TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/27 I404 2294208-1

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Veröffentlicht am 27.06.2024
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Entscheidungsdatum

27.06.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs1 Z4
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I404 2294208-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird stattgegeben und dieser wird ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. wird stattgegeben und dieser wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen zunächst in das Bundesgebiet ein und stellte nach seiner Überstellung von Frankreich nach Österreich sodann am 23.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner am selben Tag stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er die Türkei verlassen habe, da die Organisation namens „Fetö“, zu welcher er als Metzger Fleisch geliefert habe, einen Staatsstreich im Jahr 2015 bzw 2016 verübt habe und nun sein Geld durch die Bank eingefroren worden sei. Er sei in finanzielle Schwierigkeiten geraten, sein Gesamtvermögen sei in Gefahr und er schulde auch den Geschwistern seiner Ex-Frau Geld, weshalb er von diesen bedroht werde.

2.       Am 07.05.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, er sei Angestellter in einer Privatschule der Organisation „Fetö“ gewesen und habe die Schule mit Fleisch beliefert. Es sei zu einem Putschversuch durch diese Organisation gekommen, weshalb die Schule geschlossen worden sei, Leute festgenommen worden seien und sei man ihm das Geld für seine Tätigkeit schuldig geblieben. Er habe sein Eigentum verkauft und sei er von den Geschwistern seiner Frau finanziell unterstützt worden. Er habe das Geld nicht mehr zurückbezahlen können, weshalb ihm die Brüder seiner Frau „mit dem Umbringen“ gedroht hätten. Auf die Frage was ihm im Fall einer Rückkehr drohe, führte er aus, er wolle seine Kinder nachholen aufgrund der Anlässe, die sich in den letzten Jahren abgespielt hätten, da diese „sehr belastet“ seien.

3.       Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.). sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VI.) und bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Zu Spruchpunkt VI. führte die belangte Behörde gestützt auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und deshalb den Schutz Österreichs nicht benötige. Es bestehe bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg, drohen ihm auch keine sonstigen realen und menschenrechtsrelevanten Gefahren im Herkunftsstaat und sei es ihm somit zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.3.       Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.). sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch VI.) und bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VII.). Zu Spruchpunkt römisch VI. führte die belangte Behörde gestützt auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und deshalb den Schutz Österreichs nicht benötige. Es bestehe bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine Aussicht auf Erfolg, drohen ihm auch keine sonstigen realen und menschenrechtsrelevanten Gefahren im Herkunftsstaat und sei es ihm somit zumutbar, den Ausgang des Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

4.       Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.06.2024 in vollen Umfang Beschwerde erhoben. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die Organisation „Fetö“ – seiner wirtschaftlichen Verflechtung mit der Schule – eine besondere Nähe zur Gülen-Bewegung unterstellt werde und fürchte er weitere Repressionen vom türkischen Sicherheitsapparat. Der türkische Staat gehe mit äußerster Härte gegen vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung vor und sei seit dem Putschversuch beinahe gegen 700.000 Personen ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, wobei es keine rechtsstaatlichen Garantien oder ein faires Verfahren gäbe. Er habe bereits Repressionen erfahren, indem sein Konto eingefroren worden sei und seine wirtschaftliche Existenz gefährdet worden sei. Er fürchte, dass er weiteren Vergeltungsaktionen der türkischen Behörden ausgesetzt sein werde und fürchte er eine Verfolgung aufgrund seiner, ihm unterstellten, politischen Einstellung.

5.       Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Hanifi an. Der Beschwerdeführer verließ zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt die Türkei und reiste erstmals am 24.12.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er erkennungsdienstlich behandelt wurde. Er reiste weiter nach Frankreich, wo er im Zuge eines Dublinverfahrens wieder nach Österreich überstellt wurde. Im Bundesgebiet stellte er sodann am 23.04.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer als Fluchtgrund vor: „Im Jahr 2015 bzw. 2016 gab es einen Staatsstreich in der Türkei von einer Organisation, die „Fetö“ heißt. Ich lieferte damals Fleisch als Metzger zu dieser Organisation. Mein Geld wurde eingefroren bei der Bank. Ich geriet deshalb in finanzielle Schwierigkeiten. Mein Gesamtvermögen ist deshalb in Gefahr. Deshalb habe ich die Türkei verlassen. Ich schulde auch den Geschwistern meiner Ex-Frau Geld und werden deshalb von denen bedroht. Ich habe keine weiteren Fluchtgründe“

Bei der Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.05.2024 antwortete der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinen Fluchtgründen: „Ich war Angestellter damals vor dem Putschversuch der Organisation Fetö. Ich war in einer Privatschule angestellt. Die Angestellten waren vom Staat angestellt. Aufgrund dieses Putschversuches wurden diese Privatschulen geschlossen. Da ich noch viel Geld von dieser. Danach habe ich mein Eigentum verkauft. Die Geschwister meiner jetzigen Frau haben mich finanziell unterstützt. Da ich das Geld aufgrund der Schulschließung nicht mehr zurückzahlen konnte, haben mich die Brüder meiner jetzigen Frau mit dem Umbringen bedroht.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde.

