Entscheidungsdatum
01.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W200 2276255-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 23.05.2024, Zl. 1307156001-240273394, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien (BFA-W-ASt-Wien) vom 23.05.2024, Zl. 1307156001-240273394, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. §68 AVG iVm § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gem. §68 AVG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Erstes Asylverfahren:
1. Der Beschwerdeführer (BF) ein syrischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 10.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Im Rahmen der Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, er sei Ende 2010 Rekrut beim syrischen Militär gewesen. Mit Beginn der Revolution sei er festgenommen worden. Man habe ihn fälschlicherweise mit dem Vorwurf konfrontiert, Anschläge verübt und einen Offizier getötet zu haben. Aus diesem Grund habe er ca. ein Jahr in Gefängnishaft zubringen müssen, ehe seine Mutter gegen Zahlung eines Bestechungsgeldes seine Freilassung erwirkt habe. Daraufhin sei er in den Libanon geflohen. Im Fall der Rückkehr nach Syrien würde er umgebracht werden.
2. Am 31.03.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen und gab an Syrer, Araber und sunnitischer Moslem zu sein, seine Familie stamme aus XXXX (Provinz: Deir ez-Zor), wo er bis 2013 gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, 2010 bis 2012 den syrischen Militärdienst sechs Monate aktiv als einfacher Soldat abgeleistet zu haben, anschließend sei er ein Jahr lang inhaftiert worden, weil er den Militärdienst unerlaubterweise verlassen bzw. sich geweigert habe, einen Befehl zu einem Artilleriebeschuss auszuführen. Nunmehr rechne er mit einer Einberufung zum syrischen Reservedienst.2. Am 31.03.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich einvernommen und gab an Syrer, Araber und sunnitischer Moslem zu sein, seine Familie stamme aus römisch 40 (Provinz: Deir ez-Zor), wo er bis 2013 gelebt habe. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der BF aus, 2010 bis 2012 den syrischen Militärdienst sechs Monate aktiv als einfacher Soldat abgeleistet zu haben, anschließend sei er ein Jahr lang inhaftiert worden, weil er den Militärdienst unerlaubterweise verlassen bzw. sich geweigert habe, einen Befehl zu einem Artilleriebeschuss auszuführen. Nunmehr rechne er mit einer Einberufung zum syrischen Reservedienst.
Die Angabe aus dem Protokoll der Erstbefragung, wonach der BF Anschläge verübt und einen Offizier getötet haben soll, sei falsch und beruhe auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem beigezogenen Dolmetscher. Nach Verbüßung der Haftstrafe sei er „regulär“ entlassen worden. Man habe ihn „vorläufig“ auf freien Fuß gesetzt und ihm mitgeteilt, dass er jederzeit in den Reservestand einberufen werden könne.
Ein Militärbuch habe er nicht bekommen. Anschließend sei er in den Libanon geflüchtet, wo er sich bis 2021 aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe er eine Frau geheiratet und mit dieser drei Kinder bekommen. Diese würden mittlerweile in seinem syrischen Herkunftsort leben. Nach seiner Ausreise seien zweimal (2016 und Juni 2022) „Leute“ zu seiner Familie nach Hause (Anm.: in Syrien) gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Im Falle einer Rückkehr rechne er mit einer Festnahme und sehr langen Gefängnisstrafe. Andere Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe er nicht.Ein Militärbuch habe er nicht bekommen. Anschließend sei er in den Libanon geflüchtet, wo er sich bis 2021 aufgehalten habe. Während dieser Zeit habe er eine Frau geheiratet und mit dieser drei Kinder bekommen. Diese würden mittlerweile in seinem syrischen Herkunftsort leben. Nach seiner Ausreise seien zweimal (2016 und Juni 2022) „Leute“ zu seiner Familie nach Hause Anmerkung, in Syrien) gekommen und hätten nach dem BF gefragt. Im Falle einer Rückkehr rechne er mit einer Festnahme und sehr langen Gefängnisstrafe. Andere Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe er nicht.
3. Mit Bescheid vom 30.06.2023, 1307156001-221531966, wies das BFA diesen ersten Antrag des BFs auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.).3. Mit Bescheid vom 30.06.2023, 1307156001-221531966, wies das BFA diesen ersten Antrag des BFs auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF unglaubwürdig sei. Es gebe Widersprüche im Kernvorbringen des BF zwischen der Erstbefragung und Einvernahme hinsichtlich des geschilderten Haftgrundes, der Modalitäten der Freilassung bzw. Enthaftung und des Ausreisezeitpunktes. Im Übrigen bliebe dem BF unbenommen, sich vom Reservedienst freizukaufen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Status des Asylberechtigten lägen somit nicht vor.
