TE Bvwg Beschluss 2024/6/27 W175 2245586-1

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Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs3 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W175 2245585-1/33E

W175 2245586-1/25E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerden 1.) der XXXX , geboren am XXXX , und 2.) der XXXX , geboren am XXXX , irakische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021, Zahlen: 1.) 1281002300-210976717 und 2.) 1281002605-210976784: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , irakische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021, Zahlen: 1.) 1281002300-210976717 und 2.) 1281002605-210976784:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 1. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 1. Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie deren gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen Verfahren. Die BF1 stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) für sich und die BF2. römisch eins.1. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die leibliche Mutter der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sowie deren gesetzliche Vertreterin im gegenständlichen Verfahren. Die BF1 stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 19.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG) für sich und die BF2.

Ein Eurodac-Abgleich der Fingerabdruckdaten der BF1 ergab eine Speicherung von Litauen am 21.06.2021 infolge einer Antragstellung auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.07.2021 gab die BF1 in Kurdisch befragt im Wesentlichen an, dass sie volljährig, und ebenso wie die minderjährige BF2 irakische Staatsangehörige sei. Identitätsdokumente hätten sie keine, die Reisepässe hätte der Schlepper mitgenommen. römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung am 19.07.2021 gab die BF1 in Kurdisch befragt im Wesentlichen an, dass sie volljährig, und ebenso wie die minderjährige BF2 irakische Staatsangehörige sei. Identitätsdokumente hätten sie keine, die Reisepässe hätte der Schlepper mitgenommen.

Sie habe den Irak gemeinsam mit der BF2 und ihrem Schwager im April 2021 verlassen, um zu ihrem sich bereits in Österreich befindlichen Ehemann zu gelangen. Sie seien schlepperunterstützt über die Türkei und Weißrussland nach Litauen und in Folge nach Österreich gelangt. Näheres könne sie nicht angeben, Asyl habe sie in keinem der anderen Staaten beantragt.

Nach ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie im Irak einen Reiseantrag habe stellen wollen. Der Beamte, der ihr den Reisepass ausgestellt habe, habe sie danach täglich angerufen, dass sie als Dank zu ihm nach Hause kommen solle, die Ausreise sei die einzige Lösung gewesen. Sie habe Angst, dass der Mann sie und die BF2 bei einer Rückkehr aufsuchen werde.

I.3. Aufgrund des Eurodac-Treffers und der Angaben der BF zu ihrer Reiseroute richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Litauen am 21.07.2021 ein auf (Art. 13 iVm) Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend beide BF. Den litauischen Behörden wurde ebenfalls zur Kenntnis gebracht, dass sich der von der BF1 angegebene Ehemann laut Melderegister nach wie vor im Bundegebiet aufhalte, obwohl sein Antrag auf internationalen Schutz am 26.04.2018 in II. Instanz rechtskräftig abgewiesen worden war. römisch eins.3. Aufgrund des Eurodac-Treffers und der Angaben der BF zu ihrer Reiseroute richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an Litauen am 21.07.2021 ein auf (Artikel 13, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend beide BF. Den litauischen Behörden wurde ebenfalls zur Kenntnis gebracht, dass sich der von der BF1 angegebene Ehemann laut Melderegister nach wie vor im Bundegebiet aufhalte, obwohl sein Antrag auf internationalen Schutz am 26.04.2018 in römisch II. Instanz rechtskräftig abgewiesen worden war.

I.4. Mit Schreiben vom 23.07.2021 stimmten die litauischen Behörden einer Wiederaufnahme beider BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO ausdrücklich zu. Weiters teilten sie mit, dass beide Personen unter leicht abweichenden Namen Anträge auf internationalen Schutz eingebracht, jedoch Litauen vor Erlassung der abschließenden Entscheidungen verlassen hätten.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 23.07.2021 stimmten die litauischen Behörden einer Wiederaufnahme beider BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. Weiters teilten sie mit, dass beide Personen unter leicht abweichenden Namen Anträge auf internationalen Schutz eingebracht, jedoch Litauen vor Erlassung der abschließenden Entscheidungen verlassen hätten.

