TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/1 W605 2268613-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
DSG §1
VwGVG §17
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W605 2268613-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX .2023, GZ. XXXX , (mitbeteiligte Partei XXXX in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Julia LUDWIG als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Prof. KommR Hans-Jürgen POLLIRER und den fachkundigen Laienrichter Dr. Michael GOGOLA über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 .2023, GZ. römisch 40 , (mitbeteiligte Partei römisch 40 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 31.03.2022 brachte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde wegen der Verletzung im Recht aus Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO ein.1.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 31.03.2022 brachte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde wegen der Verletzung im Recht aus Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO ein.

1.2. Mit Bescheid vom XXXX .2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem der Beschwerdeführer keine transparente und verständliche Auskunft im Sinne des Art. 12 Abs. 1 DSGVO erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen der mitbeteiligten Partei eine transparente und verständliche Auskunft dadurch zu erteilen, indem er die im Rahmen des Auskunftsbegehrens vom 12.08.2021 geforderten Informationen nach Art. 15 Abs. 1 lit. a, lit. c, lit. d und lit. g DSGVO über die bei ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei beauskunfte.1.2. Mit Bescheid vom römisch 40 .2023 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Auskunft verletzt habe, indem der Beschwerdeführer keine transparente und verständliche Auskunft im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, DSGVO erteilt habe (Spruchpunkt 1.). Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen der mitbeteiligten Partei eine transparente und verständliche Auskunft dadurch zu erteilen, indem er die im Rahmen des Auskunftsbegehrens vom 12.08.2021 geforderten Informationen nach Artikel 15, Absatz eins, Litera a,, Litera c,, Litera d und Litera g, DSGVO über die bei ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei beauskunfte.

1.3. Mit Schriftsatz vom 23.02.2023 wurde gegen den o.g. Bescheid die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde erhoben.

1.4. Mit Schreiben vom 19.06.2024 gab die mitbeteiligte Partei mit dem Hinweis auf eine geänderte Gesetzeslage nunmehr Nahfolgendes bekannt:

„Die mitbeteiligte Partei zieht hiermit ihr Anbringen, welches von der belangten Behörde als „neue“ Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX qualifiziert wurde und den angefochtenen Bescheid zur Folge hatte, mithin ihren bei der belangten Behörde eingebrachten verfahrenseinleitenden Antrag, zurück.“„Die mitbeteiligte Partei zieht hiermit ihr Anbringen, welches von der belangten Behörde als „neue“ Datenschutzbeschwerde gegen das römisch 40 qualifiziert wurde und den angefochtenen Bescheid zur Folge hatte, mithin ihren bei der belangten Behörde eingebrachten verfahrenseinleitenden Antrag, zurück.“

Somit zog die mitbeteiligte Partei und Einbringerin des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages („Datenschutzbeschwerde vom 31.03.2022“) diesen im anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich zurück.


2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Gerichtsakt, insbesondere den folgenden darin enthaltenen Unterlagen:

-        Der verfahrenseinleitende Antrag der mitbeteiligten Partei vom 31.03.2022,

-        der Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023 und-        der Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023 und

-        die Beschwerdezurückziehung der mitbeteiligten Partei vom 19.06.2024 (OZ 12).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch Senate vorsehen ist.

Gemäß § 27 Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der belangten Behörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der belangten Behörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – ArgVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß § 13 Abs. 1 AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können (vgl. etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).3.2.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Darunter sind gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AVG alle Arten von Verfahrenshandlungen zu verstehen, mit denen Beteiligte an eine Behörde herantreten können vergleiche etwa VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).

Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 42). Die Zurückziehung eines Anbringens selbst stellt ein Anbringen dar (VwGH 15.11.2007, 2006/12/0193; 25.07.2013, 2013/07/0099) und kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (VwGH 02.04.1990, 90/19/0139). Das Zurückziehen des verfahrenseinleitenden Antrags ist bis zur rechtskräftigen Erlassung eines Bescheides – und somit auch noch im Beschwerdeverfahren – möglich vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 42). Die Zurückziehung eines Anbringens selbst stellt ein Anbringen dar (VwGH 15.11.2007, 2006/12/0193; 25.07.2013, 2013/07/0099) und kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (VwGH 02.04.1990, 90/19/0139).

3.2.2. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit (vgl. etwa 26.02.2020, Ra 2019/05/0065; 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, jeweils mwN).3.2.2. Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben; tut es dies nicht, belastet es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit vergleiche etwa 26.02.2020, Ra 2019/05/0065; 25.6.2021, Ro 2019/05/0018, jeweils mwN).

Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen gemäß § 27 VwGVG wahrzunehmen.Die Unzuständigkeit einer Behörde hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen gemäß Paragraph 27, VwGVG wahrzunehmen.

3.2.3. Parteierklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde (dem Verwaltungsgericht) vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl. etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2019/05/0008, Rn. 21).3.2.3. Parteierklärungen im Verfahren sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der der Behörde (dem Verwaltungsgericht) vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche etwa VwGH 28.05.2019, Ra 2019/05/0008, Rn. 21).

3.2.4. Durch die ausdrückliche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei (vgl. Punkt 1.4.) ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung eines Bescheids (nachträglich) weggefallen, was zur Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheids vom XXXX .2023 führt. 3.2.4. Durch die ausdrückliche Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei vergleiche Punkt 1.4.) ist die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde zur Erlassung eines Bescheids (nachträglich) weggefallen, was zur Rechtswidrigkeit des behördlichen Bescheids vom römisch 40 .2023 führt.

Daher war der bekämpfte Bescheid (ersatzlos) zu beheben.

Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100). Die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides infolge Unzuständigkeit stellt eine (negative) Sachentscheidung dar und hat somit mittels Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche zuletzt VwGH 13.07.2022, Ra 2022/02/0100).

3.3. Zum Entfall der Verhandlung:

Auf die Durchführung einer Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1, Alternative 2 VwGVG verzichtet werden, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Auf die Durchführung einer Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Satz 1, Alternative 2 VwGVG verzichtet werden, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Der mit der Beschwerde angefochtenen Bescheid war aufgrund der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages durch die mitbeteiligte Partei aufzuheben und daher konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Bescheidbehebung Datenschutzbeschwerde ersatzlose Behebung verfahrenseinleitender Antrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W605.2268613.1.00

Im RIS seit

12.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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