Es würden jedoch Gründe für die Annahme bestehen, dass im Fall einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung aufgrund der derzeitigen Lage in Syrien für den BF eine nicht ausreichende Lebenssicherheit bestehe. Daher sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
4. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurde wiederholt, dass der Fluchtgrund des BF im Wesentlichen darin bestehe, dass er als Artillerist den Befehl bekam, auf Demonstranten oder auf die Kämpfer der FSA feuern. Um sich dem Befehl und dem Wehrdienst zu entziehen, hätte sich der BF gemeinsam mit drei weiteren Soldaten entschlossen, die Armee des syrischen Regimes zu verlassen. Kurz vor der geplanten Flucht sei der BF verhaftet worden - er vermute, dass einer der anderen drei Soldaten die Gruppe verraten habe. Der BF sei aufgrund der geplanten Flucht für ungefähr ein Jahr ins Gefängnis gekommen, durch Zahlung einer Geldleistung freigelassen worden und zurück zu seiner Einheit gegangen. Dort informierte man den BF, dass er vorläufig freigestellt sei und jederzeit wieder einberufen werden könne. Nach seiner Ausreise haben bereits zweimal (2016 und Juni 2022) Leute das Haus des BF besucht und sich nach dem BF erkundigt. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF Zwangsrekrutierung durch das syrische Militär. Diese bringe auch weiterhin die Wahrscheinlichkeit mit sich, an völkerrechtswidrigen Kampfhandlungen teilnehmen zu müssen. Das Bundesamt übersehe weiters, dass nach den Länderinformationen bereits die Herkunft des BF und das Stellen eines Asylantrags in Österreich einen Grund für das syrische Regime darstellen kann, dem BF eine feindliche politische Gesinnung zu unterstellen.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem BF daher internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre dem BF daher internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen.
5. In weiterer Folge legte der BF eine Kopie eines syrischen bzw. in arabischer Sprache abgefassten Haftbefehls vor, wobei sich der BF die Vorlage des Orginals sowie eine nähere inhaltliche Erörterung für die mündliche Verhandlung vorbehielt.
6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.12.2023 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung zu seinen persönlichen Umständen, seinen Fluchtgründen und der Situation im Falle einer Rückkehr befragt wurde.
7. Mit Erkenntnis vom 25.01.2024, Zl. L532 2276255-1/9E, zugestellt am 26.01.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Beschwerde ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: 7. Mit Erkenntnis vom 25.01.2024, Zl. L532 2276255-1/9E, zugestellt am 26.01.2024, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhobene Beschwerde ab. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus:
„1.4. XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.„1.4. römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.
Der BF hat seinen verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee abgeleistet und ist daher Reservist. Ausdrücklich nicht als glaubhaft zugrunde gelegt wird, dass der BF seinen Wehrdienst irregulär bzw. vorzeitig infolge unerlaubten Verlassens des Militärdiensts beendet hat und aufgrund dessen und/oder wegen Befehlsverweigerung inhaftiert wurde und eine Haftstrafe in einem Militärgefängnis verbüßt hat.
Der BF hat keine weitere Einberufung zur syrischen Armee erhalten.
Im Rückkehrfall besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verpflichtung zur Ableistung bzw. des Einzuges zum Reservedienst oder der Zwangsrekrutierung durch sonstige Gruppierungen in seinem Herkunftsstaat.
Der BF lehnt die Ableistung eines Militär- bzw. Reservediensts im Allgemeinen nicht ab, die Ableistung des Reservediensts für den syrischen Staat hingegen schon.
Das syrische Regime unterstellt dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Reservedienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Reservediensts keine politische oder oppositionelle Gesinnung.
Der BF ist im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.
