TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/8 I421 2292992-1

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Veröffentlicht am 08.07.2024
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Entscheidungsdatum

08.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchOG §40
SchUG §28
SchUG §5
SchUG §7
SchUG §71
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchOG § 40 heute
  2. SchOG § 40 gültig ab 01.11.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  3. SchOG § 40 gültig von 01.07.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  4. SchOG § 40 gültig von 01.09.2020 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchOG § 40 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  6. SchOG § 40 gültig von 01.09.2012 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  7. SchOG § 40 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2010
  8. SchOG § 40 gültig von 17.02.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  9. SchOG § 40 gültig von 13.07.2001 bis 16.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2001
  10. SchOG § 40 gültig von 01.09.1998 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/1998
  11. SchOG § 40 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 766/1996
  12. SchOG § 40 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1988
  1. SchUG § 28 heute
  2. SchUG § 28 gültig ab 01.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  3. SchUG § 28 gültig von 01.09.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  4. SchUG § 28 gültig von 01.09.2016 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  5. SchUG § 28 gültig von 12.07.2016 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016
  6. SchUG § 28 gültig von 01.09.2012 bis 11.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
  7. SchUG § 28 gültig von 01.09.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  8. SchUG § 28 gültig von 21.05.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2011
  9. SchUG § 28 gültig von 01.09.1998 bis 20.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  10. SchUG § 28 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  11. SchUG § 28 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  12. SchUG § 28 gültig von 06.09.1986 bis 31.03.1997
  1. SchUG § 5 heute
  2. SchUG § 5 gültig ab 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2021
  3. SchUG § 5 gültig von 01.09.2017 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. SchUG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  5. SchUG § 5 gültig von 01.09.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  6. SchUG § 5 gültig von 01.04.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  7. SchUG § 5 gültig von 06.09.1986 bis 31.03.1997
  1. SchUG § 7 heute
  2. SchUG § 7 gültig ab 16.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. SchUG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 7 gültig von 13.07.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 7 gültig von 22.07.1995 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 468/1995
  6. SchUG § 7 gültig von 01.08.1992 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  6. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 15.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  7. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  8. SchUG § 71 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  9. SchUG § 71 gültig von 10.07.2014 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2014
  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  11. SchUG § 71 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  12. SchUG § 71 gültig von 01.09.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2010
  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch


I421 2292992-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , Erziehungsberechtigte der mj. XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 25.04.2024, Zl. XXXX , betreffend „Nicht bestandene Aufnahmsprüfung“, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , Erziehungsberechtigte der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 25.04.2024, Zl. römisch 40 , betreffend „Nicht bestandene Aufnahmsprüfung“, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin (im Folgenden als Schülerin bezeichnet) trat am 04.07.2023 zur Aufnahmeprüfung für die erste Klasse der Unterstufe an einem Bundesrealgymnasium im Prüfungsgebiet Mathematik an.

2. Mit Mitteilung der Schulleitung vom 23.01.2024 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Schülerin die Aufnahmeprüfung für die erste Klasse der Unterstufe am Bundesrealgymnasium im Fach Mathematik nicht bestanden habe, weshalb sie nicht an der Schule aufgenommen werden könne.

