TE Bvwg Beschluss 2024/7/2 W153 2251798-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W153 2251798-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Herr XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger des Jemen, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.08.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Jemen von Blutrache bedroht sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), dem BF jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 27.04.2023, Zl. W215 2251798-1/22E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2023 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 27.04.2023, Zl. W215 2251798-1/22E, wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.04.2023 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung Feststellungen zur allgemeinen Lage im Jemen sowie (auszugsweise) folgende Feststellungen zur Person des BF und seiner Rückkehrsituation zugrunde:

„a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Jementischen Republik, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis Islam. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde - bzw. kann nicht festgestellt werden, dass er in XXXX geboren wurde und erst im Jahr 2000 oder am 08.07.1999 nach XXXX umgezogen ist – und dort bis zum Jahr 2007, als er problemlos legal nach Saudi-Arabien auswanderte, lebte. Die Stadt XXXX liegt im Süden der Jemenitischen Republik, ist eine Hafenstadt am Golf von XXXX , viertgrößte Stadt des Landes und seit 21.03.2015, bzw. nach der Machtübernahme der Huthis in Sanaa, Interimshauptstadt und Regierungssitz.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Jementischen Republik, gehört der Volksgruppe der Araber an, Religionsbekenntnis Islam. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde - bzw. kann nicht festgestellt werden, dass er in römisch 40 geboren wurde und erst im Jahr 2000 oder am 08.07.1999 nach römisch 40 umgezogen ist – und dort bis zum Jahr 2007, als er problemlos legal nach Saudi-Arabien auswanderte, lebte. Die Stadt römisch 40 liegt im Süden der Jemenitischen Republik, ist eine Hafenstadt am Golf von römisch 40 , viertgrößte Stadt des Landes und seit 21.03.2015, bzw. nach der Machtübernahme der Huthis in Sanaa, Interimshauptstadt und Regierungssitz.

[…]

c) Zu den Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer lebte in XXXX und wanderte bereits im Jahr 2007 problemlos legal nach Saudi-Arabien aus. Er reiste im August 2021 von Saudi-Arabien nach Österreich um hier am 22.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil er wusste, dass ihm wegen der aktuell unsicheren Lage in der Jementischen Republik subsidiärer Schutz gewährt wird und ihm wurde dieser Status vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannt.Der Beschwerdeführer lebte in römisch 40 und wanderte bereits im Jahr 2007 problemlos legal nach Saudi-Arabien aus. Er reiste im August 2021 von Saudi-Arabien nach Österreich um hier am 22.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weil er wusste, dass ihm wegen der aktuell unsicheren Lage in der Jementischen Republik subsidiärer Schutz gewährt wird und ihm wurde dieser Status vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zuerkannt.

Der Beschwerdeführer hatte nie Probleme mit den Behörden der Jementischen Republik, war nie politisch engagiert oder interessiert, hatte in der Jementischen Republik keinerlei Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber, oder seiner Religion, war nie an Kampfhandlungen beteiligt und hatte niemals Kontakt mit Islamisten oder extremistischen Gruppierungen.

Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde noch, dass er von dort im Jahr 2000 oder am 08.07.1999 wegen Blutrache nach XXXX fliehen musste. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 aus der Jementischen Republik geflohen ist, weil er von Blutrache betroffen war oder, dass er aktuell in der Jementischen Republik gesucht bzw. verfolgt wird.“Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde noch, dass er von dort im Jahr 2000 oder am 08.07.1999 wegen Blutrache nach römisch 40 fliehen musste. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 aus der Jementischen Republik geflohen ist, weil er von Blutrache betroffen war oder, dass er aktuell in der Jementischen Republik gesucht bzw. verfolgt wird.“

In der Beweiswürdigung führte das Bundesverwaltungsgericht (auszugsweise) Folgendes aus:

„Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer nie Probleme mit den Behörden der Jementischen Republik hatte, nie politisch engagiert oder interessiert war, in der Jementischen Republik keinerlei Probleme wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber oder seiner Religion hatte, nie an Kampfhandlungen beteiligt war und niemals Kontakt mit Islamisten oder extremistischen Gruppierungen hatte, beruhen einerseits darauf, dass sich der Beschwerdeführer bewusst an die Behörden der Jemenitischen Republik wandte, die ihm problemlos am 25.09.2019 einen Reisepass ausstellten und andererseits in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 die entsprechenden Fragen ausdrücklich verneinte.

Dass weder festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in XXXX geboren wurde noch, dass er von dort im Jahr 2000 oder am 08.07.1999 wegen Blutrache nach XXXX fliehen musste oder, dass er im Jahr 2007 aus der Jementischen Republik geflohen ist, weil er von Blutrache betroffen war oder, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Jementischen Republik gesucht bzw. verfolgt wird, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:Dass weder festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in römisch 40 geboren wurde noch, dass er von dort im Jahr 2000 oder am 08.07.1999 wegen Blutrache nach römisch 40 fliehen musste oder, dass er im Jahr 2007 aus der Jementischen Republik geflohen ist, weil er von Blutrache betroffen war oder, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Jementischen Republik gesucht bzw. verfolgt wird, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar an, dass alle seine Angaben in der Erstbefragung richtig protokolliert wurden, behauptet jedoch unmittelbar danach in „ XXXX “ geboren worden zu sein und blieb in der Beschwerdeverhandlung bei diesen Angaben:Der Beschwerdeführer gab in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar an, dass alle seine Angaben in der Erstbefragung richtig protokolliert wurden, behauptet jedoch unmittelbar danach in „ römisch 40 “ geboren worden zu sein und blieb in der Beschwerdeverhandlung bei diesen Angaben:

[…]