Der BF ist keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der Ausreise nach sowie der Asylantragsstellung in einem europäischen Land ausgesetzt. Der BF ist auch keiner Gefahr einer Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt, weil er illegal ausgereist ist.“
Gegenständliches (Folgeantrags)Verfahren:
8. Am 15.02.2024 stellte der BF (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) mit folgender Begründung: „Ich halte die alten Fluchtgründe aufrecht und möchte Asylstatus statt Subschutz.“ sowie „Ich fürchte das Militärgericht, weil ich Deserteur bin.“
9. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 10.04.2024 gab der BF zusammengefasst an, dass seine Angaben bei der Erstbefragung stimmen würden. Er hätte keine neuen Beweismittel. Er gehe zur jährlichen Demonstration im März in Österreich als einfacher Teilnehmer und nicht als Mitglied einer Organisation. Vor 15 Tagen wäre die Polizei „bei uns zuhause“ gewesen, weil sie ihn suchen würden. Außerdem sei sein Onkel direkt bei der Polizei gewesen, um einen Bescheid für den Einrückungsbefehl zu erhalten. Dies sei dem Onkel verweigert worden. Es gebe eine Aufnahme vom Dialog des Onkels und der Polizei. Sein Onkel hätte ihm die Aufnahme gezeigt. Es sei zu hören, dass der Polizist das Dokument nicht ausstellen wollte. Sein Leben sei in Syrien in Gefahr. Er möchte sich in Österreich mit einem dauerhaften Asylstatus ein Leben aufbauen und arbeiten. Er hätte im ersten Verfahren wenig Details genannt, weil er verwirrt gewesen sei. Man könne sich bei der syrischen Botschaft über ihn erkundigen.
Eine Übersetzung der vorgelegten Aufnahme durch den Dolmetscher ergab, dass es sich um einen Dialog zwischen zwei Männern handelt, in dem es darum gehe, wann man sich wiedersehe samt einer weitergeleiteten WhatsApp-Nachricht „Ich konnte die Dokumente nicht organisieren.“
Im Fall einer Rückkehr würde er fünf bis zehn Jahre ins Gefängnis müssen. Er wolle weder Waffen betätigen noch jemanden umbringen.
10. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BFs gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. 10. Mit dem (hier) angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des BFs gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Nach Ausführungen zur Identität des BF sowie zum rechtskräftigen Vorverfahren wurde festgehalten, dass der BF im Bezug zu seinem Vorverfahren keine neuen Asylgründe vorgebracht hätte.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass er in Syrien einer Verfolgung durch staatliche Organe unterliege. Er hätte als Fluchtgründe vor dem BFA keine spezifisch auf seine Person gerichtete Bedrohung nachweisen können.
Er konnte keine asylrelevante Verfolgung seiner Person in der Heimat glaubhaft machen.
Es konnte auch aus den sonstigen Umständen keine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, festgestellt werden.
Er habe keine neuen Asylgründe vorgebracht. Sein Antrag wäre daher abzulehnen.
Es lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 25.01.2024, GZ: L532 2276255-1/9E, keine neuen Umstände vor, die relevant seien (§ 68 Abs. 1 AVG iVm Art. 40 Abs. 2-3 und Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrens-RL). Daher stehe die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung seines Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Art. 40 Abs. 2-3 Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 3 AsylG zurückzuweisen sei. Es lägen im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 25.01.2024, GZ: L532 2276255-1/9E, keine neuen Umstände vor, die relevant seien (Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 -, 3 und Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrens-RL). Daher stehe die Rechtskraft dieser früheren Entscheidung einer neuerlichen inhaltlichen Prüfung seines Folgeantrags teilweise entgegen, sodass dieser – unionsrechtskonform unter Berücksichtigung des Artikel 40, Absatz 2 -, 3, Verfahrens-RL – hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG zurückzuweisen sei.
Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
10. Dagegen erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass vor 15 Tagen die syrische Polizei sein früheres Zuhause aufsuchte, um nach ihm zu suchen. Außerdem sei der Onkel des BF bei der syrischen Polizei gewesen, um einen Bescheid betreffend den Einrückungsbefehl des BF zu erhalten. Die Ausstellung dieses Bescheides wurde ihm verweigert. Der BF habe auch eine Aufnahme des Gespräches des Onkels des BF mit dem Polizisten. Außerdem demonstriere der BF regelmäßig gegen das syrische Regime.
In weiterer Folge erfolgten Ausführungen zum aktuellen LIB betreffend Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst, die Behauptung, dass jeder am syrischen Militärdienst Beteiligte an Menschenrechtsverletzungen beteiligt sei……, ebenso auf die VwGH-Judikatur zur Glaubhaftmachung und EuGH Judikatur zur Möglichkeit der Verfolgung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Arabisch. Er stammt aus aus XXXX (Provinz: Deir ez-Zor), wo er bis 2013 gelebt hat.1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an, bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und spricht Arabisch. Er stammt aus aus römisch 40 (Provinz: Deir ez-Zor), wo er bis 2013 gelebt hat.