3. Mit Schreiben vom 26.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung fristgerecht Widerspruch. Begründend führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Schülerin das Schuljahr 2022/23 im häuslichen Unterricht absolviert habe. Da ihre Leistung im Rahmen der Externistenprüfung im Prüfungsfach „Mathematik“ mit „Befriedigend“ bewertet worden sei, habe sie zur Aufnahmeprüfung antreten müssen. Nach Absolvierung der Aufnahmeprüfung habe der Direktor zunächst fälschlich mitgeteilt, dass die Schülerin zwar mit „Genügend“ bewertet worden sei, jedoch nur mit einem „Sehr gut“ oder einem „Gut“ aufgenommen werden könne. Erst später habe sich herausgestellt, dass die Schülerin die Aufnahmeprüfung nicht bestanden habe und entspreche es außerdem nicht der Wahrheit, dass ein „Genügend“ für die Aufnahme in einem Gymnasium nicht ausreiche. Zudem habe es bei der schriftlichen Prüfung einen Notenschlüssel und Punkte gegeben und sei das „Genügend“ ersichtlich gewesen. Bei der mündlichen Prüfung sei die Note jedoch nicht ersichtlich gewesen. Auch sei die Schülerin bei der mündlichen Prüfung mit einem Lehrer alleine im Klassenraum gewesen.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der Bildungsdirektion Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 25.04.2024 wurde ausgesprochen, dass die Beurteilung im Prüfungsgebiet Mathematik mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren sprach die belangte Behörde aus, dass die Schülerin die Aufnahmsprüfung in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule auf Grund der negativen Beurteilung im Prüfungsgebiet Mathematik nicht bestanden hat (Spruchpunkt 2.).

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, dass die Aufnahmsprüfung der Schülerin schriftlich positiv sowie mündlich negativ gewesen sei. Mündlich habe es keine Punkteverteilung und keinen Notenschlüssel gegeben und sei somit nicht erkennbar, welche Punkte möglich gewesen seien und wie viele Punkte die Schülerin erreicht habe. Nach Einschätzung der Beschwerdeführerin habe die Schülerin in der mündlichen Prüfung alles korrekt ausgefüllt und könne daher nicht negativ bewertet werden.

6. Am 04.06.2024 langten die verfahrensgegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Schülerin wurde im Schuljahr 2022/23 im häuslichen Unterricht unterrichtet.

Im Juni 2023 trat sie zur Externistenprüfung an und schloss diese positiv ab. Im Rahmen dieser Externistenprüfung wurde ihre Leistung im Prüfungsgebiet Mathematik mit „Befriedigend“ bewertet.

Am 04.07.2023 legte die Schülerin eine Aufnahmsprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik für die Aufnahme in die erste Klasse eines Bundesrealgymnasiums ab. In der schriftlichen Teilprüfung wurde die Leistung der Schülerin mit „Genügend“ beurteilt. In der mündlichen Teilprüfung konnte die Schülerin die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllen und wurde ihre Leistung mit „Nicht genügend“ bewertet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf dem unstrittigen Akteninhalt.

Dass die Leistung der Schülerin im Prüfungsgebiet Mathematik in der schriftlichen Teilprüfung mit „Genügend“ bewertet wurde, sowie dass sie in der mündlichen Teilprüfung die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllen konnte und ihre Leistung mit „Nicht genügend“ bewertet wurde, ergibt sich aus dem klaren Prüfungsprotokoll, den nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Stellungnahmen des Prüfers sowie des Schuldirektors und der schlüssigen gutachterlichen Stellungnahme des ARGE-Leiters für Mathematik.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 SchUG ist der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule § 40 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (SchOG).3.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, SchUG ist der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule als Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe einer Mittelschule oder einer allgemeinbildenden höheren Schule gegeben, wenn das Zeugnis über die 4. Stufe der Volksschule in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Darüber hinaus gilt für die Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule Paragraph 40, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG).

Gemäß § 40 Abs. 1 SchOG setzt die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus, dass die 4. Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die 4. Schulstufe mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgte; die Beurteilung mit "Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SchOG setzt die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus, dass die 4. Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die 4. Schulstufe mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgte; die Beurteilung mit "Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen.

Gemäß § 5 Abs. 2 SchUG hat über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, SchUG hat über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber der Schulleiter zu entscheiden. Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Die Ablehnung der Aufnahme ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Nach § 71 Abs. 2 lit. a SchUG ist gegen die Entscheidung, dass die Aufnahmsprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.Nach Paragraph 71, Absatz 2, Litera a, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass die Aufnahmsprüfung nicht bestanden worden ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Gemäß § 71 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Abs. 2, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen.Gemäß Paragraph 71, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde in den Fällen des Absatz 2,, insoweit sich der Widerspruch auf behauptete unrichtige Beurteilungen mit "Nicht genügend" stützt, diese zu überprüfen.