Es ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nur seinen Geburtsort austauschte, sondern zunächst angab, dieser liege eineinhalb Stunden von XXXX entfernt, etwas später jedoch, es seinen sieben Stunden. Da es sich beim jemenitischen Reisepass um keine Fälschung, sondern ein Originaldokument der Jementischen Republik handelt, ist davon auszugehen, dass es nicht nur die Identität des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Geburtsorts nachweist, weshalb der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er tatsächlich in XXXX - das ca. 211 Kilometer nordöstlich von XXXX liegt - geboren wurde und 17 Jahre dort lebte:Es ist nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht nur seinen Geburtsort austauschte, sondern zunächst angab, dieser liege eineinhalb Stunden von römisch 40 entfernt, etwas später jedoch, es seinen sieben Stunden. Da es sich beim jemenitischen Reisepass um keine Fälschung, sondern ein Originaldokument der Jementischen Republik handelt, ist davon auszugehen, dass es nicht nur die Identität des Beschwerdeführers, sondern auch dessen Geburtsorts nachweist, weshalb der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kann, dass er tatsächlich in römisch 40 - das ca. 211 Kilometer nordöstlich von römisch 40 liegt - geboren wurde und 17 Jahre dort lebte:

[…]

Würde das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Blutrache den Tatsachen entsprechen, hätte er in der Erstbefragung nicht behauptete, dass er nur vermute, dass sein Vater Probleme hatte, oder hätte zumindest in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Umstände, wie es zur Blutrache gekommen ist, konkret darlegen können bzw. nicht behauptet, er habe zwar schon seit dem Jahr 2000 davon gewusst, wisse aber nicht einmal „wer, wie, wann“:

„…R: Wenn ich persönlich wegen der Probleme, von denen mir mein Vater im Jahr 2000 erzählt, im Jahr 2007 meine Heimat verlassen müsste, würde ich ihn ausfragen, weil ich ganz genau wissen wollen würde, warum ich von zu Hause fortmuss. Sie hingegen haben in der Erstbefragung angegeben,

„…11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):

Mein Vater hat mir die Anweisung gegeben bevor er starb nie wieder in den Jemen zurückzukehren. Vermutlich hatte mein Vater im Jemen Probleme welche sich auch auf mich auswirken würden. Es herrscht im Jemen Krieg. Ich habe alle meine Fluchtgründe genannt.

11.1. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?

Wenn ich den Jemand zurückkehren müsste, würde ich sterben da dort Bürgerkrieg

11.2. …“ (Anmerkung: Erstbefragung am 23.08.2021 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 10)

„… F: Wann hat Ihr Vater die andere Person getötet?

A: Ich weiß es nicht. Er hat es uns 2000 erzählt. Er hat aber nicht gesagt, wer und wann und wie…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 Seite 08 bzw. Akt BFA Seite 50)

P: Also im Jahr 2000 hat mir mein Vater alles erzählt.

R: Wenn Sie alles wussten, warum haben Sie beim BFA angegeben nichts Genaues zu wissen?

P: Das habe ich beim BFA auch gesagt…“ (Verhandlungsschrift Seite 07f)

Auch die beiden im Beschwerdeverfahren am 14.06.2022 nur in Kopie vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet das nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Flucht im Jahr 2007 zu unterstützen. Es handelt sich um Kopien von sehr vage formulierten Schreiben des Justizministeriums der Jemenitischen Republik in der Stadt XXXX und Umgebung, Direktion XXXX in der Provinz Abyan, vom 07.07.1999 und 07.10.1999. Laut Schreiben vom 07.07.1999 soll zwischen der Familie XXXX und der Familie XXXX „(die Blutracheberechtigte des Getöteten)“ nach einem Streit der beiden Familien um ein Grundstück im Dorf XXXX ein Versöhnungsvertrag geschlossen worden sein. Laut Kopie des Schreibens vom 07.10.1999 wurde „diese Versöhnung vonseiten der Blutracheberechtigten des Getöten XXXX aufgehoben, da sie den ersten Versöhnungsvertrag nicht eingehalten haben“. Damit kann der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, dass er wegen Blutrache seit dem Jahr 1999 erst im Jahr 2007 fliehen hätte müssen und weshalb er im gesamten erstinstanzlichen Verfahren dermaßen vage Angaben zu den Gründen, wie es zur Blutrache gekommen ist, machte.Auch die beiden im Beschwerdeverfahren am 14.06.2022 nur in Kopie vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet das nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Flucht im Jahr 2007 zu unterstützen. Es handelt sich um Kopien von sehr vage formulierten Schreiben des Justizministeriums der Jemenitischen Republik in der Stadt römisch 40 und Umgebung, Direktion römisch 40 in der Provinz Abyan, vom 07.07.1999 und 07.10.1999. Laut Schreiben vom 07.07.1999 soll zwischen der Familie römisch 40 und der Familie römisch 40 „(die Blutracheberechtigte des Getöteten)“ nach einem Streit der beiden Familien um ein Grundstück im Dorf römisch 40 ein Versöhnungsvertrag geschlossen worden sein. Laut Kopie des Schreibens vom 07.10.1999 wurde „diese Versöhnung vonseiten der Blutracheberechtigten des Getöten römisch 40 aufgehoben, da sie den ersten Versöhnungsvertrag nicht eingehalten haben“. Damit kann der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft machen, dass er wegen Blutrache seit dem Jahr 1999 erst im Jahr 2007 fliehen hätte müssen und weshalb er im gesamten erstinstanzlichen Verfahren dermaßen vage Angaben zu den Gründen, wie es zur Blutrache gekommen ist, machte.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus den beiden Kopien nicht hervorgeht, dass sich die Probleme mit der Blutrache auf den Stamm „ XXXX “ beziehen sowie, dass es nicht nachvollziehbar war, dass der Beschwerdeführer, der ursprünglich angeben hat erst im Jahr 2000 nach XXXX gezogen zu sein, in der Beschwerdeverhandlung behauptete, am 08.07.1999 nach XXXX umgezogen zu sein, da der Versöhnungsvertrag mit 07.07.1999 datiert ist, weshalb es keinen Grund gegeben hätte am nächsten Tag umzuziehen:Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus den beiden Kopien nicht hervorgeht, dass sich die Probleme mit der Blutrache auf den Stamm „ römisch 40 “ beziehen sowie, dass es nicht nachvollziehbar war, dass der Beschwerdeführer, der ursprünglich angeben hat erst im Jahr 2000 nach römisch 40 gezogen zu sein, in der Beschwerdeverhandlung behauptete, am 08.07.1999 nach römisch 40 umgezogen zu sein, da der Versöhnungsvertrag mit 07.07.1999 datiert ist, weshalb es keinen Grund gegeben hätte am nächsten Tag umzuziehen:

„…F: Können Sie mir weitere Informationen zu den Personen geben, mit denen Ihr Vater Probleme hatte?