Der BF hat seinen eigenen Angaben zufolge bis zur sechsten Schulstufe Bildung, jedoch keine Berufsausbildung genossen. Berufserfahrung sammelte er durch eine Tätigkeit als Klimatechniker im Libanon, wo er zwischen 2013 und 2021 lebte. Er ist seit dem 25.01.2015 verheiratet und Vater von drei Kindern (allesamt ehelich und minderjährig).
Der BF verfügt in seiner Herkunftsregion bzw. -provinz über familiäre Anbindungen in Gestalt seiner Kernfamilie sowie weiterer Familienmitglieder (Mutter und zwei Schwestern). Zwei Brüder des BF halten sich zurzeit im Libanon auf.
Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Er bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung.
1.2. XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.1.2. römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.
1.3. Der BF wurde mit Bescheid des BFA vom 30.06.2023 in Österreich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat subsidiärer Schutz zuerkannt.
Gegen die Nichtzuerkennung von Asyl gem. §3 AsylG erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das BVwG.
Der erste Asylantrag und die Beschwerde des BFs wurde betreffend §3 AsylG mit Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2024, Zl. L532 2276255-1/9E, zugestellt am 26.01.2024, als unbegründet abgewiesen und erwuchs in Folge in Rechtskraft.
1.4. Der BF stellte am 15.02.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
1.5. Die allgemeine Situation in Syrien oder die Rechtslage hat sich im Vergleich zum das Vorverfahren abschließenden Erkenntnis des BVwGs vom 25.01.2024 nicht verfahrenswesentlich geändert.
1.6. Hinsichtlich sämtlicher bereits im Erstverfahren abschließend gewürdigter Ausführungen des BF sind keine verfahrensmaßgeblichen Änderungen oder Neuerungen eingetreten.
In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass der BF im nunmehrigen Folgeverfahren vor dem BFA etwas vorgebracht hätte, das nicht von der Rechtskraft des - das Erstverfahren erledigenden - Erkenntnisses des BVwG bereits erfasst wäre.
Alle vom BF auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahren in Bezug auf das Vorliegen einer individuell konkreten Bedrohungsbefürchtung geltend gemachten Fluchtgründe und Rückehrbefürchtungen wurden im rechtskäfig abgeschlossenen Vorverfahren bereits abschließend und vollständig gewürdigt, hierin als nicht asylrelevant, bzw. nicht glaubwürdig erachtet.
Sämtlichen Ausführungen des BFs zur Begründung des gegenständlichen Folgeantrags sind keine ausreichend glaubwürdigen bzw. neuen, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden neuen Sachverhalte oder ausreichenden Neuerungen zu entnehmen, die die Durchführung eines neuen materiellen Verfahrens für erforderlich erscheinen lassen könnten oder ein anderes Verfahrensergebnis mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit indizieren könnten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum BF und dem bisherigen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und dem Erkenntnis des BVwG vom 25.01.2024 zu Zl. L532 2276255-1.
2.2. Im gegenständlichen Verfahren berief sich der BF zunächst ausdrücklich wieder auf diese bisherigen Fluchtgründe, welche sich seit der letzten Entscheidung nicht geändert hätten, bzw. er keine anderen Fluchtgründe habe und dies alle Gründe seien. (Erstbefragungsprotokoll S. 4, bzw. Einvernahme Protokoll BFA S 3-5)2.2. Im gegenständlichen Verfahren berief sich der BF zunächst ausdrücklich wieder auf diese bisherigen Fluchtgründe, welche sich seit der letzten Entscheidung nicht geändert hätten, bzw. er keine anderen Fluchtgründe habe und dies alle Gründe seien. (Erstbefragungsprotokoll Sitzung 4, bzw. Einvernahme Protokoll BFA S 3-5)
Zusätzlich brachte er – aber nur auf konkrete Befragung – „LA: Haben Sie in Österreich an Demonstrationen teilgenommen? Sind Sie eine politisch motivierte Person? Könnte man Ihnen eine oppositionelle Gesinnung unterstellen?“ vor, zur jährlichen Demonstration im März zu gehen. Beweismittel darüber legte er nicht vor.
