Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
AVG §78Spruch
G304 2213400-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.12.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch RAST & MUSLIU Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.12.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und beging in Österreich zwischen 02.04.2017 und 22.04.2017 gerichtlich strafbare Handlungen.
Er wurde in weiterer Folge von einem Landesgericht rechtskräftig wegen Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Dieses Urteil wurde vom OLG bestätigt.
Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2019, Verfahrenszahl XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 3 Z 5 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (V.).Mit Bescheid des BFA vom 07.01.2019, Verfahrenszahl römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), die Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festgestellt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch fünf.).
Mit Erkenntnis G306 22134400-1/7E wurde die gegen den Bescheid gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) als unbegründet abgewiesen und das unbefristete Einreiseverbot erwuchs in Rechtskraft.
Am 18.02.2020 wurde der BF aus der Justizanstalt zur Vollstreckung des Urteiles in sein Heimatland überstellt.
Am 26.05.2023 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG. Er sei damals das erste Mal strafrechtlich verurteilt worden und bereue dies sehr. Zudem habe er eine Tochter, die XXXX geboren sei und welche besondere Bedürfnisse habe. Diese lebe bei ihrer Mutter in Tschechien. Er ersuche um Aufhebung des Einreiseverbotes.Am 26.05.2023 stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, FPG. Er sei damals das erste Mal strafrechtlich verurteilt worden und bereue dies sehr. Zudem habe er eine Tochter, die römisch 40 geboren sei und welche besondere Bedürfnisse habe. Diese lebe bei ihrer Mutter in Tschechien. Er ersuche um Aufhebung des Einreiseverbotes.
Mit Schreiben vom 26.09.2023 brachte der BF im Wege seines Rechtsvertreters eine Stellungnahme und weitere Dokumente ein.
Mit Bescheid des BFA vom 24.12.2023 wurde der Antrag des BF auf Verkürzung / Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß § 60 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Ausspruch getroffen, dass der BF gemäß § 78 AVG eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe (II.).Mit Bescheid des BFA vom 24.12.2023 wurde der Antrag des BF auf Verkürzung / Aufhebung des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 60, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Ausspruch getroffen, dass der BF gemäß Paragraph 78, AVG eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten habe (römisch II.).
Gegen diesen Bescheid brachte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung vollinhaltlich Beschwerde ein. Diese Beschwerde ist mit den Anträgen verbunden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde zurückzuverweisen.
Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens einlangend am 29.01.2024 dem BVwG zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 10.04.29024 gab der BF bekannt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo, wo er derzeit auch seinen Wohnsitz hat.
Er spricht albanisch, ist geschieden und Vater einer mj Tochter. Diese lebt in Tschechien bei der Kindesmutter, welche die Ex-Gattin des BF ist. Beide Elternteile sind obsorgeberechtigt. Die Tochter des BF leidet an einer Einschränkung der Sehkraft, die auf dem linken Auge bei 0 und auf dem rechten Auge bei 10 % liegt.
Der BF wurde in Österreich von einem Landesgericht am 05.03.2018 rechtskräftig wegen des Verbrechens nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und 28 Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Das Strafausmaß wurde in weiterer Folge vom OLG bestätigt.Der BF wurde in Österreich von einem Landesgericht am 05.03.2018 rechtskräftig wegen des Verbrechens nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28a Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und 28 Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Das Strafausmaß wurde in weiterer Folge vom OLG bestätigt.
Die Tathandlung des BF bestand darin, dass er im Zusammenwirken mit anderen Tätern über 4 Kilogramm Kokain im Rahmen einer kriminellen Vereinigung aus den Niederlanden nach Österreich verbracht und an vermeintliche Abnehmer – welche jedoch verdeckte Ermittler waren – übergeben hat.
Nachdem seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.01.2019 abgewiesen wurde, erwuchs das gegen den BF verhängte unbefristete Einreiseverbot in Rechtskraft.
Am 18.02.2020 wurde der BF gemäß § 133 a StVG zur Strafvollstreckung in sein Heimatland verlegt.Am 18.02.2020 wurde der BF gemäß Paragraph 133, a StVG zur Strafvollstreckung in sein Heimatland verlegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister (SA) und den im Beschwerdeakt vorhandenen Kopien von Dokumenten.
Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt des BF in Österreich und zu seinen Lebensumständen im Kosovo ergeben sich aus den Angaben des BF im Verfahren. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Tochter des BF ergeben sich aus Befunden, welche der BF im Beschwerdeverfahren übermittelt hat.
Dass der BF in Österreich strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Die Feststellungen zum Bescheid vom 07.01.2019 und zum Ergebnis seiner Beschwerde an das BVwG ergeben sich aus dem Erkenntnis G306 22134400-1/7E.
Die Rückführung des BF gemäß § 133a StVG zwecks Verbüßung der Strafe in seinem Herkunftsland ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Rückführung des BF gemäß Paragraph 133 a, StVG zwecks Verbüßung der Strafe in seinem Herkunftsland ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Die relevanten Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.“
„§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(…)
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…).“
3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 07.01.2019 gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG erlassen. 3.1.2. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des BFA vom 07.01.2019 gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG erlassen.
Weder die auf § 53 Abs. 2 FPG bezogenen Bestimmungen des § 60 Abs. 1 FPG noch die auf § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 FPG bezogenen Bestimmungen des § 60 Abs. 2 FPG können somit angewendet werden. Weder die auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG bezogenen Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz eins, FPG noch die auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG bezogenen Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 2, FPG können somit angewendet werden.
Anderweitige gesetzliche Bestimmungen zur Aufhebung oder Reduzierung von Einreiseverboten bestehen nicht.
Gemäß § 60 Abs. 2 FPG kann auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände nur ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände nur ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat.
Für ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ist die Bestimmung des § 60 Abs 2 FPG daher nicht anzuwenden. Für ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 2, FPG daher nicht anzuwenden.
Die vom BF beantragte Aufhebung bzw. Reduzierung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG ist somit nicht vorgesehen oder möglich. Die vom BF beantragte Aufhebung bzw. Reduzierung des gegen ihn erlassenen unbefristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist somit nicht vorgesehen oder möglich.
Da ex lege somit die Voraussetzungen für die Aufhebung oder Reduzierung des gegen den BF erlassenen unbefristeten Einreiseverbotes nicht vorliegen, war die Beschwerde folglich als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 59 Abs. 1 AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.3.2.1. Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist im Spruch des Bescheids neben der Hauptsache nach Möglichkeit die allfällige Kostenfrage zu erledigen. Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegenen Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind die von der Bundesregierung mit Verordnung erlassenen Tarife maßgebend.
Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 235/1984 idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten.Gemäß Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1984, idgF, haben Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung kommt, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten.
3.2.2. Da die Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Antrag des BF in seinem Privatinteresse liegt, war auszusprechen, dass der BF gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist 4 Wochen beträgt. 3.2.2. Da die Erlassung des angefochtenen Bescheides über den Antrag des BF in seinem Privatinteresse liegt, war auszusprechen, dass der BF gemäß Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 zu entrichten hat, und die Zahlungsfrist 4 Wochen beträgt.
Die gegen Spruchpunkt II. gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen. Die gegen Spruchpunkt römisch II. gerichtete Beschwerde war daher abzuweisen.
3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht klärungsbedürftig ist und der BF nach Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die Durchführung derselben verzichtet hat, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufhebung Ausreiseverpflichtung Einreiseverbot Fristbeginn Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verfahrenshilfeantrag Verkürzung Verwaltungsabgabe Voraussetzungen WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2213400.2.00Im RIS seit
12.08.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024