Entscheidungsdatum
26.06.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
W126 2118714-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2023, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.08.2023, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. war mit der Maßgabe abzuweisen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VII. war mit der Maßgabe abzuweisen, dass dieser zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen“.
Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Erstes Verfahren:römisch eins.1. Erstes Verfahren:
1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 20.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2014 mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 20.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.07.2014 mit Bescheid des Bundesamtes vom 02.12.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
3. Die am 15.12.2015 gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.07.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2016 zu GZ XXXX , als unbegründet abgewiesen.3. Die am 15.12.2015 gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 28.07.2016 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2016 zu GZ römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.
I.2. Zweites (Gegenständliches) Verfahren:römisch eins.2. Zweites (Gegenständliches) Verfahren:
1. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2019 wurde festgehalten, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beim Beschwerdeführer infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen würden und somit von der Erfüllung des Tatbestandes des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG auszugehen sei.1. Mit Aktenvermerk des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2019 wurde festgehalten, dass Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beim Beschwerdeführer infolge geänderter Verhältnisse im Herkunftsstaat nicht mehr vorliegen würden und somit von der Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG auszugehen sei.
2. Am 18.07.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
3. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). Die mit Bescheid vom 02.01.2023, Zahl XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 02.12.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Die mit Bescheid vom 02.01.2023, Zahl römisch 40 , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde ihm gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII.).
4. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 11.10.2023 fristgerecht Beschwerde (gegen die Spruchpunkte I. bis IV. und VII. des Bescheides gerichtet) an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.4. Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung am 11.10.2023 fristgerecht Beschwerde (gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch IV. und römisch VII. des Bescheides gerichtet) an das Bundesverwaltungsgericht und stellte einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5. Am 22.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung durch.
6. Mit Schriftsatz vom 06.05.2024 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Beschwerdeverhandlung ab und legte Unterlagen hinsichtlich seiner Integrationsbemühungen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX geboren. Er gehört dem Clan der Sheikhal, XXXX , an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch.Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 geboren. Er gehört dem Clan der Sheikhal, römisch 40 , an, bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und spricht muttersprachlich Somalisch.
Er wurde im Dorf XXXX in der Nähe von Baardheere, Region Gedo (Somalia) geboren, wo er im Familienverband aufwuchs und bis 2008 wohnte. Danach befand er sich für etwa vier Jahre abwechselnd in Äthiopien und in Somalia. Sodann hielt er sich bis zu seiner Ausreise aus Somalia an verschiedenen, nicht näher feststellbaren Orten auf. Teilweise wohnte er bei seinem Onkel in Mogadischu. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter, einer seiner Brüder und eine seiner Schwestern leben zum Entscheidungszeitpunkt in XXXX , Puntland (Somalia). Diese werden auch finanziell von der in Saudi Arabien wohnhaften Schwester des Beschwerdeführers, zu der er nach wie vor Kontakt hat, unterstützt. Der Aufenthaltsort der anderen beiden Brüder ist nicht bekannt.Er wurde im Dorf römisch 40 in der Nähe von Baardheere, Region Gedo (Somalia) geboren, wo er im Familienverband aufwuchs und bis 2008 w