Entscheidungsdatum
28.06.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W172 2266314-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1982, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1982, StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX .1982, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 .1982, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX .1982, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 .1982, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX 2021 statt.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2021 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 2021 statt.
2. Am 11.08.2022 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde).
3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
4. Am 17.08.2023 und am 19.12.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an den Verhandlungen. Am Schluss der Verhandlung vom 19.12.2023 wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX 1982. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens im vom syrischen Regime kontrollierten Gouvernement XXXX , im Dorf XXXX gelebt. Von 2012 bis 2014 lebte der Beschwerdeführer aufgrund des Krieges in Syrien und seiner Eigenschaft als Reservist zwangsweise in XXXX . Im Jahr 2014 ist der Beschwerdeführer in den Libanon geflohen und hat dort bis zu seiner Reise nach Österreich gelebt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Diese leben in Syrien. Er war als Hilfsarbeiter auf Baustellen sowie als Steinmetz tätig.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 1982. Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens im vom syrischen Regime kontrollierten Gouvernement römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt. Von 2012 bis 2014 lebte der Beschwerdeführer aufgrund des Krieges in Syrien und seiner Eigenschaft als Reservist zwangsweise in römisch 40 . Im Jahr 2014 ist der Beschwerdeführer in den Libanon geflohen und hat dort bis zu seiner Reise nach Österreich gelebt. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Diese leben in Syrien. Er war als Hilfsarbeiter auf Baustellen sowie als Steinmetz tätig.
Seit dem XXXX .2021 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.Seit dem römisch 40 .2021 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
1.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsstaat:
1.2.1. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden.
Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden.
Eine höhere Altersgrenze für den Reservedienst gilt, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (u.a. Ärzte, Luftwaffenpersonal, Panzerfahrer, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung).
Reservisten können bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden.
Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein.
Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen.
Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind.
1.2.2. In Syrien besteht keine Möglichkeit einer legalen oder gefahrlosen Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung.
1.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über die notwendigen Mittel bzw. ist jedenfalls nicht gewillt, sich vom Wehrdienst „freizukaufen“.
1.2.4. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst abgeleistet. Er hat aber von seinem Bruder, als er sich im Libanon aufgehalten hat, erfahren, dass er wieder einberufen wurde.
1.2.5. Der Beschwerdeführer kann nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind, wie jene zum Libanon oder über den Flughafen von Damaskus, sicher und legal nach Syrien zurückkehren.
1.2.6. Im Falle einer Rückkehr besteht für den Beschwerdeführer die Gefahr, am Grenzkontrollposten verhaftet und zum (Reserve-)Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, was er ablehnt. Im Falle einer Rekrutierung läuft der Beschwerdeführer als Mitglied der syrischen Armee Gefahr, an der Begehung von Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden. Im Falle einer Weigerung würde er zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. In den Haftanstalten mangelt es an Nahrung, Trinkwasser und Hygiene. Zudem fehlt es am Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung.
Die syrische Regierung betrachtet Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Auch die Ausreise des Beschwerdeführers und die dadurch bewirkte Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes wird vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in den mündlichen Verhandlungen.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde und dem BVwG. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen, seiner familiären Situation sowie seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Krieges und seiner Eigenschaft als Reservist zwangsweise von 2012 bis 2014 in XXXX gelebt hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 17.08.2023, S. 5 und 14).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Krieges und seiner Eigenschaft als Reservist zwangsweise von 2012 bis 2014 in römisch 40 gelebt hat, ergibt sich aus seinen glaubhaften Aussagen in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 17.08.2023, Sitzung 5 und 14).
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet sich auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. auf dem Umstand, dass nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.
2.2. Zu den Feststellungen zum Vorbringen zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsstaat:
2.2.1. Die Feststellungen unter Pkt. II.1.2.1. ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.2023 (in der Folge: LIB), insbesondere aus dem Kapitel „9.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bietet, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformation zu zweifeln. Der Länderbericht ist in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Das BVwG hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen davon versichert, dass zwischen dem Stichtag des herangezogenen Berichtes und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien eingetreten ist.2.2.1. Die Feststellungen unter Pkt. römisch II.1.2.1. ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 9 vom 17.07.2023 (in der Folge: LIB), insbesondere aus dem Kapitel „9.1 Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst“. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bietet, besteht im vorliegenden Fall für das BVwG kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformation zu zweifeln. Der Länderbericht ist in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien aktuell. Das BVwG hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen davon versichert, dass zwischen dem Stichtag des herangezogenen Berichtes und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien eingetreten ist.
