Entscheidungsdatum
09.07.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
I421 2290371-1/12E
SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 12.06.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle XXXX (BFA-O-ASt- XXXX ) vom 29.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 (alias römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch: BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH gegen den Bescheid des BFA RD Oberösterreich Außenstelle römisch 40 (BFA-O-ASt- römisch 40 ) vom 29.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2024, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigDie Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 13.11.2022 einvernommen wurde. In der Niederschrift dieser Erstbefragung (AS 5ff) ist festgehalten, dass der BF den Namen führt, wie im Kopf dieses Erkenntnisses angeführt, am XXXX geboren und Syrischer Staatsbürger ist. Der BF zählt sich zur Volksgruppe der Araber, spricht muttersprachlich Arabisch. Seine Mutter, seine Ehefrau und die drei Kinder, wie auch seine Brüder und zwei Schwestern seien in der Türkei aufhältig. Eine Schwester sei in Syrien. Zum Wohnsitz im Herkunftsland ist Syrien, Idlib angeführt. Er sei 2013 aus Syrien ausgereist und in die Türkei gezogen, wo er sich neun Jahre aufgehalten habe. Als Fluchtgrund wurde der Krieg und bei der Rückkehrbefürchtung der Tod protokolliert.Der Beschwerdeführer, im Folgenden auch BF genannt, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 12.11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 13.11.2022 einvernommen wurde. In der Niederschrift dieser Erstbefragung (AS 5ff) ist festgehalten, dass der BF den Namen führt, wie im Kopf dieses Erkenntnisses angeführt, am römisch 40 geboren und Syrischer Staatsbürger ist. Der BF zählt sich zur Volksgruppe der Araber, spricht muttersprachlich Arabisch. Seine Mutter, seine Ehefrau und die drei Kinder, wie auch seine Brüder und zwei Schwestern seien in der Türkei aufhältig. Eine Schwester sei in Syrien. Zum Wohnsitz im Herkunftsland ist Syrien, Idlib angeführt. Er sei 2013 aus Syrien ausgereist und in die Türkei gezogen, wo er sich neun Jahre aufgehalten habe. Als Fluchtgrund wurde der Krieg und bei der Rückkehrbefürchtung der Tod protokolliert.
Im Verfahren brachte der BF einen Militärausweis in Vorlage, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden auch belangte Behörde oder BFA bezeichnet, einer Dokumentenuntersuchung zuführte. Die Landespolizeidirektion XXXX erklärte mit Schreiben von November 2013 (AS 39), dass es sich bei diesem Militärausweis um ein Originaldokument handle, das das Ausstellungsdatum 15.04.2010 aufweist. Laut der Übersetzung (AS 43) handelt es sich um einen Unteroffizier Militärausweis, auf den Namen des BF, Geburtsdatum XXXX , Rang: Unteroffizier, Registerort: Idlib, XXXX , Nr. XXXX .Im Verfahren brachte der BF einen Militärausweis in Vorlage, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden auch belangte Behörde oder BFA bezeichnet, einer Dokumentenuntersuchung zuführte. Die Landespolizeidirektion römisch 40 erklärte mit Schreiben von November 2013 (AS 39), dass es sich bei diesem Militärausweis um ein Originaldokument handle, das das Ausstellungsdatum 15.04.2010 aufweist. Laut der Übersetzung (AS 43) handelt es sich um einen Unteroffizier Militärausweis, auf den Namen des BF, Geburtsdatum römisch 40 , Rang: Unteroffizier, Registerort: Idlib, römisch 40 , Nr. römisch 40 .
