Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G312 2182661-7/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2024, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.10.2023 wurde der Antrag von XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF gemäß § 78 AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 01.10.2023 wurde der Antrag von römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF gemäß Paragraph 78, AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von vier Wochen eingeräumt (Spruchpunkt römisch II.).
Begründet führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits in zwei Fällen zu dem Schluss gekommen sei, dass der BF noch für die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Dabei könne auch die bereits getilgte Verurteilung des BF bei einem Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nachteilig gewertet werden. Obwohl dem Bundesverwaltungsgericht bekannt gewesen sei, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot erst nach der Tilgung seiner Verurteilung enden werde, sei dennoch das Aufenthaltsverbotes gegen den BF in der Dauer von 6 Jahren bestätigt worden. Die für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände hätten sich somit nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, sodass der Antrag abzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 11.10.2023 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass die einzige Verurteilung gegen den BF am XXXX aus dem Strafregister getilgt worden sei. Dem BF dürfe höchstens das der Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten vorgehalten werden. Sein Fehlverhalten vor 12 bis 15 Jahren sei jedoch nicht mehr geeignet, um derzeit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr zu bejahen und die Fortdauer eines Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Das erlassene Aufenthaltsverbot habe zudem auf der Annahme basiert, dass eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgeurteilt worden sei. Tatsächlich sei die Entscheidung des Erstgerichts in seinem Strafausspruch zur Gänze aufgehoben worden. Der BF habe zudem in Österreich ein Patenkind und sei mit Freunden seit seiner ersten Wohnsitznahme in Österreich im Jahr 1999 verbunden. Schließlich gehe er einer Berufstätigkeit in Österreich nach, zumal das von ihm geführte Unternehmen eine Niederlassung in Kitzbühel betreibe. Der BF beantragt daher den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 11.10.2023 datierte Beschwerde. Begründet wurde diese vor allem damit, dass die einzige Verurteilung gegen den BF am römisch 40 aus dem Strafregister getilgt worden sei. Dem BF dürfe höchstens das der Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten vorgehalten werden. Sein Fehlverhalten vor 12 bis 15 Jahren sei jedoch nicht mehr geeignet, um derzeit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr zu bejahen und die Fortdauer eines Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen. Das erlassene Aufenthaltsverbot habe zudem auf der Annahme basiert, dass eine bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten ausgeurteilt worden sei. Tatsächlich sei die Entscheidung des Erstgerichts in seinem Strafausspruch zur Gänze aufgehoben worden. Der BF habe zudem in Österreich ein Patenkind und sei mit Freunden seit seiner ersten Wohnsitznahme in Österreich im Jahr 1999 verbunden. Schließlich gehe er einer Berufstätigkeit in Österreich nach, zumal das von ihm geführte Unternehmen eine Niederlassung in Kitzbühel betreibe. Der BF beantragt daher den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 18.10.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 12.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an der der BF nicht erschienen ist. Die belangte Behörde nahm ebenso entschuldigt nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist deutscher Staatsbürger, gesund, ledig und hat keine Kinder.
1.2. Der BF war ab 1999 in Österreich aufhältig und stellte am XXXX einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, den er allerdings zurückzog, nachdem er das Bundesgebiet 2011 aus eigenen Stücken verließ. Seit 2011 hat der BF seinen Lebensmittelpunkt im Wesentlichen in der Schweiz, wo er auch derzeit seinen Hauptwohnsitz hat. Der BF befand sich in Österreich weiters vom XXXX bis XXXX in der Justizanstalt XXXX in Haft. 1.2. Der BF war ab 1999 in Österreich aufhältig und stellte am römisch 40 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft, den er allerdings zurückzog, nachdem er das Bundesgebiet 2011 aus eigenen Stücken verließ. Seit 2011 hat der BF seinen Lebensmittelpunkt im Wesentlichen in der Schweiz, wo er auch derzeit seinen Hauptwohnsitz hat. Der BF befand sich in Österreich weiters vom römisch 40 bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft.
1.3. Der BF wurde am XXXX vom Landesgericht XXXX , GZ: XXXX , zunächst wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, Urkundenfälschung, Veruntreuung und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 16 Monate und zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. verurteilt. 1.3. Der BF wurde am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , zunächst wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, Urkundenfälschung, Veruntreuung und Untreue zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 16 Monate und zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. verurteilt.