Gemäß § 71 Abs. 6 SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält.Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, SchUG ist der dem Widerspruch stattgebenden oder diesen abweisenden Entscheidung die Beurteilung zugrunde zu legen, die die Behörde nach der Überprüfung bzw. die Prüfungskommission nach der Durchführung der Prüfung für richtig hält.

Nach § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.Nach Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Nach § 14 Abs. 6 LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.Nach Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind Leistungen mit "Nicht genügend" zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" erfüllt.

Nach § 7 Abs. 1 SchUG hat der zuständige Bundesminister die Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, SchUG hat der zuständige Bundesminister die Prüfungsform sowie die Prüfungsgebiete der Aufnahms- und Eignungsprüfungen nach den Aufgaben der einzelnen Schularten durch Verordnung zu bestimmen, wobei auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen ist, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme ist.

Gemäß § 22 Abs. 1 Aufnahms- und Eignungsprüfungverordnung (AufnEignPr-VO) ist im Rahmen der Aufnahmsprüfung jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegenGemäß Paragraph 22, Absatz eins, Aufnahms- und Eignungsprüfungverordnung (AufnEignPr-VO) ist im Rahmen der Aufnahmsprüfung jeweils eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abzulegen

a) in Deutsch,

b) in Mathematik.

Wenn in Deutsch, Lesen oder Mathematik die Beurteilung über die 4. Stufe der Volksschule mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgt ist, entfällt die Aufnahmsprüfung im diesbezüglichen Prüfungsgebiet.

Gemäß § 22 Abs. 6 AufnEignPr-VO sind die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik dem Bereich des Lehrstoffes der 4. Klasse der Volksschule zu entnehmen. Hiebei sind Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen.Gemäß Paragraph 22, Absatz 6, AufnEignPr-VO sind die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung in Deutsch und in Mathematik dem Bereich des Lehrstoffes der 4. Klasse der Volksschule zu entnehmen. Hiebei sind Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen.

Gemäß § 27 Abs. 2 AufnEignPr-VO sind der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten die Einzelbeurteilungen zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist "bestanden", wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit "Genügend" festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist "nicht bestanden", wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit "Nicht genügend" festgesetzt wird.Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, AufnEignPr-VO sind der Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten die Einzelbeurteilungen zugrunde zu legen. Die Aufnahmsprüfung ist "bestanden", wenn die Einzelbeurteilungen zumindest mit "Genügend" festgesetzt werden. Die Aufnahmsprüfung ist "nicht bestanden", wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit "Nicht genügend" festgesetzt wird.

3.1.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Nach dem in § 28 Abs. 1 SchUG verwiesenen § 40 Abs. 1 SchOG setzt die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus, dass die 4. Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgte; die Beurteilung mit "Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen (vgl. auch VwGH 27.03.2014, 2011/10/0173).Nach dem in Paragraph 28, Absatz eins, SchUG verwiesenen Paragraph 40, Absatz eins, SchOG setzt die Aufnahme in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule voraus, dass die 4. Stufe der Volksschule erfolgreich abgeschlossen wurde und die Beurteilung in Deutsch, Lesen, Schreiben sowie Mathematik für die vierte Schulstufe mit "Sehr gut" oder "Gut" erfolgte; die Beurteilung mit "Befriedigend" in diesen Pflichtgegenständen steht der Aufnahme nicht entgegen, sofern die Schulkonferenz der Volksschule feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der allgemeinbildenden höheren Schule genügen wird. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben eine Aufnahmsprüfung abzulegen vergleiche auch VwGH 27.03.2014, 2011/10/0173).

Da die Leistung der Schülerin im Rahmen der von ihr abgelegten Externistenprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik mit "Befriedigend" beurteilt wurde, musste sie eine Aufnahmsprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik ablegen, um in die 1. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule aufgenommen werden zu können.