Die niederschriftliche Befragung des BF vor der belangten Behörde wurde am 28.09.2023 durchgeführt (AS 111ff). Bei dieser gab der BF an in der Provinz Idlib in XXXX geboren zu sein, er habe dort die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen, dann habe er vier Jahre als Bodenleger gearbeitet und im Oktober 2007 seinen Dienst als Berufssoldat bei der Syrischen Armee angetreten. Er habe in Aleppo neun Monate die Grundausbildung gemacht, sei dann ein Monat in Damaskus gewesen und bis zum 29.11.2011 in Daraa. An diesem Tag sei er desertiert und in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er wieder als Bodenleger gearbeitet habe. Im Jänner 2013 sei er mit Frau und Kinder in die Türkei gegangen. Die FSA habe die Kontrolle über seinen Heimatort gehabt, jetzt die syrische Regierung. Zum Fluchtgrund gab der BF an, zu Beginn der Unruhen hätten er und seine Kameraden friedliche Demonstrationen niederschlagen, Demonstranten verhaften und gegen das Volk antreten sollen, das wollte er nicht und sei desertiert und in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Weil er desertiert ist, fürchte er im Falle der Rückkehr die Verhaftung und Todesstrafe.Die niederschriftliche Befragung des BF vor der belangten Behörde wurde am 28.09.2023 durchgeführt (AS 111ff). Bei dieser gab der BF an in der Provinz Idlib in römisch 40 geboren zu sein, er habe dort die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen, dann habe er vier Jahre als Bodenleger gearbeitet und im Oktober 2007 seinen Dienst als Berufssoldat bei der Syrischen Armee angetreten. Er habe in Aleppo neun Monate die Grundausbildung gemacht, sei dann ein Monat in Damaskus gewesen und bis zum 29.11.2011 in Daraa. An diesem Tag sei er desertiert und in sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er wieder als Bodenleger gearbeitet habe. Im Jänner 2013 sei er mit Frau und Kinder in die Türkei gegangen. Die FSA habe die Kontrolle über seinen Heimatort gehabt, jetzt die syrische Regierung. Zum Fluchtgrund gab der BF an, zu Beginn der Unruhen hätten er und seine Kameraden friedliche Demonstrationen niederschlagen, Demonstranten verhaften und gegen das Volk antreten sollen, das wollte er nicht und sei desertiert und in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Weil er desertiert ist, fürchte er im Falle der Rückkehr die Verhaftung und Todesstrafe.
Mit dem bekämpften verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.01.2024, zugestellt am 09.02.2024, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylwerbers gem § 3 AsylG ab (Spruchpunkt I) und erkannte dem BF gem § 8 Abs 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II). Die belangte Behörde stellte zur Person des BF fest, er sei als Unteroffizier seit 2010 bei der syrischen Armee gewesen, dazu sei er in Aleppo ausgebildet worden und habe anschließend in Daraa bis zum 29.11.2011 gelebt. Der BF habe an diesem Tag desertiert und sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seit Oktober 2007 bei der syrischen Armee Dienst verrichtet habe. Der BF habe 2013 das Heimatdorf wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen, wobei zu dieser Zeit sein Heimatdorf unter der Kontrolle der FSA stand. Eine persönlich gezielte Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen könne nicht festgestellt werden.Mit dem bekämpften verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.01.2024, zugestellt am 09.02.2024, wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylwerbers gem Paragraph 3, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte dem BF gem Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II). Die belangte Behörde stellte zur Person des BF fest, er sei als Unteroffizier seit 2010 bei der syrischen Armee gewesen, dazu sei er in Aleppo ausgebildet worden und habe anschließend in Daraa bis zum 29.11.2011 gelebt. Der BF habe an diesem Tag desertiert und sei in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seit Oktober 2007 bei der syrischen Armee Dienst verrichtet habe. Der BF habe 2013 das Heimatdorf wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen, wobei zu dieser Zeit sein Heimatdorf unter der Kontrolle der FSA stand. Eine persönlich gezielte Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen könne nicht festgestellt werden.