A: Der Stamm heißt XXXX . Ich bin vom Stamm XXXX , unser Stamm ist größer. Mehr kann ich nicht sagen, mehr weiß ich nicht. Unser Vater hat uns nicht darüber erzählt…“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021)A: Der Stamm heißt römisch 40 . Ich bin vom Stamm römisch 40 , unser Stamm ist größer. Mehr kann ich nicht sagen, mehr weiß ich nicht. Unser Vater hat uns nicht darüber erzählt…“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021)

„…P: Sieben Stunden von XXXX entfernt. Es heißt XXXX . Es liegt im Süden des Jemen. Ich wurde in XXXX geboren und nach dem Vorfall am 07.07.1999 sind wir einen Tag danach am 08.07.1999 nach XXXX gezogen…“ (Verhandlungsschrift Seite 10)„…P: Sieben Stunden von römisch 40 entfernt. Es heißt römisch 40 . Es liegt im Süden des Jemen. Ich wurde in römisch 40 geboren und nach dem Vorfall am 07.07.1999 sind wir einen Tag danach am 08.07.1999 nach römisch 40 gezogen…“ (Verhandlungsschrift Seite 10)

Der Beschwerdeführer konnte auch in der Beschwerdeverhandlung nicht plausibel darlegen, weshalb sein Vater - dessentwegen die Blutrache entstanden sein soll - problemlos mit seiner Familie bis zu dessen natürlichem Tod im Jahr 2014 in der Jemenitischen Republik leben konnte, der Beschwerdeführer hingegen im Jahr 2007 fliehen hätte müssen:

„…R: Wie kommt es, dass Ihnen Ihr Vater Ihnen bereits im Jahr 2000 von den Problemen erzählt hat, Sie jedoch erst 2007 ausgereist sind?

P: Wir haben unseren Standort immer gewechselt. Das erste Dorf heißt XXXX . Wir waren immer zuhause versteckt. Nur wenn es dringend war, sind wir rausgegangen. Wir haben auch unseren Nachnamen gewechselt, von XXXX .P: Wir haben unseren Standort immer gewechselt. Das erste Dorf heißt römisch 40 . Wir waren immer zuhause versteckt. Nur wenn es dringend war, sind wir rausgegangen. Wir haben auch unseren Nachnamen gewechselt, von römisch 40 .

R: Sie heißen doch immer noch XXXX ?R: Sie heißen doch immer noch römisch 40 ?

P: Ich habe es nicht offiziell gemacht. Wir haben unsere Namen nicht bei den Behörden gewechselt. Wenn mich jemand fragte, wie ich heiße, sagte ich XXXX . Es waren Clanprobleme, wir hatten keine Probleme mit den BehördenP: Ich habe es nicht offiziell gemacht. Wir haben unsere Namen nicht bei den Behörden gewechselt. Wenn mich jemand fragte, wie ich heiße, sagte ich römisch 40 . Es waren Clanprobleme, wir hatten keine Probleme mit den Behörden

[…]

R: Wie kommt es, dass Ihr Vater trotz Blutrache unbehelligt bis zu seinem natürlichen Tod im Jahr 2014 in der Jemenitischen Republik leben konnte?

P: Wir haben uns in den Dörfern versteckt. Wir haben uns in einer Kirche versteckt. Wir waren immer versteckt.

R: Sie habe in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angegeben, dass Ihr Vater nach Ihrer Ausreise im Jahr 2007 weiterhin in der Jementische Republik gelebt hat und im Jahr 2014 an einem Herzinfarkt gestorben ist, Ihre Mutter ist 2015 an hohem Blutdruck gestorben und Ihre Schwester lebt nach wie vor dort (Anmerkung: niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021 Seite 06 bzw. Akt BFA Seite 48). Ihre Familie lebte somit jahrelang weiterhin dort bzw. Ihre Schwester zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits mit deren Ehegatten immer noch, Sie jedoch wollen Asyl in Österreich?

P: Mein Onkel wurde auch getötet am 07.03.2022. Er hat jemanden am Markt XXXX , das liegt in XXXX das ist ca. 45 Minuten von XXXX entfernt, erschossen und er wurde auch selbst getötet…“ (Verhandlungsschrift Seiten 07 und 08)P: Mein Onkel wurde auch getötet am 07.03.2022. Er hat jemanden am Markt römisch 40 , das liegt in römisch 40 das ist ca. 45 Minuten von römisch 40 entfernt, erschossen und er wurde auch selbst getötet…“ (Verhandlungsschrift Seiten 07 und 08)

Dass der Beschwerdeführer, widersprüchlich zu den eben zitierten Angaben in der Beschwerdeverhandlung, in der niederschriftlichen Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht behauptet hatte sich in der Kirche versteckt zu haben, sondern dort sogar Führungen für Touristen gemacht zu haben und für seinen Onkel keine Gefahr bestünde, rundete das Bild der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens ab:

„…Ich habe danach mit achtzehn Jahren begonnen, Führungen in einer Kirche zu machen. Ich habe Touristen durch die Kirche geführt

[…]

F: Hatten Sie persönlich irgendwelche Probleme aufgrund der Streitigkeiten Ihres Vaters? Wurden Sie jemals von dem anderen Stamm angesprochen, gab es irgendwelche Vorfälle diesbezüglich?

A: Nein, in Saudi Arabien haben wir nie über die Geschichte gesprochen.