2.2.2. Die Feststellung unter Pkt. II.1.2.2. ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Im LIB wird angeführt, dass in Syrien keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung bestehe und es keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit gebe, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Männern im wehrpflichtigen Alter sei die Ausreise verboten (LIB, S. 132). 2.2.2. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.2.2. ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Im LIB wird angeführt, dass in Syrien keine Möglichkeit der legalen Wehrdienstverweigerung bestehe und es keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit gebe, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Männern im wehrpflichtigen Alter sei die Ausreise verboten (LIB, Sitzung 132).
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch angeführt wird, dass das syrische Militärdienstgesetz es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland erlaube, eine Gebühr („badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden (LIB, S. 123). Jedoch geht aus dem LIB auch hervor, dass der Prozess der Befreiung sehr lange dauern würde und willkürlich sei. Es müssten viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, darunter auch Bestechungsgelder für die Bürokratie (LIB, S. 124). Schon alleine dieser Umstand deutet für das BVwG darauf hin, dass es sich bei der Zahlung der Befreiungsgebühr um keine effektive und nachhaltige Möglichkeit handelt, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Bestätigt wird dies zudem auch dadurch, dass im LIB explizit angeführt wird, dass die Bezahlung der Befreiungsgebühr nicht ausschließe, dass die betreffende Person trotzdem, manchmal sogar Jahre danach, eingezogen werde (LIB, S. 122). Dabei darf auch nicht verkannt werden, dass der syrische Sicherheitsapparat geprägt von Willkür und Brutalität sei (LIB, S. 3) und es keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter gebe (LIB, S. 7 und 128).Das Gericht verkennt dabei nicht, dass auch angeführt wird, dass das syrische Militärdienstgesetz es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland erlaube, eine Gebühr („badal an-naqdi") zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden (LIB, Sitzung 123). Jedoch geht aus dem LIB auch hervor, dass der Prozess der Befreiung sehr lange dauern würde und willkürlich sei. Es müssten viele zusätzliche Kosten aufgewendet werden, darunter auch Bestechungsgelder für die Bürokratie (LIB, Sitzung 124). Schon alleine dieser Umstand deutet für das BVwG darauf hin, dass es sich bei der Zahlung der Befreiungsgebühr um keine effektive und nachhaltige Möglichkeit handelt, sich dem Wehrdienst zu entziehen. Bestätigt wird dies zudem auch dadurch, dass im LIB explizit angeführt wird, dass die Bezahlung der Befreiungsgebühr nicht ausschließe, dass die betreffende Person trotzdem, manchmal sogar Jahre danach, eingezogen werde (LIB, Sitzung 122). Dabei darf auch nicht verkannt werden, dass der syrische Sicherheitsapparat geprägt von Willkür und Brutalität sei (LIB, Sitzung 3) und es keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter gebe (LIB, Sitzung 7 und 128).
2.2.3. Die Feststellung unter Pkt. II.1.2.3. ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu (LIB, S. 123).2.2.3. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.2.3. ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Das Wehrersatzgeld ist nach der Änderung des Wehrpflichtgesetzes im November 2020 gestaffelt nach der Anzahl der Jahre des Auslandsaufenthalts und beträgt 10.000 USD (ein Jahr), 9.000 USD (zwei Jahre), 8.000 USD (drei Jahre) bzw. 7.000 USD (vier Jahre). Bei einem Aufenthalt ab fünf Jahren kommen pro Jahr weitere 200 USD Strafgebühr hinzu (LIB, Sitzung 123).
Dahingehend führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubhaft an, dass er diesen Betrag nicht aufbringen könne. Auch sonst hat sich für das BVwG nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen würde.