I.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 03.08.2021 gab die BF1 in Kurdisch befragt im Wesentlichen Folgendes an: römisch eins.5. Anlässlich der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem BFA am 03.08.2021 gab die BF1 in Kurdisch befragt im Wesentlichen Folgendes an:

Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Auch hinsichtlich der BF2 führte die BF1 keine gesundheitlichen Probleme an.

Ihr Ehemann lebe seit 2014 in Österreich in einer Asylunterkunft und sei ebenfalls Asylwerber. Sie hätten 2011 in Kurdistan traditionell und standesamtlich geheiratet. Er sei auch der Vater der BF2. Da er vom Staat unterstützt werde, könne er nicht zu ihrer Unterstützung beitragen, er habe sie jedoch bereits zweimal in ihrer Unterkunft besucht. Ein Schwager im Irak hatte ihn von ihrer Ankunft in Österreich telefonisch unterrichtet.

Zu ihrem Aufenthalt in Litauen befragt gab die BF1 an, sie seien 16 Tage im Land aufhältig gewesen, davon hätten sie zwei Wochen in Quarantäne verbracht. Sie seien mit Essen versorgt worden und sie sei gezwungen worden, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen. Sie wolle, dass das Kind bei seinem Vater aufwachse. In Litauen kenne sie niemanden. Die Länderfeststellungen würden sie nicht interessieren.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 05.08.2021, zugestellt am 06.08.2021, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). römisch eins.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 05.08.2021, zugestellt am 06.08.2021, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von den BF weder behauptet noch belegt worden. In Österreich lebe der Ehemann der BF1, dessen Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Er sei seiner freiwilligen Ausreise bis dato nicht nachgekommen und lebe in einer Asylunterkunft von der Grundversorgung. Weitere soziale Kontakte bestünden nicht. Zwischen den Eheleuten bestehe seit 2014 lediglich telefonischer Kontakt. Eine besondere Abhängigkeit könne ebenso wenig erkannt werde, wie ein bestehendes Familienleben iSd Art. 8 EMRK. Beweiswürdigend wurde im Bescheid hervorgehoben, dass die Identität der BF nicht feststehe. Schwere lebensbedrohliche Krankheiten seien von den BF weder behauptet noch belegt worden. In Österreich lebe der Ehemann der BF1, dessen Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen sei. Er sei seiner freiwilligen Ausreise bis dato nicht nachgekommen und lebe in einer Asylunterkunft von der Grundversorgung. Weitere soziale Kontakte bestünden nicht. Zwischen den Eheleuten bestehe seit 2014 lediglich telefonischer Kontakt. Eine besondere Abhängigkeit könne ebenso wenig erkannt werde, wie ein bestehendes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK.

Aus den Länderfeststellungen zu Litauen ergebe sich, dass die allgemeine Lage für nach Litauen überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung erkennen lasse. Die Grundversorgung beziehungsweise die medizinische Notversorgung für Asylwerber sei in Litauen gewährleistet. Auch anderen Fremden stehe der Zugang zu einer medizinischen Notversorgung offen.

In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO oder eine sonstige Zuständigkeit nach der Dublin III-VO ergeben.In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO oder eine sonstige Zuständigkeit nach der Dublin III-VO ergeben.

Zudem hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Außerlandesbringung unzulässigerweise in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens eingegriffen werden würde.

Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidung gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.

I.7. Mit Schreiben vom 17.08.2021 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt. römisch eins.7. Mit Schreiben vom 17.08.2021 brachten die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde angeregt.

Die BF1 sei vom BFA nicht konkret zur Unterbringungssituation in Litauen befragt worden und habe nicht wissen können, dass dies für ihr Verfahren relevant sei. Daher wolle sie nun ergänzend vorbringen, dass sie gemeinsam mit ihrer Tochter zwei Wochen in einem kleinen Zimmer eingesperrt gewesen sei, wo sie nur einmal am Tag etwas zu essen bekommen hätten, die Versorgung mit Lebensmitteln sei nicht ausreichend gewesen, weshalb die BF1 auch Gewicht verloren hätte.

Eine individuelle Zusicherung der litauischen Behörden sei nicht eingeholt worden, es drohten den BF in Litauen menschenunwürdige Bedingungen.