F: Wie war das im Jemen? Sie haben noch bis 2007 in Jemen gelebt.

A: Nein. Ich hatte nie Probleme deshalb.

F: Haben Ihre Schwester, Onkeln oder Ihre Tante in Jemen deshalb Probleme?

A: Nein. Ihr Leben ist deshalb nicht in Gefahr…“ (niederschriftliche Befragung im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11.11.2021)

Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die vom in Österreich subsidiär Schutzberechtigten Beschwerdeführer behauptete Verfolgung wegen Blutrache nicht den Tatsachen entspricht und es sich bei den Kopien aus dem Jahr 1999 um keine tauglichen Beweismittel handelt, die geeignet wären die nicht glaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers zu seinen angeblichen Fluchtgründen zu unterstützen.“

Am 23.10.2023 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.

Diesen begründete er anlässlich seiner am gleichen Tag abgehaltenen polizeilichen Erstbefragung damit, dass seine alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien. Es gebe außerdem eine Blutrache zwischen der Familie des BF und einer anderen Familie wegen eines Stücks Landes. Das Gericht verlange, dass ein Mitglied seiner Familie zu einer Anhörung komme. Dieser Bitte seien sie aber nicht nachgekommen. Gewisse Mitglieder der anderen Familie würden die noch im Jemen lebende Schwester des BF beobachten und verfolgen. Im Fall einer Rückkehr fürchte er den Tod. Die Änderung seiner Situation sei ihm seit 15 Tagen, als der das Schreiben des Gerichts erhalten habe, bekannt.

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2023 gab der BF zusammengefasst an, dass sich hinsichtlich der im Vorverfahren vorgebrachten Blutrache eine Änderung ergeben habe. Ein Bruder der von seinem Vater getöteten Person habe eine Wohnung in der Nähe seiner Schwester in XXXX gemietet. Seine Schwester habe dem BF berichtet, dass er von dieser Familie umgebracht werden solle. Über Vorhalt, dass die Blutrache bereits im Vorverfahren abgehandelt worden sei und befragt, was sich konkret geändert habe, gab der BF an, dass der Vater der verstorbenen Person vor seinem Tod seine anderen Söhne unterwiesen habe, die Blutrache am BF zu vollziehen. Das Neue sei, dass der BF vor ein jemenitisches Gericht geladen worden sei. Weil er nicht erschienen sei, sei er zur Festnahme ausgeschrieben worden. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.12.2023 gab der BF zusammengefasst an, dass sich hinsichtlich der im Vorverfahren vorgebrachten Blutrache eine Änderung ergeben habe. Ein Bruder der von seinem Vater getöteten Person habe eine Wohnung in der Nähe seiner Schwester in römisch 40 gemietet. Seine Schwester habe dem BF berichtet, dass er von dieser Familie umgebracht werden solle. Über Vorhalt, dass die Blutrache bereits im Vorverfahren abgehandelt worden sei und befragt, was sich konkret geändert habe, gab der BF an, dass der Vater der verstorbenen Person vor seinem Tod seine anderen Söhne unterwiesen habe, die Blutrache am BF zu vollziehen. Das Neue sei, dass der BF vor ein jemenitisches Gericht geladen worden sei. Weil er nicht erschienen sei, sei er zur Festnahme ausgeschrieben worden.

Der BF legte die Kopie einer mit 25.07.2023 datierten Ladung der Berufungsstaatsanwaltschaft XXXX für den 01.08.2023 sowie die Kopie eines Festnahmebefehls vom 05.08.2023 vor.Der BF legte die Kopie einer mit 25.07.2023 datierten Ladung der Berufungsstaatsanwaltschaft römisch 40 für den 01.08.2023 sowie die Kopie eines Festnahmebefehls vom 05.08.2023 vor.

Über Vorhalt, dass es sich bei den vorgelegten Schreiben um Schwarz-Weiß-Kopien handle und befragt, wie er beweisen könne, dass es sich um authentische Dokumente handle, gab der BF an, dass er es nicht beweisen könne. Die Unterlagen seien ihm von seiner Schwester geschickt worden; die Polizei habe diese Dokumente nach Hause gebracht. Befragt, weshalb er aufgrund dieser Dokumente auf Blutrache schließe, gab der BF an, dass er keine anderen Probleme habe. Im Fall einer Rückkehr wüsste die Familie, von der die Verfolgung ausginge, dass er im Jemen sei. Er habe sich seit 17 Jahren nicht mehr im Jemen aufgehalten. Befragt, ob sich seit der Rechtskraft des Vorverfahrens ausschließlich durch die vorgelegten Kopien eine Änderung ergeben habe, bestätigte der BF dies. Der BF verzichtete auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den seitens der Behörde herangezogenen Länderberichten.