Die Argumentation der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch die finanziellen Mittel für die Schleppung von Syrien nach Österreich auftreiben hätte können, vermag das BVwG nicht zu überzeugen. Nur weil der Beschwerdeführer das Geld für die damalige Schleppung über viele Jahre ansparen hat können, bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer aktuell oder in absehbarer Zeit wieder über ausreichende Mittel verfügen würde. Vielmehr deutet diese Argumentation der belangten Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer über keine finanziellen Möglichkeiten mehr verfügt bzw. dieser, aufgrund der Tatsache, dass er sich Geld ausleihen habe müssen (Bescheid, S. 127), über Schulden in Syrien verfügt. Daher geht das BVwG davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung bei einer Rückkehr nach Syrien nicht möglich wäre, sich vom Wehrdienst „freizukaufen“ (siehe dazu auch VfGH E588/2023, 13.06.2023). Die Argumentation der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer auch die finanziellen Mittel für die Schleppung von Syrien nach Österreich auftreiben hätte können, vermag das BVwG nicht zu überzeugen. Nur weil der Beschwerdeführer das Geld für die damalige Schleppung über viele Jahre ansparen hat können, bedeutet dies nicht, dass der Beschwerdeführer aktuell oder in absehbarer Zeit wieder über ausreichende Mittel verfügen würde. Vielmehr deutet diese Argumentation der belangten Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer über keine finanziellen Möglichkeiten mehr verfügt bzw. dieser, aufgrund der Tatsache, dass er sich Geld ausleihen habe müssen (Bescheid, Sitzung 127), über Schulden in Syrien verfügt. Daher geht das BVwG davon aus, dass es dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung bei einer Rückkehr nach Syrien nicht möglich wäre, sich vom Wehrdienst „freizukaufen“ (siehe dazu auch VfGH E588/2023, 13.06.2023).
2.2.4. Die Feststellung unter Pkt. II.1.2.4 ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie vor der belangten Behörde und dem BVwG. Dies ist zudem von den Parteien unbestritten, im Besonderen gilt dies bezüglich seines Vorbringens, dass ihm als Reservist wieder ein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, welches er sowohl bei der Einvernahme vor dem BFA als auch in der Verhandlung vor dem BVwG tätigte.2.2.4. Die Feststellung unter Pkt. römisch II.1.2.4 ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sowie vor der belangten Behörde und dem BVwG. Dies ist zudem von den Parteien unbestritten, im Besonderen gilt dies bezüglich seines Vorbringens, dass ihm als Reservist wieder ein Einberufungsbefehl zugestellt worden sei, welches er sowohl bei der Einvernahme vor dem BFA als auch in der Verhandlung vor dem BVwG tätigte.
2.2.5. Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über die Grenzübergänge, die in der Hand des syrischen Regimes sind (wie über den Flughafen von Damaskus) sicher (in dem Sinne, dass die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise zulassen) möglich ist, ergibt sich aus dem LIB und aus dem Umstand, dass eine andere Möglichkeit im Verfahren nicht hervorgekommen ist.
2.2.6. Dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würde, verhaftet und zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers war zu den Verfolgungsursachen, den wesentlichen Umständen, so zu Ablauf der Ereignisse, Namen von Beteiligten und Ortsbezeichnungen sowie bezüglich der Beweggründe für die Weigerung, den Militärdienst in der syrischen Armee abzuleisten, konkret, detailliert und stimmig. Es blieb über das gesamte Verfahren im Wesentlichen gleich sowie stimmt mit den generellen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers laut den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Informationen überein.
Der Beschwerdeführer kam auch seiner Mitwirkungsverpflichtung im Ermittlungsverfahren nach, indem er umgehend antwortete und flüssig sprach sowie auf Übertreibungen verzichtete. Er wirkte mit seinem authentischen Auftreten in der mündlichen Verhandlung (zur besonderen Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung s. für viele VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316) sehr überzeugend auf das Gericht (vgl. allgemein zu den Grundanforderungen an einem Vorbringen eines Asylwerbers, wonach dieses substantiiert, schlüssig und plausibel und der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, sodass eine Flüchtlingseigenschaft als glaubhaft vorgebracht gewürdigt werden kann: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).Der Beschwerdeführer kam auch seiner Mitwirkungsverpflichtung im Ermittlungsverfahren nach, indem er umgehend antwortete und flüssig sprach sowie auf Übertreibungen verzichtete. Er wirkte mit seinem authentischen Auftreten in der mündlichen Verhandlung (zur besonderen Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung s. für viele VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316) sehr überzeugend auf das Gericht vergleiche allgemein zu den Grundanforderungen an einem Vorbringen eines Asylwerbers, wonach dieses substantiiert, schlüssig und plausibel und der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein muss, sodass eine Flüchtlingseigenschaft als glaubhaft vorgebracht gewürdigt werden kann: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR 18. GP, zu Paragraph 3,).