Wann der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist in unbedenklichen Unterlagen protokolliert. Weder aus seinen Angaben vor der belangten Behörde noch der Beschwerdeschrift konnte entnommen werden, zu welchem Zeitpunkt er die Türkei verlassen hat.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus den im Rahmen der Erstbefragung und der Einvernahme vor der belangten Behörde erstellten Niederschriften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides:Zu A) Zur Ersatzlosen Behebung des Spruchpunktes römisch VI. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6) oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,) oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,).

Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. In der Begründung des Bescheides stützt sich die belangte Behörde allerdings – widersprüchlich zum Spruch – auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG. Im vorliegenden Fall stützt die belangte Behörde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG. In der Begründung des Bescheides stützt sich die belangte Behörde allerdings – widersprüchlich zum Spruch – auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG.

Beide Tatbestände kommen jedoch nicht für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Betracht:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt. Somit geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem sicheren Herkunftsstaat der Türkei komme. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Türkei handelt es sich mangels Mitgliedschaft in der EU nicht um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG, wonach ausschließlich die EU-Mitgliedstaaten (gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 AsylG) als sichere Herkunftsstaaten gelten. Die Türkei ist auch nicht in der Aufzählung weiterer sicherer Herkunftsstaaten gemäß § 19 Abs. 4 BFA-VG aufgezählt. Schließlich hat die Bundesregierung auch nicht mit der Herkunftsstaaten-Verordnung gemäß § 19 Abs. 5 BFA-VG die Türkei als sicheren Herkunftsstaat festgelegt. Die Türkei gilt demnach nicht als sicherer Herkunftsstaat, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt werden kann. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt. Somit geht die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem sicheren Herkunftsstaat der Türkei komme. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Türkei handelt es sich mangels Mitgliedschaft in der EU nicht um einen sicheren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG, wonach ausschließlich die EU-Mitgliedstaaten (gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, AsylG) als sichere Herkunftsstaaten gelten. Die Türkei ist auch nicht in der Aufzählung weiterer sicherer Herkunftsstaaten gemäß Paragraph 19, Absatz 4, BFA-VG aufgezählt. Schließlich hat die Bundesregierung auch nicht mit der Herkunftsstaaten-Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG die Türkei als sicheren Herkunftsstaat festgelegt. Die Türkei gilt demnach nicht als sicherer Herkunftsstaat, weshalb die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt werden kann.

In der Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützt sich die belangte Behörde auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, was voraussetzt, dass der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz auf die Angst einer Verfolgung durch die Brüder seiner Ehefrau. In der Begründung zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung stützt sich die belangte Behörde auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, was voraussetzt, dass der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Der Beschwerdeführer stützt seinen Antrag auf internationalen Schutz auf die Angst einer Verfolgung durch die Brüder seiner Ehefrau.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu § 6 Z 1 und 2 AsylG 1997, einer mit § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter § 6 Z 1 AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen (vgl. das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zu Paragraph 6, Ziffer eins und 2 AsylG 1997, einer mit Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG vergleichbaren Vorgängerbestimmung, dargelegt, dass bei der Prüfung, ob ein Anwendungsfall vorliegt, von den Behauptungen des Asylwerbers auszugehen ist und es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben ankommt (VwGH 22.10.2003, 2002/20/0151). Bei der Prüfung, ob ein unter Paragraph 6, Ziffer eins, AsylG 1997 zu subsumierender Fall vorliegt, ist von den Angaben des Asylwerbers auszugehen und auf deren Grundlage zu beurteilen, ob sich diesem Vorbringen mit der erforderlichen Eindeutigkeit keine Behauptungen im Sinne einer im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung entnehmen lassen vergleiche das E vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0531).

Der Beschwerdeführer hat Verfolgungsgründe vorgebracht, wenn auch eine Verfolgung durch Privatpersonen und ist aus diesem Grund § 18 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG nicht anzuwenden.Der Beschwerdeführer hat Verfolgungsgründe vorgebracht, wenn auch eine Verfolgung durch Privatpersonen und ist aus diesem Grund Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG nicht anzuwenden.

Anknüpfungspunkte, die für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus anderen, in § 18 BFA-VG genannten Gründen sprechen, sind nicht ersichtlich.Anknüpfungspunkte, die für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aus anderen, in Paragraph 18, BFA-VG genannten Gründen sprechen, sind nicht ersichtlich.

Mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der einen der Tatbestände des § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt, ist der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kann sohin unterbleiben.Mangels Vorliegens eines Sachverhaltes, der einen der Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt, ist der Ausspruch über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Eine Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kann sohin unterbleiben.

Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der gegenständlichen Beschwerde kommt damit die aufschiebende Wirkung zu.Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides ist daher ersatzlos zu beheben. Der gegenständlichen Beschwerde kommt damit die aufschiebende Wirkung zu.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I404.2294208.1.00

Im RIS seit

12.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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