Zu diesen Feststellungen gelangt die belangte Behörde auf Grundlage folgender (auszugsweise wiedergegebenen) Beweiswürdigung (Bescheid S 97 u 98):
„Während Sie in der Erstbefragung am 13.11.2022 noch behaupteten, Sie wären Polizist gewesen und hätten Ihre Heimat „nur“ aufgrund des Krieges verlassen und hätten keine weiteren Fluchtgründe, gaben Sie in der Einvernahme vom 28.09.2023 dazu befragt an, dass Sie wären Berufssoldat gewesen und am 29.11.2011 desertiert, weil nach Beginn der Unruhen, wären Sie aufgefordert worden, friedliche Demos niederzuschlagen, Demonstranten zu inhaftieren und gegen das Volk anzutreten. Das war gegen Ihre Einstellung und deshalb seien Sie vom Militärdienst desertiert, und seien zurück in Ihr Heimatdorf gegangen. Dort hätten Sie als Bodenleger gelebt und gearbeitet und als die Regierung sich dem Dorf näherte, hätten Sie sich entschlossen, das Land zu verlassen, denn wären Sie erwischt worden, hätte man Sie zum Tode verurteilt. Sie steigerten Ihr vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA und es ist nicht nachvollziehbar, warum Sie diese Angaben zu Ihrem Fluchtgrund nicht schon bei der Erstbefragung vorbrachten.
Des Weiteren gaben Sie an, …., bereits seit Oktober 2007 als Berufssoldat tätig gewesen zu sein. Ihr Militärausweis wurde jedoch erst am 15.04.2010 ausgestellt, weshalb Ihre Angaben im Verfahren bzgl. Ihrer Tätigkeit als Berufssoldat nicht glaubhaft oder nachvollziehbar waren. Sie machten auch keine Angaben darüber, ob es sich bei Ihrem vorgelegten Militärausweis mit dem Ausstellungsdatum 15.04.2010 womöglich um ein Duplikat zb.: aufgrund eines Verlustes handeln könnte. Vielmehr geht die ho Behörde davon aus, dass Sie Ihren regulären Grundwehrdienst beim syrischen Militär im Jahr 2010 begonnen haben und am 29.11.2011 desertierten und zurück in Ihr Heimatdorf gingen. Sie waren nie ein Berufssoldat. Aufgrund von notorischem Amtswissen kann gesagt werden, dass Maturaabsolventen schon mit dem Rang eines Unteroffiziers in Syrien den Dienst während der Grundausbildung beginnen. Sie gaben an, Ihrer Schulausbildung mit Matura abgeschlossen zu haben. Auch geht aus Ihrem vorgelegten Militärausweis und der darauffolgenden Übersetzung nicht hervor, dass Sie Berufssoldat waren. Es wurde der Rang vermerkt und demnach waren Sie Unteroffizier.“
Mit fristgerechter Beschwerde vom 06.03.2024 gegen Spruchpunkt I des Bescheides begehrt der BF, dass der Bescheid in genanntem Spruchpunkt behoben und dem BF der Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 AsylG werde.Mit fristgerechter Beschwerde vom 06.03.2024 gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides begehrt der BF, dass der Bescheid in genanntem Spruchpunkt behoben und dem BF der Status des Asylberechtigten gem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG werde.
Das BFA als belangte Behörde legte den Behördenakt mit Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde am 16.04.2024 vor und beantragte, es möge die Beschwerde als unbegründet abgewiesen werden.