Ein in Bezug auf das Delikt der „Untreue“ nach § 153 StGB gestellter Wiederaufnahmeantrag war erfolgreich und wurde diesbezüglich das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Ein in Bezug auf das Delikt der „Untreue“ nach Paragraph 153, StGB gestellter Wiederaufnahmeantrag war erfolgreich und wurde diesbezüglich das Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt.
In der Fassung des Urteils des Landesgerichts XXXX vom XXXX GZ: XXXX , wurde der BF wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 (teils) Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, 148 1. Fall StGB, Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB und Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB, (und nicht mehr wie vormals mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von Dezember 2017 auch wegen Untreue nach § 153 Abs. 1 und 3 erster Fall StGB) strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf ein Strafrechtsurteil eines deutschen Amtsgerichts vom XXXX . Die bedingte Strafe wurde inzwischen endgültig nachgesehen.In der Fassung des Urteils des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 GZ: römisch 40 , wurde der BF wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 (teils) Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2,, 148 1. Fall StGB, Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB und Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB, (und nicht mehr wie vormals mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von Dezember 2017 auch wegen Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und 3 erster Fall StGB) strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon Freiheitsstrafe von acht Monaten und zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf ein Strafrechtsurteil eines deutschen Amtsgerichts vom römisch 40 . Die bedingte Strafe wurde inzwischen endgültig nachgesehen.
Am XXXX wurde gegen den BF von der belangten Behörde aufgrund seines Gesamtverhaltens ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und wurde er am XXXX auf dem Luftweg nach Deutschland abgeschoben. Die gegen den Bescheid vom XXXX erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2022, GZ. G313 2182661-1/142E, als unbegründet abgewiesen.Am römisch 40 wurde gegen den BF von der belangten Behörde aufgrund seines Gesamtverhaltens ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und wurde er am römisch 40 auf dem Luftweg nach Deutschland abgeschoben. Die gegen den Bescheid vom römisch 40 erhobene Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.09.2022, GZ. G313 2182661-1/142E, als unbegründet abgewiesen.
Am XXXX stellte der BF schriftlich einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes an die belangte Behörde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022 gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen. Ebenso wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2022, GZ: I403 2182661-5/3E, als unbegründet abgewiesen.Am römisch 40 stellte der BF schriftlich einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes an die belangte Behörde. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022 gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen. Ebenso wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2022, GZ: I403 2182661-5/3E, als unbegründet abgewiesen.
Die rechtskräftige Verurteilung ist mittlerweile getilgt und scheint in der Strafregisterauskunft nicht mehr auf, sodass der BF zum Entscheidungszeitpunkt als strafgerichtlich unbescholten gilt.
Zwischen September 2018 und Juli 2022 kam der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung zu. Der BF reiste in diesem Zeitraum wiederholt durch Österreich, wenn er zwischen seinem Wohnsitz in der Schweiz und seinem Herkunftsstaat Deutschland hin- und herfuhr. Vom XXXX bis XXXX hatte der BF zudem eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.Zwischen September 2018 und Juli 2022 kam der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung zu. Der BF reiste in diesem Zeitraum wiederholt durch Österreich, wenn er zwischen seinem Wohnsitz in der Schweiz und seinem Herkunftsstaat Deutschland hin- und herfuhr. Vom römisch 40 bis römisch 40 hatte der BF zudem eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet.
Das gegen den BF auf sechs Jahre befristet verhängte Aufenthaltsverbot ist mittlerweile am XXXX abgelaufen. Das gegen den BF auf sechs Jahre befristet verhängte Aufenthaltsverbot ist mittlerweile am römisch 40 abgelaufen.