Die BF1 sei mit dem in Österreich befindlichen Ehemann seit 2011 verheiratet, die familiäre Bindung hätte bereits im Irak bestanden. Eine Überstellung nach Litauen würde die Familie erneut auseinanderreißen und sich insbesondere auf die BF2 negativ auswirken, die erneut getrennt von ihrem Vater leben müsse. Die Behörde habe das Kindeswohl in keiner Weise berücksichtigt.

I.8. Mit Schreiben der gewillkürten Vertretung der BF vom 05.10.2021 wurde - entgegen der Aktenlage - behauptet, dass sich der Ehemann der BF1 nach wie vor im Asylverfahren befinde. Er habe bekanntgegeben, dass die BF von der Polizei festgenommen und abtransportiert worden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Kindeswohl auch in der Dublin III-VO vorrangige Bedeutung zukäme und dass die Mitgliedstaaten für die Familienzusammenführung verantwortlich seien. Die BF1 sei gefährdet, das ungeborene Kind aufgrund der Stresssituation zu verlieren, eine Trennung der Familie sei jedenfalls zu verhindern. römisch eins.8. Mit Schreiben der gewillkürten Vertretung der BF vom 05.10.2021 wurde - entgegen der Aktenlage - behauptet, dass sich der Ehemann der BF1 nach wie vor im Asylverfahren befinde. Er habe bekanntgegeben, dass die BF von der Polizei festgenommen und abtransportiert worden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass dem Kindeswohl auch in der Dublin III-VO vorrangige Bedeutung zukäme und dass die Mitgliedstaaten für die Familienzusammenführung verantwortlich seien. Die BF1 sei gefährdet, das ungeborene Kind aufgrund der Stresssituation zu verlieren, eine Trennung der Familie sei jedenfalls zu verhindern.

I.9. Mit Schreiben vom 06.10.2021 wurde dem BVwG vom BFA die am 04.10.2021 durch amtsärztliches Gutachten festgestellte Flugtauglichkeit der BF mitgeteilt. Der Flug sei für den 07.10.2021 angesetzt. römisch eins.9. Mit Schreiben vom 06.10.2021 wurde dem BVwG vom BFA die am 04.10.2021 durch amtsärztliches Gutachten festgestellte Flugtauglichkeit der BF mitgeteilt. Der Flug sei für den 07.10.2021 angesetzt.

I.10. Mit Schreiben vom 07.10.2021 wurde dem BFA ein Antrag auf Familienzusammenführung übermittelt. Der Ehemann der BF1 halte sich seit über sechs Jahren legal im Bundesgebiet auf, sein Verfahren sei in II. Instanz beim BVwG anhängig. Die BF befänden sich nunmehr in Litauen, obwohl Österreich im Rahmen des Dublinverfahrens den Schutz der familiären Einheit wahren müsse. Dies ergebe sich auch Art 7. EU Grundrechtscharta und Art. 8 EMRK. römisch eins.10. Mit Schreiben vom 07.10.2021 wurde dem BFA ein Antrag auf Familienzusammenführung übermittelt. Der Ehemann der BF1 halte sich seit über sechs Jahren legal im Bundesgebiet auf, sein Verfahren sei in römisch II. Instanz beim BVwG anhängig. Die BF befänden sich nunmehr in Litauen, obwohl Österreich im Rahmen des Dublinverfahrens den Schutz der familiären Einheit wahren müsse. Dies ergebe sich auch Artikel 7, EU Grundrechtscharta und Artikel 8, EMRK.

I.11. In einem Schreiben vom 18.10.2021 wurde ausgeführt, dass Österreich gemäß Art. 11 und 16 Dublin III-VO zur Verfahrensführung zuständig sei. römisch eins.11. In einem Schreiben vom 18.10.2021 wurde ausgeführt, dass Österreich gemäß Artikel 11 und 16 Dublin III-VO zur Verfahrensführung zuständig sei.

I.12. Die BF wurden am 07.10.2021 nach Litauen überstellt. römisch eins.12. Die BF wurden am 07.10.2021 nach Litauen überstellt.