Am 12.06.2024 wurde beim Bundesverwaltungsgericht an der Außenstelle Innsbruck die mündliche Verhandlung über die Beschwerde in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung durchgeführt. In der Verhandlung wurde auch eine Suchabfrage auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums http://mod.gov.sy/index.php?node=2017 (Suchsystem für Gesuchte für den Reservedienst) mit den Daten des BF anhand des Militärausweises durchgeführt. Diese Suche ergab keinen Treffer (VH-Protokoll S 7)
Es wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und dem BF der Status des Asylberechtigten gem § 3 Abs 1 AsylG zuerkannt und ausgesprochen, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Es wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und dem BF der Status des Asylberechtigten gem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkannt und ausgesprochen, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Die belangte Behörde beantragte mit Schreiben vom 13.06.2024 die schriftliche Entscheidungsausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG.Die belangte Behörde beantragte mit Schreiben vom 13.06.2024 die schriftliche Entscheidungsausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige von Syrien. Es handelt sich bei ihm um einen volljährigen Mann im wehrfähigen Alter. Er ist Angehörige der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Moslem. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX im Gouvernement Idlib. Der Beschwerdeführer hat die Schule mit der Reifeprüfung abgeschlossen und den Lebensunterhalt als Bodenleger, Soldat und danach neuerlich Bodenleger bestritten. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 im Gouvernement Idlib. Der Beschwerdeführer hat die Schule mit der Reifeprüfung abgeschlossen und den Lebensunterhalt als Bodenleger, Soldat und danach neuerlich Bodenleger bestritten.
Der Herkunftsort XXXX im Gouvernement Idlib befindet sich seit Anfang 2020 und auch zurzeit unter der Kontrolle der Syrischen Regierung. Von 2014 bis Anfang 2020 war dieser Ort unter der Kontrolle der Opposition (Abfrage Carter Center Map).Der Herkunftsort römisch 40 im Gouvernement Idlib befindet sich seit Anfang 2020 und auch zurzeit unter der Kontrolle der Syrischen Regierung. Von 2014 bis Anfang 2020 war dieser Ort unter der Kontrolle der Opposition (Abfrage Carter Center Map).
Im Jänner 2013 reiste der Beschwerdeführer mit Frau und ältestem Kind in die Türkei aus, wo ihnen ein temporäres Aufenthaltsrecht zukam. Dort kamen auch die beiden weiteren Kinder des Beschwerdeführers zur Welt. Der Beschwerdeführer war in der Türkei in einer Firma tätig, die Töpfe herstellt. Seine Ehefrau war dort vier Jahre als Lehrerin tätig.
Im Herbst 2022 trat der Beschwerdeführer schließlich die schlepperunterstützte Ausreise von der Türkei nach Mitteleuropa an und stellte am 12.11.2022 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist 36 Jahre alt und hat in der syrischen Armee als Berufssoldat von Oktober 2007 bis 29.11.2011 Dienst getan. Er war jedenfalls ab 15.04.2010 im Range eines Unteroffiziers (Militärausweis AS 40 u 43). An Kampfhandlungen war er nie aktiv beteiligt.
Der Beschwerdeführer desertierte am 29.11.2011 von seiner Einheit in Daraa und kehrte in sein Heimatdorf zurück, welches zu dieser Zeit nicht unter Regierungskontrolle stand. Der BF verließ seine militärische Einheit unerlaubt, weil er sich nicht an der gewaltsamen Niederschlagung von Demonstrationen beteiligen wollte. Ihm droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatort XXXX und seine Herkunftsregion, der/die seit dem Frühjahr 2020 unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung durch das Militärgericht mit zumindest mehrjähriger Haftstrafe und Verfolgung durch das Regime wegen oppositioneller Gesinnung.Der Beschwerdeführer desertierte am 29.11.2011 von seiner Einheit in Daraa und kehrte in sein Heimatdorf zurück, welches zu dieser Zeit nicht unter Regierungskontrolle stand. Der BF verließ seine militärische Einheit unerlaubt, weil er sich nicht an der gewaltsamen Niederschlagung von Demonstrationen beteiligen wollte. Ihm droht bei einer Rückkehr in seinen Heimatort römisch 40 und seine Herkunftsregion, der/die seit dem Frühjahr 2020 unter Kontrolle der syrischen Regierung steht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung durch das Militärgericht mit zumindest mehrjähriger Haftstrafe und Verfolgung durch das Regime wegen oppositioneller Gesinnung.
