Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I407 2290386-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 03.03.2024, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt (BFA-N-ASt Wr. Neustadt) vom 03.03.2024, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird mangels rechtswirksamen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 03.03.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine vierzehntägige Frist freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit als Bescheid bezeichneter Erledigung vom 03.03.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 12.11.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde dem Beschwerdeführer eine vierzehntägige Frist freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Mit Schreiben vom 09.04.2024 brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das ihm am 03.03.2024 übergebene Schriftstück ein. Begründend bringt er darin unter anderem vor, dass im gegenständlichen Fall das als „Bescheid“ bezeichnete Schriftstück zwar die dem Beschwerdeführer zugeteilte IFA vorweise, jedoch sei der Name des Adressaten sowie das Geburtsdatum nicht jenes des Beschwerdeführers. Weiters betreffe auch das Datum des Antrages auf internationalen Schutz sowie mehrere Feststellungen nicht den Beschwerdeführer, sondern ganz offensichtlich eine andere Verfahrenspartei. Mangle es an diesem Formerfordernis, sei die an die Partei zugestellte Ausfertigung als Nichtbescheid zu qualifizieren.
Den Beschwerdeschriftsatz sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11.04.2024 (eingelangt am 16.04.2024) vor.
Mit Schreiben vom 19.04.2024 legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht einen „Berichtigungsbescheid“ vor mit welchem der Name des Beschwerdeführers und dessen Geburtsdatum sowie das Antragsdatum des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz korrigiert bzw. berichtigt wurden.
Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 13.05.2024 brachte diese im Wesentlichen noch mal vor, dass die an den Beschwerdeführer zugestellte Ausfertigung als Nichtbescheid zu qualifizieren sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. dargestellt festgestellt.Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt römisch eins. dargestellt festgestellt.
Das hier in Beschwerde gezogene Schreiben weißt alle Bescheidmerkmale im Sinne des AVG auf, mit Ausnahme eines korrekten Adressaten.
Im gesamten Schreiben tritt weder der richtige Name, die Wohnadresse des Beschwerdeführers noch ein anderes, den Beschwerdeführer individuell und eindeutig identifizierendes, Merkmal in Erscheinung. Zusammengefasst weist das hier bekämpfte Schriftstück keinen gültigen Adressaten auf. So ist das Schreiben an eine Person namens XXXX gerichtet. Auch auf den folgenden Seiten wird immer wieder die Person XXXX angeführt. Der Beschwerdeführer wird jedenfalls niemals namentlich erwähnt. Zudem ist auch der Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bescheid nicht korrekt wiedergegeben. Im gesamten Schreiben tritt weder der richtige Name, die Wohnadresse des Beschwerdeführers noch ein anderes, den Beschwerdeführer individuell und eindeutig identifizierendes, Merkmal in Erscheinung. Zusammengefasst weist das hier bekämpfte Schriftstück keinen gültigen Adressaten auf. So ist das Schreiben an eine Person namens römisch 40 gerichtet. Auch auf den folgenden Seiten wird immer wieder die Person römisch 40 angeführt. Der Beschwerdeführer wird jedenfalls niemals namentlich erwähnt. Zudem ist auch der Zeitpunkt der Asylantragstellung im Bescheid nicht korrekt wiedergegeben.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes.
Die Feststellung, dass nicht der Beschwerdeführer als Adressat angeführt ist und die Nichtanführung des Namens des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt als Bescheid deklarierten Schriftstück. Ebenso ergibt sich daraus der nicht korrekt wiedergegebene Zeitpunkt der Asylantragstellung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung
Den Begriff "Bescheid" verwendet das AVG in der Weise, dass er nicht definiert, sondern bereits vorausgesetzt wird. Ein Bescheid richtet sich jeweils im Unterschied zur Verordnung an individuell bestimmte Personen. Diesen gegenüber ist er zu erlassen. Daher wird zu jenen Merkmalen, deren Fehlen einen Bescheid gar nicht erst entstehen lassen, unter anderem die Nennung eines Adressaten gezählt. Der Zustellnachweis ist kein Bestandteil eines Bescheides und daher für den Bescheidcharakter rechtsunerheblich. Wenn sich die Berufung – hier die Beschwerde – gegen eine Erledigung richtet, welche nicht als Bescheid im Rechtssinn existent wurde, muss sie als unzulässig zurückgewiesen werden (siehe VwGH 24.03.1992, 88/07/0072).
