RS Vwgh 2024/7/4 Ro 2022/21/0008

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Veröffentlicht am 04.07.2024
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EURallg
FrPolG 2005 §76 Abs2 Z2
FrPolG 2005 §80 Abs2
FrPolG 2005 §80 Abs3
FrPolG 2005 §80 Abs4
FrPolG 2005 §80 Abs5
VwGG §42 Abs1
62019CJ0718 Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. gegen Conseil des ministres VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Unabhängig von der in § 80 Abs. 2 bis 5 FrPolG normierten abstrakten Schubhafthöchstdauer ist Schubhaft (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Dementsprechend ist in § 76 Abs. 2 Z 2 FrPolG vorgeschrieben, dass die Schubhaft verhältnismäßig sein muss. In Anbetracht dessen sind aber die vom EuGH angestellten Überlegungen, wonach die Abschiebung eines Unionsbürgers in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei einer Durchschnittsbetrachtung rascher zu bewerkstelligen sein wird als die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen Drittstaat, auch in einem Fall, in dem kein Eingriff in das Freizügigkeitsrecht erfolgt, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Hinblick auf ihre Dauer zu berücksichtigen (EuGH 22.6.2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., C-718/19). Schon aufgrund der im Regelfall anzunehmenden rascheren Durchführbarkeit der Abschiebung ist somit im Fall der über einen Unionsbürger verhängten Schubhaft ein gegenüber der Dauer einer über einen Drittstaatsangehörigen verhängten Schubhaft strengerer Maßstab anzulegen.Unabhängig von der in Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 FrPolG normierten abstrakten Schubhafthöchstdauer ist Schubhaft (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Dementsprechend ist in Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG vorgeschrieben, dass die Schubhaft verhältnismäßig sein muss. In Anbetracht dessen sind aber die vom EuGH angestellten Überlegungen, wonach die Abschiebung eines Unionsbürgers in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union bei einer Durchschnittsbetrachtung rascher zu bewerkstelligen sein wird als die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen in einen Drittstaat, auch in einem Fall, in dem kein Eingriff in das Freizügigkeitsrecht erfolgt, bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft im Hinblick auf ihre Dauer zu berücksichtigen (EuGH 22.6.2021, Ordre des barreaux francophones et germanophone u.a., C-718/19). Schon aufgrund der im Regelfall anzunehmenden rascheren Durchführbarkeit der Abschiebung ist somit im Fall der über einen Unionsbürger verhängten Schubhaft ein gegenüber der Dauer einer über einen Drittstaatsangehörigen verhängten Schubhaft strengerer Maßstab anzulegen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62019CJ0718 Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a. gegen Conseil des ministres VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022210008.J02

Im RIS seit

13.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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