1.3. Feststellungen zur Lage in Syrien:
In der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2024 hat das Gericht Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien getroffen (VH-Protokoll S 8). Dargetan wurden die Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 27.03.2024, Version 11, und der Themenbericht der Staatendokumentation zur „Syrien – Grenzübergänge“ vom 25.10.2023, Themendossier „Wehrdienst Syrien“ ACCORD veröffentlicht 16.01.2024. Diesen Berichten wurde weder in der Verhandlung noch schriftlich widersprochen. Die Lage in Syrien wird sohin wie in den genannten Berichten festgestellt und als unstrittig dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor: „Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner Desertion“ (farar dakhelee) und „externer Desertion“ (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020) Dem gegenüber berichtet ein vom Danish Immigraton Service 2023 interviewter Experte, dass Deserteure aus ehemaligen Oppositionsgebieten, sowie Überläufer, die sich an Handlungen gegen das Regime beteiligt haben, zum Tode verurteilt werden könnten. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).“Aus den Länderfeststellungen geht hervor: „Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner Desertion“ (farar dakhelee) und „externer Desertion“ (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020) Dem gegenüber berichtet ein vom Danish Immigraton Service 2023 interviewter Experte, dass Deserteure aus ehemaligen Oppositionsgebieten, sowie Überläufer, die sich an Handlungen gegen das Regime beteiligt haben, zum Tode verurteilt werden könnten. In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten viele Deserteure und Überläufer, denen durch die "Versöhnungsabkommen" Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).“
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser (Einvernahme vom 28.09.2023) und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Erstbefragung vom 13.11.2022), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die zitierten Länderberichte zu Syrien.
Auskünfte aus dem Strafregister, dem zentralen Melderegister, dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR) und der Sozialversicherung zur Person des Beschwerdeführers wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Darüber hinaus wurde eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt und der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen und seinem Fluchtgrund einvernommen.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Vorauszuschicken ist, dass der überwiegende Teil des Sachverhalts, so wie ihn der BF vorbringt, er von der belangten Behörde und vom Gericht festgestellt wurde, übereinstimmt, sohin unstrittig ist und als solcher der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Wesentliche Unterschiede bestehen bezüglich der Feststellungen zum Wehrdienst des BF in der syrischen Armee und dem Fluchtgrund. Die belangte Behörde stellt dazu fest, der BF sei als Unteroffizier seit 2010 bei der syrischen Armee gewesen, dazu sei er in Aleppo ausgebildet worden und habe anschließend in Daraa bis zum 29.11.2011 gelebt. Der BF habe an diesem Tag desertiert und sei in seinen Heimatort zurückgekehrt. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF seit Oktober 2007 bei der syrischen Armee Dienst verrichtet habe. Der BF habe 2013 das Heimatdorf wegen der allgemeinen Sicherheitslage verlassen, wobei zu dieser Zeit sein Heimatdorf unter der Kontrolle der FSA stand. Eine persönlich gezielte Verfolgung des BF aus asylrelevanten Gründen könne nicht festgestellt werden.