Zudem wird im LIB (S. 195 ff.) unmissverständlich angeführt, dass Checkpoints sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten werden würden. Die Kontrollpunkte würden die Stadtteile voneinander abgrenzen. Sie befänden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen, wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus und an der M5-Autobahn. Es sei nicht möglich, vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der syrischen Interimsregierung (mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen (betrifft auch die umgekehrte Richtung). Es sei auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der syrischen Interimsregierung zu gelangen. Die Grenzen seien zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. würden ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Das Regime schließe regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge. Junge Männer würden an Checkpoints sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert werden. Auch gebe es in Syrien, wie bereits oben angeführt, keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müsste der Beschwerdeführer zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Beim Grenzübertritt bzw. bei der anschließenden Weiterreise in seine Herkunftsregion würde der Beschwerdeführer daher Gefahr laufen, beim Passierens von Checkpoints hinsichtlich des Status seines (Reserve-) Wehrdienstes gesondert überprüft und festgenommen zu werden (LIB, S. 132).Zudem wird im LIB Sitzung 195 ff.) unmissverständlich angeführt, dass Checkpoints sowohl von Regimesicherheitskräften sowie lokalen und ausländischen Milizen unterhalten werden würden. Die Kontrollpunkte würden die Stadtteile voneinander abgrenzen. Sie befänden sich auch an den Zugängen zu Städten und größeren Autobahnen, wie etwa Richtung Libanon, Flughafen Damaskus und an der M5-Autobahn. Es sei nicht möglich, vom Regimegebiet in die Gebiete der sog. Errettungsregierung (mit HTS als dominante Kraft) oder in das Gebiet der syrischen Interimsregierung (mit den pro-türkischen Einheiten der Syrian National Army) zu reisen (betrifft auch die umgekehrte Richtung). Es sei auch nicht möglich, vom kurdischen Selbstverwaltungsgebiet ins Gebiet der syrischen Interimsregierung zu gelangen. Die Grenzen seien zum Teil für den Personenverkehr geschlossen, bzw. würden ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen. Das Regime schließe regelmäßig den Flughafen von Damaskus sowie Grenzübergänge. Junge Männer würden an Checkpoints sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert werden. Auch gebe es in Syrien, wie bereits oben angeführt, keine reguläre oder gefahrlose Möglichkeit, sich dem Militärdienst durch Wegzug in andere Landesteile zu entziehen. Beim Versuch, sich dem Militärdienst durch Flucht in andere Landesteile, die nicht unter Kontrolle des Regimes stehen, zu entziehen, müsste der Beschwerdeführer zahlreiche militärische und paramilitärische Kontrollstellen passieren, mit dem Risiko einer zwangsweisen Einziehung, entweder durch die syrischen Streitkräfte, Geheimdienste oder regimetreue Milizen. Beim Grenzübertritt bzw. bei der anschließenden Weiterreise in seine Herkunftsregion würde der Beschwerdeführer daher Gefahr laufen, beim Passierens von Checkpoints hinsichtlich des Status seines (Reserve-) Wehrdienstes gesondert überprüft und festgenommen zu werden (LIB, Sitzung 132).
