Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z4Spruch
G304 2289979-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2024, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkte II. bis V. zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.03.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Spruchpunkte römisch II. bis römisch fünf. zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn (10) Jahre herabgesetzt.römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die Dauer des Einreiseverbotes auf zehn (10) Jahre herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 5 ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch III.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, ein unbefristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch IV.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch VI.).
Der BF erhob gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des Bescheides Beschwerde. Der BF verwies darauf, dass er sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin befinde, zudem habe er im Herkunftsstaat Probleme mit einer kriminellen Organisation. Aus diesem Grund sei er auch nach Österreich gekommen. Der BF erhob gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. des Bescheides Beschwerde. Der BF verwies darauf, dass er sich in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin befinde, zudem habe er im Herkunftsstaat Probleme mit einer kriminellen Organisation. Aus diesem Grund sei er auch nach Österreich gekommen.
Der Beschwerdeakt langte am 10.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
Mit Teilerkenntnis G304 2289979-1/2Z vom 18.04.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.) als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Mit Teilerkenntnis G304 2289979-1/2Z vom 18.04.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch VI.) als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein Staatsangehöriger von Serbien, der zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in den Schengenraum einreiste.
Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter. Der BF ist in Serbien aufgewachsen und spricht eine dort übliche Landessprache. Sein Wohnsitz befindet sich in Serbien.
Folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des BF sind in Österreich evident:
- Urteil LG vom 11.04.2023, §§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3, 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall und Abs 2 SMG, Freiheitsstrafe 4 Jahre und 6 Monate unbedingt- Urteil LG vom 11.04.2023, Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3,, 27 Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, SMG, Freiheitsstrafe 4 Jahre und 6 Monate unbedingt
In Serbien wurde der BF wegen schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren und 4 Monaten verurteilt, weiters wurde er dort dreimal wegen Diebstahls verurteilt.
Weiters ist der BF in Serbien wegen verschiedener Delikte – ua wegen Raub und Drogendelikten – national zur Fahndung ausgeschrieben.
Derzeit befindet sich der BF in Strafhaft in einer Justizanstalt. Das Strafende ist mit 05.04.2027 datiert, eine vorzeitige Entlassung ist frühestens am 05.01.2025 möglich.
Der BF war im Bundesgebiet – bis auf seinen nunmehrigen Aufenthalt in einer Justizanstalt – zu keiner Zeit melderechtlich erfasst.
In Österreich war der BF zu keiner Zeit legal erwerbstätig.
Der BF brachte vor, dass er in einer Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin lebe und mit ihr „zeitweise“ zusammenwohne. Auch habe er in Serbien Probleme mit einer kriminellen Organisation.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die strafrechtlichen Verurteilungen wegen eines Verbrechenstatbestandes ergeben sich aus dem Strafregister und der im Akt befindlichen Kopie des Gerichtsurteiles.
Die Tathandlungen des BF bestanden darin, dass er im Zeitraum Mai bis September 2022 in Zusammenwirken mit anderen Tätern im organisierten Suchtmittelhandel ca 10 kg Heroin, 2,5 kg Kokain, 50 gr Crystal Meth und 3 kg Cannabisharz gewinnbringend verkauft hat. Zudem hat er im April 2022 als Einzeltäter eine größere Menge Heroin und Crystal Meth gewinnbringend verkauft.
Die Verurteilungen des BF in Serbien und die gegen ihn bestehende nationale Fahndung ergibt sich aus den Angaben des BF im Zuge der Hauptverhandlung (AS 81).
Die Feststellungen zur Haft des BF und den möglichen Entlassungszeitpunkten ergeben sich aus den im Akt befindlichen Haftvermerken der Justizanstalt.
Dass der BF im Bundesgebiet außerhalb der JA keine polizeiliche Meldeadresse hatte und nie legal erwerbstätig war, ergibt sich aus entsprechenden Anfragen aus dem ZMR und AJ-WEB.
Das Vorb