In den die Erlassung von Bescheiden regelnden Bestimmungen des § 58 AVG, § 59 AVG und
§ 18 Abs. 4 AVG ist zwar eine Pflicht der Behörde, im Bescheid den Adressaten zu nennen, nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch ergibt sich eine derartige Pflicht aus den sachlichen Gegebenheiten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung, wobei es genügt, wenn die Behörde den Verpflichteten im Spruch zunächst nur abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (siehe VwGH 19.06.1990, 89/04/0243). Aus dem Grunde der zureichenden Bestimmtheit des Bescheides ist aber eine zweifelsfreie Bezeichnung jener Person, an die sich der Bescheid richtet, im Sinne der dargelegten Rechtslage erforderlich (siehe VwGH 11.04.1991, 90/06/0199).In den die Erlassung von Bescheiden regelnden Bestimmungen des Paragraph 58, AVG, Paragraph 59, AVG und
§ 18 Absatz 4, AVG ist zwar eine Pflicht der Behörde, im Bescheid den Adressaten zu nennen, nicht ausdrücklich vorgesehen, jedoch ergibt sich eine derartige Pflicht aus den sachlichen Gegebenheiten, nicht zuletzt auch im Hinblick auf eine allfällige Vollstreckung, wobei es genügt, wenn die Behörde den Verpflichteten im Spruch zunächst nur abstrakt bezeichnet, dann aber in der Zustellverfügung diejenige physische oder juristische Person benennt, auf welche sich der Spruch bezieht (siehe VwGH 19.06.1990, 89/04/0243). Aus dem Grunde der zureichenden Bestimmtheit des Bescheides ist aber eine zweifelsfreie Bezeichnung jener Person, an die sich der Bescheid richtet, im Sinne der dargelegten Rechtslage erforderlich (siehe VwGH 11.04.1991, 90/06/0199).
Da der Bescheid einer der Rechtskraft fähige, förmliche, hoheitliche Willensäußerung einer Behörde für den Einzelfall darstellt, hat er im Spruch die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Diese Bezeichnung hat bei der Bekanntgabe von Bescheiden, die schriftlich zu erteilen sind, grundsätzlich in der Weise zu geschehen, dass der Name der Person, an die sich der Bescheid richtet, im Bescheid angegeben wird. Denn in der bestehenden Rechtsordnung ist es der Name, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird (siehe VwGH 24.05.1991, 91/16/0014).
Die Rechtswirkungen eines schriftlichen Bescheides können gegenüber einer Person erst dann eintreten, wenn er dieser gegenüber ERLASSEN ist (siehe VwGH 18.02.1988, 88/09/0002).
Die Bezeichnung des Adressaten hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen der betreffenden Person zu erfolgen (siehe VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088), weil es in der bestehenden Rechtsordnung der Name ist, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird (siehe Thienel, ÖJZ 1996, 209f; so in Bezug auf schriftliche Bescheide auch VwGH 24.05.1991, 91/16/0014; 03.12.2002, 2000/01/0340; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 43 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Die Bezeichnung des Adressaten hat mit dem in der richtigen Form gebrauchten Namen der betreffenden Person zu erfolgen (siehe VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088), weil es in der bestehenden Rechtsordnung der Name ist, durch den eine Person von den anderen unterschieden wird (siehe Thienel, ÖJZ 1996, 209f; so in Bezug auf schriftliche Bescheide auch VwGH 24.05.1991, 91/16/0014; 03.12.2002, 2000/01/0340; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 43 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).