I.13. Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 10.12.2021, Zahlen: W175 2245585-1/10E und W175 2245586-1/8E, wurde die Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch eins.13. Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 10.12.2021, Zahlen: W175 2245585-1/10E und W175 2245586-1/8E, wurde die Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Festgehalten wurde unter anderem, dass der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 sich seit 2015 im Bundesgebiet aufhalte. Sein am 02.08.2015 gestellter Antrag auf internationalen Schutz sei mit Erkenntnis des BVwG, Zahl: L501 2161623-1/10E, vom 26.04.2018 rechtskräftig negativ entscheiden worden, mit Beschluss vom 27.06.2018 habe der VwGH die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Der Ehemann der BF1 halte sich somit seit 2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

I.14. Der Ehemann der BF1 stellte am 08.11.2021 einen Folgeantrag und wurde zum Verfahren zugelassen.römisch eins.14. Der Ehemann der BF1 stellte am 08.11.2021 einen Folgeantrag und wurde zum Verfahren zugelassen.

I.15. Mit Beschluss vom 01.03.2022 lehnte der VfGH eine Behandlung der Beschwerde gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 10.12.2021 ab und trat sie dem VwGH zur Entscheidung ab.römisch eins.15. Mit Beschluss vom 01.03.2022 lehnte der VfGH eine Behandlung der Beschwerde gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 10.12.2021 ab und trat sie dem VwGH zur Entscheidung ab.

Mit Beschluss des VwGH vom 03.05.2022, Ra 2022/19/0093 bis 0094-4, wurde im Rahmen der Revision gegen die Erkenntnisse des BVwG vom 10.12.2021 Verfahrenshilfe bewilligt.

I.16. Die BF, sowie der zwischenzeitlich geborene Sohn der BF1, reisten - laut eigenen Angaben - am 18.10.2022 erneut unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten am 18.10.2022 erneut Anträge auf internationalen Schutz, welche das BFA nach neuerlicher Konsultation mit Litauen mit Bescheiden vom 28.12.2022, zugestellt am 04.01.2023, erneut als unzulässig zurückwies.römisch eins.16. Die BF, sowie der zwischenzeitlich geborene Sohn der BF1, reisten - laut eigenen Angaben - am 18.10.2022 erneut unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten am 18.10.2022 erneut Anträge auf internationalen Schutz, welche das BFA nach neuerlicher Konsultation mit Litauen mit Bescheiden vom 28.12.2022, zugestellt am 04.01.2023, erneut als unzulässig zurückwies.

Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des BVwG vom 27.10.2023 aufschiebende Wirkung erteilt.

I.17. Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, 0094-14, wurden die Erkenntnisse des BVwG vom 10.12.2021 behoben. Festgehalten wurde, dass das BVwG auf das im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen der BF, wonach die BF1 von ihrem Ehemann ein weiteres Kind erwarte und das Asylverfahren des Ehemannes der BF1 in Österreich aufgrund eines Folgeantragens zugelassen worden sei, weshalb das Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben sei und damit eine Zurückweisungsentscheidung zu unterbleiben habe, nicht eingegangen sei. Das BVwG hätte sich in seiner Begründung mit dem Vorbringen der BF auseinandersetzen müssen, um zu beurteilen, ob ein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliege und ob die Zurückweisung der Anträge im Hinblick auf die vorgebrachte Zulassung des Asylverfahrens des Ehemannes vereinbar sei.
römisch eins.17. Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, 0094-14, wurden die Erkenntnisse des BVwG vom 10.12.2021 behoben. Festgehalten wurde, dass das BVwG auf das im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen der BF, wonach die BF1 von ihrem Ehemann ein weiteres Kind erwarte und das Asylverfahren des Ehemannes der BF1 in Österreich aufgrund eines Folgeantragens zugelassen worden sei, weshalb das Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben sei und damit eine Zurückweisungsentscheidung zu unterbleiben habe, nicht eingegangen sei. Das BVwG hätte sich in seiner Begründung mit dem Vorbringen der BF auseinandersetzen müssen, um zu beurteilen, ob ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliege und ob die Zurückweisung der Anträge im Hinblick auf die vorgebrachte Zulassung des Asylverfahrens des Ehemannes vereinbar sei.

