersten Satz – zu erfüllen, sie bedürfen also weder einer (händischen) Unterschrift noch einer Beglaubigung (Paragraph 82 a, Rz 1; Regierungsvorlage 2008, 14; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 194/1). Damit wird ein „Medienbruch“ erleichtert, was insbesondere dann von Bedeutung ist, wenn an Parteien nicht elektronisch zugestellt werden kann (Thienel/Schulev-Steindl 134). Anders gewendet hat die (fakultative) Genehmigung der elektronischen Erledigung (Urschrift) iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG unter Verwendung einer Amtssignatur vergleiche Rz 8) automatisch zur Folge, dh den Vorteil, dass auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht Regierungsvorlage 2008, 12ff).
Wie oben bereits festgestellt ergibt sich aus dem Vorbringen des WEW, dass die letzte (wenn auch nicht nummerierte) Seite des zugstellten Bescheides mit einer Amtssignatur versehen war. Die Amtssignatur ist dem Bescheid zuordenbar. Es handelt sich somit unzweifelhaft um eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments im Sinne des § 18 Abs. 4 zweiter Satz AVG und kann sohin keinesfalls von einem Nichtbescheid gesprochen werden.Wie oben bereits festgestellt ergibt sich aus dem Vorbringen des WEW, dass die letzte (wenn auch nicht nummerierte) Seite des zugstellten Bescheides mit einer Amtssignatur versehen war. Die Amtssignatur ist dem Bescheid zuordenbar. Es handelt sich somit unzweifelhaft um eine Ausfertigung in Form eines elektronischen Dokuments im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG und kann sohin keinesfalls von einem Nichtbescheid gesprochen werden.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu I.: Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:3.1. Zu römisch eins.: Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
3.1.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ lautet wie folgt:
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 AVG lautet wie folgt:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, AVG lautet wie folgt:
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Paragraph 71, (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
§ 61 AVG lautet:Paragraph 61, AVG lautet:
§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.Paragraph 61, (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)
3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).3.1.2. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134).
Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vgl auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vgl auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vgl auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; vergleiche auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vergleiche auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; vgl auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH 23. 5. 1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10. 10. 1991, 91/06/0162; 3. 4. 2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah (vgl zu § 308 BAO VwGH 31. 10. 1991, 90/16/0148; 25. 1. 1995, 94/13/0236; 23. 5. 1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; vergleiche auch VwSlg 9024 A/1976 verst Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar römisch II 727; VwGH 23. 5. 1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst Sen; VwGH 10. 10. 1991, 91/06/0162; 3. 4. 2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah vergleiche zu Paragraph 308, BAO VwGH 31. 10. 1991, 90/16/0148; 25. 1. 1995, 94/13/0236; 23. 5. 1996, 96/15/0052) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 39 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).
Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 33 Abs. 1 VwGVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in de