Aufgrund der im LIB angeführten Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien als Reservist und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als körperlich gesunder syrischer Staatsangehöriger im Alter von unter 42 Jahren) ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer aktuell 41 Jahre alt ist. Jedoch geht aus dem LIB hervor, dass Reservisten bis zum Alter von 42 Jahren, im Falle einer besonderen Qualifikation auch darüber, einberufen werden würden (LIB, S. 117 f.). Zudem ist aus dem LIB ersichtlich, dass der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch sei (LIB, S. 115).Aufgrund der im LIB angeführten Voraussetzungen/Kriterien einer Wehrdiensteinberufung in Syrien als Reservist und dem persönlichen Profil des Beschwerdeführers (als körperlich gesunder syrischer Staatsangehöriger im Alter von unter 42 Jahren) ergibt sich, dass eine Person mit diesen formellen Voraussetzungen in Syrien angesichts des dortigen innerstaatlichen Konfliktes mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer aktuell 41 Jahre alt ist. Jedoch geht aus dem LIB hervor, dass Reservisten bis zum Alter von 42 Jahren, im Falle einer besonderen Qualifikation auch darüber, einberufen werden würden (LIB, Sitzung 117 f.). Zudem ist aus dem LIB ersichtlich, dass der Personalbedarf des syrischen Militärs aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch sei (LIB, Sitzung 115).
Der Beschwerdeführer möchte jedoch nach eigenen Angaben nicht am Krieg teilnehmen. Er wolle keine Menschen töten oder selbst getötet werden. Zudem sei für den Beschwerdeführer das syrische Regime und seine Leute Verbrecher, da tausende Menschen getötet oder vertrieben worden seien und diese Syrien zerstören würden. Der Beschwerdeführer war bezüglich dieser Ablehnung sehr authentisch, da er sehr emotional seine Abscheu vor einem Dienst in der syrischen Armee in der Verhandlung zum Ausdruck brachte.
Das syrische Regime unterscheide zudem nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiere laut dem LIB einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen (LIB, S. 20). Im Falle einer Rekrutierung liefe der Beschwerdeführer daher auch Gefahr, als Mitglied der syrischen Armee, an der Begehung von Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden. Das syrische Regime unterscheide zudem nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“. Human Rights Watch kategorisiere laut dem LIB einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen (LIB, Sitzung 20). Im Falle einer Rekrutierung liefe der Beschwerdeführer daher auch Gefahr, als Mitglied der syrischen Armee, an der Begehung von Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden.
Weiters ergibt sich aus dem LIB, dass dem Beschwerdeführer, im Falle der Weigerung den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe drohen würde. Ferner mangle es in den Haftanstalten an Nahrung, Trinkwasser und Hygiene sowie am Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (LIB, S. 115). Weiters ergibt sich aus dem LIB, dass dem Beschwerdeführer, im Falle der Weigerung den Wehrdienst in der syrischen Armee abzuleisten, zumindest eine mit Folter verbundene Gefängnisstrafe drohen würde. Ferner mangle es in den Haftanstalten an Nahrung, Trinkwasser und Hygiene sowie am Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung (LIB, Sitzung 115).
Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB, S. 132 ff.). Neben anderen Personengruppen seien insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel einer umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung der syrischen Regierung (LIB, S. 149). Im Übrigen besteht für den Beschwerdeführer – wie ebenfalls aus dem LIB abzuleiten ist und bereits oben angeführt wurde – auch nicht die Möglichkeit, anstelle des Wehrdienstes einen Ersatzdienst zu leisten bzw. sich „freizukaufen“. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (LIB, Sitzung 132 ff.). Neben anderen Personengruppen seien insbesondere auch Wehrdienstverweigerer bzw. Deserteure Ziel einer umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung der syrischen Regierung (LIB, Sitzung 149). Im Übrigen besteht für den Beschwerdeführer – wie ebenfalls aus dem LIB abzuleiten ist und bereits oben angeführt wurde – auch nicht die Möglichkeit, anstelle des Wehrdienstes einen Ersatzdienst zu leisten bzw. sich „freizukaufen“.
Insbesondere kann auch vor dem Hintergrund, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in der Weise erfolgen würde, dass er bei der Einreise über den Luftweg oder aber in weiterer Folge jedenfalls bei einer der zahlreichen militärischen und paramilitärischen Straßenkontrollstellen eingehenden Personenkontrollen durch die syrischen Behörden (oder aber durch oppositionelle Kräfte) ausgesetzt wäre, nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer sich einer Einberufung zum Wehrdienst durch Bestechung bereinigen oder auf andere Weise entziehen könnte.
Die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der Einberufung zum syrischen Militär erweisen sich vor diesem Hintergrund als glaubhaft.