1.4. Der BF hat keine Familie in Österreich und auch keine engeren Bindungen mehr zum Bundesgebiet.
1.5. Seit der rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch mündliche Verkündung am 06.07.2022 (G313 2182661-1/142E) sowie dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 14.11.2022 (GZ: I403 2182661-5/3E), in welchem die Abweisung des Antrages des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom XXXX bestätigt wurde, haben sich weder die Sach- noch die Rechtslage wesentlich geändert. 1.5. Seit der rechtskräftigen Erlassung des Aufenthaltsverbotes durch mündliche Verkündung am 06.07.2022 (G313 2182661-1/142E) sowie dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 14.11.2022 (GZ: I403 2182661-5/3E), in welchem die Abweisung des Antrages des BF auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom römisch 40 bestätigt wurde, haben sich weder die Sach- noch die Rechtslage wesentlich geändert.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im Akt ersichtlichen österreichischen Führerschein. Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seinem Gesundheitszustand beruhen auf die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Die festgestellten Inlandsaufenthalte des BF sowie der Aufenthalt in der JA Korneuburg ergeben sich aus einem den BF betreffenden aktuellen Zentralmelderegisterauszug auf.
2.3. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF durch das Landesgericht Korneuburg ist in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.09.2022, GZ. G313 2182661-1/142E, sowie vom 14.11.2022, GZ: I403 2182661-5/3E, dokumentiert. Da die betreffende Verurteilung mit den Personendaten des BF nicht mehr im Strafregister aufschient, ist davon auszugehen, dass diese mittlerweile getilgt ist.
2.4. Die Feststellungen, dass der BF keine Familie in Österreich und auch keine engeren Bindungen mehr zum Bundesgebiet hat ergibt sich seinen eigenen Ausführungen, wonach er in seiner Beschwerde lediglich vorbringt ein Unternehmen in XXXX zu betreuen. Unstrittig ist auch, dass der BF Österreich bereits 2011 von sich verließ und nunmehr seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz hat. Weitere berücksichtigungswürdige familiäre, soziale oder anderweitige Bindung zu Österreich wurden seitens des BF nicht vorgebracht. Bereits im Vorverfahren brachte der BF vor, keine Wohnsitznahme in Österreich zu planen, sondern nur Erleichterungen beim Transit durch Österreich anzustreben.2.4. Die Feststellungen, dass der BF keine Familie in Österreich und auch keine engeren Bindungen mehr zum Bundesgebiet hat ergibt sich seinen eigenen Ausführungen, wonach er in seiner Beschwerde lediglich vorbringt ein Unternehmen in römisch 40 zu betreuen. Unstrittig ist auch, dass der BF Österreich bereits 2011 von sich verließ und nunmehr seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz hat. Weitere berücksichtigungswürdige familiäre, soziale oder anderweitige Bindung zu Österreich wurden seitens des BF nicht vorgebracht. Bereits im Vorverfahren brachte der BF vor, keine Wohnsitznahme in Österreich zu planen, sondern nur Erleichterungen beim Transit durch Österreich anzustreben.
2.5. Dem BF ist zwar insoweit Recht zu geben, als dieser vorbringt, dass er mittlerweile als formell unbescholten gelte und ihm daher keine strafgerichtliche Verurteilung anzulasten sei. Bei der Beurteilung der Gefährdungsprognose und der damit verbundenen vorzeitigen Beendigung des Aufenthaltsverbotes ist jedoch – wie auch in rechtlichen Beurteilung näher auszuführen ist – nicht die formelle Unbescholtenheit allein ausschlaggebend, sondern das Gesamtverhalten des BF. In dieser Hinsicht ist vor allem hervorzuheben, dass der BF sowohl in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes als auch in der gegenständlichen Beschwerde immer wieder Bezug auf die von ihm als „Fehlurteil“ bezeichnete Entscheidung des Strafgerichts nimmt und darauf beharrt, dass sich der Hauptvorwurf als frei erfunden herausgestellt habe, woraus sich jedenfalls keine Wesensänderung im Sinne einer Reue oder Einsicht des BF ableiten lassen. Aus seinem Gesamtverhalten zeigt sich somit, dass er – wie aus dem Akteninhalt erkennbar - nicht gewillt ist, die Entscheidungen der österreichischen Justiz und Verwaltung zu akzeptieren, wobei sich sämtliche diesbezügliche Anschuldigungen seitens des BF mittlerweile als haltlos erwiesen haben. Der BF lässt somit diesbezüglich jegliches Unrechtsbewusstsein vermissen. In Anbetracht seines gesamten Verhaltens konnte ihm – für den Zeitraum des noch offenen Aufenthaltsverbotes - keine positive Zukunftsprognose attestiert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Eingangs ist zum Vorbringen des BF, wonach das Aufenthaltsverbot von sechs Jahren ohnehin bereits am XXXX abgelaufen sei, darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen - durch die Beschwerde eingeleitete - Verfahren zu keinem Zeitpunkt zu einer Zurückziehung der Beschwerde durch den BF gekommen ist, weshalb dieses mittels Entscheidung des erkennenden Gerichts zu beenden ist. Daran ändert auch der bereits eingetretene Ablauf des Aufenthaltsverbotes im Dezember 2023 nichts. Eingangs ist zum Vorbringen des BF, wonach das Aufenthaltsverbot von sechs Jahren ohnehin bereits am römisch 40 abgelaufen sei, darauf hinzuweisen, dass es im gegenständlichen - durch die Beschwerde eingeleitete - Verfahren zu keinem Zeitpunkt zu einer Zurückziehung der Beschwerde durch den BF gekommen ist, weshalb dieses mittels Entscheidung des erkennenden Gerichts zu beenden ist. Daran ändert auch der bereits eingetretene Ablauf des Aufenthaltsverbotes im Dezember 2023 nichts.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF BGBl. I Nr. 206/2021 lautet:Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 69, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 206 aus 2021, lautet:
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (Paragraph 70,) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
3.1.2. Gegenständlich ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Dabei ist auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen dessen Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann jedoch nicht mehr überprüft werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbots kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben. Dabei ist auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbots eingetretenen und gegen dessen Aufhebung sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann jedoch nicht mehr überprüft werden (VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).
Der BF bringt zunächst in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vor, dass sich die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX insofern als Fehlurteil herausgestellt habe, zumal es vom Oberlandesgericht Wien in seinem Strafausspruch zur Gänze aufgehoben worden sei. Der BF übersieht dabei aber, dass mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX lediglich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreffend den Schuldspruch Punkt E. (Untreue) bewilligt und das Urteil daher bloß im Umfang dieses Schuldspruchs aufgehoben wurde. Die hinsichtlich der sonstigen Schuldsprüche erhobenen Wiederaufnahmeanträge des BF wurden jedoch abgewiesen (Beschluss des OLG vom XXXX ) und der BF am XXXX vom Landesgericht XXXX wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, Urkundenfälschung und Veruntreuung (und nicht mehr wie vormals mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von Dezember 2017 auch wegen Untreue) strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon acht Monate und zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Zu einer gänzlichen Aufhebung des vormaligen Strafrechtsurteils vom XXXX , wie der BF in zahlreichen Schreiben vorbringt und behauptet hat, ist es jedoch nicht gekommen.Der BF bringt zunächst in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vor, dass sich die Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 insofern als Fehlurteil herausgestellt habe, zumal es vom Oberlandesgericht Wien in seinem Strafausspruch zur Gänze aufgehoben worden sei. Der BF übersieht dabei aber, dass mit Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 lediglich die Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreffend den Schuldspruch Punkt E. (Untreue) bewilligt und das Urteil daher bloß im Umfang dieses Schuldspruchs aufgehoben wurde. Die hinsichtlich der sonstigen Schuldsprüche erhobenen Wiederaufnahmeanträge des BF wurden jedoch abgewiesen (Beschluss des OLG vom römisch 40 ) und der BF am römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, Urkundenfälschung und Veruntreuung (und nicht mehr wie vormals mit rechtskräftigem Strafrechtsurteil von Dezember 2017 auch wegen Untreue) strafrechtlich verurteilt, und zwar zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon acht Monate und zwei Wochen bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren. Zu einer gänzlichen Aufhebung des vormaligen Strafrechtsurteils vom römisch 40 , wie der BF in zahlreichen Schreiben vorbringt und behauptet hat, ist es jedoch nicht gekommen.