An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen (VwGH 03.09.1998, 97/06/0217), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig (siehe hingegen VwGH 11.04. 1991, 90/06/0199) entnommen werden kann (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210). Es reicht allerdings nicht hin, dass der Adressat aus dem Zustellnachweis hervorgeht, weil dieser keinen Bestandteil der (schriftlichen) Erledigung bildet (VwGH 24.03.1992, 88/07/0072; 12.11.2002, 2002/05/0758; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 47 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).An die Bezeichnung des Bescheidadressaten sind insofern keine strengen Anforderungen zu stellen (VwGH 03.09.1998, 97/06/0217), als es für die Gültigkeit des Bescheides (bzw. für die Wirksamkeit gegenüber einer Person) hinreicht, dass der Adressat der Erledigung insgesamt eindeutig (siehe hingegen VwGH 11.04. 1991, 90/06/0199) entnommen werden kann (VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210). Es reicht allerdings nicht hin, dass der Adressat aus dem Zustellnachweis hervorgeht, weil dieser keinen Bestandteil der (schriftlichen) Erledigung bildet (VwGH 24.03.1992, 88/07/0072; 12.11.2002, 2002/05/0758; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 47 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).
Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau (VwGH 19.05.01994, 92/07/0040; zum Abstellen auf das Gesamtbild siehe auch VwGH 22.03.01999, 96/17/0070) von Adressierung (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037; 21.10.1994, 94/11/0192; 16.09.2003, 2003/05/0142) bzw. Bescheidkopf (VwGH 18.05.1994, 93/09/0261), Spruch (siehe auch VwGH 30.01.2001, 2000/05/0246), Begründung (siehe auch VwGH 25.02.01993, 92/04/0231; 22.03.1999, 96/17/0070) und Zustellverfügung (siehe auch VwSlg 9004 A/1976; VwGH 11.04.01991, 90/06/0199; 08.05.2002, 2000/04/0186) in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (siehe insb. VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210; ferner VwSlg 6675 F/1992 verst Sen; Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 48 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Diesem Erfordernis ist daher bei schriftlichen Ausfertigungen Rechnung getragen, wenn aus der Zusammenschau (VwGH 19.05.01994, 92/07/0040; zum Abstellen auf das Gesamtbild siehe auch VwGH 22.03.01999, 96/17/0070) von Adressierung (VwGH 18.12.1992, 89/17/0037; 21.10.1994, 94/11/0192; 16.09.2003, 2003/05/0142) bzw. Bescheidkopf (VwGH 18.05.1994, 93/09/0261), Spruch (siehe auch VwGH 30.01.2001, 2000/05/0246), Begründung (siehe auch VwGH 25.02.01993, 92/04/0231; 22.03.1999, 96/17/0070) und Zustellverfügung (siehe auch VwSlg 9004 A/1976; VwGH 11.04.01991, 90/06/0199; 08.05.2002, 2000/04/0186) in Zusammenhang mit den anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig erkennbar ist, welchem individuell bestimmten Rechtsträger gegenüber die Behörde einen Bescheid erlassen wollte (siehe insb. VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088; 29.01.2004, 2003/07/0048; Thienel, ÖJZ 1996, 210; ferner VwSlg 6675 F/1992 verst Sen; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 48 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).
Für gegenständlichen Fall bedeutet das:
Laut dauernden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird die Nennung eines Adressaten, bei natürlichen Personen durch das anführen des Namens (siehe erneut VwGH 16.10.2003, 2003/07/0088), zu den konstitutiven Bescheidmerkmalen gerechnet, deren Fehlen einen Bescheid erst gar nicht entstehen lassen (siehe erneut VwGH 24.03.1992, 88/07/0072). Auch durch den „Spruch“, „Begründung“ oder durch die Zusammenschau des hier bekämpften Schriftstücks ist der Beschwerdeführer als „Adressat“ nicht eindeutig zu erkennen und kann deshalb dem Beschwerdeführer gegenüber auch keine normative Wirkung entfalten. Der Name des Beschwerdeführers scheint im gesamten Schriftstück nicht auf.