Mit Bescheid vom 09.02.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Mit Bescheid vom 09.02.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen Folgeantrag mit den schon im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Gründen – einer ihm drohenden Blutrache – begründet habe. Den neu vorgelegten Beweismitteln komme kein Beweiswert zu, zumal es sich dabei lediglich um Kopien handle. Die Vorlage von „Schwarz-Weiß-Kopien“ im Dezember 2023 nach einem Aufenthalt im Ausland seit dem Jahr 2007 sei nicht geeignet, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen. Es sei angesichts des 16-jährigen Auslandsaufenthalts des BF auch unplausibel, wie die Polizei im Jenem überhaupt an dessen Adresse kommen würde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die Schwester die Ladung entgegengenommen habe und unbehelligt im Jemen leben könne. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Schwester ihm mitgeteilt hätte, dass ein Bruder der angeblich getöteten Person gezielt eine Wohnung neben der Wohnung der Schwester gemietet hätte und ausgerechnet den BF umbringen wolle. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 27.04.2023 würden daher keine neuen Umstände vorliegen, die iSd § 68 Abs. 1 AVG iVm Art. 40 Abs. 2 und 3 und Art. 33 Abs. 2 lit. d Verfahrensrichtlinie relevant seien. Die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 27.04.2023 stehe einer inhaltlichen Erledigung des Folgeantrages daher entgegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF seinen Folgeantrag mit den schon im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Gründen – einer ihm drohenden Blutrache – begründet habe. Den neu vorgelegten Beweismitteln komme kein Beweiswert zu, zumal es sich dabei lediglich um Kopien handle. Die Vorlage von „Schwarz-Weiß-Kopien“ im Dezember 2023 nach einem Aufenthalt im Ausland seit dem Jahr 2007 sei nicht geeignet, einen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu begründen. Es sei angesichts des 16-jährigen Auslandsaufenthalts des BF auch unplausibel, wie die Polizei im Jenem überhaupt an dessen Adresse kommen würde. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, dass die Schwester die Ladung entgegengenommen habe und unbehelligt im Jemen leben könne. Nicht nachvollziehbar sei auch, dass die Schwester ihm mitgeteilt hätte, dass ein Bruder der angeblich getöteten Person gezielt eine Wohnung neben der Wohnung der Schwester gemietet hätte und ausgerechnet den BF umbringen wolle. Im Vergleich zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses vom 27.04.2023 würden daher keine neuen Umstände vorliegen, die iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 und 3 und Artikel 33, Absatz 2, Litera d, Verfahrensrichtlinie relevant seien. Die Rechtskraft des Erkenntnisses vom 27.04.2023 stehe einer inhaltlichen Erledigung des Folgeantrages daher entgegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung am 06.03.2024 Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie bzw. der Clan, von der/dem die Blutrache drohe, eine Anzeige bei den jemenitischen Behörden erstattet habe. Der BF sei deshalb zu einer Verhandlung geladen worden, infolge seines Nichterscheinens sei ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden. Außerdem habe ein Bruder der vom Vater des BF getöteten Person eine Wohnung in der Nähe der Schwester des BF gemietet. Die Schwester habe dem BF nun mitgeteilt, dass dieser Mann den BF töten wolle. Der Vater des vom Vater des BF getöteten Mannes sei verstorben und habe seine anderen Söhne unterwiesen, die Blutrache fortzusetzen. Darin seien entscheidungswesentliche neue Sachverhaltselemente mit einem glaubhaften Kern zu sehen. In der Kultur des BF sei es üblich, dass bei Blutrache nur Männer bedroht und verfolgt werden würden. Der Mann, der in die Nähe der Schwester des BF gezogen sei, wolle beobachten, ob der BF jemals wieder zurückkehre und ihn in diesem Fall verfolgen. Clans und insbesondere ihre hohen Mitglieder und Führer seien äußerst mächtig; sie hätten teilweise sogar mehr Macht als die Regierung bzw. könnten sie die jemenitische Regierung erheblich beeinflussen. Auch seien die Mitglieder der Familie, die den BF verfolge, in hohen Positionen im jemenitischen Staat tätig und könnten den BF daher einfach verfolgen. Der BF habe mittlerweile auch eine Geburtsurkunde, welche die Authentizität seiner Angaben zum Geburtsort beweise. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie den vom BF vorgelegten Unterlagen die Beweiskraft versage, weil es sich um Kopien handle. Sie hätte jedoch vielmehr darauf hinwirken müssen, dass der BF versuche, die vorgelegten Dokumente im Original zu beschaffen. Die belangte Behörde hätte bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zur Feststellung gelangen müssen, dass das Folgeverfahren des BF aufgrund seines neuen Sachverhaltsvorbringens und durch Vorlage von neuen Beweisen inhaltlich hätte geprüft werden müssen. Die belangte Behörde habe trotz des Vorbringens des BF keine Feststellungen zur Blutrache und Clanstreitigkeiten im Jemen getroffen. Näher angeführten Berichten sei ein Anstieg von Clanstreitigkeiten und Blutfehden im Jemen zu entnehmen. Auch eine Verfolgung durch einen privaten Akteur, vor der der Staat nicht schützen könne oder wolle, sei asylrelevant. Der jemenitische Staat könne dem BF hinsichtlich einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde keinen ausreichenden Schutz bieten, weil die Sicherheitslage im Jemen allgemein ausgesprochen prekär sei und sich zudem Mitglieder der verfolgenden Familie in hohen Positionen im jemenitischen Staatsapparat befänden. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einer Identität der Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG gesprochen werden, da der BF von entscheidungswesentlichen Neuerungen berichtet habe – der Anklage, des Einzugs eines Verfolgers in die Nachbarschaft seiner Schwester und der Erlassung eines Haftbefehls gegen den BF –, welche er auch mit Beweismitteln untermauert habe, die in Zusammenschau mit seinem Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweisen würden. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine nunmehrige Rechtsvertretung am 06.03.2024 Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Familie bzw. der Clan, von der/dem die Blutrache drohe, eine Anzeige bei den jemenitischen Behörden erstattet habe. Der BF sei deshalb zu einer Verhandlung geladen worden, infolge seines Nichterscheinens sei ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden. Außerdem habe ein Bruder der vom Vater des BF getöteten Person eine Wohnung in der Nähe der Schwester des BF gemietet. Die Schwester habe dem BF nun mitgeteilt, dass dieser Mann den BF töten wolle. Der Vater des vom Vater des BF getöteten Mannes sei verstorben und habe seine anderen Söhne unterwiesen, die Blutrache fortzusetzen. Darin seien entscheidungswesentliche neue Sachverhaltselemente mit einem glaubhaften Kern zu sehen. In der Kultur des BF sei es üblich, dass bei Blutrache nur Männer bedroht und verfolgt werden würden. Der Mann, der in die Nähe der Schwester des BF gezogen sei, wolle beobachten, ob der BF jemals wieder zurückkehre und ihn in diesem Fall verfolgen. Clans und insbesondere ihre hohen Mitglieder und Führer seien äußerst mächtig; sie hätten teilweise sogar mehr Macht als die Regierung bzw. könnten sie die jemenitische Regierung erheblich beeinflussen. Auch seien die Mitglieder der Familie, die den BF verfolge, in hohen Positionen im jemenitischen Staat tätig und könnten den BF daher einfach verfolgen. Der BF habe mittlerweile auch eine Geburtsurkunde, welche die Authentizität seiner Angaben zum Geburtsort beweise. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflicht dadurch verletzt, dass sie den vom BF vorgelegten Unterlagen die Beweiskraft versage, weil es sich um Kopien handle. Sie hätte jedoch vielmehr darauf hinwirken müssen, dass der BF versuche, die vorgelegten Dokumente im Original zu beschaffen. Die belangte Behörde hätte bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung zur Feststellung gelangen müssen, dass das Folgeverfahren des BF aufgrund seines neuen Sachverhaltsvorbringens und durch Vorlage von neuen Beweisen inhaltlich hätte geprüft werden müssen. Die belangte Behörde habe trotz des Vorbringens des BF keine Feststellungen zur Blutrache und Clanstreitigkeiten im Jemen getroffen. Näher angeführten Berichten sei ein Anstieg von Clanstreitigkeiten und Blutfehden im Jemen zu entnehmen. Auch eine Verfolgung durch einen privaten Akteur, vor der der Staat nicht schützen könne oder wolle, sei asylrelevant. Der jemenitische Staat könne dem BF hinsichtlich einer Bedrohung aufgrund einer Blutfehde keinen ausreichenden Schutz bieten, weil die Sicherheitslage im Jemen allgemein ausgesprochen prekär sei und sich zudem Mitglieder der verfolgenden Familie in hohen Positionen im jemenitischen Staatsapparat befänden. Im gegenständlichen Fall könne nicht von einer Identität der Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gesprochen werden, da der BF von entscheidungswesentlichen Neuerungen berichtet habe – der Anklage, des Einzugs eines Verfolgers in die Nachbarschaft seiner Schwester und der Erlassung eines Haftbefehls gegen den BF –, welche er auch mit Beweismitteln untermauert habe, die in Zusammenschau mit seinem Vorbringen einen glaubhaften Kern aufweisen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist Staatsangehöriger der Jementischen Republik, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde in XXXX geboren und lebte dort bis zum Jahr 2007. Der BF ist Staatsangehöriger der Jementischen Republik, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde in römisch 40 geboren und lebte dort bis zum Jahr 2007.