Im Rahmen dieser Aufnahmsprüfung konnte die Schülerin jedoch - wie oben festgestellt - in der mündlichen Teilprüfung die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllen und wurde ihre Leistung mit „Nicht genügend“ bewertet. In der schriftlichen Teilprüfung konnte die Schülerin zwar ein „Genügend“ erreichen, jedoch ergibt sich aus § 27 Abs. 2 AufnEignPr-VO, dass die Aufnahmsprüfung „nicht bestanden“ ist, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird. Im Rahmen dieser Aufnahmsprüfung konnte die Schülerin jedoch - wie oben festgestellt - in der mündlichen Teilprüfung die Anforderungen in den wesentlichen Bereichen nicht einmal überwiegend erfüllen und wurde ihre Leistung mit „Nicht genügend“ bewertet. In der schriftlichen Teilprüfung konnte die Schülerin zwar ein „Genügend“ erreichen, jedoch ergibt sich aus Paragraph 27, Absatz 2, AufnEignPr-VO, dass die Aufnahmsprüfung „nicht bestanden“ ist, wenn auch nur eine Einzelbeurteilung mit „Nicht genügend“ festgesetzt wird.

Hinsichtlich des Inhaltes der Aufnahmsprüfung geht aus einer Stellungnahme des ARGE-Leiters für Mathematik klar hervor, dass die Zusammenstellung der schriftlichen und mündlichen Prüfung ausgewogen war und dem Standard der 4. Schulstufe entsprach. Zudem beurteilt der ARGE-Leiter für Mathematik das Gesamtkalkül „nicht bestanden“ wegen der überdurchschnittlich hohen Anzahl an Mängel als sach- und fachgerecht.

Insbesondere in Zusammenschau dieser Stellungnahme mit dem Prüfungsprotokoll sowie den schlüssigen und widerspruchsfreien schriftlichen Ausführungen des Prüfers sowie des Schuldirektors ist die negative Gesamtbewertung im Prüfungsfach Mathematik für das Bundesverwaltungsgericht klar nachvollziehbar und ergeben sich keine Zweifel an einer angemessenen Bewertung der Leistung der Schülerin.

Daran vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es zunächst zu einer Fehlinformation seitens des Direktors, nämlich, dass die Schülerin die Prüfung mit „Genügend“ bestanden habe, gekommen sei, nichts zu ändern. Diesbezüglich sei auf die klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach die Grundlage der Leistungsbeurteilung ausschließlich die Leistung des Schülers darstellt (siehe VwGH 16.12.1996, 96/10/0095). Der Vollständigkeit halber sei außerdem auf die Stellungnahme des Direktors hingewiesen, in welcher dieser ausführt, dass die Schülerin und ihr sie begleitender Bruder entsprechend zeitnah mündlich über das negative Ergebnis der Prüfung informiert worden seien.

Auch den weiteren von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Beschwerdegründen, nämlich, dass die Schülerin mit dem Prüfer alleine im Klassenraum gewesen sei, sowie dass die Note der mündlichen Teilprüfung nicht ersichtlich sei, kann in Hinblick auf das vorliegende klare Prüfungsprotokoll sowie die schlüssigen Stellungnahmen, welche allesamt dasselbe Bild einer korrekt und angemessen vorgenommenen negativen Gesamtbeurteilung wiederspiegeln, nicht gefolgt werden.

Folglich kam die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis, dass die Schülerin ihre Aufnahmsprüfung nicht bestand (siehe dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anm. 8 ff zu § 71 SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Folglich kam die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis, dass die Schülerin ihre Aufnahmsprüfung nicht bestand (siehe dazu auch Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage, Anmerkung 8 ff zu Paragraph 71, SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127).

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.1.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Allgemeinbildende höhere Schule Aufnahmeprüfung Aufnahmeverfahren Aufnahmevoraussetzung Externistenprüfung negative Beurteilung Pflichtgegenstand Prüfungsprotokoll Schule

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2292992.1.00

Im RIS seit

12.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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