I.18. Auf Anfrage des BVwG teilte das BFA mit Mail vom 12.03.2024 mit, dass der Ehemann nach der Folgeantragstellung am 08.11.2021 aufgrund eines neu entstandenen Sachverhaltes zum Verfahren zugelassen worden sei. Mit einer Entscheidung werde bis zum Verfahrensabschluss des BVwG über die Verfahren der BF zugewartet. römisch eins.18. Auf Anfrage des BVwG teilte das BFA mit Mail vom 12.03.2024 mit, dass der Ehemann nach der Folgeantragstellung am 08.11.2021 aufgrund eines neu entstandenen Sachverhaltes zum Verfahren zugelassen worden sei. Mit einer Entscheidung werde bis zum Verfahrensabschluss des BVwG über die Verfahren der BF zugewartet.

I.19. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 21.06.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt, in welcher die BF1 unter anderem eine Übersetzung des Heiratsvertrages mit Registrierung des Personenstandsgerichtes am 21.02.2011, einen Mietvertrag, eine Bestätigung, dass die Familie in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sei, sowie ein Arbeitszeugnis des Ehemannes vorlegte, wonach der Ehemann seit September 2022 bei der ausstellenden Firma beschäftigt sei. römisch eins.19. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde am 21.06.2024 eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt, in welcher die BF1 unter anderem eine Übersetzung des Heiratsvertrages mit Registrierung des Personenstandsgerichtes am 21.02.2011, einen Mietvertrag, eine Bestätigung, dass die Familie in einem gemeinsamen Haushalt gemeldet sei, sowie ein Arbeitszeugnis des Ehemannes vorlegte, wonach der Ehemann seit September 2022 bei der ausstellenden Firma beschäftigt sei.

Die BF und deren Ehemann gaben übereinstimmend an, dass der Ehemann den Irak im Juli 2015 verlassen habe und zuvor ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe.

Die BF1 und der Ehemann der BF1 bestätigten - auch als gesetzliche Vertreter der minderjährigen Kinder - ausdrücklich ihren Wunsch, dass die Anträge in Österreich geprüft würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.2.1. Die volljährige BF1 und die minderjährige BF2 sind irakische Staatsangehörige, die BF2 ist die leibliche Tochter der BF1. Ihre Identität steht für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens mit ausreichender Sicherheit fest. römisch II.2.1. Die volljährige BF1 und die minderjährige BF2 sind irakische Staatsangehörige, die BF2 ist die leibliche Tochter der BF1. Ihre Identität steht für die Zwecke des gegenständlichen Verfahrens mit ausreichender Sicherheit fest.

II.2.2. Die BF reisten vermutlich im Juni 2021 über die Türkei und Weißrussland über Litauen schlepperunterstützt in das Schengengebiet ein. Die BF1 wurde von den litauischen Behörden infolge Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz für sich und die BF2 erkennungsdienstlich behandelt, die Speicherung erfolgte am 21.06.2021. Danach reisten die BF ohne den Ausgang der Verfahren abzuwarten und ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen weiter nach Österreich, wo sie am 19.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. römisch II.2.2. Die BF reisten vermutlich im Juni 2021 über die Türkei und Weißrussland über Litauen schlepperunterstützt in das Schengengebiet ein. Die BF1 wurde von den litauischen Behörden infolge Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz für sich und die BF2 erkennungsdienstlich behandelt, die Speicherung erfolgte am 21.06.2021. Danach reisten die BF ohne den Ausgang der Verfahren abzuwarten und ohne das Gebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen weiter nach Österreich, wo sie am 19.07.2021 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.

II.2.3. Am 21.07.2021 richtete das BFA aufgrund des Eurodac-Treffers und der Angaben der BF1 zu ihrem Aufenthalt in Litauen und zu ihrer Reiseroute ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b (iVm Art. 13. Abs. 1) Dublin III-VO an Litauen, dass einer Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO mit Schreiben vom 23.07.2021 ausdrücklich zustimmte. römisch II.2.3. Am 21.07.2021 richtete das BFA aufgrund des Eurodac-Treffers und der Angaben der BF1 zu ihrem Aufenthalt in Litauen und zu ihrer Reiseroute ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins,) Dublin III-VO an Litauen, dass einer Wiederaufnahme gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 23.07.2021 ausdrücklich zustimmte.

Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 05.08.2021, zugestellt am 06.08.2021, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Litauen gemäß
§ 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 05.08.2021, zugestellt am 06.08.2021, die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Litauen gemäß
§ 61 Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).

II.2.4. Die BF wurden am 07.10.2021 nach Litauen überstellt. römisch II.2.4. Die BF wurden am 07.10.2021 nach Litauen überstellt.

II.2.5. Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 10.12.2021, Zahlen: W175 2245585-1/10E und W175 2245586-1/8E, wurde die Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch II.2.5. Mit den Erkenntnissen des BVwG vom 10.12.2021, Zahlen: W175 2245585-1/10E und W175 2245586-1/8E, wurde die Beschwerde gegen die gegenständlichen Bescheide gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

II.2.6. Die BF, (sowie der zwischenzeitlich geborene Sohn der BF1, dessen Antrag auf internationalen Schutz hier nicht Verfahrensgegenstand ist), reisten - laut eigenen Angaben - am 18.10.2022 erneut unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten am 18.10.2022 erneut Anträge auf internationalen Schutz, welche das BFA nach neuerlicher Konsultation mit Litauen mit Bescheiden vom 28.12.2022, zugestellt am 04.01.2023, als unzulässig zurückwies. Die Beschwerden dagegen sind beim BVwG anhängig.römisch II.2.6. Die BF, (sowie der zwischenzeitlich geborene Sohn der BF1, dessen Antrag auf internationalen Schutz hier nicht Verfahrensgegenstand ist), reisten - laut eigenen Angaben - am 18.10.2022 erneut unrechtmäßig nach Österreich ein und stellten am 18.10.2022 erneut Anträge auf internationalen Schutz, welche das BFA nach neuerlicher Konsultation mit Litauen mit Bescheiden vom 28.12.2022, zugestellt am 04.01.2023, als unzulässig zurückwies. Die Beschwerden dagegen sind beim BVwG anhängig.

II.2.7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, 0094-14, wurden die Erkenntnisse des BVwG vom 10.12.2021 behoben. Festgehalten wurde, dass das BVwG auf das im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen der BF, wonach die BF1 von ihrem Ehemann ein weiteres Kind erwarte und das Asylverfahren des Ehemannes der BF1 in Österreich aufgrund eines Folgeantragens zugelassen worden sei, weshalb das Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben sei und damit eine Zurückweisungsentscheidung zu unterbleiben habe, nicht eingegangen sei. Das BVwG hätte sich in seiner Begründung mit dem Vorbringen der BF auseinandersetzen müssen, um zu beurteilen, ob ein schützenswertes Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliege und ob die Zurückweisung der Anträge im Hinblick auf die vorgebrachte Zulassung des Asylverfahrens des Ehemannes vereinbar sei.
römisch II.2.7. Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, 0094-14, wurden die Erkenntnisse des BVwG vom 10.12.2021 behoben. Festgehalten wurde, dass das BVwG auf das im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen der BF, wonach die BF1 von ihrem Ehemann ein weiteres Kind erwarte und das Asylverfahren des Ehemannes der BF1 in Österreich aufgrund eines Folgeantragens zugelassen worden sei, weshalb das Selbsteintrittsrecht nach
Art. 17 Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben sei und damit eine Zurückweisungsentscheidung zu unterbleiben habe, nicht eingegangen sei. Das BVwG hätte sich in seiner Begründung mit dem Vorbringen der BF auseinandersetzen müssen, um zu beurteilen, ob ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliege und ob die Zurückweisung der Anträge im Hinblick auf die vorgebrachte Zulassung des Asylverfahrens des Ehemannes vereinbar sei.