Seine Schwester lebt nach wie vor in XXXX . Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Seine Schwester lebt nach wie vor in römisch 40 . Die Eltern des BF sind bereits verstorben.

Der BF zog im Jahr 2007 von XXXX nach Saudi-Arabien um, lebte dort legal, ließ sich am 25.09.2019 von den jemenitischen Behörden einen Reisepass ausstellen, reiste, nachdem er ein Visum für Bosnien bekam, am 09.08.2021 legal aus Saudi-Arabien aus und stellte am 22.08.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF zog im Jahr 2007 von römisch 40 nach Saudi-Arabien um, lebte dort legal, ließ sich am 25.09.2019 von den jemenitischen Behörden einen Reisepass ausstellen, reiste, nachdem er ein Visum für Bosnien bekam, am 09.08.2021 legal aus Saudi-Arabien aus und stellte am 22.08.2021 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass ihm im Jemen Blutrache drohe, weil sein Vater etwa im Jahr 2000 im Zuge einer Grundstückstreitigkeit einen Mann getötet habe.

Mit Bescheid des BFA vom 19.01.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Mit Bescheid vom 20.01.2023 verlängerte das BFA die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF als subsidiär Schutzberechtigter um zwei weitere Jahre.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 27.04.2023, Zl. W215 2251798-1/22E, wurde die Beschwerde des BF betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen. Das Vorbringen des BF hinsichtlich einer ihm im Jemen drohenden Blutrache wurde als unglaubwürdig qualifiziert.

Am 23.10.2023 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Diesen begründete der BF mit einem Fortbestehen der im vorangegangenen Verfahren vorgebrachten Blutrache. Er gab an, dass mittlerweile ein Bruder der getöteten Person in die Nähe seiner Schwester gezogen sei und die Schwester dem BF mitgeteilt habe, dass dieser den BF töten wolle. Zudem habe die gegnerische Familie ihn bei Gericht angezeigt, weshalb der BF durch die Staatsanwaltschaft für den 01.08.2023 geladen worden sei. Infolge seines Nichterscheinens sei am 05.08.2023 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. Der BF legte Kopien der Ladung – der kein Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens zu entnehmen ist – sowie des Haftbefehls vor. Die Originaldokumente wurden bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegt.

Durch seine Schilderungen hat der BF kein seit Rechtskraft der Entscheidung über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan. Dem Vorbringen des BF in seinem Folgeantrag kommt bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit des BF wie auch seiner Muttersprache gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden Angaben sowie seinen im vorangegangenen Verfahren vorgelegten Reisepass; diese Feststellungen wurden bereits der vorangegangenen Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.

Ebenso können aufgrund der Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren die Feststellungen zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Jemen, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten sowie zum Verlassen des Herkunftsstaates im Jahr 2007 getroffen werden. Soweit der BF gemeinsam mit der Beschwerde ein arabischsprachiges Schreiben vorlegte, bei dem es sich um seine Geburtsurkunde handle, die seine Geburt in XXXX belege, ist festzuhalten, dass diesem lediglich in Kopie vorgelegten Schriftstück kein Beweiswert beigemessen werden kann, da eine Überprüfung seiner Echtheit nicht möglich ist. Insofern besteht kein Anlass, von den im ersten Verfahren vom BVwG getroffenen Feststellungen zum Geburtsort des BF abzuweichen. Ebenso können aufgrund der Angaben des BF in seinem ersten Asylverfahren die Feststellungen zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Jemen, seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsorten sowie zum Verlassen des Herkunftsstaates im Jahr 2007 getroffen werden. Soweit der BF gemeinsam mit der Beschwerde ein arabischsprachiges Schreiben vorlegte, bei dem es sich um seine Geburtsurkunde handle, die seine Geburt in römisch 40 belege, ist festzuhalten, dass diesem lediglich in Kopie vorgelegten Schriftstück kein Beweiswert beigemessen werden kann, da eine Überprüfung seiner Echtheit nicht möglich ist. Insofern besteht kein Anlass, von den im ersten Verfahren vom BVwG getroffenen Feststellungen zum Geburtsort des BF abzuweichen.