Die belangte Behörde gelangt zu diesen Feststellungen anhand folgender Beweiswürdigung: „Vielmehr geht die ho Behörde davon aus, dass Sie Ihren regulären Grundwehrdienst beim syrischen Militär im Jahr 2010 begonnen haben und am 29.11.2011 desertierten und zurück in Ihr Heimatdorf gingen. Sie waren nie ein Berufssoldat. Aufgrund von notorischem Amtswissen kann gesagt werden, dass Maturaabsolventen schon mit dem Rang eines Unteroffiziers in Syrien den Dienst während der Grundausbildung beginnen. Sie gaben an, Ihrer Schulausbildung mit Matura abgeschlossen zu haben. Auch geht aus Ihrem vorgelegten Militärausweis und der darauffolgenden Übersetzung nicht hervor, dass Sie Berufssoldat waren. Es wurde der Rang vermerkt und demnach waren Sie Unteroffizier.“
Dieser Beweiswürdigung schließt sich das Gericht nicht an. Es steht ihr die konsistente Aussage des BF sowohl in der Niederschrift beim BFA als auch in der mündlichen Verhandlung entgegen. Der BF hat auf den erkennenden Richter einen zuverlässigen und glaubwürdigen Eindruck gemacht. Der als echt festgestellte Militärdienstausweis (AS 39ff), ausgestellt am 15.04.2010, weist den BF als Unteroffizier aus. Das von der belangten Behörde angeführte Amtswissen, wonach Maturanten schon mit dem Rang eines Unteroffiziers den Militärdienst bei der Grundausbildung beginnen, erachtet das Gericht als Irrmeinung. Es ist nicht vorstellbar und widerspricht der Lebenserfahrung anzunehmen, dass bei der syrischen Armee oder sonst einer Armee, jeder Grundwehrdiener mit Maturaabschluss sofort zum Unteroffizier befördert wird, dies ohne irgendeine vorausgehende militärische Ausbildung. Lebensnah und damit glaubhaft ist die Schilderung des BF in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S 5), nämlich, dass er sich 2007 als Berufssoldat verpflichtet hat, er eine neunmonatige Grundausbildung als Infanterist absolvierte und er dann einer Brigade zugeteilt wurde und er in den ersten Jahren nur einen vorübergehenden Ausweis bekam und gleich Gefreiter („Befreiter“ Tippfehler im Protokoll) wurde, weil er die Matura hatte.
Gegen die Feststellung der belangten Behörde, der BF habe 2010 seinen regulären Grundwehrdienst bei der syrischen Armee begonnen, spricht auch, dass der BF 2010 bereits 22 Jahre alt war und die allgemeine Wehrpflicht bei der syrischen Armee mit 18 Jahren beginnt. Daher ist es glaubhaft, dass der 1988 geborene BF 2007, also mit 19 Jahren, den Militärdienst angetreten hat.
Andererseits spricht auch für die Feststellung, dass der BF Berufssoldat war und desertiert ist, dass die Suchabfrage auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums (Abfrage Gesuchter für den Reservedienst) kein positives Ergebnis erbrachte. Um Reservist zu sein, ist es erforderlich den allgemeinen Militärdienst abgeleistet zu haben oder als Berufssoldat regulär aus dem Militärdienst ausgeschieden zu sein. So kann der BF nicht Reservist sein, weil er den allgemeinen Militärdienst nicht abgeleistet hat, sondern sich freiwillig als Berufssoldat verpflichtet hat, aus welchem Dienst er aber nicht regulär ausgeschieden, sondern desertiert ist.
Es war daher vom Gericht, auf Grundlage der Aussage des BF und des Militärausweises, sowie den Ausführungen zur Wehrpflicht in Syrien im aktuellen Länderbericht, festzustellen, dass sich der BF 2007 freiwillig als Berufssoldat verpflichtete und am 29.11.2011 als Berufsunteroffizier von der syrischen Armee desertierte. Die Feststellungen zu den Folgen, die eine Desertion nach sich zieht, gründen auf dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Syrien, Kapitel Wehrdienstverweigerung / Desertion, Version 11 vom 27.03.2024. Auch stellt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid fest, dass Deserteure in den früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden (Bescheid S 60 oben). Ausgehend von den festgestellten Folgen einer Desertion und der Tatsache, dass der BF bereits 2011 als Berufssoldat desertierte, also zu Beginn der kriegerischen Auseinandersetzung, ist die Feststellung der belangten Behörde, der BF sei 2013 aus seinem Heimatort wegen der allgemeinen Sicherheitslage in die Türkei ausgereist, nicht haltbar.