Angemerkt wird, dass zwar auf dem sich im Verwaltungsakt befindlichen Zustellschein die Aushändigung des hier in Beschwerde gezogene Schriftstücks an den namentlich angeführten Beschwerdeführer mit 15.03.2024 unterschriftlich bestätigt wurde, der Zustellnachweis (Zustellschein) stellt aber keinen Bestandteil der schriftlichen Erledigung dar (siehe erneut VwGH 24.03.1992, 88/07/0072; 12.11.2002, 2002/05/0758) dies somit eine Ableitung des Adressaten nicht zulässt. Somit vermag die Übernahmebestätigung vom 15.03.2024 (Aktenseite 173), mit dem der Beschwerdeführer den Bescheid übernommen hat, nichts zu ändern.
Dass schon alleine aufgrund der sonst getroffenen Sachverhaltsannahmen der „Bescheid“ ausreichend und eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, kann nicht angenommen werden, da Feststellungen oder Sachverhaltsdarstellungen, in welchen der Name des Beschwerdeführers nicht genannt werden, nicht zur Individualisierung des Beschwerdeführers beitragen.
Wie in der Beschwerdeergänzung von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt wird, resultiert aus der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid die Gegenstandslosigkeit eines solchen Berichtigungsbescheides, der einen Nichtbescheid berichtigen will. Seine feststellende Bedeutung kann nämlich zwangsläufig keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der von der Berichtigung betroffene Gegenstand ein rechtliches Nichts darstellt (vgl. VwGH 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0183). Somit konnte der vorliegende Mangel (falscher Adressat) nicht im Wege eines Berichtigungsbescheides korrigiert werden. Da der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigenden Bescheid eine Einheit bildet, folgt dieser dem Schicksal des zu berichtigenden Bescheides, weshalb der Berichtigungsbescheid als gegenstandslos zu betrachten ist. Wie in der Beschwerdeergänzung von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt wird, resultiert aus der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid die Gegenstandslosigkeit eines solchen Berichtigungsbescheides, der einen Nichtbescheid berichtigen will. Seine feststellende Bedeutung kann nämlich zwangsläufig keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der von der Berichtigung betroffene Gegenstand ein rechtliches Nichts darstellt vergleiche VwGH 14. Dezember 2005, Zl. 2002/12/0183). Somit konnte der vorliegende Mangel (falscher Adressat) nicht im Wege eines Berichtigungsbescheides korrigiert werden. Da der Berichtigungsbescheid mit dem zu berichtigenden Bescheid eine Einheit bildet, folgt dieser dem Schicksal des zu berichtigenden Bescheides, weshalb der Berichtigungsbescheid als gegenstandslos zu betrachten ist.
Zusammengefasst liegt gegenständlich kein der Beschwerde zugänglicher Bescheid vor, den der Beschwerdeführer zulässigerweise bekämpfen könnte, da das in Beschwerde gezogene Schriftstück mangels korrekten Adressaten gegenüber dem Beschwerdeführer nie rechtsgültig erlassen wurde. Somit war die Beschwerde mangels Beschwerdegegenstand als unzulässig zurückzuweisen.
Der vollständigkeitshalber sei noch erwähnt, dass mangels gültiger bescheidmäßiger Erledigung des Bundesamtes der Erledigungsanspruch des Beschwerdeführers zu seinem Antrag vom 12.11.2022 weiterhin aufrecht ist.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (siehe VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (siehe VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG (siehe VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (siehe VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah das Bundesverwaltungsgericht daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah das Bundesverwaltungsgericht daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Dass es sich bei dem hier in Beschwerde gezogenen Schreiben um einen „Nichtbescheid“ handelt, entspricht mangels korrekten Adressaten der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Bescheidadressat Bescheidqualität Fehlbezeichnung Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I407.2290386.1.00Im RIS seit
12.08.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024