Der BF verkennt dabei auch den wesentlichen Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 06.07.2022 (G313 2182661-1/142E) die aktuelle Sach- und Rechtslage bereits zugrunde gelegt hatte, zumal darin das Urteil vom XXXX bereits eingeflossen war. Das vom BF bezeichnete Strafurteil vom XXXX kann daher nicht für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes herangezogen werden, war es doch bei der Verhängung bzw. Bestätigung des Aufenthaltsverbotes bereits berücksichtigt worden.Der BF verkennt dabei auch den wesentlichen Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 06.07.2022 (G313 2182661-1/142E) die aktuelle Sach- und Rechtslage bereits zugrunde gelegt hatte, zumal darin das Urteil vom römisch 40 bereits eingeflossen war. Das vom BF bezeichnete Strafurteil vom römisch 40 kann daher nicht für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes herangezogen werden, war es doch bei der Verhängung bzw. Bestätigung des Aufenthaltsverbotes bereits berücksichtigt worden.
Dem weiteren wesentlichen Vorbringen des BF, wonach die Verurteilung gegen ihn bereits getilgt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dies auch seitens der belangten Behörde berücksichtigt worden ist. Hierzu wurde der BF auch im angefochtenen Bescheid als unbescholten deklariert (vgl. Bescheid S. 6). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die mittlerweile getilgte Verurteilung jedoch in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen, zumal es bei dieser nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit geht, sondern um das Gesamtverhalten des BF, sodass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das der getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden kann (siehe VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Es besteht insoweit kein Beweisverwertungsverbot (VwGH 99/18/0284; 92/18/0367; 97/19/0787). In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF war – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – jedenfalls kein Unrechtsbewusstsein oder ein positiver Gesinnungswandel zuzuschreiben, so dass von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Aus seiner völligen Schulduneinsichtigkeit zeigt er, dass er bezüglich der von ihm begangenen Straftat kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue (entwickelt) hat. Er ist bis dato auch in keiner Weise jemals einsichtig darüber gewesen, dass seine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich zu Recht erfolgt ist, zumal trotz seiner eingebrachten Rechtsmittel das maßgebliche Urteil nur zum Teil behoben wurde. Dem weiteren wesentlichen Vorbringen des BF, wonach die Verurteilung gegen ihn bereits getilgt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass dies auch seitens der belangten Behörde berücksichtigt worden ist. Hierzu wurde der BF auch im angefochtenen Bescheid als unbescholten deklariert vergleiche Bescheid Sitzung 6). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist die mittlerweile getilgte Verurteilung jedoch in die Gefährdungsprognose miteinzubeziehen, zumal es bei dieser nicht um die Frage der formellen Unbescholtenheit geht, sondern um das Gesamtverhalten des BF, sodass zur Begründung einer Gefährdung öffentlicher Interessen auch das der getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt werden kann (siehe VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071). Es besteht insoweit kein Beweisverwertungsverbot (VwGH 99/18/0284; 92/18/0367; 97/19/0787). In Anbetracht des Gesamtverhaltens des BF war – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – jedenfalls kein Unrechtsbewusstsein oder ein positiver Gesinnungswandel zuzuschreiben, so dass von keiner positiven Zukunftsprognose auszugehen war. Aus seiner völligen Schulduneinsichtigkeit zeigt er, dass er bezüglich der von ihm begangenen Straftat kein Unrechtsbewusstsein und keine Reue (entwickelt) hat. Er ist bis dato auch in keiner Weise jemals einsichtig darüber gewesen, dass seine rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung in Österreich zu Recht erfolgt ist, zumal trotz seiner eingebrachten Rechtsmittel das maßgebliche Urteil nur zum Teil behoben wurde.
Dazu ist vor allem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hervorzuheben, wonach– wie im vorliegenden Fall – die mangelnde Reue und Leugnung der Tat in einem folgenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Annahme führt, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten zu distanzieren. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der völlig fehlenden Reue des BF von einer negativen Zukunftsprognose aus (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2014, Ra 2014/09/0014).Dazu ist vor allem die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hervorzuheben, wonach– wie im vorliegenden Fall – die mangelnde Reue und Leugnung der Tat in einem folgenden Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Annahme führt, dass der Täter selbst trotz gerichtlicher Verurteilung nicht bereit ist, sich von dem ihm angelasteten Verhalten zu distanzieren. Das erkennende Gericht geht daher aufgrund der völlig fehlenden Reue des BF von einer negativen Zukunftsprognose aus vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 09.09.2014, Ra 2014/09/0014).