Auch die neuen Beweismittel zu seinem ursprünglichen im Vorverfahren getätigten Vorbringen – konkret ein Dialog zwischen zwei Männern darüber, wann man sich wiedersehen werden, sowie eine Nachricht: „Ich konnte die Dokumente nicht organisieren.“ - sind schlichtweg von ihm vorgelegte inhaltsleere Beweismittel, die inhaltlich betrachtet in keinerlei Kontext mit dem ursprünglichen Vorbringen zu stehen.
Auch die Behauptung, dass vor 15 Tagen die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei, um ihn zu suchen wurde vom BF ohne Beweismittel einfach in den Raum gestellt.
Das BFA hat zutreffend in seiner Begründung wie folgt ausgeführt:
In Zusammenschau des Unionsrechts (Art. 40 Abs. 2-3 der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (§ 68 Abs. 1 AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):In Zusammenschau des Unionsrechts (Artikel 40, Absatz 2 -, 3, der Richtlinie 2013/32/EU – Verfahrens-RL) und des nationalen Rechts (Paragraph 68, Absatz eins, AVG) liegt im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz keine entschiedene Sache vor, wenn neue Umstände vorliegen und diese relevant sind (EuGH 9.9.2021, C-18/20; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/006, insbesondere Rn. 75-78):
1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind. 1. Neue Umstände liegen vor, wenn nachträglich (seit der Rechtskraft der früheren Entscheidung) neue Tatsachen entstanden sind bzw. der maßgebliche Sachverhalt sich geändert hat (nova producta) oder wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind (nova reperta), die sich auf einen früheren Sachverhalt beziehen vergleiche Artikel 40, Absatz 2, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 75f). Umgekehrt liegen keine neuen Umstände vor, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert hat noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden sind.
2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).2. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34; VwGH 19.10.2021, Ro 2019/14/0006, insbesondere Rn. 76f). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).
Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 AsylG) trennbare Entscheidungen sind.Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung oder ein wesentliches Hervorkommen von Tatsachen – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigten, dass die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, AsylG) trennbare Entscheidungen sind.
Der Umstand, dass der BF eine aktuelle Suche nach ihm unbelegt behauptet, bewirkt jedoch noch nicht, dass sein Vorbringen betreffend seiner ursprünglichen Fluchtgründe glaubhaft ist und steht im Übrigen die Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag einer neuerlichen Entscheidung darüber entgegen.
Darüber hinaus ist diese Behauptung alleine schon aufgrund der Tatsache, dass der BF sich seit 2013 – also seit elf Jahren nicht mehr in Syrien aufhält, unglaubwürdig. Das BVwG geht nicht von einer derartigen Ineffizienz des syrischen Regimes aus. Weder dieses neue Vorbringen noch das Vorbringen betreffend die inhaltsleere Kommunikation des Onkels mit der Polizei weist somit einen glaubhaften Kern auf.
Falls der BF tatsächlich in Österreich an Demonstrationen teilgenommen hat, so hat er dies von sich aus nicht vorgebracht und auch darüber keine Beweismittel vorgelegt, obwohl die besagte Demonstration laut seinen Angaben ein Monat vor der Einvernahme durch das BFA stattgefunden hat. Ein relevantes und wesentliches Vorbringen ist für die erkennende Richterin daraus nicht ersichtlich.
Bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren hat das BVwG im Erkenntnis vom 25.01.2024 zur befürchteten Verfolgung des BFs insbesondere und konkret ausgeführt, dass erhebliche Ungereimtheiten im Vorbringen des BF insbesondere in Zusammenhang mit der dargelegten Beendigung seines Wehrdiensts zum Vorschein traten. Während er im Rahmen der Erstbefragung ausführte, mit dem Vorwurf konfrontiert worden zu sein, Anschläge verübt und einen Offizier getötet zu haben, schilderte er beim Bundesamt, vom Militärdienst desertiert und einem Befehl zu einem Artilleriebeschuss nicht nachgekommen zu sein.
Der BF tätigte auch zu seiner Enthaftung divergierende Angaben: Behauptete der BF vor der Polizei noch, dass seine Mutter gegen Zahlung eines Bestechungsgelds seine Freilassung erwirkt habe, erwähnte er dieses angebliche Vorkommnis von sich aus in der Einvernahme vor dem BFA mit keinem Wort, sondern schilderte geradezu konträr, „regulär“ aus der Haft entlassen worden zu sein. In der mündlichen Verhandlung des BVwG war der BF nicht im Stande, auch nur eine ungefähre Summe der vermeintlichen Bestechungszahlung zu nennen. Es ist geradezu lebensfremd, dass die näheren Modalitäten des „Freikaufs“ mit der Mutter (zumindest im Anschluss an die Enthaftung) nicht besprochen worden wären.