Dem entgegen ergibt sich, dass der BF als desertierter Berufssoldat, aus Syrien ausgereist ist, weil er zu Recht befürchtete, als Deserteur festgenommen zu werden, jahrelang in Haft zu kommen und gefoltert zu werden, oder exekutiert zu werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, „Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner Desertion“ (farar dakhelee) und „externer Desertion“ (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vgl. AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 bei Überlaufen zum Feind und gemäß Art. 105 bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020) Dem gegenüber berichtet ein vom Danish Immigraton Service 2023 interviewter Experte, dass Deserteure aus ehemaligen Oppositionsgebieten, sowie Überläufer, die sich an Handlungen gegen das Regime beteiligt haben, zum Tode verurteilt werden könnten.“Aus den Länderfeststellungen geht hervor, „Das Militärstrafgesetzbuch unterscheidet zwischen „interner Desertion“ (farar dakhelee) und „externer Desertion“ (farar kharejee). Interne Desertion in Friedenszeiten wird begangen, wenn sich der Soldat sechs Tage lang unerlaubt von seiner militärischen Einheit entfernt. Ein Soldat, der noch keine drei Monate im Dienst ist, gilt jedoch erst nach einem vollen Monat unerlaubter Abwesenheit als Deserteur. Interne Desertion liegt außerdem vor, wenn der reisende Soldat trotz Ablauf seines Urlaubs nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem für seine Ankunft oder Rückkehr festgelegten Datum zu seiner militärischen Einheit zurückgekehrt ist (Artikel 100/1/b des Militärstrafgesetzbuchs). Interne Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft, und wenn es sich bei dem Deserteur um einen Offizier oder einen Berufsunteroffizier handelt, kann er zusätzlich zu der vorgenannten Strafe mit Entlassung bestraft werden (Artikel 100/2). In Kriegszeiten können die oben genannten Fristen auf ein Drittel verkürzt und die Strafe verdoppelt werden (Artikel 100/4). Eine externe Desertion in Friedenszeiten liegt vor, wenn der Soldat ohne Erlaubnis die syrischen Grenzen überschreitet und seine Militäreinheit verlässt, um sich ins Ausland zu begeben. Der betreffende Soldat wird in Friedenszeiten nach Ablauf von drei Tagen seit seiner illegalen Abwesenheit und in Kriegszeiten nach einem Tag als Deserteur betrachtet (Artikel 101/1) (Rechtsexperte 14.9.2022). Externe Desertion wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft (Artikel 101/2) (Rechtsexperte 14.9.2022; vergleiche AA 2.2.2024). Die Haftstrafen können sich bei Vorliegen bestimmter Umstände noch erhöhen (z. B. Desertion während des Dienstes, Mitnahme von Ausrüstung) (Rechtsexperte 14.9.2022). Die Todesstrafe ist gemäß Artikel 102, bei Überlaufen zum Feind und gemäß Artikel 105, bei geplanter Desertion im Angesicht des Feindes vorgesehen (AA 2.2.2024). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020) Dem gegenüber berichtet ein vom Danish Immigraton Service 2023 interviewter Experte, dass Deserteure aus ehemaligen Oppositionsgebieten, sowie Überläufer, die sich an Handlungen gegen das Regime beteiligt haben, zum Tode verurteilt werden könnten.“
Der Beschwerdeführer ist im November 2011 von seiner Einheit als Berufsunteroffizier desertiert. Aufgrund des Ranges als Unteroffizier und der Herkunft aus einem ehemaligen Oppositionsgebiets droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, im Falle der Rückkehr zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe oder sogar zum Tode verurteilt zu werden.
Es ist somit glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Desertion und einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung, Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Es ist somit glaubhaft, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Desertion und einer (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung, Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es war daher dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigen gem § 3 Abs 1 AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es war daher dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigen gem Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen und festzustellen, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Bürgerkrieg Desertion Flüchtlingseigenschaft Militärdienst schriftliche Ausfertigung Verfolgungsgefahr wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I421.2290371.1.00Im RIS seit
12.08.2024Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024