Ebenso war dem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075, zu entnehmen, dass eine Gefährdung nicht herabgesetzt werden kann, wenn beim Fremden – wie fallgegenständlich – "keine Reue" oder "ernsthafte Aufarbeitung seiner Straftaten" erkennen werden können.
Bezeichnend ist auch, dass der zu der für 12.03.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltung ordnungsgemäß geladene BF in einem Schreiben vom 30.12.2023 mit der Begründung, dass aufgrund der Eindeutigkeit der Sachlage eine mündliche Verhandlung – auch aufgrund der Entfernung – nicht verhältnismäßig erscheine, verzichtet hat, zu der Verhandlung persönlich zu erscheinen, und damit auch darauf verzichtet hat, den von ihm in zahlreichen Eingaben beteuerten positiven Gesinnungswandel vor dem erkennenden Gericht auch persönlich vorzubringen, wobei sich dieser Gesinnungswandel schon alleine durch seine Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht telefonisch oder per Mail oder mit einzelnen Schreiben überhaupt nicht ergibt.
Dass der BF im Zuge zahlreicher Eingaben auf ein langjähriges Wohlverhalten in Österreich verwiesen hat, nach all diesem Vorbringen jedoch nicht vor dem erkennenden Gericht in der anberaumten mündlichen Verhandlung persönlich erscheinen wollte, um in der Verhandlung davon auch mündlich berichten zu können, sprach auch gegen einen bei ihm eingetretenen positiven Gesinnungswandel.
Der BF übersieht ebenso, dass die von ihm vorgebrachte endgültige Strafnachsicht bereits zum Zeitpunkt der vollinhaltlichen Bestätigung der Verhängung des Aufenthaltsverbotes durch das Bundesverwaltungsgericht im Juli 2022 gegeben war. Die vom BF ins Treffen geführten Argumente vermögen daher auch nun keine Änderung der Sachlage zwischen der Verkündung des Erkenntnisses am 06.07.2022 und dem jetzigen Entscheidungszeitpunkt darzulegen.
Schließlich ist den Ausführungen des BF, wonach die belangte Behörde aufgrund des Urteils von 2017 von einer zehnjährigen Tilgungsfrist ausgegangen sei und sich diese Tilgungsfrist mit der Reduzierung des Strafausspruches auf 5 Jahre halbiert habe, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs entgegenzuhalten, wonach sich die Behörde bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht an die Tilgungsfrist jener Verurteilung zu halten hat, welche Anlass zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegeben hat (VwGH 6. 5. 1997, 97/18/0235; Kerr in Fuchs/Ratz, WK StPO § 1 TilgG Rz 41).Schließlich ist den Ausführungen des BF, wonach die belangte Behörde aufgrund des Urteils von 2017 von einer zehnjährigen Tilgungsfrist ausgegangen sei und sich diese Tilgungsfrist mit der Reduzierung des Strafausspruches auf 5 Jahre halbiert habe, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs entgegenzuhalten, wonach sich die Behörde bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes nicht an die Tilgungsfrist jener Verurteilung zu halten hat, welche Anlass zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes gegeben hat (VwGH 6. 5. 1997, 97/18/0235; Kerr in Fuchs/Ratz, WK StPO Paragraph eins, TilgG Rz 41).
Soweit der BF darauf verweist, dass die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes rechtlich ohnehin geboten sei, da bereits mehr als 90 Prozent der Dauer verstrichen seien, sieht das Fremdenpolizeigesetz keine analoge Bestimmung zur bedingten Haftentlassung vor.
Einer gesetzlichen Grundlage entbehrt auch dem weiteren Vorbringen des BF, wonach Aufenthaltsverbote gegenüber Unionsbürgern lediglich wegen Terrorismus, Mord, Körperverletzung, Drogenhandel und Schlepperei in Frage kommen.
In Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF, unter der Berücksichtigung aller individuellen Umstände und Verhältnisse des BF, der in Österreich keine berücksichtigungswürdige familiäre, soziale, berufliche oder anderweitige Bindung und keine berücksichtigungswürdige Bezugsperson hat, war der belangten Behörde auch unter Berücksichtigung der von ihm dargelegten Lebensmittelpunktverlagerung dahin beizupflichten, dass seine persönlichen Interessen an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes das öffentliche Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht überwiegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheides neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. G