Im Beschwerdeschriftsatz steigerte er sein Vorbringen bezüglich der Umstände seines Ausscheidens aus dem Militärdienst bzw. seiner Inhaftierung um wesentliche Komponenten: so ergänzte er seinen Desertationssachervalt dahingehend, dass er im Anschluss an seine vermeintliche Befehlsverweigerung gemeinsam mit drei weiteren Soldaten die Flucht geplant habe und beim entsprechenden (Versuchs-)Antritt vom Militär betreten und festgenommen worden sei. Mit dem letzten Teil seiner Ausführungen steigerte der BF sein bisheriges Fluchtvorbringen, zumal er vor dem Bundesamt in Bezug auf seine Festnahme lediglich einen Kausalbezug zur Befehlsverweigerung knüpfte, den nunmehrigen Fluchtversuch überhaupt nicht erwähnte.
Der zuständige Richter ging aus diesem Grund von einer verfahrenstatkisch motivierten Steigerung des Fluchtvorbringens aus, welche keinen realen Hintergrund aufweist.
Die das Kernvorbringen des BF betreffenden aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten hatten zur Folge, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des BF erheblich erschüttert wurde und das BVwG den Eindruck gewann, die im Verfahren vorgetragenen Geschehnisse, jedenfalls in Bezug auf die geschilderte Desertation und Inhaftierung, beruhten nicht auf persönlichen Erlebnissen, sondern auf einem freien Gedankenwerk.
Abschließend wurde im Erkenntnis vom 25.01.2024 ausgeführt, dass das BVwG zur Überzeugung gelangte, dass der BF weder von seinem Wehrdienst desertiert ist noch aus diesem Grund und/oder wegen Befehlsverweigerung in seinem Herkunftsland militärgerichtlich verurteilt wurde und in einem Militärgefängnis eine Haftstrafe verbüßt hat. Vielmehr sei für das erkennende Gericht davon auszugehen, dass der BF seinen Wehrdienst bereits abgeleistet und diesen nicht - wie er es vorgebracht hat - vorzeitig beendet hätte. Gerade die ausgebliebene Vorlage eines Militärbuchs, aus welchem die näheren Modalitäten der Wehrdienstsverrichtung ersichtlich sein könnten, spreche vor dem Hintergrund der im Verfahren ansonsten zahlreich vorgelegten persönlichen Dokumente dafür, dass der BF sein Militärbuch absichtlich nicht vorlege, weil er seinen Militärdienst bereits absolviert hätte bzw. er wesentliche Eckdaten seines Wehrdiensts zu verbergen trachte. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der BF seinen Wehrdienst im Herkunftsstaat bereits vollständig abgeleistet hätte und 2013 aufgrund anderer, nicht asylnaher Motive ausgereist sei.
Es ist dem das Vorverfahren rechtskräftig abschließende Erkenntnis des BVwG konkret zu entnehmen, dass der BF hierauf bezogene, ihn unmittelbar konkret betreffende Bedrohung nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen konnte, im Gegenteil war der BF als Person völlig unglaubwürdig.
Ein dieser Einschätzung substantiell widersprechendes Vorbringen, bzw. diesbezüglich ausreichend konkrete Neuerungen hat der BF auch im gesamten gegenständlichen Verfahren auch durch sämtliche diesbezüglichen Ausführungen der Vertretung nicht darlegen und glaubhaft machen können.
Vielmehr war zu erkennen, dass der BF auch bezogen auf dieses somit nachweislich ausführlich bereits im Vorverfahren abschließend behandelte und gewürdigte Vorbringen, auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahrens auch durch seine nunmehr erstatteten Ausführungen, ausreichenden, bzw. verfahrensrelevanten Neuerungen darlegen konnte.