Ferner gründen sich die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz sowie zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf die vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.

Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass der BF im gegenständlichen Verfahren über den Folgeantrag keinen neuen, ihn persönlich betreffenden Sachverhalt mit einem glaubhaften Kern vorgebracht hat, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden ist bzw. keine neuen bzw. glaubwürdigen Umstände oder Beweismittel vorliegen.

Dass der BF im gegenständlichen Verfahren bezüglich seines Antrags auf internationalen Schutz keine neuen Gründe geltend machte, sondern sich hiebei auf jene bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachten gestützt hat, ergibt sich sowohl aus seinem Vorbringen bei der Erstbefragung am 23.10.2023 als auch aus seinen Angaben vor dem BFA am 11.12.2023. In beiden Befragungen brachte er vor, dass er neue Beweise habe, bezog sich dabei aber jeweils auf die bereits im Vorverfahren behaupteten Fluchtgründe. Im Vorerkenntnis vom 27.04.2023 war das Bundesverwaltungsgericht aber bereits zum Ergebnis gekommen, dass der BF im Jemen keiner konkret asylrelevanten Verfolgung aufgrund der von ihm vorgebrachten Gefahr der Blutrache ausgesetzt war oder sein wird.

Beweiswürdigend hielt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang insbesondere fest, dass es nicht plausibel nachvollziehbar sei, dass der BF keine näheren Angaben über die Hintergründe der Blutrache habe erstatten können, obwohl sein Vater ihn bereits im Jahr 2000 über diese Problematik in Kenntnis gesetzt habe; es sei auch nicht nachvollziehbar, dass im Fall des Zutreffens der Bedrohungssituation keines der Familienmitglieder im Jemen jemals tatsächliche Probleme mit der gegnerischen Familie gehabt habe. Der BF habe bis zu seiner Ausreise im Jahr 2007 unbehelligt im Jemen leben können; ebenso sei seinem Vater bis zu seinem krankheitsbedingten Tod im Jahr 2014 ein unbehelligtes Leben im Jemen möglich gewesen.

Der BF brachte im gegenständlichen Verfahren, wie bereits im vergangenen, im Wesentlichen vor, dass er bei einer Rückkehr von Blutrache bedroht sei, weil sein Vater etwa im Jahr 1999 im Zuge einer Grundstückstreitigkeit ein Mitglied der gegnerischen Familie erschossen habe. Dieses Vorbringen war Gegenstand des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde vom Bundesverwaltungsgericht bereits geprüft.

Auch aus den Beschwerdeausführungen lässt sich nicht erkennen, worin ein gegenüber dem Vorverfahren geänderter Sachverhalt liegen sollte. Im Beschwerdeschriftsatz wird auf exakt jene Fluchtgründe verwiesen, die im ersten Asylverfahren geprüft worden waren.

Soweit der BF im nunmehrigen Verfahren vorbrachte, dass mittlerweile ein Bruder des von seinem Vater getöteten Mannes in die Nähe seiner noch im Jemen lebenden Schwester gezogen sei und seine Schwester ihm mitgeteilt habe, dass diese Person den BF töten wolle, bezieht er sich damit auf den bereits im vorangegangenen Verfahren geprüften und als unglaubwürdig qualifizierten Verfolgungsgrund. Gleiches gilt hinsichtlich der vorgebrachten Einleitung eines Gerichtsverfahrens und der dazu vorgelegten Unterlagen.

Beide der neu vorgebrachten Sachverhaltselemente weisen keinen glaubwürdigen Kern auf:

Hinsichtlich der neu vorgelegten Beweismittel ist auszuführen, dass der BF lediglich Kopien der gerichtlichen Ladung sowie des infolge seines Nichterscheinens ergangenen Haftbefehls vorlegte. Die vom BF vorgelegten Kopien sind einer Überprüfung auf ihre Echtheit hin nicht zugänglich, sodass den neu vorgelegten Beweismitteln – wie vom BFA zutreffend aufgezeigt – schon aus diesem Grund kein maßgeblicher Beweiswert im Hinblick auf die behauptete Verfolgungsgefahr beigemessen werden kann.

Soweit die Beschwerde bemängelt, dass die belangte Behörde auf die Vorlage der Originaldokumente hinwirken hätte müssen, ist einerseits festzuhalten, dass dies durchaus Gegenstand der Einvernahme vor dem BFA war (so wurde der BF zur Vorlage der Dokumente mitsamt deutscher Übersetzung binnen dreiwöchiger Frist aufgefordert und er wurde auch auf den Umstand hingewiesen, dass es sich lediglich um Schwarz-Weiß-Kopien handle; vgl. AS 325 ff). Andererseits hat der BF, der im Beschwerdeverfahren vertreten ist, die Originale bis dato nicht nachgereicht und auch in der Beschwerde keine Erklärung angeführt, weshalb ihm dies nicht möglich sei. Soweit die Beschwerde bemängelt, dass die belangte Behörde auf die Vorlage der Originaldokumente hinwirken hätte müssen, ist einerseits festzuhalten, dass dies durchaus Gegenstand der Einvernahme vor dem BFA war (so wurde der BF zur Vorlage der Dokumente mitsamt deutscher Übersetzung binnen dreiwöchiger Frist aufgefordert und er wurde auch auf den Umstand hingewiesen, dass es sich lediglich um Schwarz-Weiß-Kopien handle; vergleiche AS 325 ff). Andererseits hat der BF, der im Beschwerdeverfahren vertreten ist, die Originale bis dato nicht nachgereicht und auch in der Beschwerde keine Erklärung angeführt, weshalb ihm dies nicht möglich sei.