Das BVwG geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde (vgl. UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011, Rz. 196, 203 f. mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Antragsteller“ zu verfahren).Das BVwG geht somit davon aus, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung drohen würde vergleiche UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2011, Rz. 196, 203 f. mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Antragsteller“ zu verfahren).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A):
§ 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3, (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
[…].“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn der Asylwerber daher im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Die Bestimmung der Heimatregion des Asylwerbers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht und ob ihm - sollte dies der Fall sein - im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht (VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442).
Zur Bestimmung der Heimatregion kommt der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Asylwerbers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat er vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem er geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat. In Fällen, in denen ein Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung seinen dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hat und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnte (Zustand innerer Vertreibung), ist der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Zur Beantwortung der Frage, wo sich die Heimatregion des Asylwerbers befindet, bedarf es somit einer Auseinandersetzung damit, welche Bindungen der Asylwerber zu den in Betracht kommenden Ortschaften, etwa in Hinblick auf familiäre und sonstige soziale Kontakte und örtliche Kenntnisse, aufweist (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Syrien den überwiegenden Teil seines Lebens im Gouvernement XXXX , im Dorf XXXX gelebt. Lediglich von 2012 bis 2014 lebte der Beschwerdeführer in XXXX . Dabei hat es sich jedoch nicht um einen freiwilligen Entschluss gehandelt. Daher ist das Gouvernement XXXX als Herkunftsregion des Beschwerdeführers anzusehen.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Syrien den überwiegenden Teil seines Lebens im Gouvernement römisch 40 , im Dorf römisch 40 gelebt. Lediglich von 2012 bis 2014 lebte der Beschwerdeführer in römisch 40 . Dabei hat es sich jedoch nicht um einen freiwilligen Entschluss gehandelt. Daher ist das Gouvernement römisch 40 als Herkunftsregion des Beschwerdeführers anzusehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen (VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0330). Einer Wehrdienstverweigerung kann Asylrelevanz zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen seiner Wehrdienstverweigerung vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa bei Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Würde der Wehrdienst dazu zwingen, an völkerrechtswidrigen Militäraktionen teilzunehmen, kann nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch schon eine Bestrafung mit einer „bloßen“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (VwGH 25.06.2019, Ra 2018/19/0705).
Wie oben ausgeführt, besteht für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die Gefahr, zum (Reserve-) Militärdienst einberufen zu werden. Auch konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er die Ableistung des Militärdienstes in Syrien ablehnt. Mit seiner sehr emotional begründeten Abscheu vor einem Dienst in der syrischen Armee wird diese renitente Haltung des Beschwerdeführers als oppositionelle Haltung von Seiten des syrischen Regimes gewertet werden. Für den Beschwerdeführer besteht daher im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er sich durch seine Ausreise dem syrischen Militärdienst, in dessen Rahmen er zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen (wie Angriffe auf die Zivilbevölkerung) gezwungen und bei Weigerung mit Haft und Folter bedroht werden würde, entzogen hat bzw. auch bei seiner Rückkehr entziehen würde und sohin als politischer Gegner des syrischen Regimes angesehen werden würde.
Zudem fällt der Beschwerdeführer (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ (u.a. Wehrdienstentzieher; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056, Rn. 13, m.w.N.). Zudem fällt der Beschwerdeführer (auch) in eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“ (u.a. Wehrdienstentzieher; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vergleiche VwGH 01.02.2022, Ra 2021/19/0056, Rn. 13, m.w.N.).
Der Beschwerdeführer liefe somit Gefahr, beim Grenzübertritt von den syrischen Behörden aufgegriffen und verfolgt zu werden. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers wäre, wie oben ausgeführt, nicht erreichbar, ohne dass der Beschwerdeführer am Weg dorthin Gefahr laufen würde, verhaftet und im Anschluss wegen seiner (unterstellten) oppositionellen Gesinnung gefoltert oder gar getötet zu werden (VfGH 29.06.2023, E 3450/2022).
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht. Die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 (politische bzw. oppositionelle Gesinnung) der GFK droht. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat mit hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, (politische bzw. oppositionelle Gesinnung) der GFK droht.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festzustellen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen und gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 festzustellen, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des BVwGs nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Bürger