II.2.8. Der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 hält sich seit 2015 im Bundesgebiet auf. Sein am 02.08.2015 gestellter erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahl: L501 2161623-1/10E, vom 26.04.2018 rechtskräftig negativ entscheiden, mit Beschluss vom 27.06.2018 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Der Ehemann der BF1 hielt sich seit 2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde im Jänner 2021 eingestellt. Am 08.11.2021 stellte er einen Folgeantrag und wurde zum Verfahren zugelassen.römisch II.2.8. Der Ehemann der BF1 und Vater der BF2 hält sich seit 2015 im Bundesgebiet auf. Sein am 02.08.2015 gestellter erster Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des BVwG, Zahl: L501 2161623-1/10E, vom 26.04.2018 rechtskräftig negativ entscheiden, mit Beschluss vom 27.06.2018 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab. Der Ehemann der BF1 hielt sich seit 2018 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wurde im Jänner 2021 eingestellt. Am 08.11.2021 stellte er einen Folgeantrag und wurde zum Verfahren zugelassen.

II.2.9. Die BF lebten bis zur Ausreise des Ehemannes der BF1 und Vater der BF2 aus dem Irak im Juli 2015 im gemeinsamen Familienverband. Ein gemeinsames Familienleben (inklusive des gemeinsamen Sohnes) in Österreich liegt spätestens seit 10.11.2022 vor.römisch II.2.9. Die BF lebten bis zur Ausreise des Ehemannes der BF1 und Vater der BF2 aus dem Irak im Juli 2015 im gemeinsamen Familienverband. Ein gemeinsames Familienleben (inklusive des gemeinsamen Sohnes) in Österreich liegt spätestens seit 10.11.2022 vor.

2. Beweiswürdigung:

II.3.1. Die Feststellungen zur Person der BF sowie des Ehemannes der BF1 ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. römisch II.3.1. Die Feststellungen zur Person der BF sowie des Ehemannes der BF1 ergeben sich aus ihren eigenen Angaben im Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage.

Die Feststellungen zum Reiseweg der BF und zu ihrer Antragstellung in Litauen ergeben sich aus den Angaben der BF1, aus dem Eurodac-Treffer und aus dem Schreiben der litauischen Behörden vom 23.07.2021. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, an den Angaben der litauischen Behörden hinsichtlich der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz zu zweifeln, denen größere Glaubwürdigkeit zugemessen wird, als der BF1, die bestritt, Asylanträge gestellt zu haben.

Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Litauen ergeben sich aus den ausdrücklichen Zustimmungen Litauens. Daraus ergibt sich, dass das Verfahren auf internationalen Schutz der BF in Litauen nach wie vor offen ist. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass bei Rückkehrern gemäß Art. 18 Abs. 1 lit a und lit b der Dublin III-VO das Verfahren von den litauischen Behörden weitergeführt würde. Die Feststellungen zum Verfahrensstand in Litauen ergeben sich aus den ausdrücklichen Zustimmungen Litauens. Daraus ergibt sich, dass das Verfahren auf internationalen Schutz der BF in Litauen nach wie vor offen ist. Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass bei Rückkehrern gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera a und Litera b, der Dublin III-VO das Verfahren von den litauischen Behörden weitergeführt würde.

Aus der Aktenlage beziehungsweise aus den Angaben der BF1 ergibt sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass die BF zwischen ihrer Antragstellung in Litauen und ihrer nunmehrigen Ankunft in Österreich das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht für mindestens drei Monate oder auf Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen haben, Gegenteiliges wurde auch nicht vorgebracht.

II.3.2. Die Feststellungen zu den im Verfahrensgang angeführten Antragstellungen in Österreich ergeben sich aus den Verwaltungsakten der BF und des Ehemannes der BF1. römisch II.3.2. Die Feststellungen zu den im Verfahrensgang angeführten Antragstellungen in Österreich ergeben sich aus den Verwaltungsakten der BF und des Ehemannes der BF1.

II.3.3. Die Feststellungen zum Familienleben im Irak und in Österreich ergeben sich aus den Angaben und den vorgelegten Unterlagen in der Verhandlung vor dem BVwG. römisch II.3.3. Die Feststellungen zum Familienleben im Irak und in Österreich ergeben sich aus den Angaben und den vorgelegten Unterlagen in der Verhandlung vor dem BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl. I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl. römisch eins 2013/144).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG) lauten:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

…“

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 61 Bundesgesetz über die Ausübung der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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