Es war dem BF insgesamt, dies auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerdeschrift, auch im gegenständlichen Folgeantragsverfahrens nicht möglich ausreichend konkret darzulegen und aufzuzeigen, dass sich seine hierauf bezogenen bisherigen Fluchtgründe oder Bedrohungsbefürchtungen gegenüber dem Vorverfahren verfahrensmaßgeblich verändert hätten, oder eine verfahrensrelevante Neuerung eingetreten wäre, sodass nunmehr eine neue materielle Würdigung des hierauf bezogenen Vorbringens nochmals durchzuführen wäre.
Zu den in der Beschwerde wiedergegeben allgemeinen Ausführungen zur Gefahr der Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst, der Judikatur zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung, der Wahrscheinlichkeit des Zwangs zur Beteiligung an Kriegsverbrechen im Wehrdienst, zur exzessiven Bestrafung bei Verweigerung des Wehrdienstes, Haftbedingungen, der tatsächlich unterstellten politischen Gesinnung, Rückkehr aus dem Ausland (Wehrdienstverweigerer und Deserteure),…. ist auszuführen, dass auf sämtliche dieser Argumente im Erstverfahren eingegangen wurde und ausdrücklich im Erkenntnis vom 25.01.2024 festgehalten wurde:
„1.4. XXXX im Gouvernement Deir ez-Zor steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.„1.4. römisch 40 im Gouvernement Deir ez-Zor steht unter Kontrolle der syrischen Regierung.
Der BF hat seinen verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee abgeleistet und ist daher Reservist. Ausdrücklich nicht als glaubhaft zugrunde gelegt wird, dass der BF seinen Wehrdienst irregulär bzw. vorzeitig infolge unerlaubten Verlassens des Militärdiensts beendet hat und aufgrund dessen und/oder wegen Befehlsverweigerung inhaftiert wurde und eine Haftstrafe in einem Militärgefängnis verbüßt hat.
Der BF hat keine weitere Einberufung zur syrischen Armee erhalten.
Im Rückkehrfall besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verpflichtung zur Ableistung bzw. des Einzuges zum Reservedienst oder der Zwangsrekrutierung durch sonstige Gruppierungen in seinem Herkunftsstaat.
Der BF lehnt die Ableistung eines Militär- bzw. Reservediensts im Allgemeinen nicht ab, die Ableistung des Reservediensts für den syrischen Staat hingegen schon.
Das syrische Regime unterstellt dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Reservedienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Reservediensts keine politische oder oppositionelle Gesinnung.
Der BF ist im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht.
Der BF ist keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der Ausreise nach sowie der Asylantragsstellung in einem europäischen Land ausgesetzt. Der BF ist auch keiner Gefahr einer Verfolgung durch die syrischen Behörden ausgesetzt, weil er illegal ausgereist ist.“
Sämtliche Argumente in der Beschwerde wurden bereits im Vorverfahren genauestens behandelt und es ist nicht ersichtlich, dass die Einschätzung des BVwG im Vorverfahren nunmehr nicht mehr zutreffen würde.
Mangels Aufzeigen einer somit verfahrensmaßgeblich geänderten Situation oder Neuerung, der konkret den BF diesbezüglich betreffenden Lage für den BF im Herkunftsstaat, bzw. eines neuen, ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden und verfahrensmaßgeblich veränderten Sachverhaltes, besteht auch diesbezüglich daher kein Grund, an der weiterhin bestehenden Aktualität der diesbezüglichen Einschätzung im Vorverfahren zu zweifeln.
Im gegenständlichen Verfahren ist nichts entscheidungsrelevantes Neues vor dem BFA vorgebracht worden.
Für das BVwG ist Sache ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Für das BVwG ist Sache ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Es liegt somit diesbezüglich eine entschiedene Sache vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A)
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (vgl. VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0210, mwN).„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ vergleiche VwGH 4.7.2019, Ra 2017/06/0210, mwN).
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.
Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz primär als solcher auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nur im Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (vgl. VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322).Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz primär als solcher auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und nur im Fall der Nichtzuerkennung dieses Status als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vergleiche VwGH 19.1.2022, Ra 2020/20/0100, mwN; 19.04.2023, Ra 2022/14/0322).
Der BF verfügt in Österreich auch aktuell weiterhin über einen subsidiären Schutz gem. §8 AsylG. Das Bestehen einer entschiedenen Sache war somit nur in Bezug auf die Asylfrage gem. §3 AsylG zu beurteilen.
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung (nun: Beschwerde) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006, m.w.N.).Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt. Auch das Verwaltungsgericht hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid nach den vorstehenden Grundsätzen zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag wegen entschiedener Sache zu