Zudem wären die vorgelegten Schriftstücke auch unter der Annahme ihrer Echtheit nicht geeignet, die vom BF behauptete Gefahr einer Blutrache zu untermauern.

So lässt sich der vorgelegten Ladung vom 25.07.2023 (vgl. Übersetzung AS 335) kein Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens bzw. den Grund der Ladung des BF entnehmen. Als „Zweck der Vorladung“ ist lediglich „Anhörung seiner Aussagen in der gegen ihn eingereichten Klage“ angeführt. Selbst wenn man also von der Echtheit der Ladung ausginge, wäre diese mangels Bezugnahme auf den Grund der Vorladung nicht geeignet, eine dem BF drohende Blutrache zu untermauern. Gleiches gilt für den vorgelegten Haftbefehl vom 05.08.2023 (vgl. Übersetzung AS 336), der lediglich unter Hinweis auf die Nichtbefolgung der Ladung vom 25.07.2023 ausgestellt wurde. Selbst im Fall der Echtheit der Schriftstücke würden diese sohin lediglich belegen, dass der BF – in einer nicht näher definierten Angelegenheit – gerichtlich bzw. durch die Staatsanwaltschaft geladen worden sei und infolge seines Nichterscheinens ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden sei. Ein Zusammenhang zu einer Blutfehde bzw. eine potentiell asylrelevante Verfolgung würden dadurch nicht belegt werden. Die bloße Ladung im Gefolge einer Anzeige stellt für sich genommen noch keine (staatliche) Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).So lässt sich der vorgelegten Ladung vom 25.07.2023 vergleiche Übersetzung AS 335) kein Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens bzw. den Grund der Ladung des BF entnehmen. Als „Zweck der Vorladung“ ist lediglich „Anhörung seiner Aussagen in der gegen ihn eingereichten Klage“ angeführt. Selbst wenn man also von der Echtheit der Ladung ausginge, wäre diese mangels Bezugnahme auf den Grund der Vorladung nicht geeignet, eine dem BF drohende Blutrache zu untermauern. Gleiches gilt für den vorgelegten Haftbefehl vom 05.08.2023 vergleiche Übersetzung AS 336), der lediglich unter Hinweis auf die Nichtbefolgung der Ladung vom 25.07.2023 ausgestellt wurde. Selbst im Fall der Echtheit der Schriftstücke würden diese sohin lediglich belegen, dass der BF – in einer nicht näher definierten Angelegenheit – gerichtlich bzw. durch die Staatsanwaltschaft geladen worden sei und infolge seines Nichterscheinens ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen worden sei. Ein Zusammenhang zu einer Blutfehde bzw. eine potentiell asylrelevante Verfolgung würden dadurch nicht belegt werden. Die bloße Ladung im Gefolge einer Anzeige stellt für sich genommen noch keine (staatliche) Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010).

Ergänzend ist auch anzumerken, dass es als keinesfalls nachvollziehbar zu erachten ist, weshalb ein Gerichtsverfahren erst rund 23 Jahre nach der angeblichen Tötung einer Person durch den Vater des BF im Zeitraum 1999/2000 sowie wenige Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF eingeleitet werden sollte. Der BF hält sich bereits seit dem Jahr 2007 nicht mehr im Jemen auf und es ist als wenig lebensnah zu erachten, dass die Einleitung eines Gerichtsverfahrens ausgerechnet wenige Monate nach dem Abschluss seines Asylverfahrens erfolgen würde, während in den mehr als zwei Jahrzehnten zuvor keine entsprechenden Schritte eingeleitet worden waren. Ein Grund, weshalb die Familie des vom Vater des BF getöteten Mannes nunmehr eine Anzeige gegen den BF einbringen würde, wurde im Verfahren ebenfalls nicht genannt.

Gleichermaßen ist unplausibel, dass der Bruder der getöteten Person ausgerechnet wenige Monate nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens des BF eine Wohnung nahe der Schwester anmieten würde, während es der Familie zuvor rund 23 Jahre nach dem die Blutrache auslösenden Vorfall möglich gewesen ist, unbehelligt im Herkunftsstaat zu leben. So lebte der BF bis zum Jahr 2007 im Herkunftsstaat und hatte nie Probleme aufgrund der Blutrache. Auch seinem Vater war es bis zu seinem natürlichen Tod im Jahr 2014 möglich, unbehelligt im Herkunftsstaat zu leben. Ebensowenig berichtete der BF davon, dass an andere Mitglieder seiner Familie jemals in dieser Angelegenheit herangetreten worden sei. Dass das Vorbringen des BF, dass seine Familie sich im Jemen versteckt gehalten habe, unglaubwürdig ist, wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom 27.04.2023 aufgezeigt, zumal der BF im Verfahren vor dem BFA noch angegeben hatte, dass er in seinem Heimatort Führungen für Touristen in der Kirche abgehalten habe, was mit einem Leben im Verborgenen nicht in Einklang steht. Dass es nun knapp ein Jahrzehnt nach dem Tod des Vaters des BF, der das eigentliche Ziel der Rachehandlung gewesen wäre, sowie rund 23 Jahre nach dem die Blutrache auslösenden Vorfall zu den vom BF beschriebenen Aktivitäten der Familie (gerichtliche Anzeige, Wohnsitznahme in der Nähe der Schwester) kommen würde, ist daher insgesamt keinesfalls plausibel. Ebensowenig erscheint es plausibel, dass die Schwester dem BF nunmehr mitgeteilt hätte, dass die Person, die in ihre Nachbarschaft gezogen sei, den BF töten wolle. Woher die Schwester dieses Wissen habe bzw. weshalb der potentielle Verfolger dies mitteilen sollte, wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Von einem im Kern glaubhaften Vorbringen des BF war demnach nicht auszugehen.

Das Vorbringen des BF war nicht geei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten